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Prozessführungsbefugnis des Assekuradeurs aus einem Transportvertrag

AG Weinheim, Az.: 1 C 187/15, Urteil vom 08.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadenersatz für einen Transportschaden. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch auf gewillkürte Prozessstandschaft.

Die Firma … beauftragt am 15.08.2013 die Beklagte mit einem Transport von Cuxhaven nach Regenstauf zu dem Tierarzt … . Weiterhin beauftragte die Firma … die Beklagte am 22.08.2013 mit einem Ersatztransport zum gleichen Empfänger.

Die Klägerin trägt zunächst vor, sie sei Transportversicherer der Fa. …, welche bei der Klägerin eine entsprechende Warentransportpolice gezeichnet habe. Später trägt sie vor, der Beklagten sei aufgrund eines Urteils des Landgerichts Stade zum AZ: 8 O 44/14 bekannt, dass die Klägerin Assekuradeurin der Warentransportpolice sei.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass ihr seitens der Versicherungsnehmerin sämtliche Schadensunterlagen übersandt worden seien.

Bei dem der Beklagten jeweils übergebenen Transportgut habe es sich um Impfstoff gehandelt, welcher gekühlt transportiert werden müsse. Hierauf sei die Beklagte auch ausweislich der als Anlage K 1 (Bl. 5 d.A.) vorgelegten Übergabeliste vom 15.08.2013 ausdrücklich hingewiesen worden, denn das Transportgut sei als „Kühlgut“ bezeichnet. Die Sendung hätte am nächsten Tag bis 12.00 Uhr bei dem Empfänger ausgeliefert werden müssen. Eine Auslieferung sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, sondern erst am 19.08.2013. Zu diesem Zeitpunkt sei der Impfstoff ungekühlt gewesen, bei Auslieferung habe er eine Temperatur von 23° C aufgewiesen. Hierdurch sei der Impfstoff nicht mehr zu gebrauchen gewesen und habe vernichtet werden müssen, wonach ein Schaden i.H.v. 670,00 € entsprechend der Handelsrechnung vom 15.08.2013 (K 5, Bl. 9 d.A.) entstanden sei.

Der am 22.08.2013 übergebene Ersatztransport sei ebenfalls als Kühlgut bezeichnet gewesen. Auch hier sei die Auslieferung nicht am 23.08. bis 12.00 Uhr erfolgt, sondern erst am 26.08.2013, wobei das Transportgut wiederum nicht mehr gekühlt gewesen sei. Auch hinsichtlich dieses Schadens belaufe sich die Schadenshöhe auf 670,00 €.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass sie Kühltransporte selbst nicht durchführe, handle es sich bei dem hier streitgegenständlichen Transportgut um Kühlgut, welches einer passiven Kühlung bedürfe. Das Kühlgut werde mit Kühlelementen in Styroporbehältern versandt, so dass für 3 Tage eine Kühlung zwischen 2 und 8° C aufrecht erhalten werde.

Hinsichtlich der seitens der Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation beruft sich die Klägerin auf diverse Zeugen, auch dafür, dass am 23.09.2013 eine Schadensregulierung gegenüber der Versicherungsnehmerin erfolgt sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der als Anlage K 17 (Bl. 205 d.A.) vorgelegten Mitteilung der Hamburgischen Versicherungsbörse, dass die Klägerin als Assecuradeurin gelistet sei. Entsprechende Assecuradeursvollmachten legen für die an der Police beteiligten Versicherer bei.

Die Klägerin hatte zunächst Klage erhoben zum Amtsgericht Hamburg. Von dort wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 12.09.2014 (Bl. 66 d.A.) an das Amtsgericht Cuxhaven verwiesen. Mit Beschluss vom 15.04.2015 (Bl. 153 d.A.) hat das Amtsgericht Cuxhaven den Rechtsstreit an das Amtsgericht Weinheim verwiesen.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.340,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Das Vorbringen der Klägerin sei schon insoweit widersprüchlich, als sich einerseits als Transportversicherer, andererseits als Assecuradeurin bezeichne. Versicherer der Auftraggeberin der Beklagten könne die Klägerin wohl nicht sein. Eine konkrete Versicherungspolice sei nicht vorgelegt, die angebotenen Zeugenbeweise letztlich für die Aktivlegitimation als Ausforschung abzulehnen.

Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin über entsprechende Assecuradeurvollmachten verfügt.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Transportaufträge einen Kühltransport betroffen hätten. Kühltransporte würden von der Beklagten selbst nicht durchgeführt, sondern von der Fa. …, hierüber sei die Auftraggeberin der Beklagten auch bereits hingewiesen worden.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, den Inhalt der Sendung sowie den Vortrag der Klägerin, dass nach Ablieferung des Transportguts beim Empfänger der Inhalt habe vernichtet werden müssen. Weiterhin wird die Schadenshöhe bestritten. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit die Klägerin sich hilfsweise auf gewillkürte Prozessstandschaft stützt, bereits unzulässig. Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist, wer vom Rechtsträger zur Geltendmachung im eigenen Namen wirksam ermächtigt wurde und ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Es ist auch allgemein anerkannt, dass ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung von fremden Forderungen im eigenen Namen Hamburger Assecuradeuren zu kommt, soweit sie Forderungen der von ihnen vertretenen Versicherungen geltend machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.09.2005, AZ: 3 U 40/05, m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch ihre Assecuradeureigenschaft nicht hinreichend dargelegt, denn sie hat weder den Versicherer benannt, von dem sie zur Geltendmachung ermächtigt worden sein will, noch hat sie ausreichend dazu vorgetragen, dass bei der Hamburger Versicherungsbörse eine entsprechende notariell beurkundete Vollmacht hinterlegt ist. Die Anlage K 17 ist insoweit als Nachweis nicht geeignet, da sich aus ihr lediglich ergibt, dass die Klägerin bei der Hamburger Versicherungsbörse gelistet ist. Da sonstige Einzelheiten seitens der Klägerin hierzu nicht vorgetragen sind, konnte das Gericht auch nicht im Wege des Freibeweises, da eine Zulässigkeitsvoraussetzung betroffen ist, bei der Hamburger Versicherungsbörse eine Auskunft über die Hinterlegung einer entsprechenden Vollmacht einholen.

Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht klagt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gem. §§ 425, 429,435 HGB nicht zu, denn die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen.

Hinsichtlich der Aktivlegitimation ist das Vorbringen der Klägerin einerseits in sich widersprüchlich, da sie sich einerseits als Versicherer der Fa. …, andererseits als Assecuradeurin betreffend die Warenversicherungspolice bezeichnet.

Transportversicherer kann die Klägerin selbst nicht sein, denn sie firmiert als GmbH. In der Bundesrepublik Deutschland muss ein Versicherungsunternehmen jedoch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.

Die Klägerin hat darüber hinaus aber auch nicht hinreichend dargetan, dass sie Assecuradeurin des Transportversicherers der Firma … ist. Der Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Stade ersetzt eigenen Parteivortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht.

Die Beweisantritte der Klägerin sind entweder ungeeignet (Anlage K 17) oder als Ausforschungsbeweis nicht durchzuführen (die benannten Zeugen). Zu welchem konkreten Sachverhalt die von der Klägerin benannten Zeugen hinsichtlich ihrer Stellung als Versicherer bzw. Assekuradeur vernommen werden sollen, wird aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Zu Rechtsbegriffen sind Zeugen jedoch nicht zu vernehmen. Die Anlage K 17 bedeutet lediglich, dass die Klägerin an der Hamburger Versicherungsbörse gelistet ist. Für wen sie bezogen auf den konkreten Fall als Assecuradeurin tätig ist, lässt die Klägerin jedoch im Dunkeln. Es ist nicht vorgetragen, weiche Versicherer mit der Auftraggeberin der Beklagten eine Transportversicherung abgeschlossen haben. Mangels Vorlage einer entsprechenden Police können die eigentlichen Versicherungsbedingungen und der Umfang der Versicherung auch nicht überprüft werden.

Auch hinsichtlich der Schadensregulierung wird seitens der Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Es ist weder angegeben wann und in welcher Form die Schadensregulierung erfolgt sei. Auch insofern sind daher die angebotenen Zeugenbeweise als Ausforschungsbeweis abzulehnen.

Aus der Übersendung der Schadensunterlagen ergibt sich vorliegend auch nicht die konkludente Abtretung der Schadenersatzansprüche an die Klägerin. Die von der Klägerin insoweit zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht bei der Annahme einer konkludenten Abtretung davon aus, dass die Schadensunterlagen an einen Versicherer bzw. einen vom Versicherer beauftragten Schadensregulierer übergeben werden. Da die Klägerin insoweit ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargetan hat, kann die Rechtsprechung hinsichtlich der konkludenten Abtretung durch Übersendung der Schadensunterlagen im vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

 

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