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Prozesskostenhilfeantrag – Vorlagezeitpunkt/Verfahrensabschluss

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 11 Ta 114/10

Beschluss vom 06.05.2010


Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.08.2009 – 1 Ca 2721/09 h – wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gerechtfertigt.

a) Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragssteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen.

b) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann allerdings noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, wirksam gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – eingehalten werden. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Nach Fristablauf eingehende Angaben, Belege oder Unterlagen können grundsätzlich nicht mehr im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (vgl. z.B.: BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 -; LAG Köln, Beschl. v. 10.02.2009 – 9 Ta 7/09 -; LAG Köln, Beschl. v. 13.03.2009 – 4 Ta 76/09 – jew. m.w.N.).

c) Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 18.06.2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem Antrag war ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.06.2009 beigefügt. Dort hatte sie in der Rubrik Einnahmen lediglich angegeben, dass sie Arbeitslosengeld beantragt habe. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich in der Gütesitzung am 14.07.2009. Durch verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts im genannten Termin, hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, bis zum 04.08.2009 darzulegen, in welcher Höhe sie Arbeitslosengeld bezieht und dies durch Vorlage des Bewilligungsbescheids – soweit vorhanden – zu belegen. Diese Frist hat die Klägerin ohne dargelegten oder erkennbaren Entschuldigungsgrund nicht eingehalten. Erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.08.2009 legte sie eine auf den 27.07.2009 datierende persönliche Erklärung vor, wonach sie ohne Einkünfte sei, keine Leistungen von Sozialversicherungsträgern erhalte und auf Kosten ihres Lebensgefährten lebe. In der Beschwerdeinstanz beschränkte sie sich auf die Glaubhaftmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.03.2010. Mit der Thematik der nichteingehaltenen Nachfrist setzt sie sich trotz ausführlicher Hinweise des Arbeitsgerichts nicht auseinander.

2. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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