Landgericht Trier (2. Instanz)
Az.: 1 S 21/03
Urteil vom 22.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Stimmen Verkäuferfotos und Beschreibungen bei einer Internetversteigerung nicht mit der Realität überein, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer kann nicht einwenden, dass ihm der Fehler lediglich aufgrund grober Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) unbekannt geblieben ist.
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Internet bei E eine Puppe zum Verkauf angeboten. Dieses Angebot enthielt eine Beschreibung der Puppe sowie Fotos. Die Klägerin fragte per E-Mail nach, ob es sich um den Originalkörper samt Kopf handele. Der Beklagte bestätigte dies. Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 €. Nach Erhalt der Puppe stellte die Klägerin fest, dass Körper und Kopf nicht zusammen gehörten. Daraufhin trat sie vom Kauf zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Puppe.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin konnte gem. §§ 437 Nr.2, 323 Abs.1, Abs.2 BGB vom Vertrag zurücktreten, so dass der Beklagte den Kaufpreis zurückerstatten muss. Denn die Puppe war mangelhaft, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies.
Anmerkung:
Bei einer Versteigerung im Internet kommt zwischen Bieter und Anbieter ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 ff. BGB zustande. Der Käufer einer Sache kann gemäß §§ 437 Nr.2, 323 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die (vertraglich) vereinbarte Beschaffenheit hat.
1. Instanz:
Amtsgericht Bitburg
Az.: 6 C 276/02
Verkündet am 12.02.2003
In dem Rechtsstreitwegen Rückabwicklung eines Kaufvertrageshat das Amtsgericht Bitburgauf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2003für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 773,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages““ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Wandlungsanspruch aus einem Kaufvertrag über eine Puppe geltend.
Der Beklagte bot bei dem Internet-Anbieter eBay eine Puppe zum Verkauf an. Die Puppe wurde von dem Beklagten wie folgt beschrieben:
„TOP Rarität Charakterjunge Kämmerer und Reinhard für Simon Halbig Nr. 127 36, Im Superzustand, Biskuitkurbelkopf, Vollkopf, modellierte, fein gemalte Haare, offener Mund 2 Zähne oben, braune, feststehende Augen auf fast neuwertigem Babystehkörper aus Pappmache, Mütze und Mäntelchen alt, wohl aus der Zeit, Schuhe und Hose neuer. 44 cm ab 1914. Die Stimme im Körper hat keine Funktion mehr. Sehr schöner Gesichtsausdruck, alles in allem ein Spitzenjunge für jeden Sammler. Vergleiche Puppenpreisführer Cieslik 93/94 Seite 60, Preis 4.800,— bis 5.500,— DM. Rest s. Fotos.“ Potentielle Interessenten konnten auf den Fotos die Puppe näher in Augenschein nehmen. Wegen des Inhalts der Fotos wird auf Bl. 13 – 18 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin richtete folgende E-Mail an den Beklagten: „Hallo, ich Interesse mich für für die Puppe. Hat der Kopf Sprünge, Übermalungen oder restaurierte Stellen? Handelt es sich um den Originalkörper, der zu dieser Puppe gehört?“
Der Beklagte antwortete seinerseits mit einer E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Hallo, der Kopf ist in Ordnung, wenn er Schäden haben würde, hätte ich das in der Beschreibung schon angegeben. Ich habe die Puppe mit dem Babykörper so vor Jahren erworben. In der Zeit, in der die Puppe hergestellt wurde, wurde sie mit verschiedenen Körpern verkauft. Da die Größe genau zutrifft, 44 cm, gehe ich davon aus, dass der Körper dazu gehört.“
Nach Erhalt dieser E-Mail ersteigerte die Klägerin am 22.09.2002 vom Beklagten die streitgegenständliche Puppe zum Preis von 755,00 EUR zzgl. Versandkosten. Nach Erhalt der Puppe stellte die Klägerin fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine, runde Öffnung aufweist, d. h. Kopf und Körper gerade nicht zueinander gehören, sondern zusammengesetzt sind. Mit E-Mail vom 14.10.2002 trat die Klägerin von dem Kaufvertrag zurück und bat um Überweisung des bereits gezahlten Kaufpreises bis spätestens 24.10.2002. Der Beklagte lehnte die Rücknahme der Puppe und die Überweisung des Geldbetrages ab.
Bei dem Geldbetrag handelt es sich um den Kaufpreis in Höhe von 755,00 EUR zzgl. 2 x 0,40 EUR für Versandkosten, Hin- u. Rückporto.
Die Klägerin beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an sie 773,80 EUR nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz der Bundesbank seit dem 26.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht:Er habe zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort zugesichert, dass der Kopf und der Körper der Puppe beide im Original zusammen gehören würden. Im übrigen habe sich die Klägerin auf Grund der Fotos im Internet von der entkleideten Puppe detailliert über deren Gesamtzustand kundig machen können.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 773,80 EUR aus §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. l S. l, 323 Abs. l, Abs. 2 Nr. l, 346 BGB.
Die von dem Beklagten verkaufte Puppe ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. IS. l BGB. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Vereinbart war zwischen den Parteien, dass es sich um den Originalkörper der Puppe handelt. Dies ergibt sich aus der E-Mail der Klägerin vom 20.09.2002 und der Antwort des Beklagten. Soweit der Beklagte nunmehr seine Erklärung einschränkend auszulegen versucht, kann dem nicht gefolgt werden. Auf Grund der detaillierten Beschreibung im Verkaufsangebot verfügt der Beklagte über eine gewisse Sachkenntnis. Dann musste es ihm aber auffallen, ebenso wie dem Gericht, das auf diesem Gebiet absoluter Laie ist, bei Betrachten der zur Akte gereichten Fotos der Puppe, dass Kopf und Körper eben nicht zueinander passen. Er hätte dies dann auch in seiner E-Mail deutlich machen müssen und nicht bei der Klägerin den Eindruck hervorrufen dürfen, dass es sich hier um den Originalkörper handele.
Wie aus den weiter zur Akte gereichten Fotos des Angebots der Puppe im Internet erkennbar ist, war das Nichtzueinanderpassen von Kopf und Körper für einen Betrachter auf diesen Fotos nicht erkennbar. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass auf Seiten der Klägerin hier eine Kenntnis dieser Mangelhaftigkeit vorliegt.
Neben dem Kaufpreis sind auch die jeweils nutzlos aufgewandten Versandkosten von dem Beklagten zu ersetzen.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. l, 288 BGB.
Für einen früheren, als dem erkannten, Verzugsbeginn fehlt es aneinem schlüssigen Vortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. l ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.
Landgericht Trier
Az.: l S 21/03
Vorinstanz: AG Bitburg – Az.: 6 C 276/02
In dem Rechtsstreithat die l. Zivilkammer des Landgerichts Trier durcham 22. April 2003aus den Gründen des nach § 522 Abs. 2 Satz l ZPO erteilten Hinweises vom 24. März 2003einstimmig beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitburg vom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf € 773,80 festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist aus den Gründen nach § 522 Abs. 2 Satz l ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz l ZPO vom 24. März 2003 angeführten Erwägungen wird festgehalten.
Die hierzu abgegebene Stellungnahme gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung:
Das angefochtene Urteil ist richtig.
Der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Mangel ist dem Kläger nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Er durfte sich auf die Beschreibung und die Fotos verlassen, die keinen Hinweis auf den festgestellten Mangel enthielten. Die Ersteigerung über e lässt eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zu.