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Anfechtung eines Prozeßvergleichs

Verwaltungsgericht Oldenburg

Az.: 13 A 1554/01

Gerichtsbescheid vom 26.06.2001


Leitsatz:

Prozesshandlungen können wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit grundsätzlich nicht wegen Willensmängeln angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur für Prozesshandlungen, die durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck u.ä. oder durch unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt wurden.
Hier: Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.


In der Verwaltungsrechtssache – Streitgegenstand: Widerruf des Prozessvergleiches vom 24. April 2001 – hier: Fortführung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 – hat das Verwaltungsgericht Oldenburg – 13. Kammer – am 26. Juni 2001 für Recht erkannt:

Der Antrag auf Fortsetzung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass die vorbezeichneten Verfahren mit Prozessvergleich vom 24. April 2001 wirksam beendet sind.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist der Gerichtsbescheid vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

G R Ü N D E :

I.

Die Klägerin begehrt die Fortführung der im Rubrum bezeichneten und vom Gericht als beendet betrachteten Verfahren.

Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 24. April 2001 unter anderem im Verfahren 13 B 715/01, in dem die Klägerin anwaltlich vertreten war, schlossen die Beteiligten den folgenden Prozessvergleich:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, der Antragstellerin und ihrem Kind M. beginnend ab 1. Mai 2001 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende und unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in einer Höhe von 300,– DM monatlich (Grundmiete plus Nebenkosten plus Heizkosten, alles inklusive) zu gewähren.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 13 B 715/01 werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Verpflichtung des Antragsgegners zu Ziffer 1 des Vergleichstextes sämtliche im vorliegenden Verfahren sowie in den folgenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche und Begehren ihre Erledigung finden und dass insoweit auch jeweils die außergerichtlichen Kosten der im folgenden noch zu bezeichnenden Verfahren gegeneinander aufgehoben sind:
13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B  385/01,
13 B 1180/01, 13 A 3950/99 und 13 A 595/01,
ferner dass mit der Verpflichtung des Antragsgegners zu Ziffer 1 des vorliegenden Vergleichstextes ebenfalls sämtliche beim Antragsgegner bzw. der Gemeinde E. vorliegende Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren der Frau S. K. und/oder ihres Kindes M. K. ihre Erledigung finden, ohne dass es insoweit noch förmlicher Entscheidungen des Antragsgegners bedürfte.

4. Die Beteiligten sind sich ferner darüber einig, dass für die Zukunft eine einvernehmliche Regelung der noch in Zukunft geltend zu machenden Ansprüche der Antragstellerin und ihres Sohnes M. erfolgen soll.

5. Der Antragsgegner verpflichtet sich ferner, hinsichtlich der der Antragstellerin und/oder ihrem Kind M. in Bezug auf die Wohnung K. Straße … (Vermieter: Sch.) gewährten Leistungen keine Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide zu erlassen, auch soweit es Leistungen nach dem Wohngeldgesetz anbelangen sollte.

6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragsgegner den vorliegenden Vergleich schriftsätzlich gegenüber dem Gericht durch einseitige Erklärung bis einschließlich 9. Mai 2001 (Eingang bei Gericht) widerrufen darf.

Der Vergleichstext wurde nach dem Protokoll des Erörterungstermins „wiedervorgespielt und von den Beteiligtenvertretern und der Antragstellerin Frau K. persönlich ausdrücklich genehmigt.“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2001 im Verfahren 13 B 715/01 erklärte die Klägerin, den von „meinem Rechtsanwalt, Herrn H., vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen“ zu werden. Dort heißt es, ihr sei sehr wohl bekannt, dass der Vergleich zur Befriedung beitragen solle, diese könne jedoch nicht auf diesem Wege erreicht werden, da ein reines Willkürverhalten des Beklagten legalisiert würde. Sie könne ihrerseits einen Vergleichsvorschlag allein für das Verfahrens 13 B 715/01 unterbreiten, alle anderen bei Gericht anhängigen Verfahren blieben von diesem Vergleichsvorschlag jedoch unberührt.

Auf diesen Schriftsatz hat das Gericht mit Verfügung vom 30. April 2001 den Hinweis gegeben, dass die Klägerin dem Vergleich bereits im Termin zugestimmt habe und nur der Beklagte (einseitig) bis zum 9. Mai 2001 noch widerrufen könne.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001, eingegangen bei Gericht am selben Tage, teilte der Beklagte mit, dass er von dem unter Ziffer 6 des Prozessvergleichs vereinbarten Widerrufsvorbehalt keinen Gebrauch machen werde.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2001, eingegangen bei Gericht am 14. Mai 2001, – sinngemäß – die Fortführung der o.a. Verfahren begehrt. Sie macht geltend: Mit der Einbeziehung der Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 sei sie arglistig getäuscht worden. Diese Verfahren seien auf der vorab übersandten Tagesordnung des Erörterungstermins nicht aufgeführt gewesen. Sie habe sich insoweit nicht vorbereitet. Zudem sei bereits am 13. Juli 1999 in dem älteren Hauptsacheverfahren ein Vergleichsvorschlag vom Berichterstatter gemacht, aber von ihr abgelehnt worden. Nach Vergleichsabschluss habe sie den Vergleich hier sofort schriftlich widerrufen. Der Berichterstatter habe die bezeichneten Hauptsacheverfahren absichtlich eingeführt, „nur um die Sachen vom Tisch bekommen“. Im übrigen habe auch eine Erörterung zu diesen Verfahren nicht stattgefunden, so dass sie nicht habe erkennen können, um welche Verfahren es sich handele. Ihr Widerruf sei unmittelbar erfolgt, nachdem ihr ihr Irrtum aufgefallen sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 11. Mai 2001 macht die Klägerin ferner geltend, eine Zustimmung ihres im Erörterungstermin als Beistand anwesenden Vaters H. K. zum Vergleich habe nicht vorgelegen, obwohl dieser Vergleich in seine Rechte eingreife. Die beiden Hauptsacheverfahren seien mit keinem Wort erörtert worden – es sei lediglich eine Rechtsproblematik mit dem im Termin ebenfalls für die Klägerin anwesenden Herrn Rechtsanwalt H. angesprochen worden. Sie habe nicht erkennen können, wozu sie ihre Zustimmung erteile. Im übrigen habe sie nachweislich den Vergleich widerrufen, bevor der Beklagte seine Zustimmung abgegeben habe. Mithin seien alle Verfahren aus dem Erörterungstermin vom 24. April 2001 weiter anhängig, ebenso wie die Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei dem Beklagten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die o.a. Verfahren fortzusetzen und über ihre dort erhobenen Klagen zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass die o.a. Verfahren wirksam durch den Prozessvergleich beendet worden sind, und Herrn H. K. im vorliegenden Verfahren als Beistand zurückzuweisen und ihm den weiteren Vortrag zu untersagen.

Der Beklagte macht geltend, es bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit des Prozessvergleichs. Die Verfahren 13 A 595/01 und 13 A 3950/99 seien im Erörterungstermin spätestens bei ihrer Einbeziehung in den Vergleich erörtert worden. Andernfalls wäre auch keine Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt. Es komme nicht darauf an, inwieweit die Klägerin persönlich den Inhalt des Vergleiches habe nachvollziehen können, da die Zustimmung zum Prozessvergleich von Herrn Rechtsanwalt H. als ihrem Bevollmächtigten abgegeben worden sei. Im übrigen könne ein etwaiger Widerruf durch die Klägerin keine Rechtswirkung entfalten, da im Vergleich ein Widerrufsvorbehalt nur zugunsten des Beklagten aufgenommen worden sei; für eine Anfechtung wegen Irrtums sei hier kein Raum.

Ferner sei Herr H. K. als Beistand auszuschließen, da er die Bedeutung des von Herrn Rechtsanwalt H. für die Klägerin abgeschlossenen Vergleiches nicht erfasse und im übrigen zu einer sachgerechten Vertretung nicht in der Lage sei.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und der Verfahren 13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B  385/01, 13 B 715/01, 13 B 1180/01, 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Fortführung der Verfahren und Entscheidung über die Klagen, über den das Gericht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid und Übertragungsbeschluss der Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg; die Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 sind durch den Prozessvergleich vom 24. April 2001 wirksam beendet.

Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO hat eine „Doppelnatur“, die zum einen in dem Wesen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 55 VwVfG (bzw. hier: § 54 SGB X), mit dem die materiell-rechtlichen Streitfragen durch Vereinbarung geregelt werden, zu sehen ist, zum anderen darin, dass der Vergleich Prozesshandlung ist, da mit ihm das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendet wird. Wegen seiner Doppelnatur kann der Prozessvergleich unter Bedingungen abgeschlossen werden, so auch wie vielfach üblich (hier allerdings nur zugunsten des Beklagten, nicht für die Klägerin) unter dem Vorbehalt des Widerrufs; das bedeutet, dass er zwar mit Abschluss wirksam wird, dass von ihm jedoch innerhalb einer bestimmten Frist noch zurückgetreten werden kann (so: Nds. OVG, Urteil vom 15. April 1992 –  7 L 188/92 -, OVGE 42, 463 = NJW 1992, 3253). Die Doppelnatur der zu einem Prozessvergleich führenden Erklärungen der Beteiligten bei einem Abschluss vor Gericht – wie hier – nach § 106 Satz 1 VwGO tritt nach außen hin nicht besonders hervor, da die Erklärungen vielmehr uno actu beide Naturen aufweisen, ohne dass die Beteiligten dieses besonders zu erklären hätten (Nds. OVG, ebenda).

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Prozessvergleich und seinen Wirkungen – insbesondere zur ‚Doppelnatur‘ – ausgeführt (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306):
„Mit der Frage, ob sich ein verwaltungsgerichtlicher Prozeßvergleich in einem Rechtsgeschäft ausschließlich prozessualer Art bzw. prozessualer und materiellrechtlicher Natur erschöpft oder aus zwei Rechtsgeschäften, nämlich einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag und einer Prozeßerklärung, zusammensetzt, legt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf offen. Richtig ist, daß diese Frage in der Literatur kontrovers behandelt wird. In der Rechtsprechung besteht in diesem Punkte indes Einigkeit zwischen den obersten Gerichten aller Gerichtszweige mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, die insoweit eine Sonderstellung einnimmt, weil die Finanzgerichtsordnung eine Prozeßbeendigung durch Vergleich nicht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Vergangenheit der Ansicht, daß der Prozeßvergleich als bloß materiellrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem die Erledigung des Rechtsstreits nicht zum Inhalt, sondern lediglich zu den Folgewirkungen der Vereinbarung gehört, ebenso entgegengetreten wie der Auffassung, daß es sich um eine reine Prozeßhandlung ohne materiellrechtliche Bedeutung handelt. Es hat auch der These vom Doppeltatbestand eine Absage erteilt, die im Prozeßvergleich die Zusammenfassung eines prozessualen und eines materiellrechtlichen Vertrages in einem Akt sieht. Statt dessen hat es sich von Anfang an der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs angeschlossen. Danach ist der Prozeßvergleich nach § 106 VwGO sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Das bedeutet aber nicht, daß er in eine Prozeßhandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten ist, die getrennt nebeneinanderstehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, daß zwischen dem prozessualen und dem materiellrechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozeßhandlung führt er zur Prozeß-, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 – BVerwG 7 C 91.58 – BVerwGE 10, 110 und vom 28. März 1962 – BVerwG 5 C 100.61 – BVerwGE 14, 103 sowie Beschluß vom 4. November 1987 – BVerwG 1 B 112.87 – NJW 1988, 662). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen könnten, von dieser gefestigten Spruchpraxis abzugehen. Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 – II ZR 201/53 – BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 – I b ZR 201/62 – BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 – I ZR 60/78 – NJW 1980, 1753, und Beschluß vom 18. Januar 1984 – IV b ZR 53/83 – NJW 1984, 1465), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 – 2 AZR 178/54 – BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 – 2 AZR 67/55 – BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 – 5 AZR 536/59 – JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 – 2 RU 228/59 – BSGE 19, 112 und vom 17. Mai 1989 – 10 RKg 16/88 – DVBl 1990, 214) befindet. …  Zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs ist, daß sich der prozessuale und materiellrechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozeßhandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozeßvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so zieht das nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiellrechtlichen Vertrages nach sich. Denn auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. …“

In den Vergleich können auch Ansprüche einbezogen werden, die nicht Prozessgegenstand gewesen sind; hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Beteiligten kommt es entscheidend auf den Inhalt des Vergleichs und nicht auf den Gegenstand der Klage an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, Rdnr. 1 zu § 106). Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 106 letzter Halbsatz VwGO kann der Prozessvergleich wirksam nur geschlossen werden, wenn die Beteiligten über den Gegenstand der Klage, d.h. über den Streitgegenstand, verfügen können (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 106). Materiell-rechtlich kann sich der Vergleich auch auf Ansprüche beziehen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits selber sind (Kopp/Schenke, a.a.O.,  Rdnr. 5 zu § 106); zudem können prozessual – wie hier – mehrere anhängige Verfahren mit erledigt werden (sogenannter „Gesamtvergleich“, Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 106).

Gemessen daran hat der Prozessvergleich vom 24. April 2001 die Hauptsacheverfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 wirksam beendet.

Das Verwaltungsgericht hat nach Eingang des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Mai 2001 das vorliegende Verfahren aufgenommen, um über die Wirksamkeit des Vergleichs zu entscheiden; dieser Schriftsatz erst stellt in Reaktion auf den vorangegangenen Schriftsatz vom 24. April 2001, die gerichtliche Verfügung vom 30. April 2001 sowie das Telefonat vom 8. Mai 2001 – jeweils im Verfahren 13 B 715/01 – klar, dass die Klägerin die Fortführung der Verfahren verlangt.

Bei dem – damit vorliegenden – Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches und zugleich über die Beendigung eines Verfahrens ist der Antrag, das Verfahren fortzusetzen, der statthafte und zutreffende Antrag (vgl. dazu: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1999 –  1 L 506/98 -, NdsRpfl 2000, 186 = UPR 2000, 238), weshalb das Gericht die im o.a. Schriftsatz enthaltenen Wendungen gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO auch in dieser Hinsicht auszulegen hatte; entsprechend hat auch der Beklagte mit Feststellungsantrag erwidert (vgl.: Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1999 – a.a.O.).

Über den Antrag ist durch Urteil (bzw. nach § 84 VwGO – wie hier – durch Gerichtsbescheid) zu befinden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 4 B 175/93 -, NJW 1994, 2306; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 – 2 B 151/93 –, NVwZ-RR 1994, 362; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – 8 C 41/95 –, NJW 1997, 2897, und – 8 C 33/95 -, NVwZ 1997, 1210; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Juni 1993 – BF IV 26/91 -, NVwZ-RR 1994, 239 – 240; VG Oldenburg, Urteil vom  5. April 2000 – 1 A 2677/99 -, Vnb.).

Die Einwände der Klägerin, mit denen sie die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend macht, greifen indessen nicht durch; ihre Zustimmung zum Vergleich ist wirksam, nicht anfechtbar und kann – schon wegen Fehlens eines Widerrufsvorbehalts oder sonstiger Vorbehalte zu ihren Gunsten, auch kommt ein Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht – auch nicht ‚widerrufen‘ oder ‚zurückgenommen‘ werden. Dies ergibt sich aus folgendem:

Prozesserklärungen – wie auch die Zustimmung zum Prozessvergleich – sind im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar oder widerruflich. Prozesshandlungen können wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und zum Schutz der Verfahrenslage vor Unsicherheit grundsätzlich auch nicht wegen Willensmängeln entsprechend §§ 119 ff BGB angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur für Prozesshandlungen, die durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigem Druck u. ä. oder durch unzutreffende Empfehlung oder Belehrung durch das Gericht herbeigeführt wurden. Dasselbe gilt für Prozesshandlungen, bei denen Wiederaufnahmegründe gegeben sind  (vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 – 6 C 10/78 -, BVerwGE 57, 347; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407, 408; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – 8 C 41/95 –, NJW 1997, 2897, und – 8 C 33/95 -, NVwZ 1997, 1210; VG Oldenburg, Urteile vom 18. August 1999 – 1 A 1021/94 – und vom 9. Mai 2001 – 6 A 2618/99 -, jew. Vnb.).
Eine der genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor.

Die Klägerin ist in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 24. April 2001 anwaltlich vertreten gewesen.

Allerdings trifft es zu, dass zunächst nur die Verfahren 13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B 385/01 und 13 B 715/01 geladen und Gegenstand des Erörterungstermins waren. Das Verfahren 13 B 1180/01 ist sodann nach Eingang nachgeladen worden.

In den Verfahren 13 B 380/01, 13 B 381/01, 13 B 384/01, 13 B 385/01 und 13 B 715/01 sowie 13 A 3950/99 ist der Klägerin mit Beschlüssen vom 26. März 2001, 18. April 2001 und 24. April 2001 jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H., L., gewährt worden – insoweit liegen lediglich für die Verfahren 13 A 595/01 und 13 B 1180/01 keine Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse vor und muss auch nicht zwingend von einer Vertretung der Klägerin durch Herrn Rechtsanwalt H. schon vor dem Erörterungstermin ausgegangen werden.

Rechtsanwalt H. hat allerdings mit Schriftsatz vom 10. April 2001  ausdrücklich erklärt, dass „ich die Klägerin vertrete, nachdem ich bereits in früheren Verfahren für sie vor dem Oberverwaltungsgericht tätig war (also den Sachverhalt kenne) und weil ich auch glaube, daß ich einen Beitrag zu einer vergleichsweisen Einigung leisten kann, die gerichtliche Entscheidungen entbehrlich machen würde“ (13 B 380/01, Bl. 95); weiter weist er darauf hin, mit dem Vater der Klägerin im wesentlichen bereits über die Inhalte eines abzuschließenden Vergleiches einig geworden zu sein und unterbreitet schriftsätzlich bereits im Vorfeld des Erörterungstermins einen Vorschlag zur Einigung der Beteiligten, wonach sich „die übrigen Verfahren wohl erledigen“ (Bl. 97).

Rechtsanwalt H. hatte Akteneinsicht in die Akten, auch der hier maßgeblichen Hauptsachverfahren, erhalten, und hat sodann im Erörterungstermin die Klägerin umfassend vertreten.

Es ist rechtlich zulässig, dass der Erörterungstermin auf die Klageverfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 erstreckt worden ist. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann u.a. der Berichterstatter zur Förderung des Verfahrens die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites laden und einen Vergleich entgegennehmen. Sofern die Beteiligten damit einverstanden sind, können auch weitere Gerichtsverfahren, an denen die Parteien beteiligt sind, mit deren Einverständnis zum Gegenstand eines Erörterungstermins gemacht werden. Eine gesonderte Ladung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Der Erörterungstermin ist auch tatsächlich auf die Verfahren 13 A 3950/99 und 13 A 595/01 erweitert worden. Der Berichterstatter hat in einem Vermerk vom 8. Mai 2001 ausgeführt, dass er im Gerichtstermin mit Rechtsanwalt H. vor Vergleichsabschluss zu diesen Verfahren – auch anhand der diesem vorliegenden Kopien aus den betreffenden Gerichtsakten – erörtert und auf die dort gestellten Klageanträge hingewiesen habe. Insoweit bringt die Klägerin sogar selber vor, dass die Hauptsacheverfahren zur Sprache gekommen sind, indem sie ausführt (Schriftsatz vom 11. Mai 2001): „Die A-Verfahren sind nicht erörtert worden, mit keinem Wort. Es ist eine Rechtsproblematik mit Herrn Rechtsanwalt H. angesprochen worden, ansonsten garnicht“.

Die Klägerin, die – wie erwähnt – durch Herrn Rechtsanwalt H. anwaltlich vertreten war, war ausweislich des Sitzungsprotokolls offensichtlich damit einverstanden, dass auch diese Verfahren erörtert werden.

Im übrigen ergibt sich aus dem Protokoll des Termins (S. 9), dass das Gericht während der vier Stunden dauernden Erörterung beabsichtigt hat, eine gütliche Einigung nicht nur in den terminierten Verfahren, sondern auch in anderen zwischen den Beteiligten anhängigen gerichtlichen Verfahren sowie Verwaltungsverfahren herbeizuführen. Auf Seite 10 des Protokollabdrucks ist zudem ausdrücklich vermerkt, dass der Berichterstatter „den Beteiligten dringend“ angeraten hat, „zur Erledigung von anhängigen und evtl. noch später anhängig zu machenden Verfahren sowohl bei der Behörde als auch bei Gericht hier heute einen Vergleich dahingehend abzuschließen, dass ……“, woraus sich unmittelbar ergibt, dass also auch noch weitere Verfahren, insbesondere auch die bezeichneten beiden Hauptsacheverfahren, zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden sind; außer den beiden Hauptsache- und den sechs Eilverfahren sind auch keine weiteren Verfahren der Klägerin und/oder ihres Sohnes M. hier anhängig gewesen. Außerdem wies das Gericht darauf hin (S. 10 unten des Protokollabdrucks), dass „noch zwei weitere Hauptsacheverfahren anhängig seien, hinsichtlich derer der Bevollmächtigte der Klägerin bereits für den Fall des erfolgreichen Vergleichsabschlusses Erledigung signalisiert habe, ferner darauf, dass für den Fall eines erfolgreichen Vergleichsabschlusses zugleich auch im gegenseitigen Einvernehmen sämtliche bei der Behörde geführten Antrags- und Widerspruchsverfahren ihre Erledigung finden können“; auch aus dieser Passage des Protokolls lässt sich – entgegen den von der Klägerin behaupteten Umständen – unschwer ablesen, dass tatsächlich zu den bezeichneten Hauptsacheverfahren erörtert wurde. In Anbetracht dessen sind Anhaltspunkte für den Vorwurf, die Klägerin sei getäuscht worden, nicht ersichtlich; insbesondere liegt ein Anfechtungsgrund nicht vor.

Die Behauptung, dass die Klägerin nicht habe erkennen können, wozu sie ihre Zustimmung gegeben habe, trifft zum einen tatsächlich nicht zu, und vermag zum anderen nicht durchzugreifen, da sie – wie dargelegt – im Erörterungstermin am 24. April 2001 durch Herrn Rechtsanwalt H. anwaltlich vertreten gewesen ist.

Der Vergleichstext ist schließlich ausweislich des Protokolls in dem Erörterungstermin wiedervorgespielt worden und sowohl von den Beteiligtenvertretern als auch von der Klägerin persönlich, was im Falle des etwaigen Fehlens einer anwaltlichen Vertretung notwendig gewesen wäre, ausdrücklich genehmigt worden.

Da Klägerin des vorliegenden Verfahrens Frau S. K. ist, kommt es auf die Behauptung, dass der geschlossene Prozessvergleich in Rechte ihres Vaters H. K. eingreife, nicht an.

Nach allem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Prozessvergleichs und kommt es auf den weiteren Antrag des Beklagten, Herrn H. K. – sinngemäß – vom Verfahren auszuschließen, nicht weiter an.

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