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Prozessvergleich – Versäumung der Widerrufsfrist

LAG Köln

Az: 10 Ta 431/10

Beschluss vom 03.03.2011


Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.07.2010 – 4 Ca 2592/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren die vertragsgemäße Beschäftigung und die Unterlassung von Äußerungen des Regionalleiters der Beklagten geltend gemacht.

Durch Vergleich vom 21.04.2010 einigten sich die Parteien u. a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Befristung zum 31.10.2009.

Ziffer 7. des Vergleichs lautet wie folgt:

Der Klägerseite bleibt der Widerruf dieses Vergleichs vorbehalten bis zum 28. April 2010. Der Widerruf muss bis zu diesem Tage schriftlich beim Arbeitsgericht ………..eingegangen sein.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2010, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht Bonn per Telefax eingegangen ist, ließ der Kläger den Vergleich widerrufen und beantragte zugleich wegen der bereits abgelaufenen Widerrufsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei aufgrund einer Erkrankung außerstande gewesen, den Vergleich fristgerecht zu widerrufen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.07.2010.

Das Arbeitsgericht Bonn hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 26.08.2010 nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerrufsfrist des Vergleichs vom 21.04.2010 nicht geltend machen. Der diesbezügliche Antrag des Klägers vom 04.05.2010 ist unzulässig, da die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 333 ff. ZPO auf die Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs nicht anwendbar sind.

1. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 233 ZPO. In dieser Vorschrift findet sich eine Aufzählung von Sachverhalten, in denen nach den §§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Die von den Parteien vereinbarte Frist für die Möglichkeit den von ihnen beabsichtigten Vergleich widerrufen zu können, gehört nicht dazu. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine sog. „Notfrist“ im Sinne des Gesetzes. Eine solche „Notfrist“ ist nach § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO nur gegeben, wenn sie ausdrücklich als eine solche bezeichnet ist. Widerrufsfristen für einen Prozessvergleich sind im Gesetz nicht geregelt; es handelt sich nicht um gesetzliche Notfristen im Rechtssinne.

2. Die Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 233 ff. ZPO sind auch nicht entsprechend auf eine in einem Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist anwendbar. Eine solche ausdehnende Anwendung der vorgenannten Vorschriften ist abzulehnen. Zum einen legt § 233 ZPO im Einzelnen bestimmte Fälle fest, in denen das Gesetz die Möglichkeit zur Wiedereinsetzung eröffnet; es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die einer Analogie nur begrenzt zugänglich ist. Zum zweiten handelt es sich bei der Widerrufsfrist des Prozessvergleichs um eine von den Parteien vereinbarte, nicht aber um eine gesetzliche Frist. Nach der Wertung des Gesetzgebers hat dieser nur bei bestimmten gesetzlichen Fristen der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumen wollen. Zudem fehlt das Bedürfnis für die analoge Anwendung. Die Parteien haben es nämlich selbst in der Hand, die Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO auf die Widerrufsfrist des Vergleichs zu vereinbaren, was vorliegend nicht geschehen ist.

3. Unter Berücksichtigung des letzten Gesichtspunktes ist auch verfassungsrechtlich eine Ausdehnung der Anwendbarkeit der §§ 233 ff. ZPO auf Prozessvergleiche nicht veranlasst. Soweit das Bundesverfassungsgericht sich mit der Rechtzeitigkeit des Widerrufes von Prozessvergleichen befasst hat, hat es gerade nicht verlangt, die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf versäumte Widerrufsschriftsätze auszudehnen (so ausdrücklich im Beschluss vom 06.03.1979, AP-Nr. 27 zu § 794 ZPO). Das Bundesverfassungsgericht verlangt zwar, dass auch bei Widerrufsschriftsätzen Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme durch das Gericht nicht zu Lasten der Parteien gehen dürfen (BVerfG vom 14.05.1985 – 1 BvR 370/84 -, NJW 1986, Seite 244). Dieser Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, denn der Widerrufsschriftsatz des Klägers ist unstreitig erst am 04.05.2010 und damit nach Ablauf der Widerrufsfrist zum 28.04.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen, ohne dass eine durch das Gericht veranlasste oder im gerichtlichen Bereich entstandene Verzögerung vom Kläger als Wiedereinsetzungsgrund angeführt wird.

4. Für eine ergänzende Auslegung des Prozessvergleichs dahingehend, dass die Parteien die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO im konkreten Fall vereinbart hätten, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Widerruf gegenüber dem Gericht zu erklären war, genügt hierfür nicht. Die Tatsache, dass die Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen hat, spricht dafür, dass die Parteien eine weitestgehende Sicherheit über das Wirksamwerden des Prozessvergleichs festlegen wollten. Dem würde es widersprechen, wenn im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsvorschriften nach § 234 Abs. 3 ZPO bis zu einem Jahr unsicher sein könnte, ob eine Prozesserledigung, aber wegen der materiell rechtlichen Wirkung des Vergleichs auch eine materielle Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Streits tatsächlich wirksam geworden wäre.

Nach alledem sind die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung von Widerrufsfristen bei Prozessvergleichen nicht anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.1998 – 2 AZR 367/97 -, in AP-Nr. 47 zu § 794 ZPO; LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.08.2005 – 6 Ta 128/04 -, in LAGE Nr. 3 zu § 233 ZPO 2002 m. w. N.).

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach § 91 ZPO entsprechend.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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