Oberlandesgericht Dresden
Az: 5 U 1890/13
Beschluss von 01.07.2014
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 22.10.2013 (1 O 1237/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 22.10.2013 (1 O 1237/12) wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.463,28 EUR festgesetzt.
5. Der Senatsbeschluss vom 26.05.2014 wird hinsichtlich des Aktivrubrums dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten lautet: „L.“.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete für Gewerberäume im Objekt xxx für den Zeitraum Juli 2008 bis September 2012 in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) erwarb im Jahre 1994 das Grundstück xxx. 1997 entstand die Idee, das auf dem Grundstück befindliche Gebäude für die Nutzung durch betreutes Wohnen umzubauen. Es kam dann zu einem Kontakt zwischen dem Beklagten zu 1) und Herrn B.. Das Planungsbüro S. erstellte erste Pläne zum Umbau des Objektes. Am 10./17.06.1998 wurde ein Mietvertrag (Anlage K 1) über das Objekt zwischen dem Beklagten zu 1) und der sog. „Grundstücksgesellschaft xyx“, vertreten durch Herrn B. als Geschäftsführer, geschlossen. Die Vermietung erfolgte danach zum Zweck des Betriebes eines Altenwohnheimes und Altenpflegeheimes. Die Umbaumaßnahmen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
In § 1 (Mietgegenstand) enthielt der Mietvertrag im Absatz 2 folgende Regelung: „Der Vermieter beabsichtigt, auf diesen Grundstücken ein Seniorenwohn- und -pflegeheim zu errichten. Die Nutzfläche wird nach DIN 277 ca. 1.450 qm betragen. Der Mietzins ergibt sich nach Abzug der Flächen für Flure, Aufzugsschächte, Treppenhäuser und Haustechnikräume.“ In § 4 (Mietzahlung) war geregelt: „Der Mietzins basiert auf folgender Rechnung: ca. 1.450 qm Wohn-/Nutzfläche x DM 23,50 = DM 34.075,00“ sowie „15 A-Stellplätze x DM 25,00 = DM 375,00“, so dass sich ein monatlicher Mietzins i.H.v. 34.450,00 DM ergab. Als Mietdauer war ein Zeitraum von 20 Jahren, beginnend mit dem 01.09.1998 vorgesehen. Die Freigabe des Objektes durch die Heimaufsicht erfolgte im Frühjahr 1999.
Die im ursprünglichen Mietvertrag genannte Gesellschaft wurde zu keinem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen. In einer 3-seitigen Vereinbarung vom 26./31.05.2000 (Anlage K 2) wurde aus diesem Grunde das ursprüngliche Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.05.2000 aufgehoben und der Eintritt der B. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz KG in das Mietverhältnis mit Wirkung ab dem 01.06.2000 geregelt. Ferner erhielt die Vereinbarung vom 26./31.05.2000 Regelungen zur Vereinbarung einer Staffelmiete und zur Verpflichtung des Mieters, bestimmte näher bezeichnete Mängel zu beseitigen. Zwischen dem Beklagten zu 1) und der B. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz KG kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht xxx zu dem Az. xxx, in welchem der Beklagte zu 1) rückständige Miete geltend machte, während die KG das Bestehen von Mietmängeln einwandte. Zur Beendigung dieses Rechtsstreites schlossen die streitenden Parteien eine Vereinbarung vom 27.07./02.12.2001. Mit dieser Regelung wurde der ursprüngliche Mietvertrag vom 10./17.06.1998 in der Fassung der Vereinbarung vom 26./31.05.2000 im Wege eines Nachtrages modifiziert. Über das Vermögen der B. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts xxx am 18.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin trat im Jahr 2001 auf Mieterseite in das Mietverhältnis ein. In den Jahren 2002 bis 2008 erhöhte der Beklagte zu 1) viermal auf der Basis von § 6 des Mietvertrages die Miete. Die angepasste Miete wurde von der Klägerin vorbehaltslos bis zum Ende des Jahres 2007 gezahlt. Mit Wirkung vom 01.01.2008 trat die Beklagte zu 2) auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Der Beklagte zu 1) ist Gesellschafter der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 18.01.2008 (Anlage K 4) machte er gegenüber der Klägerin eine Mieterhöhung von monatlich 18.949,49 EUR um 370,08 EUR auf 19.319,57 EUR, gestützt auf § 6 des Mietvertrages, geltend. Die Klägerin hat diese Mieterhöhung nicht anerkannt und ab dem Monat Januar 2008 die Miete nur unter Vorbehalt gezahlt. Sie hat sich auf eine Berechnung der Wohnfläche i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 3 des Mietvertrages berufen, welche sie anlässlich der Mieterhöhungserklärung vom 18.01.2008 durch einen Architekten hat durchführen lassen. Danach beträgt die Wohnfläche insgesamt nur 943,71 qm.
Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) in umgekehrten Parteirollen (LG xxx), in welchem die Beklagte zu 2) von der Klägerin die erhöhte Miete verlangte, während die Klägerin im Wege der Widerklage die Rückzahlung der überzahlten Miete für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 geltend machte. Mit dem Urteil vom 27.10.2011 (Anlage K 6) verurteilte das LG xxx die Beklagte zu 2) auf die Widerklage zur Rückzahlung überzahlter Miete i.H.v. 39.243,76 EUR und wies die Klage der Beklagten zu 2) ab. Nachdem die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt hatte, wurde das Verfahren beim Senat unter dem Aktenzeichen xxx geführt. Die Parteien schlossen zur Beendigung dieses Rechtsstreites in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 vor dem Senat einen Vergleich (Sitzungsprotokoll, Anlage K 7). Der Senat hatte die vorläufige Rechtsauffassung vertreten, dass maßgeblich für die Berechnung der Miete nicht die Wohn- bzw. Nettonutzfläche, sondern die Bruttonutzfläche des Objektes von 1.334,45 qm sei. Gegenüber der im Vertrag angenommenen Nutzfläche von 1.450 qm ergebe sich eine Minderfläche von 115,55 qm, also von 8 %. Obwohl nach der Rechtsprechung des BGH im Falle einer Flächenabweichung von einem Mietmangel regelmäßig erst dann ausgegangen werden könne, wenn die Minderfläche mehr als 10 % betrage, sei im vorliegenden Falle die Miete auf der Basis der Fläche von 1.334,45 qm zu berechnen, weil zwischen den Parteien eine echte Quadratmetermiete vereinbart worden sei. Danach ergab sich eine monatliche Überzahlung von Seiten der Klägerin i.H.v. 1.499,28 EUR, für den gesamten seinerzeit strittigen Zeitraum von Januar bis Juni 2008 also ein Betrag von 8.995,68 EUR, zu dessen Zahlung sich die Beklagten zu 2) im Vergleich vom 07.08.2012 verpflichtete.
Auf der Grundlage der vorstehenden Berechnung forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) mit dem an deren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 17.09.2012 (Anlage K 8) auf, für die Überzahlungen der Klägerin im Zeitraum von Juli 2008 bis September 2012 einen Gesamtbetrag von 76.463,28 EUR zurückzuzahlen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) antwortete mit Schreiben vom 25.09.2012 (Anlage K 9), in welchem er erklärte, grundsätzlich seien die Ausführungen zu den Feststellungen des OLG Dresden zutreffend und ergebe sich rechnerisch eine Forderung bis einschließlich September 2012 i.H.v. 76.463,28 EUR. Es bestehe jedoch eine diese Forderung übersteigende Gegenforderung der Beklagten zu 2), mit welcher vorsorglich die Aufrechnung erklärt werde.
Die mit dem Schreiben vom 17.09.2012 erhobene Forderung hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass von einer Nutzfläche i.H.v. 1.334,45 qm auszugehen ist. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sich die daraus ergebende Minderfläche von 115,55 qm gegenüber der Flächenangabe im Mietvertrag nicht auswirke, so dass die Klägerin die geschuldete Miete nicht überzahlt habe. Nach der Rechtsprechung des BGH könne die Minderfläche nur dann zu einer Minderung der Miete führen, wenn sie mehr als 10 % der Gesamtfläche betrage. Weiterhin haben sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung berufen und Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen gegen die Klägerin aus einem Bauvorhaben i.H.v. 58.135,29 EUR.
Wegen des Sachvortrages im Übrigen und der in I. Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem Urteil vom 22.10.2013 die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 76.463,28 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin, weil die Miete wegen der Minderfläche gemindert gewesen sei. Monatlich errechne sich eine Überzahlung von 1.499,28 EUR, was einem Gesamtbetrag von 76.463,28 EUR für den Zeitraum von Juli 2008 bis September 2012 entspreche. Im Übrigen sei die Forderung der Klägerin von den Beklagten auch im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 anerkannt worden. Die Aufrechnungserklärung der Beklagten gehe ins Leere, weil die von ihnen behauptete Gegenforderung jedenfalls nicht gegen die Klägerin gerichtet sei. Schließlich sei die Forderung der Klägerin auch nicht verjährt.
Gegen das ihnen am 30.10.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 29.11.2013 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Fristverlängerung – am 30.01.2014 begründet. Sie tragen vor, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Überzahlung von Seiten der Klägerin ausgegangen. Die vertraglich vereinbarte Miete sei nicht reduziert gewesen. Eine Minderung komme nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht, weil zwar eine Flächenabweichung vorliege, diese aber nur 8 % betrage und damit unterhalb des Schwellenwertes von 10 % liege. Die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 vertretene Rechtsauffassung sei insoweit unrichtig. Das anwaltliche Schreiben vom 25.09.2012 sei lediglich die Reaktion auf das Schreiben vom 17.09.2012 gewesen und stelle kein Anerkenntnis dar.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az. 1 O 1237/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages und unter Bezugnahme auf die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2012 geäußerte Rechtsauffassung.
Der Senat hat die Beklagten mit dem Beschluss vom 26.05.2014 unter Darlegung der dafür maßgeblichen Argumente darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Die Beklagten haben innerhalb der ihnen gewährten Frist mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2014 dazu Stellung genommen und ausgeführt, sie hielten an ihrer Rechtsauffassung fest.
II.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, denn er ist – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2014 – einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern. Zudem erscheint auch aus sonstigen Gründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) zutreffend zur Zahlung von 76.463,28 EUR nebst Zinsen verurteilt, denn der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu, weil sie im Zeitraum von Juli 2008 bis September 2012 die vertraglich geschuldete Miete um monatlich 1.499,28 EUR überzahlt hat.
Die Auslegung des Mietvertrages ergibt, dass die Parteien eine echte Quadratmetermiete vereinbart haben, bei welcher die tatsächliche Mietflächenberechnung Grundlage für den Betrag der Miete ist (dazu 1.). Ist aber echte Quadratmetermiete vereinbart worden, so hat die Berechnung der Miete auf der Grundlage der tatsächlichen Mietfläche zu erfolgen. Im vorliegenden Falle liegt diese unstrittig bei 1.334,45 qm, so dass die monatliche Überzahlung von 1.499,28 EUR eingetreten ist. Auch wenn man abweichend von dieser Auffassung davon ausginge, dass im vorliegenden Falle die im Mietvertrag vorgesehene Fläche von ca. 1.450 qm lediglich Teil der vertraglich festgelegen Sollbeschaffenheit der Mietsache sein sollte, führte dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre im vorliegenden konkret zu beurteilenden Fall von einer Minderung der Miete im Verhältnis der reduzierten Fläche auszugehen (dazu 2.). Es kann deshalb letztlich offen bleiben, ob den Beklagten nicht schon deshalb Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin verwehrt sind, weil sie mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.09.2012 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich dieser Forderung abgegeben haben. Für eine solche Annahme würde immerhin sprechen, dass die Parteien über das Bestehen von Rückzahlungsforderungen gestritten und sich lediglich hinsichtlich eines Teilzeitraumes vor dem Senat geeignet hatten, so dass das Schreiben vom 25.09.2012 als Beendigung dieses Streites verstanden werden könnte.
Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden. Die Berufungsbegründung enthält dazu keine neuen Gesichtspunkte.
Zu Unrecht tragen die Beklagten vor, das Landgericht habe eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen, weil die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen habe, als sie ursprünglich im Mahnantrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 einen Betrag von 39.243,78 EUR geltend gemacht, für diesen aber in der Anspruchsbegründung lediglich einen Betrag von 8.995,86 EUR zugrunde gelegt habe. Eine Rücknahme der Klage liegt insoweit nicht vor, denn die Klägerin hatte im Mahnantrag einen Betrag von 39.243,78 EUR begehrt, während sie mit der Anspruchsbegründung einen Betrag von 76.463,28 EUR geltend machte. Im Verhältnis zum Mahnverfahren ist der Antrag also erweitert, nicht aber reduziert worden. Eine anteilige Kostenlast für die Klägerin kommt demzufolge nicht in Betracht. Neue Gesichtspunkte dazu enthält der Schriftsatz vom 16.06.2014 nicht.
a) Aus der Regelung in § 4 des Ausgangsmietvertrages vom 10./17.06.1998 ergibt sich nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 16.06.2014 unmissverständlich, dass die Miete in der Weise berechnet wird, dass die Nutzfläche mit einem konkreten Geldbetrag multipliziert wird, welche die pro Quadratmeter zu zahlende Miete ist. Dieser Rechenweg ist explizit in der genannten Regelung des Mietvertrages enthalten. So errechnet sich die von den Vertragsparteien vereinbarte Miete. Die Beklagten haben keinen Sachvortrag dahin gehalten, dass die Parteien des Mietvertrages eine davon abweichende Regelung gewollt hätten.
Daran ändern die Erwägungen der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2014 nichts. So spricht der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom 10./17.06.1998 das Objekt noch nicht fertiggestellt war, keineswegs gegen die Annahme einer echten Quadratmetermiete. Durch die Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete bringen die Parteien des Mietvertrages zum Ausdruck, in welcher Relation die Größe der vermieteten Räume zur Höhe der Miete stehen soll. Die Vereinbarung setzt deshalb keine bestimmte Größe des Mietobjektes voraus, sondern knüpft an einen Mietpreis an, der pro qm der überlassenen Räume geschuldet werden soll. In diesem Zusammenhang ergibt es durchaus einen Sinn, diejenige Größe des Mietobjektes anzugeben, von der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, in welchem die Räume noch nicht fertiggestellt worden sind, ausgegangen wird. Kommt es später zu Verschiebungen, weil die tatsächliche Größe des Mietobjektes abweicht, bleibt es aufgrund der echten Quadratmetermiete dennoch bei der Relation zwischen der Größe der Räume und der Höhe der Miete, welche die Parteien im Mietvertrag vereinbart haben.
An der dargestellten Überlegung ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Text des Mietvertrages von einem Makler verfasst wurde. Auch der von den Beklagten vorgetragene Gesichtspunkt, dass für den Beklagten zu 1) die Investition in das Objekt eine reine Rentabilitätsüberlegung war, spricht nicht gegen die Richtigkeit der dargelegten Überlegung. Auch im Zusammenhang mit Investitionsentscheidungen ist es durchaus üblich, die Investitionskosten in der Weise zu kalkulieren, dass ein bestimmter Betrag angesetzt ist, der pro qm zu errichtendem Raum aufgewandt werden muss. Wenn dann im konkreten Fall für eine größere Fläche höhere Investitionskosten aufgewandt werden müssen, schlägt sich dies auch in einer höheren Miete nieder, weil bei einer höheren Quadratmeterzahl die echte Quadratmetermiete auch zu einer höheren Miete führt. Entsprechend ist es im umgedrehten Fall einer geringeren Fläche, die regelmäßig auch mit geringeren Baukosten einhergehen wird.
Auch die Vereinbarung einer Staffelmiete für das Jahr 2000 in der dreiseitigen Vereinbarung vom 26./31.05.2000 (Anlage K 2) spricht nicht gegen die Annahme einer Quadratmetermiete in § 4 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998. In Ziffer 2 der dreiseitigen Vereinbarung vom 26./31.05.2000 wird in Abänderung von § 1 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998 allein für das Jahr 2000 eine Staffelmiete vereinbart, die letztlich zur Folge hat, dass die Miete für die damalige Mieterin vom 01.01. bis zum 30.09.2000 reduziert war, während gleichzeitig Regelungen zu einem anhängigen Rechtsstreit getroffen wurden und sich die Mieterin verpflichtete, bestehende Mängel im Mietobjekt auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Aus diesem Umständen ergibt sich, dass die Staffelmiete für das Jahr 2000 in der Vereinbarung vom 26./31.05.2000 der Sache nach eine Mietreduzierung nur für das Jahr 2000 war. Ab dem 01.10.2000 war wieder die monatliche Miete von 34.450,00 DM vorgesehen, die sich aus der Berechnung in § 4 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998 auf der Basis der Annahme ergab, dass die Nutzfläche 1.450 qm betrug. Die Vereinbarung der Quadratmetermiete in § 4 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998 wurde demzufolge durch die Vereinbarung vom 26./31.05.2000 in keiner Weise modifiziert. Eine Abänderung von § 4 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998 enthält die Vereinbarung vom 26./31.05.2000 nicht.
Schließlich ergibt sich auch aus der auf S. 4, 5 des Schriftsatzes vom 16.06.2014 wiedergegebenen Einlassung der Klägerin keine abweichende Auslegung von § 4 des Mietvertrages vom 10./17.06.1998. Es spricht nicht gegen die Annahme einer Quadratmetermiete, wenn es der Klägerin nicht auf die genaue Größe des Mietobjektes ankam. Der Senat weist erneut darauf hin, dass mit der Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete nicht die absolute Größe des Mietobjektes festgeschrieben wird, sondern eine bestimmte Relation zwischen der Größe des Mietobjektes einerseits und der sich daraus ergebenden Miete andererseits, die aber gerade nicht von der objektiven Größe des Mietobjektes selbst abhängt. Der Senat hält aus den genannten Gründen an seiner Auffassung fest, dass in § 4 des Ausgangsmietvertrages vom 10./17.06.1998 eine echte Quadratmetermiete vereinbart wurde.
b) Ist aber eine solche, echte Quadratmetermiete vereinbart, dann bestimmt sich der Betrag der geschuldeten Miete unmittelbar auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche, so dass sich eine auf der irrtümlichen Annahme einer größeren Fläche beruhende Zahlung einer höheren Miete ohne Weiteres als Überzahlung darstellt, die wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt werden kann (ebenso KG, Urteil vom 25.01.2001, 8 U 9675/99, GE 2001, 622; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.201, 24 U 56/11, GE 2012, 616; Kraemer, NZM 1999, 156, 161; vgl. auch KG, Beschluss vom 15.08.2005, 8 U 81/05, NZM 2005, 865, wo eine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich von der echten Quadratmetermiete abgegrenzt wird).
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist es ein Unterschied, ob für die Berechnung der Miete unmittelbar an die Quadratmeterzahl der Fläche angeknüpft wird oder nicht. Auch wenn keine echte Quadratmetermiete vereinbart wird, ist die vereinbarte Fläche zwar Teil der vertraglich festgelegten Sollbeschaffenheit und spielt damit eine wesentliche Rolle für die Frage, ob die vermieteten Räume der geschuldeten Gegenleistung für die Zahlung der Miete vollständig entsprechen. Wenn die Parteien aber vereinbaren, dass sich die Miete unmittelbar aus der Quadratmeterzahl, multipliziert mit einem Betrag der Miete pro qm ergibt, dann schuldet der Mieter genau diejenige Miete, die sich aus der vorgesehenen Berechnung ergibt.
Dem Senat ist die Rechtsprechung des BGH zum Mangel des Mietobjektes im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB bei einer für den Mieter nachteiligen Flächenabweichung (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2004, VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 zur Wohnraummiete; Urteil vom 04.05.2005, XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152 zur Geschäftsraummiete) bekannt. Auch nach dieser Rechtsprechung tritt aber eine Minderung der Miete nicht ausnahmslos nur dann ein, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe des Mietobjektes zurückbleibt.
Im Ausgangspunkt ist vielmehr festzuhalten, dass eine vertraglich vereinbarte Mietfläche, wie im vorliegenden Fall die Fläche von 1.450 qm, Teil der vertraglich festgelegten Sollbeschaffenheit des Mietobjektes ist. Da nicht jede Flächendifferenz zwingend zu einer Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch für den Mieter führen muss, wie dies § 536 Abs. 1 BGB voraussetzt, war vor der Entscheidung des BGH vom 24.03.2004 (a.a.O.) umstritten, ob der Mieter zur Begründung eines Mangel zusätzlich darzulegen hatte, dass die konkrete Minderfläche zu einer (erheblichen) Beeinträchtigung der Tauglichkeit geführt hat. Der BGH entschied im Urteil vom 24.03.2004 (a.a.O.) dahin, dass bei einem erheblichen Flächenmangel eine tatsächliche Vermutung für eine (erhebliche) Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit spreche, so dass kein gesonderter Nachweis des Mieters für eine konkrete Beeinträchtigung erforderlich sei. Ein erheblicher Flächenmangel in diesem Sinne liege vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % hinter der vertraglich vereinbarten Größe zurückbleibe. Aus dieser Überlegung ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass eine Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch im Einzelfall auch dann vorliegen kann, wenn die Flächedifferenz nicht erheblich ist. Der Mieter muss in diesem Fall nur konkret darlegen, dass die Tauglichkeit vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt ist (ebenso KG, Beschluss vom 15.08.2005, a.a.O.; KG, Urteil vom 05.02.2009, 12 U 122/07, ZMR 2009, 523; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O.). Im Übrigen können die Parteien des Mietvertrages die Flächengröße unabhängig von den tatsächlichen Umständen verbindlich festlegen oder einen Flächenberechnungsmodus vereinbaren (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2004, a.a.O.; Urteil vom 22.02.2006, VIII ZR 219/04, NZM 2006, 375). Maßgeblich für die Frage, inwieweit sich eine Flächenabweichung – auch im Wege der Minderung – auf die Höhe der Miete auswirkt, ist danach in erster Linie, was die Parteien im konkret zu beurteilenden Vertrag vereinbart haben. Die Vertragsparteien legen nämlich fest, inwieweit eine bestimmte Eigenschaft des Mietobjektes, etwa die Größe von dessen Fläche, für den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von (besonderer) Bedeutung ist. Danach kann eine erhebliche Flächenabweichung auch ein geringeres Gewicht haben, wenn davon Flächen betroffen sind, die nach der vertraglichen Vereinbarung als Nebenfläche anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2012, XII ZR 97/09, NJW 2012, 3173). Auch die Beklagten räumen auf S. 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2014 ein, dass im Falle einer Tauglichkeitsminderung für den Mieter ausnahmsweise eine Minderfläche von weniger als 10 % der Gesamtfläche durchschlagen kann.
Im vorliegenden Fall existiert eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung, aus der sich die Bedeutung der Flächengröße ergibt. Die Parteien haben nämlich in § 4 des Mietvertrages geregelt, dass sich die Miete aufgrund der tatsächlichen Fläche multipliziert mit einem Geldbetrag errechnet. Jede Veränderung der tatsächlichen Mietfläche führt danach unmittelbar eine Änderung der Miete herbei. Sieht man diese Regelung entgegen den Ausführungen oben unter 1. nicht als Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete, ergibt sich aus ihr jedenfalls, dass jede Abweichung von der vertraglich vorausgesetzten Mietfläche zu Lasten des Mieters einen zur Minderung berechtigenden erheblichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB begründet. Die Parteien haben nämlich durch diese Regelung die Gleichwertigkeit von Miete und Gebrauchsüberlassung in der Weise festgelegt, dass ein bestimmter Mietbetrag für jeden qm der überlassenen Räume gezahlt werden soll. Wird diese Gleichwertigkeit dadurch gestört, dass die Flächengröße zu Lasten des Mieters abweicht, führt die Minderung dazu, dass die von den Vertragsparteien festgelegte Gleichwertigkeit zwischen den beiderseitigen Leistungen wiederhergestellt wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O.). Der bei dieser Sichtweise im Falle einer Flächenabweichung unter 10 % erforderliche Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjektes für den vertraglich vereinbarten Gebrauch des Mieters ist folglich jedenfalls über die Vereinbarung in § 4 des Mietvertrages geführt. Die von der Klägerin geltend gemachte Überzahlung der Miete ist deshalb unabhängig davon eingetreten, ob man die Regelung in § 4 des Mietvertrages als Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete oder als Konkretisierung der Bedeutung der Flächengröße für den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters ansieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach §§ 48, 47 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.
Das Aktivrubrum des Senatsbeschlusses vom 26.05.2014 war entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil bei der Bezeichnung der Firma der Klägerin ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen ist.
Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Der Senat hat in einem Einzelfall diejenigen Kriterien angewandt, die nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Frage gelten, ob im Falle der Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete oder ohne Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete eine bestimmte Flächenabweichung von 8 % zu einer Reduzierung der Miete, gegebenenfalls über die Annahme eines Mietmangels im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB, führt. Die grundsätzlichen Erwägungen des Senats stellen auch die Beklagten nicht in Frage, denn sie gehen wie der Senat davon aus, dass zum einen eine echte Quadratmetermiete vereinbart werden und zum anderen auch ohne Vereinbarung einer echten Quadratmetermiete im Einzelfall eine Flächenabweichung von 8 % zu einer Minderung der Miete führen kann, wenn die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters erheblich beeinträchtigt ist.
Die Unterschiede zwischen der Rechtsauffassung des Senats einerseits und der Rechtsauffassung der Beklagten andererseits liegen in der Auslegung der Bestimmung des § 4 des im vorliegenden Fall konkret zu beurteilenden Mietvertrages vom 10./17.06.1998. Durch die Auslegung dieses Mietvertrages von Seiten des Senats im konkret zu beurteilenden Einzelfall werden aber weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen noch ist die die Entscheidung des Revisionsgerichts aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.