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Quälender Harndrang wegen nicht funktionsfähiger Toilette in Regionalbahn – Schadensersatz

LG Trier, Az.: 1 S 131/15, Urteil vom 19.02.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 14.07.2015, Az. 6 C 62/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.

1. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert von der Beklagten Schmerzensgeld wegen der Folgen des Fehlens einer funktionsfähigen Toilette in einer Regionalbahn.

Quälender Harndrang wegen nicht funktionsfähiger Toilette in Regionalbahn - Schadensersatz
Symbolfoto: Von Haelen Haagen /Shutterstock.com

Die Klägerin fuhr am 05.10.2014 mit Verkehrsmitteln der Beklagten von Düsseldorf nach Trier. Der von ihr gebuchte IC2011 traf am Umsteigebahnhof Koblenz aufgrund einer Verspätung erst um 16:35 Uhr ein, weswegen sie ihren planmäßigen Anschlusszug nicht erreichte. Sie setzte ihre Reise mit der Regionalbahn RB12232 – Abfahrt 16:40 Uhr – auf der sogenannten Moselstrecke nach Trier fort. Die einzige im Zug verfügbare Toilette war – bereits beim Eintreffen in Koblenz – defekt. Aufenthaltszeiten an den planmäßigen Haltestellen entlang der Moselstrecke sieht der Fahrplan der Regionalbahn nicht vor. Toiletten werden von der Beklagten entlang der Strecke nicht zur Verfügung gestellt. Planmäßige Ankunft der Regionalbahn in Trier war 18:36 Uhr.

Die Klägerin verspürte spätestens auf dem Bahnhof in Koblenz einen leichten Harndrang. Sie entschied sich jedoch zur unmittelbaren Weiterfahrt.

In der Leistungsbeschreibung zum aktuellen Verkehrsvertrag der Beklagten mit dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (im Folgenden: SPNV Nord) und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes wird der Beklagten in Ziffer 6.3. Abs. 4 während der Fahrt die Erreichbarkeit mindestens einer funktionsfähigen, behindertenfreundlich gestalteten Toilette von allen Sitzplätzen eines Fahrzeugs aus vorgegeben. In Ziffer 6.8.2 ist geregelt, dass Funktionsstörungen an den Toiletten durch die Beklagte innerhalb 24 Stunden nach Kenntnis zu beseitigen sind. Im Falle einer Überschreitung dieser Fristen erfolgt wegen Schlechtleistung ein Abzug von täglich 250,00 € vom gewährten Zuschuss.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe erst am Bahnsteig in Koblenz einen leichten Harndrang verspürt, sodass ein vorheriger – unstreitig möglicher – Toilettengang im IC2011 nicht in Betracht gekommen sei. In Koblenz sei das Aufsuchen der Toilette aufgrund der erforderlichen Neuorientierung, der zeitlichen Abläufe und des vorhandenen schweren Gepäcks nicht möglich gewesen. Ein Aussteigen an einem der an der Strecke befindlichen „Geisterbahnhöfe“ sei im Dunkeln bei einer Wartezeit von einer Stunde bis zum Eintreffen des nächsten Zuges unzumutbar. Der Zugbegleiter habe sie darüber informiert, dass „alle Bahnhöfe zu“ seien. Sehr viele weitere Reisende hätten die Fahrt unterbrochen, um an Bahnsteigen entlang der Moselstrecke ihre Notdurft zu verrichten.

Sie habe über eine Dauer von zwei Stunden aufgrund ihres immer stärker werdenden Harndrangs Schmerzen ertragen müssen. Am Hauptbahnhof Trier sei für sie eine entwürdigende Situation entstanden, da ihr auf dem Bahnsteig „alles in die Hose und darüber hinaus gegangen sei“.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, jedoch mindestens in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 04.12.2014 sowie die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin hätte bereits in Düsseldorf, im IC oder am Bahnhof in Koblenz ihre Notdurft verrichten können. Auch sei eine Unterbrechung der Reise möglich gewesen, da an verschiedenen Haltestellen entlang der Moselstrecke die Möglichkeit zum Toilettengang bestanden habe. Es sei möglich gewesen, beim Zugbegleiter zu erfragen, wann sie nach einer Unterbrechung mit dem nächsten Zug weiterfahren könne.

Das Amtsgericht Trier hat mit Urteil vom 14.07.2015 die Klage in Höhe von 200 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten unter Klageabweisung im Übrigen zugesprochen und die Berufung zugelassen.

Der Beklagten falle ein Organisationsverschulden zur Last. Es bestehe eine Nebenpflicht, abends oder bei Einbrechen der Dunkelheit sowie in den dunklen Morgenstunden eine funktionsfähige Toilette in Zügen vorzuhalten oder durch entsprechende Hinweise auf eine zumutbare Möglichkeit des Toilettengangs aufmerksam zu machen, wenn es sich wie vorliegend um eine Strecke mit wenig belebten Bahnhöfen handele. Sofern dies nicht möglich sei, bestehe zumindest eine Hinweispflicht an den Einstiegsorten zum Fehlen funktionsfähiger Toiletten. Am Bahnhof in Koblenz habe die Klägerin keine Toilette aufsuchen müssen. Zum einen sei kein Hinweis zur Funktionsunfähigkeit der Toilette erfolgt. Zum anderen hätte sie riskiert, erneut einen Anschlusszug zu verpassen. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben. Es sei unzumutbar, im Oktober zur hier maßgeblichen Tageszeit als Frau mit Gepäck „ins Ungewisse“ aussteigen zu müssen. Angesichts der nachgewiesenen entwürdigenden Vorkommnisse auf dem Bahnsteig in Trier sei ein Schmerzensgeld von 200 € angemessen. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung erstrebt. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussberufung Zahlung weiterer 200 €.

Die Beklagte trägt vor, es gebe keine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung funktionsfähiger Toiletten in einer Regionalbahn. Es existiere im Bereich der Personenbeförderung weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht in diesem Sinne. Das Fehlen einer Toilette sei im Nahverkehr keine Ausnahme. Es liege in der eigenen Verantwortlichkeit der Fahrgäste, ob und wann die Toilette aufgesucht werde. Ein technischer Defekt sei trotz regelmäßiger Wartung nicht auszuschließen und daher unverschuldet. Die Beklagte habe vor der Entscheidung gestanden, den Zug ausfallen oder mit einer funktionsuntüchtigen Toilette fahren zu lassen. Letzteres sei im Interesse der großen Anzahl an Reisenden die richtige Entscheidung.

Eine Pflicht zur Information über funktionsunfähige Toiletten habe nicht bestanden, da es bereits keine Verpflichtung zum Bereitstellen einer Toilette gebe. Art. 8 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 sehe eine Hinweispflicht nur auf Nachfrage vor. Die Wertung der Verordnung zu den dort erwähnten Dienstleistungen spreche ebenso wie die Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung dagegen, außerhalb der gesetzlichen Regelungen eine solche Dienstleistungspflicht aus einer Nebenpflicht des Beförderungsvertrages abzuleiten.

Zuletzt sei ein Anspruch der Klägerin jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens ausgeschlossen. Es sei letztlich die eigene und autonome Entscheidung der Klägerin gewesen, von der Möglichkeit einer Toilettennutzung in der näheren Umgebung der in großer Zahl vorhandenen Unterwegsbahnhöfe keinen Gebrauch zu machen.

Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 14.07.2015 (Az: 6 C 62/15) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und darüber hinaus im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 14.07.2015 (Az: 6 C 62/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 04.12.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das festgesetzte Schmerzensgeld sei nicht angemessen. Es sei insbesondere die fortdauernde psychische Beeinträchtigung durch die kategorische Zurückweisung des Anspruchs sowie die erneute Auseinandersetzung der Klägerin mit der für sie hochnotpeinlichen Situation zu berücksichtigen, nachdem das Verfahren den Weg in die Presse gefunden habe.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Klageabweisung. Die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die Beklagte gegen eine etwaige Pflicht verstoßen hat, in einer Regionalbahn eine funktionsfähige Toilette vorzuhalten oder auf das Fehlen dieser Toilette hinzuweisen.

Die Klägerin kann jedenfalls bei Abwägung sämtlicher maßgeblicher Umstände und Geschehensabläufe des vorliegenden Falles mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB kein Schmerzensgeld beanspruchen.

a) Bei Prüfung der – letztlich nicht Streit entscheidenden – Frage, ob das Fehlen einer funktionsfähigen Toilette im Personennahverkehr eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag) oder § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) darstellt, sprechen gewichtige Argumente gegen eine derartige, uneingeschränkte Verpflichtung.

aa) Sie folgt nicht aus dem Verkehrsvertrag zwischen der Beklagten und dem SPNV Nord nebst Leistungsbeschreibung – unabhängig davon, dass dieser nur im Verhältnis der dortigen Vertragspartner und damit nicht zur Klägerin Wirkung entfaltet. Zwar ist dort vorgegeben, dass eine Toilette erreichbar sein muss. Der Beklagten wird aber auch eine Frist von 24 Stunden zur Beseitigung auftretender Störungen eingeräumt. Dass die streitgegenständliche Toilette länger als 24 Stunden außer Funktion war, ist nicht ersichtlich. Die explizit eingeräumte Frist belegt hingegen die jederzeitige und allgemein bekannte Gefahr von Funktionsstörungen in öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen.

bb) Eine Verpflichtung der Bahn könnte sich mangels ausdrücklicher vertraglicher Absprachen und gesetzlicher Regelungen allenfalls als Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag ergeben.

Der Rechtsverkehr stellt gewisse Anforderungen an die Qualität der Beförderung. Weil ausdrückliche Qualitätsvereinbarungen regelmäßig fehlen, liegt es nahe darauf abzustellen, was der Fahrgast üblicherweise erwarten darf (so Pohar, VuR 9/2006, S. 342 ff. unter Verweisung auf § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

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Das Schuldverhältnis verpflichtet jeden Vertragspartner aber auch im Allgemeinen zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB).

Umfang und Inhalt der Nebenpflichten sind abhängig vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 241 Rn 7 m.w.N.). Schutzpflichten bestehen dahingehend, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Vertragspartners ergibt sich bei einem Vorliegen von Schutzpflichten aus der sonderverbindungsspezifischen Einwirkungsmöglichkeiten der anderen Seite bei gleichzeitig reduzierten Abwehrmöglichkeiten des Vertragspartners. Es hat eine Interessen- und Güterabwägung stattzufinden, in die neben der Gefährdung der Rechtsgüter auch der Risikobeseitigungsaufwand der anderen Partei, die Kalkulierbarkeit der auferlegten Pflicht und die Eigenverantwortung einfließen (vgl. Staudinger-Olzen, BGB (2015), § 241 Rn 497 f.).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint eine Verpflichtung zum Vorhalten einer funktionsfähigen Toilette im Personennahverkehr im vorliegenden Fall zumindest fraglich.

Der öffentliche Personennahverkehr ist durch seine Funktion gekennzeichnet, überwiegend den Beförderungsbedarf im Regionalverkehr über geringere Strecken und kürzere Fahrzeiten zu befriedigen. Auch der Personennahverkehr entlang der Mosel bis Trier und die eingesetzte Regionalbahn ist auf eine kurze Taktung an insgesamt 30 Unterwegsbahnhöfen ausgelegt. Auch wenn die Gesamtfahrzeit über die volle Strecke nur geringfügig unter 2 Stunden beträgt, liegt die Besonderheit der Leistung – im Unterschied zum ebenfalls auf der Moselstrecke eingesetzten regionalen Zugverkehr (Regionalexpress) mit wenigen Halten und weiteren Entfernungen – im Angebot der Beförderung über kurze Strecken. Die im Personennahverkehr eingesetzte Regionalbahn hält fahrplanmäßig nach 2 bis maximal 6 Minuten an den Haltestellen. Angesichts dieser kurzen Intervalle und Wegstrecken verliert der Aspekt des Vorhaltens von Möglichkeiten des Toilettengangs erheblich an Bedeutung.

Zu berücksichtigen sind aber auch die eingeschränkte Kalkulierbarkeit von Schadensfällen bei Auferlegung der Verpflichtung und der potentielle Risikobeseitigungsaufwand für die Beklagte. Es wäre angesichts der bereits beschriebenen – und bekannten – Störungsanfälligkeit infolge der nicht durchgehend zu überwachenden Nutzung durch eine Vielzahl von Fahrgästen kaum möglich, verlässlich Störungen unverzüglich ohne Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs zu beheben. Dies liegt insbesondere bei Störungen nach Verlassen des Abfahrtbahnhofs auf der Hand. Folge des Ausfalls einer Zugtoilette wären entweder Zugausfälle oder das Bereitstellen von Ersatzzügen mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen und – infolge des Bereithaltens entsprechender zusätzlicher Kapazitäten – womöglich auch von Bahnkunden aufzufangende Mehrkosten. Der eingeschränkten Kalkulierbarkeit trägt im Übrigen die bereits erwähnte, der Beklagten im Verkehrsvertrag eingeräumte Frist von 24 Stunden zur Beseitigung von Störungen Rechnung.

Die vorstehenden Erwägungen sprechen auch gegen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten (§ 823 Abs.1 BGB) durch eine Beförderung ohne Bereitstellen funktionsfähiger Toiletten. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst aber nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur BGH, Urt. v. 2. 10. 2012, Az: VI ZR 311/11, zitiert nach beck-online).

b) Bereits aufgrund der dargestellten Aspekte und ungeachtet der Frage der Anforderungen an eigenverantwortliches Verhalten von Bahnkunden – worauf bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eines Schmerzensgeldes noch einzugehen sein wird – erscheint aus Sicht der Kammer im konkreten Fall allenfalls eine vom Amtsgericht zu Recht in Betracht gezogene und mit vertretbaren Argumenten dargestellte Aufklärungspflicht hinsichtlich nicht funktionsfähiger Toiletten naheliegend.

Neben Schutzpflichten können sich aus einem Schuldverhältnis auch Aufklärungspflichten ergeben. Solche Aufklärungspflichten bestehen hinsichtlich sämtlicher Umstände, die für den Vertragsschluss der anderen Partei erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.02.1967, Az: III ZR 134/65, zitiert nach juris). Erforderlich ist ein Informationsgefälle, dessen Erkennbarkeit und Entscheidungserheblichkeit. Zuletzt muss auch im Bereich der Aufklärungspflichten eine Interessenabwägung durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen vgl. m.w.N. Staudinger-Olzen, aaO, Rn 447ff und Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 241 Rn 122ff).

Das Informationsgefälle hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Toiletten in der eingesetzten Regionalbahn und die Entscheidungserheblichkeit für die Klägerin (Dauer der Fahrtstrecke) sind offensichtlich. Da die Beklagte in ihren Bahnen auf der Moselstrecke nach eigenem Vortrag regelmäßig Toiletten zur Verfügung stellt, durfte die Klägerin grundsätzlich auch vom Vorhandensein einer funktionstüchtigen Toilette ausgehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung fällt auf Seiten der Beklagten der Kalkulierbarkeit von Funktionsstörungen keine durchschlagende Bedeutung zu. Aufklärung und Information können zeitnah mit geringerem organisatorischem Aufwand (z.B. Durchsagen am Bahnhof, Mitteilungen an Informationstafeln am Bahnhof oder in den Zügen) erfolgen.

Gegen eine solche Aufklärungspflicht spricht aus Sicht der Kammer auch nicht zwingend, dass die Beklagte nach Art. 8 i.V.m. Anlage II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 auf Anfrage über Dienstleistungen im Zug Auskunft erteilen muss. Fraglich ist insoweit bereits, ob eine funktionierende Toilette unter den Begriff der Dienstleistungen subsumiert werden kann.

c) Letztlich kann die Frage einer Nebenpflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag in Form unterlassener Hinweise auf die defekte Toilette aber dahinstehen, da aufgrund der besonderen Umstände des Falles Schmerzensgeldansprüche der Klägerin ausscheiden.

Eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) kann für immaterielle Schäden unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB dann gefordert werden, wenn aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten wäre. Dabei soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, und die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung dafür verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. für alles Vorstehende: Palandt-Grüneberg, aaO, § 253 Rn 4 m.w.N.).

Maßstab für eine Geldleistung nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Billigkeit. Hierzu hat eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte stattzufinden. Dazu gehören insbesondere Art und Dauer der Schäden, die individuellen Umstände des Geschädigten und die Situation einschließlich der eigenen Mitwirkung des Geschädigten. Insbesondere die Mitwirkung von Geschädigten bzw. die Verursachung der Geschehensabläufe können sich mindernd auswirken oder gar zum vollständigen Ausschluss einer Entschädigung führen (Oetger in: Münchner Kommentar zum BGB, aaO, § 253 Rn. 46; Staudinger-Schiemann, BGB (2005), § 253 Rn. 34, 40 – jeweils m.w.N.).

aa) Vorliegend war die Gesundheit der Klägerin infolge des unterdrückten Harndrangs und dadurch verursachter Schmerzen beeinträchtigt, ein in § 253 Abs. 2 BGB genanntes Rechtsgut verletzt. Eine Verletzung der Gesundheit im Sinne der Vorschrift ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands unabhängig davon, ob Schmerzen oder eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit vorliegen (BGH, Urteil vom 30.04.1991, Az: VI ZR 178/90, zitiert nach beck-online). Entsprechend der vom Amtsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nach Anhörung der Klägerin steht fest, dass sie bei Abfahrt in Koblenz einen leichten und nach circa 1/2 Stunde Fahrt – also über 1 1/2 Stunden – stärker werdenden, quälenden Harndrang verspürte, der in eine entwürdigende Situation auf dem Trierer Bahnsteig mit dem unkontrollierten Entleeren der Blase mündete.

bb) Nach Abwägung aller zu berücksichtigender Umstände und Geschehensabläufe des vorliegenden Falles im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld jedoch nicht angemessen.

Von besonderer Bedeutung sind hier insbesondere das Ausmaß und die Schwere der körperlichen und psychischen Beeinträchtigung, Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens auf Seiten der Beklagten sowie eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin für die eingetretene anspruchsbegründende Beeinträchtigung.

(1) Für die Beklagte spricht, wenn auch nicht im entscheidenden Maße, dass sich selbst bei Bejahung einer Verpflichtung zum Vorhalten einer funktionsfähigen Toilette oder zu rechtzeitigen Hinweisen und dem sich daraus ergebenden Organisationsverschulden die Pflichtverletzung als keinesfalls gravierend darstellt. Zwar ist zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass die Regionalbahn bewusst mit defekter Toilette zum Einsatz gekommen ist. Hinsichtlich der maßgeblichen Vorkommnisse am Bahnhof Trier ist der Beklagten wiederum kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Bereits mit Schreiben vom 16.10.2014 hat sich die Bahn zudem ausdrücklich entschuldigt.

(2) Der von der Klägerin beschriebene kurze (1 1/2 Stunden), wenn auch quälende Harndrang stellt für sich allein betrachtet nur eine kurzfristige und relativ geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung dar.

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aufgrund des in § 253 Abs. 2 BGB enthaltenen Billigkeitsgrundsatzes bei unbedeutenden Eingriffen ein Anspruch auf Schmerzensgeld vollständig entfallen kann, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist. Dabei kann der Umstand nicht außer Acht gelassen werden, dass der Mensch – vor allem im Zusammenleben mit anderen – vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon aus diesem Grund an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen (für alles Vorstehende: BGH, Urteil vom 14.01.1992, Az: VI ZR 120/91, zitiert nach beck-online).

Bei einem quälenden Harndrang über einen Zeitraum von deutlich weniger als 2 Stunden liegt eine nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung ohne Dauerfolgen vor, die – als solches und ohne das Geschehen am Bahnhof Trier – das Zuerkennen eines Schmerzensgeldes auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Position der Beklagten kaum rechtfertigen kann (so auch für die Bedrängnis durch die Nichtbenutzbarkeit einer Toilette für zwei Stunden: Palandt-Grüneberg, aaO., § 253 Rn 14; anders für einen zweistündigen Harndrang anlässlich einer Reise mit dem IC ohne Zwischenhalt: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2002, Az: 32 C 261/01-84, zitiert nach juris).

Von entscheidender Bedeutung für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ist somit das unkontrollierte Entleeren der Blase am Trierer Hauptbahnhof und die damit einhergehende, von der Klägerin in erster Instanz nachvollziehbar beschriebene Scham und psychische Belastung.

(3) Die für die Zuerkennung von Schmerzensgeld maßgeblichen Geschehnisse am Bahnhof Trier stehen jedoch am Ende einer Entwicklung, die von der Klägerin selbstbestimmt, eigenverantwortlich und entscheidend beeinflusst wurde.

Die Klägerin hätte sich schon bei der Abfahrt in Koblenz angesichts ihres selbst beschriebenen, beim Einstieg in die Regionalbahn im Koblenzer Bahnhof vorhandenen leichten Harndrangs über die Funktionsfähigkeit der Zugtoilette erkundigen können. Hierfür hätte das Zugpersonal zur Verfügung gestanden. Sie hätte sich aber auch selbst Kenntnis über die Funktionsfähigkeit der Toiletten verschaffen können. Zwar durfte sie grundsätzlich vom Vorhandensein einer funktionstüchtigen Toilette ausgehen. Gleichwohl sind bekanntermaßen nicht nur Toiletten in Zügen, sondern auch sonstige öffentliche Toiletten oftmals kurzfristig in ihrer Funktion eingeschränkt und der Klägerin stand eine fast zweistündige Fahrt bevor. Die Klägerin hat nach eigener Aussage – trotz der mit Nutzung der Regionalbahn statt Regionalexpress einhergehenden deutlich längeren Fahrzeit – stattdessen Platz genommen und zunächst „noch etwas getrunken“, was den Harndrang verschärft haben dürfte.

Sie hat sich aber auch in der Folge eigenverantwortlich dafür entschieden, die Fahrt nach Trier mit den absehbar erhöhten Gefahren fortzusetzen und die letztlich eingetretenen Folgen zu riskieren. Spätestens mit Einsetzen des von ihr selbst als quälend beschriebenen Harndrangs nach einer halben Stunde Fahrt musste ihr dieses Risiko deutlich bewusst gewesen sein. Dabei standen ihr Handlungsalternativen zur Verfügung, die prekäre Situation zu beenden. Sie hätte bei kurzfristiger Unterbrechung der Fahrt und Verlassen des Zuges auf einem der 30 Unterwegsbahnhöfe die Möglichkeit zum Toilettengang nutzen können.

Eine derartige Unterbrechung war ihr in Ansehung des erkennbaren und konkreten Risikos des öffentlichen Entleerens der Blase letztlich auch zumutbar. Weder die persönlichen Umstände der Klägerin noch die Begleitumstände der Bahnreise lassen eine Unterbrechung der Fahrt unzumutbar erscheinen.

Entgegen der Darstellung der Klägerin handelt es sich – gerichtsbekannt – bei den größeren an der Fahrtstrecke gelegenen Bahnhöfen nicht um „Geisterbahnhöfe“. Der Klägerin standen insofern zumindest die auch als Halt im Regionalverkehr (Regionalexpress) genutzten Bahnhöfe in Treis-Karden, Cochem, Bullay oder Wittlich zur Verfügung. Es handelt sich keineswegs um abgelegene oder verlassene Einrichtungen. Sie grenzen teilweise unmittelbar an die örtliche Wohnbebauung mit Gastronomie an und sind infolge ihrer Nutzung als Umsteigebahnhof oder wegen der auch zumindest regional bekannten touristischen Erschließung auch an Sonntagen nicht menschenleer.

Zur maßgeblichen Reisezeit war auch keineswegs – wie vorgetragen – die Dunkelheit hereingebrochen. Anfang Oktober geht die Sonne – gerichtsbekannt – erst kurz nach 19:00 Uhr unter und somit zu einem Zeitpunkt nach Ankunft der Regionalbahn bzw. der nachfolgenden Bahn (Regionalexpress) in Trier (18:36 bzw. 18.46 Uhr). Der Zwischenhalt der Regionalbahn in Treis-Karden fand dagegen ausweislich des Fahrplans um 17.18 Uhr, in Cochem um 17:28 Uhr, in Bullay um 17:40 Uhr und in Wittlich um 17:55 Uhr statt.

Darüber hinaus hätte ein Ausstieg an einem der bezeichneten Bahnhöfe letztlich nur zu geringfügigen Verzögerungen der Gesamtreisedauer geführt und der Aufenthalt an einem Unterwegsbahnhof wäre kurz geblieben. Die Regionalbahn sollte um 18:36 Uhr fahrplanmäßig in Trier einfahren, der nachfolgende Regionalexpress um 18:46 Uhr. Im Falle eines Ausstiegs in Cochem (Ankunft 17.28 Uhr) hätte die Klägerin exemplarisch zur Weiterfahrt den Regionalexpress (Abfahrt 17.56 Uhr) nutzen können. Die insoweit erforderlichen Informationen hätte die Klägerin ohne weiteres beim Zugbegleiter erfragen können.

Dessen klägerseits behauptete Aussage, an der ganzen Strecke sei „kein Bahnhof offen“ führt angesichts der besonderen Umstände nicht zu einer Unzumutbarkeit des Ausstiegs zum Zwecke des Toilettengangs. Diese Aussage hat die Klägerin nach Ihrem Vorbringen ersichtlich so verstanden, dass in den Bahnhöfen an der Fahrtstrecke selbst keine Toiletten zur Verfügung stehen. Gleichwohl war es der Klägerin möglich und angesichts ihres zuletzt massiven Harndrangs zumutbar, an den – erkennbar – größeren Haltepunkten ggf. auch außerhalb des Bahnhofs eine Toilette aufzusuchen. Es handelt sich etwa bei den Haltestellen Treis-Karden, Cochem oder Bullay um solche in touristisch sehr gut erschlossenen Städten bzw. Ortschaften, die teils erkennbar unmittelbar an die Bahnhöfe heranreichen. Dort finden sich ersichtlich und allgemein bekannt Gaststätten bzw. Weinlokale, in denen die Klägerin eine Toilette hätte aufsuchen können.

Dass sich die Klägerin mit diesem Gedanken des Toilettengangs außerhalb des Bahnhofs befasst hat, belegen ihre Aussagen anlässlich der Anhörung in erster Instanz. Danach habe sie „auf die Bemerkung des Zugbegleiters zum Fehlen „offener Bahnhöfe“ überlegt, sie könne in (Trier-)Ehrang aussteigen, da kenne sie sich aus“. Den Gedanken irgendwo während der Fahrt schon früher auszusteigen habe sie schnell verworfen. Sie habe nicht gewusst „wo der nächste Zug dann wieder fahren würde und sich das so alleine auch nicht getraut“. Sie habe „Bammel gehabt, dort allein zu stehen. Wenn eine Freundin dabei gewesen wäre, wäre es kein Problem gewesen“.

Wesentlicher Grund, die Fahrt nicht zu unterbrechen, war demnach der aus Sicht der Klägerin unklare Zeitraum eines möglichen Aufenthalts am Unterwegsbahnhof und die – durchaus nachvollziehbare – gefühlte Unsicherheit als alleine reisende Frau ohne Begleitung.

Diese sicherlich verständlichen subjektiven Empfindungen sind jedoch angesichts der bereits ausführlich dargestellten objektiven und auch für die Klägerin erkennbaren Situation an den Bahnhöfen (Tageszeit mit Tageslicht, nicht menschenleer und abgelegen, touristisch erschlossenes Umfeld, weitere Anschlusszugverbindung ohne wesentliche zeitliche Verzögerung, Informationsmöglichkeiten am Bahnhof und beim Zugbegleiter) und auch angesichts des Alters der Klägerin (jünger als 60 Jahre) und ihres überschaubaren Gepäcks (Koffer und Tasche) nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Vor dem Hintergrund der absehbaren Konsequenzen der Weiterfahrt kann diesen Empfindungen daher im Rahmen der Gesamtabwägung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.

Für die Geschehnisse am Hauptbahnhof Trier trifft nach alledem die Klägerin eine ganz überwiegende Mitverantwortlichkeit (in einem vergleichbaren Fall: AG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2010, Az: 20 C 10327/09, nicht veröffentlicht), die im Rahmen der Billigkeitsprüfung und Gesamtabwägung zu Lasten der Klägerin geht.

(4) Die von Seiten der Klägerin behauptete Regulierungsunwilligkeit der Beklagten ist im Rahmen der Prüfung eines Schmerzensgeldes zu vernachlässigen. Eine ungebührliche Verzögerung der Regulierungsbereitschaft ist nur gegeben, wenn der Anspruch erkennbar begründet ist (vgl. Palandt-Grüneberg, aaO, § 254 Rn 17). Letzteres ist nicht der Fall. Die Beklagte hat sich zudem erstinstanzlich mit einem gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich auf Basis einer Zahlung von 200,00 € einverstanden erklärt. Die Klägerin hat sich dazu aber nicht bereit erklärt.

Auch die Notwendigkeit einer erneuten Auseinandersetzung der Klägerin mit den belastenden Vorkommnissen im Verlauf des Zivilrechtsstreits und die mediale Resonanz führen nicht zu einer Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs. Die Beklagte war nach den vorstehenden Ausführungen nicht zur Zahlung verpflichtet. Dass die Berichterstattung der Medien auf eine Initiative der Beklagten zurück ginge ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach Abwägung sämtlicher dargestellter individueller Umstände und insbesondere der bewussten und eigenverantwortlichen Übernahme des Risikos für die nachfolgenden Vorkommnisse am Bahnhof Trier durch die Klägerin scheiden Schmerzensgeldansprüche aus.

Die Berufung hat Erfolg.

2. Die Anschlussberufung ist unbegründet, da der Klägerin ein Schmerzensgeld nicht zusteht.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Die von der Klägerin hilfsweise beantragte Revision wird nicht zugelassen.

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die grundsätzlich bedeutsame Frage einer Pflichtverletzung der Bahn gegenüber Reisenden beim Fehlen funktionsfähiger Zugtoiletten im Personennahverkehr ist hier nicht entscheidungserheblich. Maßgebend für die Entscheidung sind anderweitige rechtliche, nicht höchstrichterlich klärungsbedürftige Gesichtspunkte (Abwägung im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 253 BGB) im konkreten Einzelfall.

 

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