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Wandelung eines Pullovers wegen Fädenziehen möglich?

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 211 C 9292/00

Urteil vom 30.01.2001


Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung am 30.01.2001 ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 25.04.2000 eingegangenen Schriftsätze folgendes

Endurteil gemäß § 495a ZPO.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 229,00 DM seit dem 24.02.1999 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines Pullovers mit V-Ausschnitt lang (50 % Baumwolle, 50 % Viskose/Modell Rio, braun).

II. Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziffer I beschriebenen Sache in Annahmeverzug befindet.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, da ein Mangel gemäß § 459 BGB vorliegt. Das Sachverständigengutachten hat ergeben, daß das von der Klägerin gerügte „Fädenziehen“ des Pullovers nicht aufgrund eines Fertigungsmangels vorliegt, sondern daß die verwendeten Materialien hierfür ursächlich sind. Nachdem ein Pullover jedoch zum Zwecke des Anziehens und auch des Anfassens gekauft wird und daher mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt ist, liegt ein Fehler auch dann vor, wenn ungeeignete Materialien bei der Herstellung der Sache verwendet wurden und deshalb die hier Mängel bei bestimmungsgemäß Gebrauch der Sache auftreten. Ausschlaggebend für den Mangelbegriff ist hier der Zweck der Sache, der beim Kauf zugrunde gelegt wurde, hier also das bestimmungsgemäße Anziehen und Anfassen des Pullovers.

Der Anspruch auf Wandelung ist auch nicht verjährt, da die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag sowie den Antrag auf Fortführung des Verfahrens immer rechtzeitig unterbrochen wurde.

Es war auch festzustellen, daß sich die Beklagte in Verzug befand, da die Verkäuferin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei der ersten Vorlage des Pullovers im Ladengeschäft durch die Klägerin einen Mangel verneint hat und den Pullover nicht zurückgenommen hat. Weitere Maßnahmen vonSeiten der Klägerin waren nicht erforderlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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