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Prozesskostenhilfe – Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 1 Ta 94/10

Beschluss vom 28.05.2010


1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.12.2009 – 11 Ca 1494/08 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied- hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der zuständige Rechtspfleger den Kläger mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.12.2009, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.12.2009, aufgehoben.

Mit am 17.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und erklärt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich eher verschlechtert. Der Erklärung hatte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allerdings ohne Datum, sowie einen Kontoauszug von Mitte Februar 2010 und Gehaltsabrechnungen von Februar bis Oktober 2009 beigefügt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert, weitere im Einzelnen bezeichnete Belege zu seinen finanziellen Verpflichtungen vorzulegen. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung erneut nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Angaben und Belege nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m.

§ 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Erfolgt keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei der Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers, die ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30.12.2009 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein (vgl. BAG, aaO. sowie LAG, aaO.).

Die Monatsfrist begann daher mit dem 31.12.2009 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 01.02.2010.

Das erst am 17.02.2010 eingegangene Rechtsmittel war somit verfristet.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.

Die Begründetheit des Rechtsmittels war nicht zu überprüfen, es wird jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 – 1 Ta 157/09).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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