➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 W 227/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Hilfe anfordern
Übersicht:
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Gerichte müssen Prozesserklärungen interessengerecht auslegen
- ✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Was bedeutet „interessengerechte Auslegung“ von Prozesserklärungen durch Gerichte?
- Wie gehen Gerichte vor, wenn eine Partei ein falsches Rechtsmittel einlegt?
- Welche Möglichkeiten haben Parteien, wenn sie mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sind, aber kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht?
- Müssen Prozesserklärungen immer juristisch perfekt formuliert sein?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Dresden
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Das Verfahren betrifft die Auslegung von Prozesserklärungen durch Gerichte.
- Die Schwierigkeit lag darin, dass der Antragsgegner eine „sofortige Beschwerde“ eingelegt hatte, obwohl dieses Rechtsmittel nicht zulässig war.
- Das Oberlandesgericht Dresden hob die Vorlageentscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Bearbeitung zurück.
- Das Gericht entschied, dass das Schreiben des Antragsgegners als Gegenvorstellung zu behandeln sei, nicht als unzulässige Beschwerde.
- Die Entscheidung basierte auf der Rechtsgrundlage, dass Prozesserklärungen interessengerecht auszulegen sind, um dem rechtverstandenen Interesse des Erklärenden zu entsprechen.
- Diese Auslegung vermeidet unnötige Kosten und dient dem effektivsten Rechtsschutz für den Antragsgegner.
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stellte klar, dass kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist, da keine Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.
- Das Verfahren zeigt, dass Gerichte bei der Auslegung von Prozesserklärungen nicht am buchstäblichen Wortlaut festhalten müssen, sondern die vernünftigste Interpretation wählen sollen.
- Die Rückverweisung an das Landgericht ermöglicht eine erneute Prüfung im Rahmen der Gegenvorstellung.
- Diese Entscheidung hat präzedenzielle Bedeutung für die Behandlung ähnlicher Fälle, in denen die Art des Rechtsmittels unklar ist.
Gerichte müssen Prozesserklärungen interessengerecht auslegen
In vielen Rechtssachen, in denen Bürger vor Gericht gehen, spielen sogenannte „Prozesserklärungen“ eine wichtige Rolle. Damit sind schriftliche oder mündliche Erklärungen gemeint, die Parteien im Verlauf eines Gerichtsverfahrens abgeben. Diese Erklärungen können weitreichende Folgen haben – zum Beispiel, wenn jemand Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung einlegt.
Da Prozesserklärungen oft komplex formuliert sind, stellt sich häufig die Frage, wie Gerichte diese Erklärungen auslegen und bewerten müssen. Die Rechtsprechung hat hier klare Vorgaben entwickelt: Entscheidend ist, dass das Gericht die Prozesserklärungen im Zweifel so auslegt, dass sie dem rechtverstandenen Interesse der erklärenden Partei am besten entsprechen. Dabei darf es nicht starr am Wortlaut der Erklärung festhalten, sondern muss den Sinn und Zweck berücksichtigen.
Wie Gerichte diese Vorgaben in der Praxis umsetzen, zeigt sich in einem aktuellen Gerichtsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden. Darin ging es um die Frage, wie das Gericht mit einer vom Antragsgegner eingelegten „sofortigen Beschwerde“ umgehen muss, obwohl dieses Rechtsmittel gar nicht statthaft war. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts macht deutlich, dass Gerichte Prozesserklärungen im Sinne des Rechtsschutzes der Bürger auslegen müssen.
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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden
Gericht muss Prozesserklärungen interessengerecht auslegen

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss vom 26.04.2024 (Az. 12 W 227/24) entschieden, dass Prozesserklärungen durch das Gericht interessengerecht ausgelegt werden müssen.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren. Das Amtsgericht Kamenz hatte zunächst den Antrag des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners auf Festsetzung seiner Vergütung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hin änderte das Landgericht Görlitz den amtsgerichtlichen Beschluss ab und setzte die vom Antragsgegner zu leistende Vergütung fest. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Antragsgegner legt „sofortige Beschwerde“ gegen Landgerichtsbeschluss ein
Der Antragsgegner legte daraufhin mit einem Schreiben „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Er wendete sich gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und beantragte die „Verwerfung des Vergütungsfestsetzungsantrags“ sowie die Verweisung des Antragstellers auf den Klageweg.
Das Landgericht entschied, der Beschwerde nicht abzuhelfen und ordnete die Zuleitung des Verfahrens an das Oberlandesgericht an.
Keine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde statthaft
Das OLG Dresden hob den Vorlagebeschluss des Landgerichts auf. Es stellte klar, dass weder eine weitere sofortige Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts statthaft seien. Das Landgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und diese ist im Gesetz auch nicht vorgesehen.
Schreiben des Antragsgegners als Gegenvorstellung auszulegen
Daher müsse das Schreiben des Antragsgegners interessengerecht als Gegenvorstellung ausgelegt werden. Dies sei die einzige vernünftige Auslegung, die dem rechtverstandenen Interesse des Antragsgegners am ehesten gerecht werde.
Eine Gegenvorstellung ist eine nicht gesetzlich geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Anregung an das Gericht, seine eigene Entscheidung zu überdenken und ggf. von Amts wegen abzuändern. Dies lag hier auch deshalb nahe, weil sich das Schreiben an das Gericht wendete, das den beanstandeten Beschluss erlassen hatte.
Landgericht dennoch an eigene Entscheidung gebunden
Allerdings könne auch die Gegenvorstellung hier keinen Erfolg haben, da das Landgericht als Rechtsmittelgericht an seine verfahrensabschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde entsprechend § 318 ZPO gebunden sei.
Das OLG Dresden hob daher die Vorlageentscheidung auf und gab das Verfahren an das Landgericht zur abschließenden Behandlung der Gegenvorstellung zurück.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Die Entscheidung des OLG Dresden unterstreicht den Grundsatz, dass Gerichte Prozesserklärungen stets interessengerecht auslegen müssen. Auch wenn ein Rechtsmittel falsch bezeichnet ist, gilt es, den Willen des Erklärenden zu erforschen und die Erklärung so auszulegen, wie es seinem Interesse am besten entspricht. Hier war die einzig sinnvolle Auslegung, das Schreiben als Gegenvorstellung zu behandeln, auch wenn diese letztlich erfolglos bleiben musste. Die Gerichte sind gehalten, den Zugang zum Rechtsschutz durch eine bürgerfreundliche Auslegung zu erleichtern.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Thema: Interessengerechte Auslegung von Prozesserklärungen
Was bedeutet „interessengerechte Auslegung“ von Prozesserklärungen durch Gerichte?
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen durch Gerichte ist der Grundsatz der interessengerechten Auslegung zu beachten. Das bedeutet, dass Gerichte verpflichtet sind, den wirklichen Willen und die Interessen der Parteien zu ermitteln, auch wenn Erklärungen ungenau oder falsch bezeichnet sind.
Für die Auslegung ist nicht der innere Wille des Erklärenden maßgeblich, sondern die objektive Erklärungsbedeutung. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften bleiben. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss.
Prozessuale Anträge sind so auszulegen, dass ein Begehren eines Antragstellers bzw. Rechtsmittelführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt ist dementsprechend alles anzusehen, was nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommt. Einer eindeutigen Erklärung darf aber nicht nachträglich der Sinn gegeben werden, der dem Erklärenden am besten dient. Auch die schutzwürdigen Belange des Gegners sind zu berücksichtigen.
Die Auslegung hat sich ferner an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Als Beispiel dient ein Herausgabeverlangen, das bei interessengerechter Auslegung nur die physischen Verkörperungen als gewolltes Objekt umfasst, wenn der Berechtigte die abgeleiteten Dokumente nicht genau bezeichnen kann.
Umfasst der Antrag auf Herausgabe von überreichten Dokumenten auch die hiervon abgeleiteten Dokumente und kann der Berechtigte diese nicht genau bezeichnen, hindert dies die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags nicht, solange die abgeleiteten Dokumente anhand der überreichten Dokumente hinreichend identifizierbar bezeichnet sind. Das ist zudem interessengerecht, da die beklagte Partei nicht nur die überreichten Unterlagen kennt, sondern auch deren weiteres Schicksal.
Wie gehen Gerichte vor, wenn eine Partei ein falsches Rechtsmittel einlegt?
Wenn eine Partei versehentlich ein falsches Rechtsmittel einlegt, verwerfen die Gerichte die Erklärung in der Regel nicht einfach. Vielmehr versuchen sie, die Erklärung sinnvoll auszulegen und in das richtige Rechtsmittel umzudeuten, sofern dies dem Interesse der Partei entspricht.
Grundsätzlich soll durch § 300 StPO gewährleistet werden, dass der Wille des Beschwerdeführers auf gerichtliche Kontrolle in effektiver Weise umgesetzt wird. Die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ durch einen juristischen Laien steht daher einer Umdeutung nicht im Wege.
Allerdings ist die Umdeutung auf Fälle beschränkt, in denen ein Rechtsmittel irrtümlich falsch bezeichnet wurde und nicht, wenn es an sich unzulässig ist. Auslegung und Umdeutung sind nur möglich, wenn feststeht, dass der Erklärende eine gerichtliche Entscheidung anfechten will.
Ein anschauliches Beispiel bietet folgender Fall des Bundessozialgerichts
Der Kläger hatte „Revision“ beim Bundessozialgericht eingelegt, obwohl laut Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft gewesen wäre. Das Gericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da der Kläger ausdrücklich ein Recht verfolgt habe, das ihm nicht zugestanden habe.
Kommt das angerufene Gericht einer interessengerechten Auslegung nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus. Das Gericht muss dann die Sache zur Entscheidung an das Beschwerdegericht abgeben.
Für rechtliche Laien ist es daher wichtig zu wissen, dass Gerichte bei versehentlich falsch eingelegten Rechtsmitteln grundsätzlich versuchen, dem Interesse der Partei zu entsprechen. Allerdings sind der Auslegung und Umdeutung Grenzen gesetzt, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder der Wille zur Anfechtung nicht klar erkennbar ist.
Welche Möglichkeiten haben Parteien, wenn sie mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sind, aber kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht?
Wenn eine Partei mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden ist, aber kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht, gibt es noch die Möglichkeit der Gegenvorstellung. Dies ist ein formloser außergesetzlicher Rechtsbehelf, mit dem das Gericht angeregt werden soll, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen.
Die Gegenvorstellung ist Ausfluss des Petitionsrechts und setzt weder eine Beschwer noch die Behauptung einer Rechtsverletzung voraus. Mit ihr kann geltend gemacht werden, dass ein anderes Handeln rechtlich geboten oder zumindest zweckmäßiger wäre.
Eine Gegenvorstellung ist zulässig gegen verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse, nicht aber gegen Urteile oder Beschlüsse, die materielle Rechtskraft erlangt haben. Sie ist auch unzulässig, wenn ein Rechtsmittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet ist.
Obwohl die Gegenvorstellung gesetzlich nicht geregelt ist, wird sie von der Rechtsprechung als Anregung an das Gericht anerkannt, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern, sofern das Gericht dazu befugt ist und dies auch von Amts wegen vornehmen dürfte.
Typische Anwendungsfälle sind die Korrektur von Grundrechtsverstößen jenseits des § 321a ZPO, die Änderung von Streitwertbeschlüssen oder die Änderung verfahrensleitender Verfügungen und Beschlüsse.
Die Gegenvorstellung bietet somit eine letzte Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung anzugreifen, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Sie eröffnet aber keinen neuen Instanzenzug und begründet keinen Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung, sondern nur auf eine Überprüfung durch das Gericht.
Müssen Prozesserklärungen immer juristisch perfekt formuliert sein?
Nein, Prozesserklärungen müssen nicht immer juristisch perfekt formuliert sein. Entscheidend ist, dass das Gericht den erkennbaren Willen und das Interesse der Partei aus der Erklärung entnehmen kann. Die Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, Erklärungen der Parteien interessengerecht auszulegen und nicht am Wortlaut zu haften.
Das ergibt sich aus den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. § 133 BGB bestimmt für die Auslegung von Willenserklärungen, dass nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist, sondern der wirkliche Wille erforscht werden muss. Für die Auslegung von Verträgen ordnet § 157 BGB an, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Diese Grundsätze gelten auch für Prozesserklärungen. Auch wenn eine Erklärung sprachlich ungeschickt oder laienhaft formuliert ist, muss das Gericht den wahren Willen und das Interesse der Partei ermitteln. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie der Kontext der Erklärung, der Sinn und Zweck sowie die Interessenlage der Partei.
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies. Erklärt der Beklagte in einem Schriftsatz „Ich bestreite mit Nichtwissen“, so ist dies juristisch unsauber formuliert. Bestreiten und Nichtwissen schließen sich eigentlich aus. Das Gericht wird diese Erklärung aber im Interesse des Beklagten so auslegen, dass er die Behauptungen des Klägers nicht zugestehen will, ihm dazu aber die nötigen Informationen fehlen. Es wird die Erklärung als Bestreiten mit Nichtwissen werten.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien sich auf die interessengerechte Auslegung durch das Gericht verlassen können, auch wenn ihre Erklärungen nicht immer juristisch einwandfrei formuliert sind. Solange der Wille und das Anliegen hinreichend deutlich werden, wird das Gericht dem durch entsprechende Auslegung Rechnung tragen. Formale Perfektion ist nicht erforderlich.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG: Diese Vorschrift regelt das Vergütungsfestsetzungsverfahren und verweist auf die Regelungen zur Kostenfestsetzung. Im vorliegenden Fall ist sie wichtig, da es um die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung geht.
- § 567 ff. ZPO: Diese Paragraphen betreffen die Beschwerde im Zivilprozess. Sie sind relevant, weil sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerde gegen Entscheidungen regeln.
- § 574 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Rechtsbeschwerde und deren Zulassungsvoraussetzungen. Im Fall wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, was für die Entscheidung des Gerichts ausschlaggebend war.
- § 321a ZPO: Hier geht es um die Anhörungsrüge. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Auslegung des Schreibens des Antragsgegners von Bedeutung, da diese Möglichkeit geprüft wurde.
- Art. 19 Abs. 4 GG: Dieser Artikel garantiert den Rechtsschutz vor Gerichten. Er ist relevant, weil die Frage im Raum stand, ob dem Antragsgegner ein weiterer Rechtszug zusteht.
- § 318 ZPO: Diese Vorschrift besagt, dass das Gericht an seine Entscheidungen gebunden ist. Im Fall war dies wichtig, weil das Landgericht seine Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht mehr ändern konnte.
- Gegenvorstellung: Diese nicht gesetzlich geregelte, aber anerkannte Anregung an das Gericht, seine Entscheidung zu überdenken, war hier relevant, weil das Schreiben des Antragsgegners als solche ausgelegt wurde.
- Grundsatz der interessengerechten Auslegung: Dieser juristische Grundsatz besagt, dass Prozesserklärungen so ausgelegt werden müssen, dass sie dem rechtverstandenen Interesse des Erklärenden entsprechen. Er war im vorliegenden Fall zentral für die Entscheidung des Gerichts.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Dresden
OLG Dresden – Az.: 12 W 227/24 – Beschluss vom 26.04.2024
Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Görlitz vom 27.03.2024 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Behandlung des Schreibens des Antragsgegners vom 16.02.2024 als Gegenvorstellung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Kamenz hatte einen Antrag des früheren Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners auf Festsetzung seiner Vergütung wegen der Erhebung von Einwendungen nichtkostenrechtlicher Art abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Görlitz mit Beschluss vom 15.01.2024 den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu leistende Vergütung auf 905,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2023 festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 20.02.2024 hat der Antragsgegner hiergegen mit einem am selben Tag eingegangenen, auf den 16.02.2014 datierten Schreiben – so wörtlich – „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Darin wendet er sich gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung durch das Beschwerdegericht, beantragt die „Verwerfung des Vergütungsfestsetzungsantrags“ sowie, den Antragsteller nach § 11 Abs. 5 RVG auf den Klageweg zu verweisen.
Mit Beschluss der Kammer vom 27.03.2024 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und angeordnet, das Verfahren dem Oberlandesgericht zuzuleiten.
II.
Der Vorlage- und Nichtabhilfebeschluss wird aufgehoben. Eine (weitere) sofortige Beschwerde oder eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nicht statthaft, weshalb eine interessengerechte Auslegung des Schreibens des im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegners gebietet, dieses als Gegenvorstellung zu behandeln.
1. Die für das Vergütungsfestsetzungsverfahren einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG verweist hinsichtlich des Rechtszugs auf die Regelungen zur Kostenfestsetzung, letztlich also auf die §§ 567 ff. ZPO (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dort ist eine nochmalige Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Beschwerde nicht vorgesehen. Allenfalls könnte eine Rechtsbeschwerde in Betracht kommen, über die allerdings nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Voraussetzung wäre jedoch, dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen hätte oder dass sie im Gesetz vorgesehen wäre (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Das Gesetz sieht auch keine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vor.
2. Ein zulässiges Rechtsmittel ist demnach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – X ZA 6/23, Rn. 3; Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 574 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Auch der Umstand, dass zuvor der Antragsteller die sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt hatte und dem Antragsgegner gegen die daraufhin ergangene Entscheidung des Landgerichts nun seinerseits kein Rechtsmittel gegeben ist, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern; insbesondere bietet die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen zweiten Rechtszug (BVerfG, Beschluss vom 21.10.1954 – 1 BvL 9/51, BVerfGE 4, 74 – 96, Rn. 78; Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 103. EL, Art. 20 Rn. 143), und zwar auch dann nicht, wenn der Verfahrensverlauf im Einzelfall dem Verfahrensgegner – hier dem Antragsteller – einen Instanzenwechsel ermöglicht hatte.
3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, unterliegen Prozesserklärungen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 05.10.2010, VI ZR 257/08, Rn. 4).
4. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben des Antragsgegners trotz der Verwendung des Begriffs „sofortige Beschwerde“ nicht als – zwingend kostenpflichtig zu verwerfende – unstatthafte (weitere) Beschwerde zum Oberlandesgericht zu verstehen. Eine Auslegung des Schreibens als ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel an das Oberlandesgericht, mit dem lediglich weitere Kosten verursacht werden, entspricht nicht den vorgenannten Auslegungsgrundsätzen.
Wegen der fehlenden Zulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Landgericht im angefochtenen Beschluss sowie mangels Vertretung des Antragsgegners durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt allerdings auch eine Auslegung des Schreibens als – ebenfalls unzulässige und daher kostenpflichtig zu verwerfende – Rechtsbeschwerde nicht in Betracht und damit auch keine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.03.2002, XII ZB 27/02, Rn. 6).
Da nicht gerügt wird, dass das Landgericht das rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt habe, genügt das Schreiben auch nicht den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, sodass eine Auslegung als – im Ergebnis hier gleichfalls kostenpflichtig zu verwerfende – Anhörungsrüge nicht möglich ist.
5. Einzig vernünftig und dem rechtverstandenen Interesse des Antragsgegners noch am ehesten gerecht werdend erscheint es daher, das Rechtsmittel als sogenannte Gegenvorstellung aufzufassen, also als eine – nicht im Gesetz geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte – Anregung an das Gericht, die eigene Entscheidung zu überdenken und – soweit dies statthaft ist – von Amts wegen abzuändern (Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21_73; Feskorn in Zöller, a.a.O., Vorb. zu §§ 567 – 577 Rn. 8). Das liegt hier auch deshalb nahe, weil sich das Schreiben an das Gericht wendet, das den beanstandeten Beschluss erlassen hat, und die Korrektur des von ihm erlassenen Beschlusses verlangt.
Bei dieser Einordnung verkennt der Senat nicht, dass letztlich auch die Gegenvorstellung im hier vorliegenden Fall keinen Erfolg haben kann, weil das Landgericht zur Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt ist. Es hat als Rechtsmittelgericht einen verfahrensabschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen dessen Antragsablehnung durch das Amtsgericht getroffen. Hieran ist es in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden (BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Rn. 14). Dennoch entspricht die hier vorgenommene Auslegung der Verfahrenserklärung des Antragsgegners noch am besten seinem Rechtsschutzziel und seinem mit dem Schreiben verfolgten Interesse.
6. Die Vorlageentscheidung des Landgerichts war demnach aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zur abschließenden Sachbehandlung zurückzugeben.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da kein Kosten auslösendes Rechtsmittel zum Oberlandesgericht vorgelegen hat.