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Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

OLG München, Az.: 10 U 4493/13, Urteil vom 23.05.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 15.11.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.10.2013 (Az. 41 O 962/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.815,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz auf der Basis einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 bezüglich des in der Höhe unstreitigen Schadens in Höhe von 28.157,83 € abzüglich vorprozessual bezahlter 8.447,35 € bejaht.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O. ; Senat a.a.O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der vorliegenden Beweislage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten bezüglich der hier entscheidungserheblichen Fragen weitere Aufklärung erwarten lassen würde.

Die Berufungsbegründung weist zutreffend darauf hin, dass das ansonsten überzeugend begründete Ersturteil an einem – jedoch entscheidenden – Punkt nicht überzeugt.

Da sich das Erstgericht zutreffend davon überzeugt hat, dass neben der Geschwindigkeitsreduzierung des vorausfahrenden Fahrzeugs (Betonmischer) der Fahrer des klägerischen Omnibusses vor Einleitung es Überholvorgangs den schon ausreichend lange eingeschalteten linken Fahrtrichtungsanzeiger erkennen hätte müssen, durfte der klägerische Fahrer nicht mehr davon ausgehen, dass ein gefahrloses Überholen möglich ist. Er musste deshalb entgegen der Auffassung des Erstrichters von einem Überholvorgang absehen (§ 5 III Nr. 1 StVO). Dies rechtfertigt bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung eine überwiegende Haftung der Klägerin. Im Hinblick auf die Besonderheit, dass es sich bei der Straße, in die der Betonmischerfahrer einbiegen wollte, um eine Einfahrt in ein Kieswerk handelt, letztlich also nur bedingt Straßencharakter und eher Grundstückscharakter aufweist (vgl. hierzu S. 11 des Ersturteils), erscheint bei Berücksichtigung des vom Landgericht zutreffend angenommenen Verkehrsverstoßes des Zeugen F. (den dieser mehrfach eingeräumt hat) gegen § 9 I 4 StVO hier eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten der Klägerin sachgerecht.

Bei Beachtung der Lichtbildtafel vom 29.10.2012 der beigezogenen Ermittlungsakte der PI G., Az. 1305-007289-12/9, zeigt sich die zumindest missverständliche Beschilderung. Bild 1 weist auf, dass die Zufahrt zum Kieswerk nicht als Straße gekennzeichnet ist, sondern als Betriebsausfahrt. Weiter finden sich Hinweistafeln für zwei Unternehmen der Fa. R. In der Annäherung an diese Betriebsausfahrt spielen dementsprechend weniger das aus der Richtung der Fahrer nicht sichtbare Vorfahrtsgebotsschild (wie das Landgericht meinte), sondern der Charakter der Einmündung und die gerade beschriebene Beschilderung eine Rolle. Da der Fahrer des Betonmischers als Ortskundiger erkennen musste, dass für den sonstigen Verkehr kaum ersichtlich ist, dass hier eine Straße einmündet (und nicht nur eine Betriebsausfahrt), musste er erhöhte Sorgfalt walten lassen (§ 1 II StVO), wodurch sich hier rechtfertigt, dass die Klagepartei „nur“ überwiegend, nicht aber weit überwiegend, wie die Beklagte meint, haftet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin in der Berufungserwiderung ist davon auszugehen, dass der Zeuge F. sein Fahrzeug vor dem Abbiegen in das Kieswerk verlangsamt hat. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des Ersturteils (S. 2 des Ersturteils. Soweit die Klägerin von einem anderen Tatbestand als dem des Ersturteils ausgehen oder diesen angreifen möchte, ist dies fehlsam, weil der Tatbestand des Ersturteils den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt bestimmt (BVerfG NJW 2005, 657 [i. Erg.]; RGZ 2, 401; BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 140, 335 [339]; NJW 2001, 448; NJW-RR 2002, 1386 [1388]; NJW 2004, 1381; MDR 2007, 853; NJW-RR 2009, 981; BAGE 8, 156 = NJW 1960, 166; BFH BFH/NV 1999, 1609; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 (779) und 891 (892); OLG Rostock OLGR 2004, 61; vgl. zu dem Fragenkreis umfass. Doukoff a.a.O.  Rz. 128-132). Mit der Berufung kann eine Tatbestandsberichtigung grundsätzlich nicht herbeigeführt werden (BGH VersR 1959, 853; 1983, 1160; BGHZ 122, 297 = NJW 1993, 1851 [1852]; NJW 1994, 517; BGHZ 182, 76 [unter II 1] = NJW-RR 2010, 975; OLG Stuttgart NJW 1969, 2055; OLG München BauR 1984, 637 [in MDR 1984, 321 insoweit nicht abgedruckt] und Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 778 [779] und 891 [892]; Eichele/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011, Kap. IV Rz. 106; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 320 Rz. 1; Doukoff a.a.O.  Rz. 137). Wenn die Klägerin die erstgerichtliche Feststellung nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein – fristgebundenes – Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; vgl. dazu ausführlich Doukoff a.a.O.  Rz. 135-137), was sie nicht getan hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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