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Qualifiziertes Mahnschreiben – Beweis für Zugang

LG Berlin – Az.: 23 S 22/19 – Beschluss vom 04.11.2019

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Vor einer Entscheidung erhält jedoch der Beklagte und Berufungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses.

Gründe

Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Das Amtsgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Klägerin steht gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 VVG in Verbindung mit § 426 BGB ein Anspruch auf Erstattung der von ihr gegenüber dem Unfallgegner des Beklagten erbrachten Schadenersatzleistung zu, weil die Klägerin im Innenverhältnis der Gesamtschuldner gemäß § 38 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten infolge Zahlungsverzuges nach qualifizierter Mahnung frei geworden ist und sich der streitgegenständliche Unfall am 17. Dezember 2016, also erst nach Fristablauf, ereignet hat. Die hiergegen mit der Berufungsschrift vorgebrachten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Im Einzelnen:

Zwischen den Parteien ist (siehe Sitzungsniederschrift vom 09. Mai 2019, Bl. 139 d.A.) unstreitig, dass die Klägerin das aus der Anlage K2 (Bl. 15 d.A.) ersichtliche qualifizierte Mahnschreiben vom 28. November 2016 über rückständige Folgebeiträge noch am selben Tag, einem Montag, an den Beklagten abgesandt hat.

Auf Grund der Tatsache, dass der Beklagte unstreitig am 27. Dezember 2016 exakt den mit Schreiben vom 28. November 2016 angemahnten Betrag, der außer den rückständigen Prämien auch Mahnkosten in Höhe von 5,- EUR enthielt, gezahlt hat, folgt weiter, dass ihm das qualifizierte Mahnschreiben vom 28. November 2016 auch tatsächlich zugegangen ist. Denn anderenfalls wäre ihm der genaue angemahnte Betrag nicht bekannt gewesen. Sein gleichwohl aufrecht erhaltenes Bestreiten ist mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO substanzlos.

Schließlich ist das Amtsgericht auch mit Recht davon ausgegangen, dass die im qualifizierten Mahnschreiben vom 28. November 2016 auf den 15. Dezember 2016 gesetzte Zahlungsfrist die zweiwöchige Mindestfrist aus § 38 Abs. 1 VVG gewahrt hat. Denn in der Tat kann angenommen werden, dass ein zutreffend adressierter Brief den Empfänger innerhalb Deutschlands innerhalb von zwei Tagen nach Absendung erreicht hat, so er denn – wie hier aber geschehen (s.o.) – überhaupt zugegangen ist. Demzufolge kann mit dem Vortrag der Klägerin und mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass die qualifizierte Mahnung dem Beklagten spätestens am Mittwoch, dem 30. November 2016 zugegangen ist. Das hierauf bezogene Bestreiten des Beklagten ist ebenfalls mit der Geständnisfolge aus § 138 Abs. 3 ZPO unwirksam, und zwar deshalb, weil der Beklagte entgegen seiner aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über die von der Gegenseite vorgetragenen Tatsachen eine Einlassung zu der vorgenannten Behauptung unterlassen hat.

Denn sowohl aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 05. Juli 2018 (Bl. 53 d.A.), vom 15. März 2019 (Bl. 131 d.A.) als auch aus der mündlichen Einlassung seines Prozessbevollmächtigten im Termin vom 09. Mai 2019 (Bl. 139 d.A.) lässt sich entnehmen, dass der Beklagte, obwohl er hierzu eine eigene Wahrnehmung hatte, der Angabe, wann ihn denn das streitgegenständliche Mahnschreiben erreicht habe, geradezu ausweicht, und sich der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt. Maßgeblich für die Frage, ob sich eine Partei zu den von der Gegenseite vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen erklären darf oder nicht, ist aber nicht der Kenntnisstand ihres Prozessbevollmächtigten, sondern ihr eigener Kenntnisstand. Es spielt deshalb auch keine Rolle, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens unbekannt sein mag. Denn der Beklagte, dem das Schreiben erwiesenermaßen zugegangen ist, hatte eine eigene Wahrnehmung zu diesem Zeitpunkt. Wenn er sich gleichwohl, ohne konkreten Gegenvortrag zu liefern, auf eine Erklärung mit Nichtwissen zurückzieht und meint, allgemeine Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast zum Zugang von Schreiben könnten diesen Mangel in seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung übertünchen, so irrt er: Bei diesem Sach- und Streitstand ist das Amtsgericht mit Recht von einem Zugang innerhalb von zwei Tagen nach Absendung ausgegangen.

Damit wahrt die im Mahnschreiben auf den 15. Dezember 2016 gesetzte Zahlungsfrist die in § 38 Abs. 1 VVG vorgegebene zweiwöchige Mindestfrist, und der streitgegenständliche Versicherungsfall ist erst am 17. Dezember 2016, also zwei Tage nach Fristablauf eingetreten, weshalb eine versicherungsvertragliche Leistungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Innenverhältnis ausschied.

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