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Prozesskostenhilfe – Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung

Landessozialgericht Bayern

Az: L 9 AL 140/09

Beschluss vom 28.06.2010


Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.04.2009 aufgehoben und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …… bewilligt.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 15.04.2009 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 12.11.2008 mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung abgelehnt. Dort wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit (Aufhebungsbescheid vom 04.07.2008/Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008) mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Bewilligungsbescheid (Zeitraum ab 24.11.2007) nicht wesentlich geändert und bezieht sich zur Begründung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes.

Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, weil mit dem Sozialgericht von der fehlenden Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung auszugehen sei.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG, § 73 a SGG, § 127 Zivilprozessordnung – ZPO) und begründet. Dem mittellosen Kläger, der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1. Der Rechtsstandpunkt des Sozialgerichts, eine anwaltliche Vertretung sei in sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich, ist nicht vertretbar.

Zwar geht diese Auffassung zurück auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1959 (BVerfGE 9, 124 ff.). Danach wurde der damalige Ausschluss der Anwaltsbeiordnung in den unteren Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit durch die Besonderheiten des vergleichsweise klaren Streitstoffes, durch die fürsorgerische Stellung des Parteigegners und durch die Gesamtkonstruktion des Verfahrens aufgewogen (BVerfGE 9, 124, 132). Dieser Rechtsstand ist aber überholt. Denn der Gesetzgeber selbst war vor mehr als dreißig Jahren im Rahmen des Prozesskostenhilfereform (vgl. BT-Drs 8/3068, S. 22 f.) davon ausgegangen, dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet. Zudem hat sich die Mitwirkung von Rechtsanwälten im Interesse der Partei als auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege als wertvoll erwiesen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08, Rnr 23).

2. Zutreffender Rechtsmaßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vielmehr, dass diese ein bedürftiger Beteiligter erhält, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dann wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 – 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 – L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 – L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 – L 9 B 67/06 AL PKH).

3.

In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich in Auswertung der Beklagtenakten, dass Streitgegenstand die Berechtigung der Beklagten ist, wegen einer wesentlichen Tatsachenänderung – nämlich einer Besserung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers – die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit gem. § 125 SGB III nach § 48 SBG X aufzuheben. Die wesentliche Veränderung verneint allerdings der behandelnde Arzt des Klägers, der nach wie vor Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Selbst der ärztliche Dienst der Beklagten vermerkt in der Stellungnahme vom 03.09.2008: „Eine wesentliche Veränderung der Situation ist aus den Unterlagen … nicht zu entnehmen.“ Dies deutet unzweifelhaft auf ein Fortbestehen der Leistungsminderung hin, die die Beklagte zur Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24.11.2007 veranlasst hatte. Die Erfolgsaussicht der Klage ist damit unzweifelhaft zu bejahen.

Weil der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bedürftig war, ist ihm in Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 15.04.2009 Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Die Beiordnung des vertretungsbereiten Rechtsanwalts B. W. ist in Anbetracht des dargestellten Streitstandes auch geboten.

Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.

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