Oberlandesgericht Celle
Az.: 7 U 13/00
Verkündet am 28.03.2001
Vorinstanz: LG Lüneburg – Az.: 4 O 38/99
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert der Beschwer: unter 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie kann nicht die Rückabwicklung des mit dem Beklagten auf Grund der verbindlichen Bestellung vom 19. Oktober 1998 über einen Geländewagen vom Typ Galopper V6 geschlossenen Kaufvertrages verlangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Fahrzeug nicht fehlerhaft i.S. des § 459 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellungen des ADAC zu einer Motorleistung von lediglich 96 kw bei 5.000 UpM zutreffen oder die Prüfergebnisse des vom Landgericht eingeschalteten Sachverständigen X der eine Motorleistung von 98,5 kw bei 5.000 UpM ermittelt hat. Auch bei Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse des ADAC ergibt sich nämlich keine erhebliche Abweichung der Ist – von der Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges i. S. des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Senat hält die Erheblichkeitsgrenze erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten. Diese Grenze ist vielfach von der Rechtsprechung als Abgrenzung zur unbedeutenden Abweichung gezogen worden (vgl. zum Kraftstoffverbrauch BGH NJW 1997, 2590 ff) und trägt in angemessenem Rahmen den sich durch Messungenauigkeiten und Fertigungstoleranzen einerseits und dem Interesse des Käufers an einer möglichst angebotsnahen Lieferung andererseits ergebenden Interessen beider Vertragsparteien Rechnung.
Entgegen der in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des OLG Rostock zur Höchstgeschwindigkeit gezogenen Grenze von 5 % kann bei der Ermittlung der Erheblichkeitsgrenze nicht nur der durch die jeweils einschlägige DIN vorgegebene Rahmen als Maßstab gewählt werden. DIN-Vorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern rein private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. hierzu BGHZ 139, 16 ff., deren Einhaltung oder Nichteinhaltung nicht ohne weiteres die Feststellung der Fehlerfreiheit oder Mangelhaftigkeit indiziert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 472 f.).
Ein Fahrzeug, dessen Daten innerhalb des von der jeweiligen DIN vorgegebenen Rahmen bleiben, entspricht ohnehin dem vertragsgemäßen Zustand.
Eine Abweichung von mehr als 10 % der angegebenen gegenüber der vom ADAC errechneten Motorleistung liegt auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.