Der PV-Akku einer Hausbesitzerin wurde per Fernzugriff in der Speicherkapazität gedrosselt, weil baugleiche Modelle Brandgefahren aufwiesen. Dennoch urteilte das Oberlandesgericht: Diese sicherheitsbedingte Leistungseinschränkung begründet keinen rechtlichen Mangel.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Was war geschehen: Der Traum vom Solarspeicher, der zum Problem wurde?
- War der Solaranlagen-Vertrag ein Kauf oder ein Werk? Warum dies für den Rechtsstreit entscheidend war.
- Begründeten die Brandfälle und Kapazitätsbeschränkungen einen Mangel am Batteriespeicher?
- Wann sind sicherheitsbedingte Leistungsbeschränkungen ein Sachmangel?
- Waren die Maßnahmen des Herstellers verhältnismäßig und dem Käufer zumutbar?
- Was bedeutete die Internetabhängigkeit des Speichers für den Fall?
- Wie entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und warum hob es das Urteil der Vorinstanz auf?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum darf mein Solarspeicher per Fernzugriff gedrosselt werden?
- Kann ich vom Kaufvertrag meines gedrosselten Solarspeichers zurücktreten?
- Gilt eine sicherheitsbedingte Drosselung als Sachmangel an meinem Solarspeicher?
- Wie fordere ich Nacherfüllung bei einem Problem mit meinem PV-Speicher?
- Was tun, wenn mein Hersteller nur einen Austausch anbietet?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 265/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Eine Hausbesitzerin besaß einen Solarspeicher, dessen Leistung vom Hersteller ferngesteuert gedrosselt wurde. Dies geschah wegen Brandgefahr bei baugleichen Geräten. Die Hausbesitzerin wollte daraufhin ihren Kaufvertrag rückgängig machen.
- Die Rechtsfrage: War die Drosselung der Speicherleistung ein Mangel, der die Hausbesitzerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Leistungsdrosselung als verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahme an. Ein Mangel, der einen Vertragsrücktritt erlauben würde, lag nicht vor.
- Die Bedeutung: Vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen eines Herstellers bedeuten nicht automatisch einen Gerätemangel. Gerätehersteller dürfen zum Schutz der Nutzer unter Umständen die Leistung vorübergehend begrenzen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 24.07.2025
- Aktenzeichen: 10 U 265/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Produktsicherheitsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Privatperson, die eine Solaranlage mit Batteriespeicher erworben hat. Sie forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags für den Speicher wegen angeblicher Mängel und die Erstattung eines Teils des Kaufpreises.
- Beklagte: Der Verkäufer und Installateur der Solaranlage. Sie vertrat die Ansicht, dass kein Mangel vorlag und lehnte die Forderungen der Klägerin ab.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Hersteller eines von der Klägerin gekauften Batteriespeichers reduzierte dessen Kapazität und Leistung per Fernzugriff. Dies geschah wiederholt zur Abwehr von Brandgefahren bei baugleichen Geräten.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War der Solarspeicher mangelhaft, weil der Hersteller seine Leistung aus Sicherheitsgründen per Fernzugriff drosselte, und durfte die Käuferin deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Klage der Käuferin wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Die vom Hersteller aus Sicherheitsgründen vorgenommenen Leistungsbeschränkungen und das Angebot eines kostenlosen Austauschs stellten keinen Sachmangel dar, da sie verhältnismäßig waren und das Produkt an sich nicht fehlerhaft war.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin muss die gesamten Prozesskosten beider Instanzen tragen.
Der Fall vor Gericht
Ein Zuhause mit Photovoltaikanlage, dazu ein Batteriespeicher, der selbst produzierten Strom speichert – für viele Hausbesitzer ist das ein Traum von Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit. Doch was geschieht, wenn der Hersteller plötzlich per Fernzugriff die Leistung des Speichers drosselt, weil es Probleme mit baugleichen Geräten gibt? Kann man dann den Kaufvertrag rückgängig machen und sein Geld zurückfordern? Diese spannende Frage musste das Oberlandesgericht Düsseldorf klären.
Was war geschehen: Der Traum vom Solarspeicher, der zum Problem wurde?

Einige Zeit vor der gerichtlichen Auseinandersetzung schloss eine Privatperson, im Folgenden „die Käuferin“ genannt, einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage für ihr Zuhause in einer norddeutschen Großstadt. Teil dieses Vertrags, der im Schriftstück als „Kaufvertrag“ bezeichnet wurde, war auch ein Photovoltaik-Batteriespeicher des Typs „V3 hybrid duo 7,5 kWh“. Dieser Speicher, hergestellt von einem großen, an diesem Rechtsstreit beteiligten Unternehmen, wurde im Frühjahr 2022 geliefert und in Betrieb genommen. Das Gerät nutzte sogenannte Lithium-Ionen-Zellen, genauer gesagt eine bestimmte Art namens NCA, und war darauf ausgelegt, über eine Steuersoftware dauerhaft mit dem Internet verbunden zu sein. Ohne diese Verbindung würde der Speicher nach 72 Stunden seine Funktion einstellen.
Kurz nach der Inbetriebnahme des Speichers der Käuferin tauchten beunruhigende Nachrichten auf: Bei baugleichen Batteriespeichern des Herstellers kam es im März 2022 zu mehreren Bränden. Als Reaktion darauf schaltete der Hersteller am 9. März 2022 etwa 66.000 Speichersysteme – darunter auch den der Käuferin – aus der Ferne in einen „Standby-Modus“. Das bedeutete, die Speicherfunktion war vorübergehend deaktiviert. Diese Maßnahme dauerte bis Mitte Mai 2022 an.
Im Mai 2022 wurde die Speicherfunktion zwar wieder aktiviert, allerdings nur mit einer begrenzten nutzbaren Kapazität von 70 Prozent. Im Juni desselben Jahres integrierte der Hersteller eine Diagnose- und Überwachungsfunktion namens „SmartGuard“ in die Software der Speicher. Geräte ohne besondere Auffälligkeiten, wie auch der Speicher der Käuferin, wurden daraufhin wieder im Normalbetrieb freigeschaltet.
Die Ruhe hielt jedoch nicht lange an. Nach einem weiteren Brand im März 2023 schränkte der Hersteller erneut per Fernzugriff die Speicherkapazität – zunächst auf 50 Prozent, später wieder auf 70 Prozent – und die Lade- und Entladeleistung ein. Die betroffenen Kunden wurden darüber durch Pressemitteilungen informiert. Ab Mai 2023 schien sich die Lage zu entspannen, die Speicher kehrten in den Regelbetrieb zurück. Doch schon im August 2023 kam es zu weiteren Bränden. Dies führte dazu, dass der Hersteller ab dem 9. August 2023 die Kapazität erneut auf 50 Prozent, später wieder auf 70 Prozent reduzierte und die Leistung drosselte. In einem Newsletter vom November 2023 kündigte der Hersteller schließlich an, alle betroffenen Module ab Sommer 2024 kostenfrei auszutauschen. Bis dahin sollte die Kapazität jedoch auf 70 Prozent begrenzt bleiben.
Für die Käuferin war das Maß voll. Im August 2023 forderte sie den Verkäufer des Solarsystems zur Nacherfüllung auf. Das bedeutet, sie verlangte entweder die Reparatur des Speichers oder die Lieferung eines neuen, einwandfreien Geräts. Als der Verkäufer entgegnete, die Beschränkungen seien Sicherheitsmaßnahmen und kein Mangel, erklärte die Käuferin im Oktober 2023 den Teilrücktritt vom Vertrag bezüglich des Batteriespeichers. Damit forderte sie einen Teil des Kaufpreises, knapp 12.000 Euro, zurück. Das Landgericht Kleve gab der Klage der Käuferin in erster Instanz überwiegend statt. Doch der Verkäufer legte Berufung ein, und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
War der Solaranlagen-Vertrag ein Kauf oder ein Werk? Warum dies für den Rechtsstreit entscheidend war.
Bevor das Gericht die Frage eines möglichen Mangels überhaupt prüfen konnte, musste es eine grundlegende Entscheidung treffen: Handelte es sich bei dem Vertrag über die Solaranlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag? Diese Unterscheidung ist im deutschen Recht von großer Bedeutung, denn je nach Vertragsart gelten unterschiedliche Regeln für die Haftung bei Mängeln und die Möglichkeiten, vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Kaufvertrag regelt den Erwerb einer Sache, wie beispielsweise den Kauf eines Autos oder eines Fertighauses. Der Verkäufer schuldet dabei die Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Werkvertrag hingegen regelt die Herstellung eines Werkes oder die Erbringung einer Dienstleistung mit einem bestimmten Erfolg, zum Beispiel den Bau eines individuellen Hauses nach den Wünschen des Bauherrn oder die Anfertigung eines maßgeschneiderten Möbelstücks. Der Unternehmer schuldet hier die Erstellung des Werkes ohne Mängel.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Schwerpunkt des Vertrages auf der Lieferung des serienmäßig hergestellten Speichers lag (was für einen Kaufvertrag spricht) oder auf den individuellen Planungs- und Montageleistungen (was eher auf einen Werkvertrag hindeuten würde).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelte. Es begründete dies damit, dass der gelieferte Speicher eine standardisierte, serienmäßig hergestellte Komponente war. Auch der Titel des Vertragsschriftstücks lautete „Kaufvertrag“, und das Dokument selbst war ein Baukasten-Formular, das typisch für den Verkauf von Produkten ist. Umfangreiche, individualisierte Planungsleistungen, wie sie für einen Werkvertrag charakteristisch wären, waren nicht erkennbar. Das Gericht stellte fest, dass die Installation einer Photovoltaikanlage heutzutage oft routinemäßig erfolgt und Teil eines Massengeschäfts ist. Das ist wie beim Kauf einer Küche: Man kauft die Schränke und Geräte (Kauf), und die Montage ist eine Nebenleistung zum Kaufvertrag.
Mit dieser Entscheidung stand fest, dass die rechtlichen Bestimmungen des Kaufrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden waren, insbesondere die Paragrafen über den Sachmangel und das Rücktrittsrecht von einem Kaufvertrag.
Begründeten die Brandfälle und Kapazitätsbeschränkungen einen Mangel am Batteriespeicher?
Die zentrale Frage in diesem Rechtsstreit war, ob der Batteriespeicher, insbesondere aufgrund der wiederholten Brände bei baugleichen Geräten und der daraus resultierenden Kapazitätsbeschränkungen, als mangelhaft anzusehen war.
Die Käuferin argumentierte, der Speicher sei mangelhaft, weil er kurzschlussgefährdete NCA-Zellen enthalte und die nutzbare Kapazität von 7,5 kWh durch die Drosselungen nicht mehr erreicht werde. Sie sah die wiederholten Brände als klaren Hinweis auf einen Fehler in der gesamten Produktreihe. Aus ihrer Sicht waren die Einschränkungen dauerhaft, insbesondere falls sie einen Modulaustausch ablehnen würde. Sie berief sich auch auf eine gesetzliche Regelung, die besagt, dass ein Mangel, der innerhalb von zwölf Monaten nach dem Kauf auftritt, vermutet wird, schon bei Übergabe vorhanden gewesen zu sein (§ 477 BGB). Außerdem meinte sie, der Speicher sei ohne sein Batterie-Managementsystem nicht funktionsfähig, die „SmartGuard“-Diagnosesoftware sei mangelhaft und die Abhängigkeit von einer ständigen Internetverbindung sei ein Problem.
Der Verkäufer und der Hersteller hingegen behaupteten, dass kein Mangel vorliege. Sie führten an, dass die Brandfälle äußerst selten seien (nur 6 von ca. 130.000 installierten Systemen, also etwa 0,0046 Prozent) und im Rahmen des allgemeinen Technologierisikos von Lithium-Ionen-Batterien lägen. Die Maßnahmen – wie die Deaktivierung, Drosselung und das Software-Update – seien keine Hinweise auf einen Produktfehler, sondern vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen, die der Hersteller gesetzlich ergreifen müsse, um Gefahren abzuwehren (§ 6 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz, ProdSG).
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Käuferin in diesem Punkt nicht. Es stellte fest, dass die Käuferin keine konkreten Beweise dafür vorgelegt hatte, dass ihr eigener Speicher fehlerhafte Batteriezellen besaß oder unter einem Serienfehler litt. Die bloße Tatsache, dass bei anderen, baugleichen Geräten vereinzelt Brände aufgetreten waren, reichte dem Gericht nicht aus, um auf einen konstruktionsbedingten Mangel des hier streitigen Speichers zu schließen. Das Gericht sah die Ursache vielmehr im allgemeinen Technologierisiko von Lithium-Ionen-Batterien. Ein solches Risiko, das heißt ein gewisses Restrisiko bei einer Technologie, sei dem Käufer grundsätzlich zumutbar und begründe allein noch keinen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts (§ 434 BGB).
Auch die Vermutung nach § 477 BGB half der Käuferin nicht. Diese Regelung hilft Verbrauchern, wenn ein Problem kurz nach dem Kauf auftritt. Aber sie greift nur, wenn konkrete Mangelsymptome am eigenen Gerät dargelegt werden können. Dies war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.
Wann sind sicherheitsbedingte Leistungsbeschränkungen ein Sachmangel?
Ein entscheidender Punkt in diesem Urteil war die Unterscheidung zwischen einem Risiko, das der Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz abwehren muss, und einem tatsächlichen Mangel im Sinne des Kaufrechts oder des Produkthaftungsgesetzes.
Das Gericht erklärte, dass Maßnahmen, die ein Hersteller ergreift, um ein erkanntes Risiko für die Sicherheit von Produkten zu minimieren – wie es das Produktsicherheitsgesetz in § 6 Abs. 2 ProdSG vorschreibt – nicht automatisch bedeuten, dass das Produkt einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (§ 3 ProdHaftG) oder einen Sachmangel nach dem Kaufrecht (§ 434 BGB) aufweist. Ein Hersteller kann aus reiner Vorsicht und zur Abwendung potenzieller Gefahren verpflichtet sein, Maßnahmen zu ergreifen, selbst wenn sein Produkt im rechtlichen Sinne noch „fehlerfrei“ ist. Man kann sich das vorstellen wie einen Autohersteller, der vorsorglich eine Software-Aktualisierung für Bremsen anbietet, auch wenn nur bei sehr wenigen Fahrzeugen ein Problem aufgetreten ist. Diese Aktualisierung dient der Sicherheit und ist nicht zwingend ein Eingeständnis eines Mangels, der den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Batteriespeicher eine sogenannte Ware mit digitalen Elementen ist. Das bedeutet, das Gerät funktioniert nur mithilfe digitaler Komponenten und erfordert, wie hier, eine dauerhafte Internetverbindung und eine Steuerungssoftware (§ 327a Abs. 3 BGB). Für solche Produkte gibt es spezielle Regeln im Kaufrecht, insbesondere bezüglich der Pflicht zu Aktualisierungen (§ 475b BGB). Die Leistungsbeschränkungen, die per Fernzugriff vorgenommen wurden, wertete das Gericht als solche Aktualisierungen.
Entscheidend war für das Gericht die Frage der Verhältnismäßigkeit. Verbraucher müssen grundsätzlich damit rechnen, dass Hersteller aus Sicherheitsgründen Maßnahmen ergreifen oder Aktualisierungen bereitstellen, die auch die Nutzung des Produkts beeinflussen können. Ein Sachmangel liegt nach der Rechtsprechung erst dann vor, wenn eine solche Maßnahme den Verbraucher unangemessen, also unverhältnismäßig, beeinträchtigt.
Waren die Maßnahmen des Herstellers verhältnismäßig und dem Käufer zumutbar?
Im konkreten Fall des Photovoltaik-Batteriespeichers musste das Gericht abwägen: Waren die vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen zur Lithium-Ionen Speicher Sicherheit – die Deaktivierung, die Drosselung der Leistung und die spätere Ankündigung eines kostenlosen Modulaustauschs – noch angemessen oder gingen sie so weit, dass sie einen Mangel begründeten, der die Käuferin zum Rücktritt berechtigte?
Das Oberlandesgericht hielt die Maßnahmen des Herstellers für verhältnismäßig. Es gab mehrere Gründe dafür:
- Vorläufige Sicherung: Die Maßnahmen dienten dazu, die Sicherheit der Speicher vorläufig zu gewährleisten, während der Hersteller die Ursachen der Brände untersuchte und an einer dauerhaften Lösung arbeitete.
- Kein vollständiger Entzug der Nutzung: Die Käuferin konnte ihren Speicher weiterhin nutzen, wenn auch mit reduzierter Kapazität. Es handelte sich nicht um eine dauerhafte Entziehung der Funktion.
- Kompensationen und kostenfreier Austausch: Die betroffenen Kunden erhielten für die Nutzungsbeeinträchtigungen Kompensationen. Zudem hatte der Hersteller einen kostenfreien Austausch der problematischen Module durch sicherere Zellen (LFP) ab Sommer 2024 angekündigt.
- Zumutbarer Zeitrahmen: Der Zeitraum bis zum geplanten Modulaustausch – von der Ankündigung im November 2023 bis zum Sommer 2024 – erschien dem Gericht nicht unangemessen. Es berücksichtigte dabei, dass solche Austauschaktionen logistischen und materiellen Aufwand erfordern. Auch die zeitweise Wiederherstellung des Normalbetriebs sprach für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.
Da die Speicher Drosselung Rücktritt forderte, die Maßnahmen aber als verhältnismäßig angesehen wurden, überschritt die Beeinträchtigung durch die Fernzugriffe und Leistungseinschränkungen nach Ansicht des Gerichts nicht die Schwelle zu einem Sachmangel. Die Softwareupdate PV Speicher Mangel Frage wurde ebenfalls verneint, da die „SmartGuard“-Funktion als Verbesserung zur Risikoreduzierung und nicht als Fehlerursache gewertet wurde.
Was bedeutete die Internetabhängigkeit des Speichers für den Fall?
Ein weiterer Kritikpunkt der Käuferin war die ständige Abhängigkeit des Batteriespeichers von einer Internetverbindung zu den Servern des Herstellers. Wenn diese Verbindung für 72 Stunden unterbrochen war, schaltete sich der Speicher ab. Die Käuferin sah hierin einen irreparablen Mangel, der ihren Rücktrittsrecht PV Speicher begründen sollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte jedoch auch hier die Möglichkeit, einen Rücktritt auf diesen Aspekt zu stützen. Der Grund: Die Käuferin hatte dem Verkäufer keine konkrete und angemessene Frist gesetzt, um diesen angeblichen Mangel zu beheben. Ein solcher Mangel hätte möglicherweise durch eine Nacherfüllung, etwa durch die Lieferung eines anderen Speichermodells ohne diese Abhängigkeit, behoben werden können. Da die Käuferin dem Verkäufer diese Chance nicht gegeben hatte, konnte sie nicht sofort vom Vertrag zurücktreten.
Wie entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und warum hob es das Urteil der Vorinstanz auf?
Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts und der rechtlichen Argumente kam das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einem klaren Urteil: Die Berufung des Verkäufers und des Herstellers war erfolgreich. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve, das der Käuferin überwiegend Recht gegeben hatte, abgeändert.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Käuferin keinen Sachmangel an dem Batteriespeicher nachweisen konnte. Da aber ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag das Vorliegen eines Mangels voraussetzt, war der von der Käuferin erklärte Teilrücktritt unwirksam. Dies hatte zur Folge, dass auch ihre Forderungen auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zinsen und Erstattung der Anwaltskosten keine Grundlage hatten.
Die Klage der Käuferin wurde in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Käuferin die Kosten des gesamten Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen hat.
Trotz der Abweisung der Klage sah das Oberlandesgericht Düsseldorf in diesem Fall eine so grundlegende rechtliche Frage, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat. Dies bedeutet, dass die Käuferin die Möglichkeit hat, den Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht überprüfen zu lassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen vorsorgliche Maßnahmen eines Produktherstellers – wie das Fernabschalten oder Drosseln von Geräten zur Sicherheit – einen Sachmangel im Kaufrecht begründen, ist von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.
Die Urteilslogik
Ein Gericht setzt die Maßstäbe fest, wann sicherheitsbedingte Leistungseinschränkungen bei Produkten einen Rechtsmangel darstellen und wie die Vertragsart die Käuferrechte formt.
- Vertragsart bestimmt Rechtsfolgen: Vereinbarungen über die Lieferung und Montage standardisierter Produkte fallen typischerweise unter das Kaufrecht und nicht unter das Werkvertragsrecht, was die Haftung für Mängel entscheidend beeinflusst.
- Sicherheitsmaßnahmen erzeugen nicht immer Mängel: Hersteller, die aus Sicherheitsgründen die Leistung eines Produkts einschränken, erzeugen damit nicht automatisch einen Mangel; entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung für den Nutzer.
- Mangel verlangt konkreten Beweis: Ein allgemeines Technologierisiko müssen Käufer hinnehmen; um einen Sachmangel am eigenen Gerät zu beweisen, sind konkrete Mangelerscheinungen am jeweiligen Produkt erforderlich, nicht nur bei baugleichen Modellen.
Die Rechtsprechung grenzt klar ab, wann vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen von Herstellern als zumutbar gelten und wann sie die Schwelle zum Sachmangel überschreiten.
Benötigen Sie Hilfe?
Betrifft Sie eine Reduzierung der PV-Speicherleistung per Fernzugriff? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung.
Das Urteil in der Praxis
Wer dachte, eine Drosselung per Fernzugriff sei automatisch ein Reklamationsgrund, wird von diesem Urteil des OLG Düsseldorf eines Besseren belehrt. Es stärkt die Position von Herstellern vernetzter Produkte erheblich, indem es vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen wie Leistungseinschränkungen nicht per se als Sachmangel einstuft. Das Gericht erkennt explizit das „Technologierisiko“ und die Pflicht zur Gefahrenabwehr an, selbst wenn dies die versprochene Leistung temporär beeinträchtigt – solange die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Für die Praxis bedeutet das: Verbraucher müssen bei Smart-Home-Produkten eine gewisse Resilienz gegenüber Hersteller-Interventionen mitbringen. Ein Paukenschlag für das Kaufrecht im Zeitalter des Internets der Dinge, dessen endgültige Tragweite der BGH nun klären muss.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum darf mein Solarspeicher per Fernzugriff gedrosselt werden?
Ihr Solarspeicher wird per Fernzugriff gedrosselt – klingt ärgerlich, ist aber oft rechtens. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden: Hersteller dürfen bei sogenannten „Waren mit digitalen Elementen“ wie PV-Speichern Leistungsbeschränkungen vornehmen, wenn es der Sicherheit dient. Ein Mangel ist das erst, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wird.
Hersteller agieren hier nach dem Produktsicherheitsgesetz (§ 6 Abs. 2 ProdSG). Dieses Gesetz verpflichtet sie, Gefahren abzuwehren, selbst wenn ein Produkt im engeren Sinne noch nicht mangelhaft ist. Stellen Sie sich vor, ein Autohersteller bietet ein Software-Update für Bremsen an, weil es bei sehr wenigen baugleichen Modellen zu Problemen kam. Er macht das aus reiner Vorsicht. Solche Software-Updates oder Leistungseinschränkungen sind bei modernen Solarspeichern normal und dienen der Risikominimierung. Das Gericht wertete die Drosselung genau als solche, erlaubte Aktualisierung.
Entscheidend war für das Gericht die Frage der Verhältnismäßigkeit. Waren die Maßnahmen angemessen oder eine unzumutbare Beeinträchtigung? Das OLG Düsseldorf sah die temporäre Drosselung auf 70 Prozent Kapazität und die spätere Zusage eines kostenlosen Austauschs als zumutbar an. Die Begründung: Es ging um die vorläufige Sicherung, die Nutzung war nicht komplett entzogen, und es gab einen konkreten Plan für eine dauerhafte Lösung durch den Hersteller. Seltene Brandfälle bei baugleichen Geräten rechtfertigen solche Schritte.
Verstehen Sie die Sicherheitsprotokolle Ihres Geräts, bevor Sie einen PV-Speicher kaufen.
Kann ich vom Kaufvertrag meines gedrosselten Solarspeichers zurücktreten?
Nein, ein bloß gedrosselter Solarspeicher berechtigt Sie nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Gerichte sehen vorsorgliche Leistungsbeschränkungen durch den Hersteller oft nicht als Mangel, der einen Rücktritt rechtfertigt. Entscheidend ist dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und das Angebot, einen kostenfreien Austausch des Moduls vorzunehmen, um die Sicherheit zu erhöhen. Ihr Solarspeicher ist daher wahrscheinlich kein Grund für eine Rückabwicklung.
Juristen nennen es das allgemeine Technologierisiko. Tritt bei baugleichen Geräten ein Problem auf, muss der Hersteller zur Abwendung von Gefahren handeln – das ist nach dem Produktsicherheitsgesetz sogar Pflicht. Solche Sicherheitsmaßnahmen, wie eine Drosselung der Leistung, sind keine automatische Bestätigung eines Sachmangels. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Eine temporäre Leistungsreduzierung und der angekündigte kostenfreie Austausch der Module sind verhältnismäßig. Ihr Speicher funktionierte, wenn auch mit geringerer Kapazität.
Gerade weil der Hersteller später einen vollständigen Austausch der Module anbietet, entfällt der Grund für einen Rücktritt. Das Gericht sah die Beeinträchtigung durch die gedrosselte Leistung daher nicht als so gravierend an, dass sie einen Sachmangel begründen würde. Dokumentieren Sie stets alle Kommunikationen; suchen Sie im Zweifel frühzeitig Rechtsrat.
Gilt eine sicherheitsbedingte Drosselung als Sachmangel an meinem Solarspeicher?
Eine sicherheitsbedingte Drosselung Ihres Solarspeichers gilt nicht automatisch als Sachmangel. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Maßnahmen eines Herstellers zur Risikominimierung, die verhältnismäßig sind und dem Produktsicherheitsgesetz entsprechen, begründen keinen automatischen kaufrechtlichen Mangel am Gerät. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung für den Verbraucher.
Hersteller tragen eine enorme Verantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte. Droht Gefahr, wie bei Brandfällen durch baugleiche Geräte, müssen sie handeln. Das Produktsicherheitsgesetz verpflichtet sie sogar dazu. Diese vorsorglichen Eingriffe, etwa eine temporäre Leistungsreduzierung, sind nicht als Eingeständnis eines Mangels am eigenen Gerät zu werten.
Gerichte prüfen genau, ob die Beeinträchtigung durch die Drosselung angemessen ist. Im konkreten Fall der Solarspeicher ging es um wiederholte Leistungseinschränkungen und einen angekündigten Modulaustausch. Das Gericht sah diese Maßnahmen als verhältnismäßig an. Stellen Sie sich einen Auto-Rückruf vor: Eine Sicherheitsmaßnahme ist kein Grund zur Wandlung des Kaufvertrags, solange eine Lösung in Sicht ist und der Hersteller angemessen reagiert.
Entscheidend bleibt: Nur eine unverhältnismäßige, dauerhafte Beeinträchtigung Ihrer Nutzung berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag für Ihren PV Speicher.
Wie fordere ich Nacherfüllung bei einem Problem mit meinem PV-Speicher?
Muss Ihr PV-Speicher repariert oder ausgetauscht werden, weil er Mängel zeigt? Dann ist eine Nacherfüllung der erste, entscheidende Schritt. Fordern Sie den Verkäufer schriftlich und nachweisbar auf, das Problem zu beheben, und setzen Sie eine konkrete, angemessene Frist. Ohne eine solche Fristsetzung verspielen Sie oft Ihr Recht, später vom Vertrag zurückzutreten.
Warum ist diese Frist so wichtig? Juristen nennen das die „zweite Chance“ für den Verkäufer. Er erhält die Möglichkeit, den Mangel – sei es ein defektes Bauteil oder eine Software-Fehlfunktion – zu beseitigen, bevor Sie zu drastischeren Mitteln greifen können. Die Regel lautet: Bevor Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern dürfen, muss der Verkäufer erst einmal die Gelegenheit zur Nacherfüllung bekommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf machte in einem aktuellen Fall mit einem PV-Speicher genau das zum Thema. Eine Käuferin wollte vom Vertrag zurücktreten, weil ihr Speicher durch Softwarebeschränkungen beeinträchtigt war und eine ständige Internetverbindung benötigte. Gerichte entschieden: Ohne dass sie dem Verkäufer eine konkrete Frist zur Behebung dieses Aspekts gesetzt hatte, war der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ein Blick ins Gesetzbuch zeigt: Nur mit einer klaren Aufforderung geben Sie dem Verkäufer die notwendige zweite Chance.
Dokumentieren Sie jede Aufforderung zur Mangelbehebung akribisch – nur so sind Ihre Rechte beim PV-Speicher Problem im Streitfall geschützt.
Was tun, wenn mein Hersteller nur einen Austausch anbietet?
Bietet Ihr Hersteller einen kostenlosen und angemessenen Modulaustausch für problematische Komponenten an, kann dies juristisch als verhältnismäßige Lösung gelten. Das schließt einen Mangelanspruch oder gar den Rücktritt vom Kaufvertrag oft aus. Juristen nennen das „Nacherfüllung„. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zweckmäßig ist und die Übergangszeit bis zum Tausch zumutbar bleibt.
Warum ist das so? Hersteller sind nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verpflichtet, Gefahren abzuwenden. Ergreifen sie proaktive, sicherheitsbedingte Maßnahmen – selbst wenn sie die Nutzung vorübergehend einschränken – bedeutet das nicht automatisch einen Sachmangel. Wenn ein seriöser Hersteller einen Austausch anbietet, zeigt er Handlungswillen und erfüllt unter Umständen bereits seine Pflicht zur Nacherfüllung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dies im Fall eines Photovoltaik-Speichers: Obwohl die Kapazität zeitweise gedrosselt war, sah das Gericht den angekündigten kostenfreien Tausch der betroffenen Module durch sicherere Zellen als angemessen an. Die Frist bis zum Tausch (knapp ein Jahr) galt als zumutbar. Die Käuferin konnte den Vertrag deshalb nicht rückgängig machen.
Dokumentieren Sie stets die Kommunikation mit dem Hersteller und prüfen Sie das Angebot sorgfältig.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
Ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung liegt vor, wenn Sie eine standardisierte Sache erwerben und der Verkäufer zusätzlich die Installation oder den Aufbau übernimmt. Juristen betrachten diese Konstellation primär als Kauf, bei dem die Montage eine ergänzende Leistung darstellt, was die Anwendung der klaren Regelungen des Kaufrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch vereinfacht. Das Gesetz will damit Rechtsklarheit schaffen, wann die Mängelhaftung des Verkäufers greift.
Beispiel: Im Solarspeicher-Fall entschied das Gericht, dass der Vertrag ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung war, weil der Speicher serienmäßig produziert wurde und die Installation routinemäßig erfolgte.
Nacherfüllung
Die Nacherfüllung ist Ihr vorrangiger Anspruch, sobald eine gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Der Verkäufer erhält dadurch eine „zweite Chance“, den Fehler zu beheben, entweder durch die Reparatur des defekten Produkts (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware (Nachlieferung). Dieses Recht ist ein Eckpfeiler des Kaufrechts, um dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, seinen Vertragspflichten nachzukommen, bevor drastischere Maßnahmen wie ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht gezogen werden.
Beispiel: Die Käuferin des Solarspeichers forderte den Verkäufer zur Nacherfüllung auf, indem sie die Reparatur des Geräts oder die Lieferung eines neuen, ungedrosselten Speichers verlangte.
Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag ist ein tiefgreifendes Recht, das es Ihnen ermöglicht, ein geschlossenes Geschäft rückgängig zu machen, wenn erhebliche Mängel vorliegen und eine Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlschlägt oder unzumutbar ist. Die Parteien werden hierbei so gestellt, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden: Die Ware wird zurückgegeben, und der Kaufpreis wird erstattet. Dieses Rechtsmittel dient dem Schutz des Käufers, wenn die vertragliche Leistung des Verkäufers trotz Aufforderung nicht mangelfrei erbracht werden kann.
Beispiel: Die Käuferin erklärte einen Teilrücktritt vom Vertrag bezüglich des Solarspeichers, um einen Anteil des Kaufpreises zurückzufordern, nachdem sie die Drosselung als Mangel ansah.
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Ware nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, die man von einem solchen Produkt erwarten kann. Dies bedeutet, dass die Sache entweder kaputt ist, Eigenschaften fehlen, die zugesichert wurden, oder sie schlichtweg nicht wie vorgesehen funktioniert. Nur bei einem bestehenden Sachmangel hat der Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte, wie das Recht auf Nacherfüllung oder einen späteren Rücktritt.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte im Solarspeicher-Streit einen Sachmangel, weil die Käuferin keinen Fehler an ihrem eigenen Gerät nachweisen konnte und die Drosselung eine verhältnismäßige Sicherheitsmaßnahme war.
Verhältnismäßigkeit (im Kontext von Sicherheitsmaßnahmen)
Die Verhältnismäßigkeit ist ein fundamentales Rechtsprinzip, das prüft, ob eine Maßnahme – hier die sicherheitsbedingte Drosselung eines Geräts – zweckmäßig, erforderlich und angemessen ist. Juristen beurteilen dabei, ob der Eingriff in die Produktnutzung durch den Hersteller in einem vertretbaren Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr steht und dem Käufer zugemutet werden kann. Dieses Abwägen ist entscheidend, um die Balance zwischen der Produktsicherheit und den berechtigten Interessen der Verbraucher zu wahren.
Beispiel: Das Gericht beurteilte die Drosselung des Solarspeichers als verhältnismäßig, da sie der vorläufigen Sicherheit diente und der Hersteller einen kostenlosen Austausch der Module durch sicherere Zellen ankündigte.
Waren mit digitalen Elementen
Waren mit digitalen Elementen sind physische Produkte, deren Funktion zwingend auf digitalen Komponenten oder einer Software beruht und oft eine ständige Internetverbindung erfordert. Beispiele hierfür sind moderne Haushaltsgeräte mit Smart-Funktionen, Navigationssysteme in Autos oder, wie in diesem Fall, Photovoltaik-Batteriespeicher. Für diese besondere Kategorie von Produkten hat der Gesetzgeber neue Regeln im Kaufrecht etabliert, die unter anderem die Pflicht des Herstellers zu fortlaufenden Software-Aktualisierungen festlegen.
Beispiel: Der Solarspeicher im vorliegenden Fall galt als Ware mit digitalen Elementen, da er für seine Funktion eine permanente Internetverbindung und eine spezielle Steuersoftware benötigte.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag verpflichtet den Auftragnehmer zur Herstellung eines spezifischen „Werks“ oder zur Erbringung einer Dienstleistung, die einen konkreten Erfolg zum Ziel hat. Das kann der Bau eines individuellen Hauses nach den Wünschen des Bauherrn sein, die Reparatur eines defekten Geräts oder die Anfertigung eines maßgeschneiderten Möbelstücks. Im Gegensatz zum reinen Kaufvertrag steht hier die individuelle Leistungserbringung und das vereinbarte Ergebnis im Vorder Vordergrund, nicht der bloße Verkauf einer bereits existierenden Standardware.
Beispiel: Ein Werkvertrag hätte vorgelegen, wenn der Solarspeicher speziell für die Käuferin nach ihren individuellen Anforderungen angefertigt worden wäre, was das Gericht jedoch verneinte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Abgrenzung Kaufvertrag und Werkvertrag
Diese rechtliche Unterscheidung bestimmt, welche spezifischen Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien gelten, insbesondere bei Mängeln.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht musste zunächst klären, ob der Vertrag über die Solaranlage primär den Kauf eines standardisierten Geräts oder die Erbringung einer individuellen Werkleistung betraf, um die korrekten gesetzlichen Gewährleistungsregeln anzuwenden. - Sachmangel im Kaufrecht (§ 434 BGB)
Eine Kaufsache ist mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob die vom Hersteller vorgenommenen Leistungsbeschränkungen und das allgemeine Technologierisiko des Speichers einen Sachmangel darstellten, der die Käuferin zum Rücktritt berechtigen würde. - Produktsicherheitsgesetz und Sachmangel-Abgrenzung (Rechtsprinzip mit Bezug zu § 6 Abs. 2 ProdSG)
Ein Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken seiner Produkte zu ergreifen, auch wenn diese noch keinen Fehler im kaufrechtlichen Sinne darstellen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die vorsorglichen Sicherheitsmaßnahmen des Herstellers, wie das Drosseln der Leistung, nicht automatisch einen Sachmangel des Speichers im Kaufrecht begründeten, da sie dem Schutz des Nutzers dienten. - Waren mit digitalen Elementen und Aktualisierungspflicht (§ 327a Abs. 3 BGB, § 475b BGB)
Für Produkte, die auf digitalen Elementen oder Software basieren, kann es eine Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen geben, die auch die Nutzung beeinflussen können.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wertete die ferngesteuerten Leistungsbeschränkungen als zulässige Aktualisierungen für eine Ware mit digitalen Elementen, die dem Verbraucher grundsätzlich zumutbar sind, sofern sie verhältnismäßig bleiben. - Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag (§ 323 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB)
Der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern, wenn die Kaufsache einen erheblichen Mangel aufweist und eine Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht keinen Sachmangel am Batteriespeicher feststellte, hatte die Käuferin kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag und konnte somit auch nicht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 10 U 265/24 – Urteil vom 24.07.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





