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Prüfungsfrist für die Haftpflichtversicherung: Wann beginnt sie und wer zahlt?

Die Prüfungsfrist für die Haftpflichtversicherung begann nach einem Berliner Autounfall sofort, doch die Versicherung ignorierte das Gutachten und forderte redundante Fragebögen an. Ob eine angemessene Frist für die Schadensprüfung tatsächlich erst durch solche bürokratischen Hürden startet, provozierte einen kostspieligen Streit über die Erstattung der notwendigen Prozesskosten.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 22 W 48/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 28.09.2023
  • Aktenzeichen: 22 W 48/23
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Prozessrecht

Versicherung muss Prozesskosten tragen bei verspäteter Zahlung trotz vorliegendem Schadensgutachten und klarer Forderung.

  • Die übliche vier- bis sechswöchige Prüfzeit beginnt mit Erhalt des Schadensgutachtens.
  • Zusätzliche Fragebögen der Versicherung verschieben den Start der Prüfzeit nicht nach hinten.
  • Interne Probleme des Versicherers rechtfertigen keine längere Wartezeit auf das Geld.
  • Wenn die Versicherung nicht auf Fristen antwortet, darf das Unfallopfer sofort klagen.

Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einer späten Zahlung?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, doch der wahre Kampf beginnt oft erst danach: beim Ringen um das Geld. Wenn die Versicherung nicht zahlt, greifen viele Betroffene zum letzten Mittel und reichen eine Klage ein. Doch was passiert, wenn der Versicherer kurz nach der Klagezustellung plötzlich doch die volle Summe überweist? Der Rechtsstreit ist damit in der Hauptsache erledigt, doch es bleibt eine entscheidende Frage: Wer zahlt nun die Anwalts- und Gerichtskosten?

Genau dieser Frage widmete sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 28.09.2023 (Az. 22 W 48/23). Der Fall zeigt exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen einer verfrühten Klage und einer notwendigen Rechtsverfolgung ist – und wie wichtig die sogenannte Prüfungsfrist für die Haftpflichtversicherung ist.

Der Unfall und das Schweigen der Gegenseite

Ein Schadengutachten mit Fotos eines verbeulten Autos liegt in einer Ablageschale vor einer großen, schlichten Wanduhr.
Nach Ablauf der Prüfungsfrist trägt die Versicherung bei verspäteter Schadensregulierung die Kosten des eingeleiteten Rechtsstreits. | Symbolbild: KI

Am 17. März 2023 kam es in Berlin zu einem Verkehrsunfall. Die Schuldfrage schien geklärt, doch die Abwicklung des Schadens entwickelte sich zu einer Hängepartie. Die geschädigte Fahrzeughalterin wollte nicht lange warten. Bereits vier Tage nach dem Unfall, am 21. März 2023, schickte sie über ihre Anwälte eine detaillierte Forderungsaufstellung an die gegnerische Seite.

Diesem Schreiben lag ein umfassendes Schadensgutachten vom 20. März 2023 bei. Das Gutachten war präzise: Es verneinte behobene Vorschäden, listete unreparierte Altschäden auf und dokumentierte die allgemeinen Gebrauchsspuren. Die Forderung der Frau belief sich auf exakt 10.577,44 Euro. Diese Summe setzte sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, den Sachverständigenkosten, den Gebühren für die Ab- und Anmeldung sowie einer Kostenpauschale zusammen. In der E-Mail setzte die Geschädigte eine Zahlungsfrist bis zum 6. April 2023.

Die Gegenseite reagierte – allerdings nicht mit einer Überweisung. Stattdessen schickte der Unfallgegner (bzw. dessen Versicherung) am 24. März 2023 einen Fragebogen zurück. Die Anwälte der Geschädigten füllten diesen aus und sendeten ihn am 5. April 2023 zurück, verbunden mit einer neuen Frist bis zum 20. April 2023.

Die Zeit verstrich. Am 25. April 2023 mahnte die Autofahrerin erneut und setzte eine letzte Frist bis zum 3. Mai 2023. Wieder geschah nichts Verbindliches. Erst am 11. Mai 2023, fast zwei Monate nach dem Unfall, reichte die Frau Klage beim Landgericht Berlin ein.

Die späte Zahlung und der Streit um die Gebühren

Kurz nach der Klageeinreichung kam Bewegung in die Sache. Am 12. Mai 2023 (datiert auf den 10. Mai) kündigte die Gegenseite per E-Mail die Regulierung an. Am 19. Mai 2023 war das Geld schließlich auf dem Konto. Die Hauptforderung war damit erfüllt.

Die Geschädigte nahm daraufhin ihre Klage am 31. Mai 2023 zurück. Da der eigentliche Streitgrund (das Geld) weggefallen war, musste das Gericht nur noch über eines entscheiden: Wer trägt die Kosten für den bereits angelaufenen Prozess?

Hier erlebte die Autofahrerin zunächst eine böse Überraschung. Das Landgericht Berlin entschied am 28. Juli 2023, dass sie selbst die Kosten tragen müsse. Die Begründung der Vorinstanz: Die Klage sei voreilig gewesen. Die Versicherung habe eine Prüfungsfrist von sechs Wochen, die erst mit der Rücksendung des Fragebogens am 5. April 2023 zu laufen begonnen habe. Die Klage vom 11. Mai sei daher zu früh erfolgt.

Gegen diese Entscheidung legte die Frau sofortige Beschwerde beim Kammergericht ein. Sie argumentierte, dass alle notwendigen Informationen bereits mit dem ersten Schreiben vom 21. März vorlagen und die Versicherung das Verfahren künstlich in die Länge gezogen habe.

Wie lang ist die Prüfungsfrist für die Haftpflichtversicherung?

Um die Entscheidung des Kammergerichts zu verstehen, muss man einen zentralen Begriff des Verkehrsrechts kennen: die Prüfungsfrist.

Nach einem Unfall darf ein Opfer nicht sofort am nächsten Tag klagen. Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer steht ein angemessener Zeitraum zu, um den Sachverhalt zu prüfen, das Gutachten zu lesen und die Eintrittspflicht zu klären. Klagt ein Unfallopfer zu früh, greift § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Paragraph regelt das „sofortige Anerkenntnis“. Er besagt: Wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last – selbst wenn er im Recht war. Der Gesetzgeber will so verhindern, dass Gerichte mit unnötigen Verfahren überflutet werden, die durch einfaches Warten hätten gelöst werden können.

Der Beginn der Frist: Das entscheidende Datum

Der zentrale Streitpunkt in diesem Fall war das Startdatum der Frist.

  • Sicht der Versicherung: Die Frist beginnt erst, wenn alle Unterlagen da sind. Das sei erst mit der Rücksendung des Fragebogens am 5. April der Fall gewesen.
  • Sicht der Geschädigten: Die Frist beginnt mit dem Zugang des detaillierten Anspruchsschreibens samt Gutachten am 21. März.

Das Kammergericht musste also klären: War der Fragebogen wirklich notwendig, oder war er nur ein taktisches Mittel zur Zeitgewinnung?

Wann gilt eine Klage als veranlasst?

Das Kammergericht Berlin stellte sich in seinem Beschluss auf die Seite der geschädigten Autofahrerin und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Kosten des Rechtsstreits muss nun der Unfallgegner tragen.

Die Richter begründeten dies mit einer detaillierten Analyse des Regulierungsverhaltens. Die Kernfrage bei einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (bei Klagerücknahme) lautet: Wäre die Klage zum Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet gewesen und wer hat sie „veranlasst“?

Das Gericht führte aus:

„Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO hat der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist leistet oder die Leistung zumindest ankündigt.“

Für die Dauer dieser Frist orientierte sich der Senat an der ständigen Rechtsprechung und Fachliteratur (etwa Wern in Geigel, Haftpflichtprozess). Üblich ist demnach ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen.

Warum der Fragebogen die Frist nicht verlängerte

Das Gericht zerpflückte die Argumentation der Gegenseite, der Fragebogen habe den Fristbeginn auf den 5. April verschoben. Die Richter stellten klar: Ein Versicherer kann die Prüfungsfrist nicht beliebig durch das Nachfordern von Informationen verlängern, die ihm eigentlich schon vorliegen.

Das Anspruchsschreiben vom 21. März enthielt in Verbindung mit dem Gutachten bereits alle wesentlichen Informationen zur Regulierung. Das Gericht betonte:

„Die Fragen waren bereits teilweise durch das anwaltliche Anspruchsschreiben […] bzw. das diesem beigefügte Schadensgutachten […] beantwortet, im Übrigen einfach und bedurften keiner besonderen Prüfung.“

Da die Fragen „einfach gestrickt“ waren und keine neuen, substantiellen Erkenntnisse für die Haftungsgrundlage lieferten, durfte der Versicherer den Eingang der Antworten nicht als neuen Startpunkt für seine Prüfungsfrist definieren. Der Lauf der Frist begann also tatsächlich schon am 21. März 2023.

Die Berechnung der Wochen

Vom 21. März bis zur Klageeinreichung am 11. Mai waren mehr als sieben Wochen vergangen. Selbst wenn man der Versicherung die großzügige Frist von sechs Wochen zugesteht, war diese zum Zeitpunkt der Klage bereits abgelaufen.

Das Kammergericht stellte fest, dass die Versicherung die Regulierung schlicht verzögert hatte. Interne Probleme beim Versicherer – etwa Personalmangel oder langsame Prozesse – sind dabei irrelevant.

„Soweit es versicherungsinterne Gründe für die Verzögerung der Regulierung gegeben haben mag, fallen diese in die Sphäre des Beklagten und können nicht zu Lasten der Klägerin gehen.“

Reicht Schweigen als Grund für eine Klage?

Ein besonders wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Kommunikation – oder besser gesagt: die Nicht-Kommunikation. Die geschädigte Frau hatte mehrfach Fristen gesetzt (6. April, 20. April, 3. Mai). Auf keine dieser Fristen erfolgte eine verbindliche Reaktion oder eine konkrete Zahlungsankündigung.

Das Gericht verwies hierbei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.09.2019 (Az. 9 W 37/19). Demnach muss ein Versicherer nicht zwingend die Zahlung verweigern, um Anlass zur Klage zu geben. Es reicht aus, wenn sein Verhalten „nachvollziehbare Zweifel“ an seiner Zahlungsbereitschaft weckt.

Im vorliegenden Fall schuf das Schweigen der Versicherung genau diese Zweifel. Wer Fristen verstreichen lässt, ohne zumindest eine Zwischennachricht zu senden („Wir prüfen noch, bitte Geduld bis Tag X“), signalisiert Desinteresse oder Zahlungsunwilligkeit.

Das Kammergericht formulierte dies deutlich:

„Jedenfalls rechtfertige das mehrfache Ausbleiben einer Reaktion auf gesetzte Fristen nachvollziehbare Zweifel am Regulierungsverhalten, die die Klageerhebung rechtfertigten.“

Keine Toleranz für Verzögerungstaktiken

Die Argumentation des Landgerichts Berlin, die Klage sei „keine zwei Monate nach dem Unfall“ erhoben worden und daher verfrüht, ließ das Kammergericht nicht gelten. Es gibt keine starre „Zwei-Monats-Sperre“. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Qualität der eingereichten Unterlagen.

Da das Gutachten eindeutig war und keine komplexen Fragen zur Unfallhergang offenblieben, gab es für die Versicherung keinen Grund, die Zahlung fast zwei Monate hinauszuzögern. Dass die Überschreitung der angemessenen Prüfungsfrist zum Zeitpunkt der Klage „nur“ etwa eine Woche betrug, rettete den Beklagten nicht. Die Frist war abgelaufen, und durch das Schweigen auf die Mahnungen hatte die Versicherung den „Klageanlass“ im Sinne der ZPO gesetzt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Der Beschluss des Kammergerichts (22 W 48/23) sendet ein klares Signal an Haftpflichtversicherer und stärkt die Position von Unfallopfern.

Erstens wird bestätigt, dass die Prüfungsfrist mit dem Zugang der ersten, substantiellen Anspruchsbegründung (inklusive Gutachten) beginnt. Taktische Fragebögen, die nur Informationen abfragen, die sich bereits aus dem Gutachten ergeben, stoppen oder verschieben diese Uhr nicht.

Zweitens betont das Gericht die Kommunikationspflicht. Ein Versicherer kann nicht einfach abtauchen. Reagiert er nicht auf gesetzte Fristen, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass nicht gezahlt werden soll – und darf klagen.

Drittens klärt das Urteil die Kostenlast. Wenn die Versicherung erst nach der Klage zahlt, obwohl die Prüfungsfrist abgelaufen war, muss sie die gesamten Prozesskosten tragen. Dies umfasst die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren beider Seiten.

Für die geschädigte Autofahrerin bedeutet dies: Sie erhält nicht nur ihren Schaden von über 10.000 Euro ersetzt, sondern muss auch nicht auf den Kosten für ihren Rechtsbeistand sitzen bleiben. Die Entscheidung ist rechtskräftig; eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und lediglich etablierte Rechtsgrundsätze anwendet.

Zusammenfassung der Fristenberechnung im konkreten Fall

Für die juristische Genauigkeit lohnt sich ein letzter Blick auf den Zeitstrahl, wie ihn das Gericht bewertete:

  1. 21.03.2023: Zugang des Anspruchsschreibens mit Gutachten. Start der Prüfungsfrist.
  2. 24.03.2023: Übersendung des Fragebogens durch die Versicherung (keine Hemmung der Frist).
  3. 05.04.2023: Rücksendung des Fragebogens (irrelevant für Fristbeginn).
  4. Ende April/Anfang Mai: Ablauf der maximalen Prüfungsfrist (4-6 Wochen nach dem 21.03.).
  5. 11.05.2023: Einreichung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherung in Verzug.
  6. 19.05.2023: Zahlung durch die Versicherung. Zu spät, um die Kostenlast abzuwenden.

Hätte die Versicherung direkt nach dem 21. März um konkrete, noch fehlende Informationen gebeten, die nicht im Gutachten standen, hätte das Ergebnis anders aussehen können. Doch pauschale Fragebögen und Schweigen sind nach diesem Beschluss ein teures Risiko für jeden Versicherer.

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Die Verzögerungstaktiken der Versicherer nach einem Unfall sind nicht nur ärgerlich, sondern oft rechtlich unzulässig. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Einhaltung der Prüfungsfristen und stellt sicher, dass Sie nicht auf Ihren Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleiben. Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch und übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite.

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Experten Kommentar

Versicherer nutzen standardisierte Fragebögen oft als reine Verzögerungstaktik, um die interne Bearbeitungszeit künstlich zu strecken. Hinter den Kulissen hoffen die Sachbearbeiter häufig darauf, dass die Gegenseite während der Wartezeit einknickt oder Fehler bei der Fristberechnung macht. Das führt in der Kanzlei regelmäßig dazu, dass wir den Tag der Klageeinreichung auf die Minute genau planen müssen.

Ein entscheidender Punkt wird oft übersehen: Die bloße Erfüllung der Forderung nach Klagezustellung ist für den Versicherer kein Schuldeingeständnis bezüglich der Prozesskosten. Ohne eine sofortige Erledigungsverklärung des Anwalts bleibt man auf den Gebühren sitzen, wenn man nicht blitzschnell reagiert. Wer hier zögert, schenkt der Versicherung bares Geld, da die Gerichte bei verspäteten Reaktionen oft zugunsten der Gegenseite entscheiden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Gerichtskosten wenn die Versicherung erst nach Klageerhebung zahlt?

Die Versicherung muss die Kosten tragen, wenn sie durch zögerliches Regulierungsverhalten Anlass zur Klage gegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn sie unmittelbar nach Zustellung der Klage zahlt. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Einreichung bereits ein rechtlicher Verzug der Versicherung vorlag.

Juristisch greift hier der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zur Klageveranlassung. Versicherern steht üblicherweise eine angemessene Prüffrist von vier bis sechs Wochen zu. Verstreicht dieser Zeitraum nach Ihrem ersten Forderungsschreiben grundlos, gilt die Klage als veranlasst. Die späte Zahlung heilt diesen Verzug nicht nachträglich. Wer nicht fristgerecht leistet, trägt das gesamte Kostenrisiko. Das Gericht folgt hier einer mathematischen Logik des Zeitablaufs.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihres ersten Forderungsschreibens. Sind bis zur Klage mehr als sechs Wochen vergangen? Dokumentieren Sie alle Fristen lückenlos für das Gericht.


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Verlängert ein Fragebogen die Prüfungsfrist der Versicherung bei bereits vorliegenden Gutachten?

Nein. Unnötige Fragebögen verlängern die Prüfungsfrist nicht, sofern alle relevanten Fakten bereits durch ein Schadensgutachten vorliegen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der wesentlichen Informationen. Taktische Nachfragen der Versicherung hemmen diesen Ablauf nicht. Sie erkauft sich durch bloße Bürokratie keine zusätzliche Zeit.

Juristisch entscheidend ist die Informationstiefe zum Zeitpunkt des Anspruchsschreibens. Fragt der Fragebogen lediglich Fakten ab, die der Gutachter bereits dokumentiert hat, ist er rechtlich irrelevant. Das Gericht stellt klar, dass Redundanz die Zeit nicht stoppt. Liegen Schäden und Vorschäden transparent vor, läuft die Prüfungsfrist weiter. In der Praxis beträgt diese Frist meist vier bis sechs Wochen. Danach gerät der Versicherer trotz des versendeten Fragebogens automatisch in den Verzug.

Unser Tipp: Vergleichen Sie die Fragen der Versicherung akribisch mit Ihrem Gutachten. Beantworten Sie den Fragebogen dennoch zeitnah, um keinen Vorwurf der mangelnden Mitwirkung zu riskieren.


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Gilt das Schweigen der Versicherung auf Fristsetzungen als ausreichender Grund zur Klage?

Ja, beharrliches Schweigen der Versicherung auf gesetzte Fristen rechtfertigt eine sofortige Klageerhebung. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Sie zwingend eine formelle Ablehnung abwarten müssen. Werden Mahnungen ignoriert, entstehen nachvollziehbare Zweifel an der Regulierungswilligkeit des Versicherers. Dies genügt juristisch als Klageveranlassung.

Gerichte wie das OLG Karlsruhe werten dieses Schweigen als klaren Klageanlass. Lassen Versicherer Fristen ohne Zwischennachricht verstreichen, signalisieren sie Desinteresse an einer Lösung. Sie dürfen dann davon ausgehen, dass der Versicherer nicht freiwillig leistet. Dies erfüllt die Bedingungen für einen Klageanlass gemäß der Zivilprozessordnung. Wer Zweifel am Regulierungsverhalten sät, trägt später sämtliche Verfahrenskosten. Dies gilt auch bei einem sofortigen Anerkenntnis.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie mindestens eine fruchtlose Fristsetzung ohne jede Reaktion. Dieses Schweigen sichert Sie gegen das Kostenrisiko bei einem späteren Anerkenntnis ab.


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Muss der Unfallgegner Anwaltskosten tragen wenn er die Regulierung künstlich verzögert?

JA, die gegnerische Versicherung muss sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen, wenn sie die Regulierung schuldhaft verzögert. Dies gilt insbesondere nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von üblicherweise vier bis sechs Wochen. Interne Probleme wie Personalmangel oder Softwareumstellungen entlasten den Versicherer dabei nicht. Er gerät dann automatisch in Verzug.

Nach der rechtlichen Sphärentheorie fallen interne Organisationsmängel allein in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Erbringt die Versicherung die Zahlung erst nach einer notwendigen Klageeinreichung, greift die Kostenlast des § 269 Abs. 3 ZPO. Der Verzögerer trägt dann die volle Gebührenlast für beide Seiten. Gerichte ignorieren Entschuldigungen wie hohes Arbeitsaufkommen konsequent. Entscheidend ist allein der kalendarische Zeitablauf seit der ersten Zahlungsaufforderung. So bleibt der Geschädigte nicht auf unnötigen Kosten sitzen.

Unser Tipp: Setzen Sie der Versicherung schriftlich eine klare Frist von maximal sechs Wochen zur abschließenden Bearbeitung. Dokumentieren Sie jede Ausrede über Personalmangel präzise für eine spätere Klagebegründung.


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Wann beginnt die Prüfungsfrist der Versicherung bei Vorlage eines vollständigen Gutachtens?

Die Prüfungsfrist startet mit dem Zugang Ihres substantiierten Anspruchsschreibens samt Schadensgutachten bei der gegnerischen Versicherung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die übliche Frist von vier bis sechs Wochen. Der Unfalltag ist für diesen Ablauf rechtlich nicht relevant. Erst die Information versetzt den Versicherer in die Lage zu prüfen.

Juristisch gilt das Gutachten als Basis für eine fundierte Bezifferung des Schadens. Im Beispielfall vom 21. März 2023 löste der Eingang aller Unterlagen den Fristlauf aus. Häufig versuchen Versicherer, den Start durch Nachforderungen von Fragebögen hinauszuzögern. Solche Taktiken verschieben den Fristbeginn jedoch nicht. Liegen alle wesentlichen Informationen vor, muss die Versicherung zügig regulieren. Eine Verzögerung begründet nach Ablauf der Zeitspanne den Verzug. Damit können Sie Verzugszinsen geltend machen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum auf dem Sendebericht Ihrer E-Mail oder dem Rückschein. Markieren Sie diesen Tag im Kalender als Ihren individuellen Tag eins.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Kammergericht – Az.: 22 W 48/23 – Beschluss vom 28.09.2023


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