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Prüfungsbewertung falsch – Anspruch auf Schadensersatz wg Amtspflichtverletzung

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az: 1 U 843/99

Verkündet am 17. Juli 2002

Vorinstanz: Landgericht Mainz – Az.: 4 O 163/98


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus Amtspflichtverletzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 1999 zu Ziffer 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.258,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. August 1998 zu zahlen.

Die weiter gehende (Zahlungs-)Klage wird abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15/100 und der Beklagte 85/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 116.000 Euro, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung (des von ihm zu zahlenden Kostenanteils) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400 Euro, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitzjn der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Institut aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Schadensersatz wegen Verdienstausfalles, der ihm dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass sich sein Ausbildungsende als Arzt um rund fünf Jahre verzögert habe, weil der Beklagte zwei Antworten beim Wiederholungsexamen gestellter 580 Fragen fehlerhaft bewertet und er, der Kläger, dadurch das Examen nicht bestanden habe.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 257.986 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch noch nicht bezifferbaren künftigen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Schaden des Klägers zu ersetzen habe.

Auf die Berufung des Beklagten hat der Senat durch Teilgrund- und Teilendurteil vom 25. April 2001 den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im Übrigen die Berufung des Beklagten (soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch, Klageantrag zu 2, richtet) zurückgewiesen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. November 2001 (IIIZR 140/01) nicht angenommen und dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Im vorliegend nunmehr noch anhängigen Betragsverfahren beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gemäß Klageantrag zu 1 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten (soweit darüber nicht bereits rechtskräftig befunden) zurückzuweisen.

Der Senat hat zu den Fragen der behaupteten Einkommenseinbußen des Klägers Beweis erhoben durch Beschlüsse vom 25. April 2001 (Bl. 204 f. GA), vom 25. Februar 2002 (Bl. 230 f. GA) und vom 22. Mai 2002 (Bl. 240 GA). Auf das Ergebnis und im Übrigen auf das gesamte Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien, wie es überwiegend Gegenstand des in Bezug genommenen Teilgrundurteils des Senates ist, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt, soweit es den Zahlungsanspruch – Klageantrag zu 1 – angeht, zu einem Teilerfolg.

Es steht zwar aufgrund der oben genannten Vorentscheidungen rechtskräftig fest, dass die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts, das beklagte Institut (im Folgenden: der Beklagte), die ihm obliegenden Amtspflichten durch fehlerhafte Auswertung jener zwei Prüfungsfragen verletzt, dadurch die rechtswidrige Prüfungsentscheidung verursacht und dem Kläger – zunächst, d.h. bis Dezember 1996 -den angestrebten Berufsweg verhindert hat. Infolgedessen hat der Beklagte dem Kläger den durch die Verzögerung der Verdienstaufnahme adäquat entstandenen Einkommensausfall zu ersetzen. Wie hoch sich dieser Schaden, soweit er bislang bezifferbar ist, beläuft, hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, wobei dem Geschädigten allerdings die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen (BGH NJW1983, 2241, 2242 und 1998, 2738, 2740).

Nach dem Klagebegehren ist lediglich über den Verdienstausfall in der Zeit von 1992 bis Mai 1998 zu befinden. Hieran ändert auch das im Berufungsverfahren nachgeschobene Tatsachenvorbringen des Klägers nichts, zumal – wie er mit Recht selbst erkennt – ein den nicht eingeklagten Schadenszeitraum betreffender eventueller weiterer Schaden vom rechtskräftigen Feststellungsausspruch erfasst wäre.

Das Landgericht hat dem Kläger, wie von ihm beantragt, 257.986 DM zugesprochen, weil erstinstanzlich der Schadensumfang nicht im Streit gewesen sei. Der

Beklagte hat jedoch – prozessual nicht unzulässig – die Höhe des Schadens in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestritten. Infolgedessen hatte der Senat der Frage nachzugehen und hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, über den Vortrag Bl. 14 bis 16 GA hinaus seine Einkommenseinbußen substantiierter darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies ist insbesondere durch teilweise nicht mehr bestrittenen oder belegten Vortrag gemäß Schriftsatz vom 18. Januar 2002 (Bl. 222 f. GA mit Anlagen) geschehen.

II

Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat als Grundlage seiner Schadensermittlung von folgenden Tatsachen aus:

1. Nachdem der Kläger mit Bescheid des Prüfungsamtes vom 25. September 1990 erfahren hatte, dass er endgültig das Examen nicht bestanden habe, hat er ausweislich der vorgelegten Universitätsbescheinigung im Sommersemester 1991 (nicht, wie behauptet, „11/1991“) an der Universität B……das Studium der Volkswirtschaftslehre begonnen und sich ohne Diplomabschluss am 30. Juni 1994 exmatrikulieren lassen. Während dieser Zeit erzielte der Kläger mit der von ihm gegründeten freiberuflichen Firma „Medizinischer Datendienst M……K….“, soweit

dies für die vorliegende Klage von Belang ist (1992 bis 1994), insgesamt 21.562 DM.

2. Nach den Aussagen der Zeugin S…….., der Schwester des Klägers, deren Erinnerungsvermögen allerdings zugestandenermaßen nur noch gering war, deren Aussagen der Senat jedoch im Übrigen weitgehend Glauben schenkt, lässt sich mit Hilfe der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide sowohl des Klägers als auch der Zeugin, festhalten, dass der Kläger von seiner Schwester von 1992 an bis maximal 1995 monatlich mit 800 DM unterstützt worden ist. Zwarwusste die Zeugin „nicht mehr genau“, wie lange sie gezahlt habe; ihre Schätzung belief sich aber auf höchstens „vier Jahre“. Hiervon ausgehend hat der Kläger den Unterstützungsbetrag von insgesamt höchstens 38.400 DM mit Hilfe seines Erbschaftsvermögens später zurückgezahlt.

Nach der Aussage der Zeugin trifft es außerdem zu, dass, wie behauptet, der Kläger von Juli bis Dezember 1994 freiberuflicher Mitarbeiter der Firma S……, medizinisch-technische Gerätegesellschaft mbH, war. Was er dort verdient hat, hat er allerdings nicht angegeben.

3. Der Kläger erhielt vom 12. Oktober 1995 bis 30. September 1996 von der Stadt N…….Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von insgesamt 13.021,02 DM, also monatlich rund 1.100 DM. Nach der Bescheinigung des Sozialamtes N…….vom 7. Juni 2001 (Bl. 237 GA) steht zudem fest, dass der Kläger diese Summe später zurückgezahlt hat.

4. Von Januar bis Juli 1995 war der Kläger Angestellter der Firma S……und erzielte dabei ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 20. Juni 1997 insgesamt, inklusive Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, 31.476,96 DM netto. Zuzüglich der 1997 ausbezahlten Steuererstattung von 1.826,37 DM betrug sein Gesamtnettoeinkommen 1995 somit aus nicht selbständiger Arbeit 33.303,33 DM.

5. Die Angaben des Klägers insoweit als richtig unterstellt, lebte er 1996 bis zum Beginn seiner Tätigkeit als Arzt im Praktikum (Dezember 1996) von Sozialhilfe. Da diese nur rund monatlich 1.100 DM betrug, wovon ein hinreichender Lebensunterhalt bei dem erkennbaren Lebenszuschnitt des Klägers schwerlich zu bestreiten war, geht der Senat davon aus, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht angegebene weitere Einkünfte hatte. Hierbei kann es sich aber entgegen dem Vortrag des Klägers nicht um Unterstützungsbeträge der Schwester handeln, weil diese vor dem Senat bekundet hat, dass sie höchstenfalls „vier Jahre“, d.h. vom Beginn des Volkswirtschaftsstudiums an bis 1995 Unterstützungsbeträge geleistet hat, danach nicht mehr. Im Dezember 1996 erhielt der Kläger als erstes Einkommen als Arzt im Praktikum 2.007 DM, von dem keine Steuern abgeführt werden mussten.

6. Der Kläger war nach seinem nicht in Frage zu stellenden substantiierten Vortrag von Dezember 1996 bis Mai 1998 als Arzt im Praktikum in zwei N…….er Krankenhäusern und bei Dr. E…..G… tätig. Auf die ergänzend vorgetragenen Tätigkeiten

der Folgezeit (Juni 1998 nicht angegeben; ab Juli 1998 Assistenzarzt im Angestelltenverhältnis, arbeitslos und später selbständig) kommt es für das vorliegende Betragsverfahren nicht an, da die bezifferte Schadensersatzforderung auf die Zeit bis Mai 1998 beschränkt ist.

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7. Der Senat legt als Vergleichszahlen gemäß der mit der Klageschrift vorgelegten

Tabelle (Bl. 16 GA) die Einkünfte des ledigen und kinderlosen Arztes Dr. D… R…..,

der im streitigen Zeitraum bei der Stadt N…….zunächst als Arzt im Praktikum und

später als angestellter Arzt Einkünfte nach BAT 2A erzielte, zugrunde. Denn der Kläger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Prüfungsergebnis von 1990 nicht rechtswidrig fehlerhaft bewertet worden wäre, so dass er spätestens seit 1992 –

wie Dr. R…..- als Arzt im Praktikum und später als angestellter städtischer Arzt die

in der Tabelle angegebenen Nettobeträge (nach Steuerabzug und Solidarbeitrag), deren rechnerische Richtigkeit der Beklagte nicht bestreitet, hätte erzielen können (§§ 839 Abs. 1, 249, 252 BGB; 287 ZPO).

Bei der Gegenüberstellung des (angeblich) tatsächlich erzielten und des ohne die Amtspflichtverletzung erzielbaren Einkommens ist allerdings auch die dem Kläger obliegende Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben gelangt der Senat zu folgender Schadensberechnung:

1. Im Zeitraum von 1992 bis 1994, als der Kläger selbständig oder als freier Mitarbeiter einer anderen Firma tätig war, hätte er als Arzt im Praktikum bzw bei einer Bezahlung als angestellter Arzt nach BAT 2A 124.824 DM netto verdienen können. Tatsächlich will er jedoch nur eine Gesamtsumme 50.362 DM (21.562 DM Verdienst und 28.800 DM Unterstützung durch die Schwester) zur Verfügung ge-

habt haben. Der Senat hält dies indes nicht für glaubhaft, weil es bedeuten würde, dass der Kläger damals monatlich im Durchschnitt mit nicht mehr als 1.398,94 DM hätte auskommen müssen. Dies erscheint schon bei Berücksichtigung der laufenden Kostenfaktoren, insbesondere Miete und Nebenkosten, unter Berücksichtigung des erwähnten Lebenszuschnittes des Klägers kaum nachvollziehbar, selbst wenn der Kläger sich stark eingeschränkt haben sollte. Aber selbst wenn man seine Behauptungen als richtig unterstellt, so wäre es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, zumal er das Volkswirtschaftsstudium offenbar nicht sehr ernsthaft betrieben hat, einen entsprechenden Zuverdienst zu erzielen, wenn er schon zu dieser Zeit keinen Sozialhilfeantrag gestellt hatte (der möglicherweise wegen des eventuell schon 1994 angefallenen Erbvermögens von mehr als 250.000 DM auch nicht positiv beschieden worden wäre).

Auch wenn man an die Erwerbsobliegenheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB nicht denselben strengen Maßstab anlegen kann, wie er im Unterhaltsrecht zu Lasten eines geschiedenen Ehegatten gilt, so erscheint es dennoch nach den hier gegebenen Umständen aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht jedenfalls vertretbar, dass der Kläger Sorge hätte tragen müssen, mit seiner neben dem ergebnislos gebliebenen Studium verbliebenen Arbeitskraft wenigstens Nettoeinkünfte von monatlich etwa 2.000 DM zu erreichen (vgl. BGH NJW 1991,1413; § 287 ZPO). Dass dies nach den damaligen Arbeitsmarktverhältnissen nicht oder nur eingeschränkt möglich war, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl. BGH NJW 1996, 653). Die Aufnahme einer nicht selbständigen über den Monatsverdienst von 598,94 DM hinausgehenden Erwerbstätigkeit erscheint zudem hier besonders deshalb zumutbar, weil der Kläger selbst nach seinem eigenen Vortrag spätestens Ende 1992 bzw. 1993 hat erkennen können, dass die selbständige Tätigkeit „wirtschaftlich keinen Erfolg“ brachte, ganz im Gegenteil.

Setzt man somit eine monatliche Verdienstmöglichkeit von 2.000 DM netto für diese drei Jahre an, so hätten dem Kläger insgesamt jedenfalls rund 72.000 DM zur Verfügung gestanden, so dass sein Verdienstverlust in diesem Zeitraum lediglich 52.824 DM beträgt.

2. Im Jahre 1995 erzielte der Kläger nach seinen eigenen Angaben in Verbindung mit dem Einkommenssteuerbescheid vom 20. Juni 1997 als angestellter Außendienstmitarbeiter der Firma S……33.303,33 DM netto. Für den Zeitraum von August bis Dezember 1995 hält der Senat die Darstellung des Klägers für glaubhaft und nachvollziehbar, dass er – nachdem er vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof seinen das streitgegenständliche Prüfungsergebnis betreffenden Prozess gewonnen hatte – sich auf das nun folgende Examen und das praktische Jahr vorbereiten musste, welches er bis Juli 1996 absolvierte. In diesem Zeitraum hätte er also nichts hinzuverdienen können.

Dem erzielten Nettoverdienst von 33.303,33 DM steht der im fraglichen Zeitraum beispielhaft Dr. R…..und damit auch ihm, dem Kläger, als potentiell städtisch angestellten Arzt zugeflossene Nettoverdienst von 60.906 DM gegenüber, so dass der Verlust insoweit 27.602,67 DM beträgt.

3. Demgegenüber, wie schon für den erstgenannten Zeitraum, kaum nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers für das Jahr 1996. Zunächst einmal ist der für den Monat Dezember 1996 als Arzt im Praktikum eingenommene Arbeitslohn von angegebenen netto 1.885 DM auf 2.007 DM zu korrigieren, da der Kläger ausweislich des Einkommenssteuerbescheides vom 26. August 1998 keine Steuern zu entrichten hatte. Im Übrigen bezog der Kläger lediglich bis 30. September 1996 Sozialhilfe, erhielt aber entgegen seinem Vorbringen keine Unterstützung mehr von Seiten seiner Schwester.

Bei dieser Sachlage gilt das oben im Rahmen der Schadensminderungspflicht Ausgeführte. Da der Kläger in der oben skizzierten Situation schwerlich von monatlich rund 1.100 DM Sozialhilfe hat existieren können, dürfte er trotz der zeitweiligen Examensvorbereitung eine verdienstbringende Nebentätigkeit bekleidet haben oder hätte sie jedenfalls aufnehmen können bis zum Beginn des Einsatzes als Arzt im Praktikum. Den möglichen Zuverdienst schätzt der Senat für lediglich sechs Monate an der geringsten Untergrenze mit monatlich 1.000 DM = 6.000 DM. Diese Gesamtsumme erzielter oder erzielbarer Einkünfte von 8.007 DM netto sind die ermittelten Einkünfte von BAT 2A in Höhe von 65.856 DM gegenüberzustellen, so dass dem Kläger 1996 ein geschätzter Verlust von 57.849 DM entstanden ist.

4. Für das Jahr 1997 bestehen keine Bedenken, den Angaben des Klägers zu folgen, soweit diese mit dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid vom 21. Juni 1999 übereinstimmen. Zu seinen Gunsten ist daher abweichend von der Tabelle lediglich eine Berufsvergütung als Arzt im Praktikum, abzüglich Steuern und Solidarbeitrag, von 21.168 DM anzusetzen. Dem steht der ohne die rechtswidrige Prüfungsentscheidung erzielte Verdienst von 65.856 DM gegenüber. Folglich hatte der Kläger im Jahr 1997 eine Einkommenseinbuße von 44.688 DM.

5. Was schließlich den Zeitraum von Januar bis Mai 1998 angeht, so erscheint es vertretbar, unter Zurückstellung von Bedenken, wie sie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 22. Februar 2000 ergeben könnten, auch hier den tabellarischen Angaben des Klägers zu entsprechen, weil der nach dem Einkommenssteuerbescheid sich ergebende Durchschnittsverdienst von monatlich 15.890,35 DM auch die von Juli bis Dezember 1998 als in Praxen angestellter Arzt erhaltenen Monatsverdienste mit einbezieht.

Die Differenz zwischen dem bis Mai 1998 erzielten AIP-Gehalt von 10.516 DM gegenüber dem BAT 2A-Gehalt von 27.441 DM ergibt somit den weiteren Vermögensverlust von 16.925DM.

Der gesamte Einkommensverlust des Klägers beläuft sich sonach auf 199.888,67 DM (52.824 + 27.602,67 + 57.849 + 44.688 + 16.925 DM), aufgerundet 200.000 DM = 102.258,38 Euro.

IV.

Infolgedessen ist das angefochtene Urteil hinsichtlich des bezifferten Klaganspruches von 257.986 DM auf 200.000 DM (= 102.258,38 Euro) zu reduzieren. Ein darüber hinausgehender Erfolg muss der Berufung versagt bleiben.

Daraus folgt, dass die Parteien anteilige Kosten des Rechtsstreits von 15 bzw. 85/100 zu tragen haben (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO), soweit nicht bereits durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2001 hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens entschieden worden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsmöglichkeit durch Sicherheitsleistung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht mangels gesetzlicher Voraussetzungen kein Anlass(§ 543 ZPO n.F.).

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird, einschließlich des Feststellungsbegehrens, auf 204.516,75 Euro (= 400.000 DM) festgesetzt. Der Kläger ist in Höhe von 29.647,77 Euro (= 57.986 DM) und der Beklagte in Höhe von 174.868,98 Euro (= 342.014 DM) beschwert.

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