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Prozesskostenhilfeantrag – Eintritt der verjährungshemmenden Wirkung

OLG Frankfurt –  Az.: 22 U 22/13 –  Urteil vom 16.10.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2012 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 49.584,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 49.584,89 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte, Ehefrau des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, von dieser einen Betrag von 49.584,89 € einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags erhalten habe.

Die Beklagte hatte der Insolvenzschuldnerin unter dem 31.8.06 ein Darlehen in dieser Höhe gegeben, das im Vertrag als „privates Geschäftsmitteldarlehn“ bezeichnet wurde. In einer Zusatzvereinbarung verabredeten die Parteien, dass sich die Beklagte das Recht vorbehalte, für den Fall der nicht fristgerechten Rückzahlung der Darlehnssumme diese mit Teilen der Geschäftsausstattung zu verrechnen und diese damit zu erwerben.

Zwar wurde im Kontoauszug vom 12.9.2006 die Zahlung mit „Erhöhung Stammkapital“ bezeichnet, zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten ist es aber nicht gekommen.

Unter dem 24.8.07 gingen auf dem im Soll befindlichen Konto der Insolvenzschuldnerin zwei Zahlungen der Beklagten ein, nämlich über den Betrag von 49.584,89 € und den Betrag von 49.920,50 €. Zugleich erfolgte eine Überweisung auf ihr Konto in Höhe von 49.584,89 € mit der Bezeichnung „Rückzahlung Darlehen gemäß Vertrag vom 31.8.2006“.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach Antrag vom 24.9.2007 am 25.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Schriftsatz vom 14.11.2011, bei Gericht eingegangen am 15.12.11, leitete der Kläger in Form eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das vorliegende Verfahren ein. Unter dem 22.12.2011 veranlasste das Landgericht Darmstadt die Bekanntgabe an die Beklagte. Unter dem 13.1.2012 wurde die Nachricht der Unzustellbarkeit an den Kläger übersandt, der unter dem 8.2.2012 die neue Anschrift mitteilte, unter der die Beklagte am 14.2.2012 den Prozesskostenhilfeantrag erhielt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, da der Beklagten der Antrag auf Prozesskostenhilfe erst unter dem 14.2.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen sei. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO komme nicht in Betracht, da die Verzögerung auf der Angabe einer veralteten Anschrift der Beklagten beruhe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, nachdem der Senat durch Beschluss vom 27.3.2013 dem Prozesskostenhilfe- Antrag für die Berufung unter Hinweis auf die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB stattgegeben hat.

Der Kläger rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Zustellung „demnächst“ verneint habe, da er darauf habe vertrauen können, dass die vorhandene Anschrift aktuell sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.584,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass der Kläger einen falschen Antrag gestellt habe, weshalb die Korrektur in der Berufungsinstanz eine konkludente Klageänderung darstelle.

Sie erhebt nochmals die Einrede der Verjährung und führt dazu aus, auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Übersendung iSd § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO könne nicht außer Acht gelassen werden, wann die Sendung den Empfänger erreicht habe. Eine entsprechende Verspätung sei zu berücksichtigen, denn der Prozesskostenhilfe Beantragende solle nicht besser als andere Kläger gestellt werden. Andernfalls könne jede Klage bei drohender Verjährung mit einem Prozesskostenhilfe-Antrag versehen werden, so dass es dann nicht mehr auf die Zustellung der Klage, sondern nur die Veranlassung der Bekanntgabe ankomme.

Es habe sich im Übrigen nur um eine Luftbuchung gehandelt, da die Beklagte den Betrag zeitgleich wieder überwiesen habe. Dies sei aus steuerlichen Gründen auf Anraten des Steuerberaters erfolgt, weil die Beklagte anstelle der Rückzahlung des Darlehens die Übereignung der Geschäftsausstattung zum Nennwert des Darlehens erhalten sollte, wie dies auch in dem Zusatz zum Darlehensvertrag vorgesehen sei. Es habe sich im Übrigen um eine Zahlung im Rahmen geduldeter Kontoüberziehung gehandelt, die nicht zu einem Schaden der übrigen Gläubiger geführt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien, die dazu überreichten Unterlagen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Klageantrag

Es liegt keine Klageänderung in zweiter Instanz vor.

Zwar lag tatsächlich ein Fehler in der Antragstellung der Klage vor: Zurückverlangt wurde ein Einzahlungsbetrag, nämlich 49.920,50 €, während der Auszahlungsbetrag 49.584,89 € beträgt. Da das in der Begründung allerdings richtig dargestellt wurde, handelte es sich um einen bloßen Schreibfehler. Diesen hat das Landgericht in das Urteil übernommen. Die Begründung, mit der das Landgericht den entsprechenden Tatbestands-Berichtigungsantrag abgelehnt hat (Bl. 165d), teilt der Senat nicht. Zwar ist der Antrag so gestellt worden, aber doch ersichtlich fehlerhaft, worauf das Gericht hätte hinweisen müssen.

2. Verjährung

Der Senat geht anders als das Landgericht nicht davon aus, dass die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ( § 146 InsO ) am 31.12.2011 verjährt ist.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ein. Dies ist vorliegend mit der Verfügung des Landgerichts vom 22.12.2011 geschehen. Auf die Bekanntgabe selbst kommt es nicht an. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung verlangt die Norm zum Eintritt der Hemmungswirkung lediglich die Antragstellung und die Veranlassung der Bekanntgabe (Bamberger/Roth-Henrich Beck’scher Online-Kommentar § 204 BGB Rz. 46; Grothe in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl. 2012 § 204 BGB Rz. 66; so auch OLG Dresden 27.7.2005 – 20 WF 337/05 – ). Wann der Antrag dem Antragsgegner bekannt gegeben wird, ist dafür unerheblich.

Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe selbst ankommt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Norm aus der Gesetzgebungsgeschichte. Während der Gesetzentwurf noch auf die Bekanntgabe des Antrags abstellte (BT-Drucksache 14/6040 S. 4, 116), sah die Fassung des Rechtsausschusses bereits die Veranlassung der Bekanntgabe vor (BT-Drucksache 14/7052 S. 181). Diese Fassung ist Gesetz geworden.

Der Senat verkennt nicht, dass sowohl Teile der Kommentarliteratur als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Bekanntgabe selbst abstellen. Ellenberger vertritt die Auffassung, in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO wirke die Hemmung auf die Einreichung zurück, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolge (Palandt-Ellenberger 73. Aufl. 2014, § 204 BGB Rz. 32, sowie zur gleichen Problematik des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Rz. 19). Das OLG Nürnberg formuliert: § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB macht die Hemmung der Verjährung gerade nicht von der rechtzeitigen Zustellung der Klage abhängig, sondern verlegt den Zeitpunkt der Hemmung auf die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags vor ( OLG Nürnberg 6.4.10 – 4 W 535/10 – ). Das OLG Schleswig weist darauf hin, „dass es für die Entscheidung zur Verjährung darauf ankommt, ob ihr Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner demnächst nach der Einreichung des Antrags bekannt gegeben wurde“ ( OLG Schleswig 29.1.09 – 11 W 61/08 – ). Das OLG Braunschweig führt zwar zunächst aus, „wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein“, formuliert dann aber im Weiteren: „In entsprechender Anwendung von § 167 ZPO wirkt die Hemmung damit auf die Einreichung zurück, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolgt“ (OLG Braunschweig 16.2.2005 – 16 WF 38/05 -).

Dies entspricht allerdings nicht der Entstehungsgeschichte der Norm und auch nicht der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.9.09 – XI ZR 230/08 – ausdrücklich für die Frage des Begriffs „demnächst“ in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe bei der Beklagten, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Ladungsverfügung abgestellt:

Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 „demnächst“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden.

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs „demnächst“ dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO .

Dabei handelte es sich bei dem Datum 6. Februar 2006 nicht um die Bekanntgabe, sondern um die Ladungsverfügung selbst.

Es kommt nach diesen Grundsätzen vorliegend auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht einmal an, da bereits die Veranlassung der Bekanntgabe in unverjährter Zeit erfolgt und deshalb eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO nicht notwendig ist. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Rückwirkung auf die Antragstellung nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ebenfalls nicht von einer demnächst erfolgten Bekanntgabe, sondern von einer demnächst erfolgten Veranlassung der Bekanntgabe abhängt (BGH a.a.O.).

Soweit die Beklagte rügt, dass damit eine Ungleichbehandlung zwischen mittellosen und bemittelten Parteien geschaffen werde, ist dies für den Senat nicht entscheidend. Es ist zwar richtig, dass durch die Geltendmachung eines Prozesskostenhilfe-Gesuchs der Eintritt der Verjährung ggf. hinausgezögert werden kann, weil es auf die Veranlassung und nicht die Bekanntgabe selbst ankommt. Dies ist vom Gesetzgeber aber ausdrücklich in Kauf genommen worden, weil die Bekanntgabe als solche nicht nachweisbar ist. Im Übrigen ist eine solche Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BVerfG NJW 10, 3083 [BVerfG 19.07.2010 – 1 BvR 1873/09] ).

Selbst wenn man, wofür allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nichts spricht, für die Rückwirkung zusätzlich das Moment der „demnächstigen“ Bekanntgabe für erforderlich halten wollte, würde sich nichts anderes ergeben. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Antragstellers überspannt. Der Antragsteller kann mit einer Wohnort-Ermittlung warten, bis er die Mitteilung der mangelnden Zustellung bekommen hat. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn ihm sich die falsche Anschrift aufdrängen müsste. Dafür ist aber nichts erkennbar. Der Umstand, dass der Ehemann der Beklagten umgezogen war, reicht dafür nach Auffassung des Senats nicht aus.

3. Anfechtungsgründe

Die Anfechtung durch den Kläger gemäß den §§ 130, 131, 143 InsO ist berechtigt. Die Beklagte bestreitet zwar in der Berufungserwiderung die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin (Bl. 356), dies ist allerdings zu pauschal, nachdem dazu in der ersten Instanz gar nichts vorgetragen worden ist. Auf Bl. 106 d. A. hat der Kläger die Zahlungsunfähigkeit im Einzelnen dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Im Übrigen ergibt sich aus der unstreitigen Tabelle des Klägers gemäß § 175 InsO, dass erhebliche Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin bereits weit vor der Zahlung an die Beklagte gerichtlich tituliert waren.

Ob es sich bei der Zahlung an die Beklagte um eine kongruente oder inkongruente Deckung gehandelt hat, kann vorliegend dahinstehen, denn die Zahlung ist innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt; die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird bei der Beklagten als Ehefrau gemäß §§ 130 Abs. 3, 138 InsO vermutet.

a) Geduldete Kontoüberziehung

Dass die Zahlung von einem überzogenen Konto erfolgt ist, schließt eine Anfechtung nicht aus (BGH 1.7.10 IX ZR 70/08). Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (BGH a.a.O., Aufgabe von BGH, 11. Januar 2007, IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276).

Werden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vorausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners handelte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Parteien nicht an (vgl. auch BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11). Die Gläubigerbenachteiligung der Direktauszahlung des Überziehungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind.

Auf die Reihenfolge der Zahlungen am 24.8.07, auf die die Beklagte auf Bl. 350ff. abstellt, kommt es deshalb nicht an.

b) „Luftbuchungen“

Die Beklagte führt aus (Bl. 364), dass es sich um eine rein deklaratorische Buchung gehandelt habe, denn eigentlich habe statt der Rückzahlung des Darlehens die Einrichtung übereignet werden sollen. Dies sei aber nicht ohne weiteres umsatzsteuerrechtlich möglich gewesen. Deshalb sei dies in zwei Geschäfte aufgespalten worden: Die Rückzahlung des Darlehens und gleichzeitige Hingabe des Kaufpreises für die Einrichtungsgegenstände.

Der Senat vermag allerdings nicht zu erkennen, wieso es sich nur um eine deklaratorische Buchung gehandelt hat. Es sollten doch gerade steuerliche Rechtswirkungen erreicht werden. Dann musste auch in Kauf genommen werden, dass sich die insolvenzrechtliche Situation anders darstellte. Im Übrigen wäre auch die Überlassung der Geschäftseinrichtung eine Gegenleistung gewesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie die Einrichtung behalten hat.

Dafür hat sie ersichtlich keine Gegenleistung erbracht; die Zahlung über 49.920,50 € vom 24.8.2007 erfolgte nämlich ausweislich der Rechnung vom 1.2.2007 für den Erwerb der Kunden- und Adressstammdaten (Bl. 143 d.A.).

Das angefochtene Urteil war mithin antragsgemäß abzuändern.

4. Nebenforderungen und Nebenentscheidungen

Die Zinsforderung beruht auf den §§ 286, 288 BGB . Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hält die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO für erforderlich, da eine Entscheidung des BGH zu den angesprochenen Rechtsfragen des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB bisher nicht vorliegt und die Rechtsprechung uneinheitlich ist.

 

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