1. Was ist überhaupt Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu § 114 ZPO) ist die finanzielle Unterstützung einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht nur mutwillig erscheint. Sie erfordert weiterhin einen Antrag bei dem zuständigen Prozessgericht.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei Gerichtskosten nur nach besonderen Regeln entrichten und die Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte (vgl. hierzu §122 ZPO) nicht begleichen muss. Die Gebühren der Rechtsanwälte werden aus der Staatskasse vergütet. Bei Verlust des Prozesses sind allerdings in der Regel die Kosten des Prozessgegners (Anwaltskosten) zu erstatten.
2. Änderung der Prozesskostenhilfe-Werte:
Am 30.03.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2005, 924) die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 (2. PKHB 2005) veröffentlicht. Entsprechend dieser Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 173 € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
- 380 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
- 266 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)
Zum 1. April 2005 ist das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) in Kraft getreten. Nach Artikel 1 Nr. 2a JKomG werden § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Zivilprozessordnung geändert. Die im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens abzusetzenden Freibeträge werden hierdurch ab dem Inkrafttreten des JKomG wieder in etwa auf das bis zum 31. Dezember 2004geltende Niveau zurückgeführt. Das macht die Neubekanntmachung der Freibeträge im Bundesgesetzblatt erforderlich.
Durch die Rechtsänderung ist die Bekanntmachungspflicht außerdem auf den Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO-neu erweitert worden, so dass auch dieser Freibetrag in die erforderliche Neubekanntmachung aufzunehmen ist. Die Bekanntmachung trat zum 01.04.2005 in Kraft und ersetzt die Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom21.12.04 (BGBl I 2004, 3842).