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Schmerzensgeld für qualvollen Zahnarztbesuch


Landgericht München I

Az: 10 O 6103/03

Urteil vom 18.02.2005


Tenor

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht München I, 10. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2005 folgendes Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 301,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus Euro 232,04 seit 30.09.2001 und aus Euro 301,85 seit Klageerhebung zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 658,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über der Basiszinssatz seit 30.09.2001 Zug um Zug gegen Herausgabe der Brückenkrone im Oberkiefer zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Planung und Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 6.000, – nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 zu bezahlen.

5. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 38 %, der Beklagte 62 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum vom 27.1.2000 bis zum 28.3.2000 in Anspruch.

Die Klägerin begab sich am 27.1.2000 in die Praxis des Beklagten, im Rahmen dieses Termins empfahl der Beklagte der Klägerin eine so genannte Blockkrone für die gesamte obere Zahnreihe.

Dieser Behandlung unterzog sich die Klägerin am 28.3.2000. Im Behandlung kam es dazu, dass der Beklagte insgesamt 14 Zähne der Klägerin wurzelbehandelte und abschliff (Oberkieferzähne vollständig sowie die Zähne 33 bis 35).

Im Anschluss an diese Behandlung versuchte der Beklagte in mehreren Terminen, die Blockkrone einzusetzen auf diesem Wege eine funktionierende Prothetik bei der Klägerin herzustellen. Dies gelang in der Folgezeit jedoch nicht, die Blockkrone musste zerschnitten werden. Insgesamt schlug die prothetische Behandlung durch den Beklagten vollständig fehl. Von dem ursprünglich vereinbarten Behandlungshonorar in Höhe von DM 8.719,25 zahlte der Beklagte bereits vorprozessual einen Betrag in Höhe von DM 6.406,69 an die Klägerin zurück.

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten insbesondere wegen der Strapazen der Behandlung am 28.3.2000 Anspruch.

Die Klägerin behauptet, die Behandlung habe sich über insgesamt 12 Stunden von 8.30 Uhr bis 20.30 Uhr erstreckt, während dieser Behandlung habe der Beklagte sie zweimal aufgefordert, Cognac zu trinken, um den von der Behandlung strapazierten Kreislauf der Klägerin zu stabilisieren. Die Klägerin behauptet weiter, die Wurzelbehandlung aller Oberkieferzähne sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Sie ist schließlich der Auffassung, dass die Komplettverblockung aller Oberkieferzähne einen Behandlungsfehler darstellt, insbesondere weil die Kronenränder teilweise im Millimeterbereich abstehen. Im Anschluss an die Behandlung die Klägerin in ihrer privaten Lebensführung stark beeinträchtigt gewesen, sie habe beim Essen starke Schmerzen gehabt und musste überwiegend Nahrung zu sich nehmen, die kein starkes Kauen erfordert. Ebenfalls sei die Klägerin dadurch beeinträchtigt gewesen, dass sie die vom Beklagten eingesetzten Kronen teilweise bei nur minimaler Belastung verlor.

Der Kläger beantragt daher,

der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin ? 301,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz aus ? 232,04 seit 30.09.2001 und aus ? 301,85 seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ? 658,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 Zug um Zug gegen Herausgabe der Brückenkrone im Oberkiefer zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Planung und Behandlung durch den Beklagten im Jahr 2000 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 30.09.2001 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zunächst auf zwei handschriftliche Erklärungen Anl. B 1 und B 2), in denen die Klägerin einerseits erklärt habe, Implantate bzw. eine Prothesenversorgung lehne sie wegen Unverträglichkeit ab, anderseits erklärt habe, dass sie, die Klägerin, auf Ansprüche wegen Schmerzensgeldes bzw. dessen gerichtliche Durchsetzung verzichte. Insoweit heißt es auszugsweise in der Erklärung Anlage B 1:

Ich nehme zustimmend zur Kenntnis, dass der Zahnarzt keinerlei Garantien oder Gewährleistung übernehmen kann bzw. übernimmt. Gleichfalls verzichte ich hiermit vorsorglich auf eventuell diesbezügliche Ansprüche, Schmerzensgeld und/oder deren gerichtliche Durchsetzung?.

Die Klägerin erklärte dazu in den mündlichen Verhandlungen vom 5.9.2003 und 18.2.2005, sie habe diese Erklärungen unmittelbar vor Beginn der Behandlung am 28.3.2000 unterschrieben, als sie bereits keine Brille mehr trug und auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen hatte.

Hinsichtlich der Behandlungsdauer trägt der Beklagte vor, die Behandlung habe tatsächlich nicht von 8.30 Uhr bis 20.30 Uhr unterbrochen gedauert, vielmehr seien zwischendurch einzelne Pausen gemacht worden. Zur Darstellung des Behandlungsverlaufes durch den Beklagten wird auf dessen schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Sachverständigen … vom 12.2.2004 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Verabreichung von Cognac an die Klägerin enthält diese Stellungnahme den Hinweis, dass die Klägerin dies nach Abschluss der Behandlung gewünscht habe, im Schriftsatz vom 4.6.2003 (Bl. 21/38 d. A.) heißt es dazu, der Cognac sei zur Neutralisierung des pH-Wertes nach der Behandlung verabreicht worden. Die dem Gericht im Original vorgelegten Behandlungsdaten des Beklagten enthält keine Eintragungen über die Verabreichung von Cognac.

Hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Behandlung ist der Beklagte der Auffassung, die von ihm vorgenommene Verblockung der Oberkieferzähne stelle eine lege artis-Behandlung dar, ebenso das Devitalisieren aller Zähne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen … selbständigen Beweisverfahren (10 OH 17045/01) vom – 22.4.2004 Bl. 25/33 d. A. sowie durch weiteres Sachverständigengutachten vom – 23.2.2004 Bl. 93/97 d. A. sowie vom – 11.8.2004 Bl. 133/135 d. A.

Auf diese Gutachten wird ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2005, in der der Sachverständige … seine Gutachten mündlich erläuterte.


Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage erweist sich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Unfang begründet.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Beklagten bestehenden Dienstleistungsvertrages zu.

1.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Behandlung durch den Beklagten grob fehlerhaft war, so dass ihm aus dieser Behandlung kein Honoraranspruch gegen die Klägerin zusteht und er somit das bereits vereinnahmte Honorar, insoweit Zug um Zug gegen Herausgabe des eingesetzten Materials, zurückbezahlen muss.

a) Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen … der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als sachkundiger und neutraler Sachverständiger bekannt ist, voll umfänglich an. Der Sachverständige kommt in seinen schriftlichen Gutachten, die er im Termin vom 18.2.2005 ausführlich erläutert hat, zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vom Beklagten eingeschlagenen Behandlungsweise nicht um eine lege artis-Behandlung gehandelt hat. Der Sachverständige führte dabei insbesondere überzeugend aus, dass die vom Beklagten praktizierte Komplettverblockung medizinisch nicht indiziert gewesen sei, für das Devitalisieren der Zähne habe es keine medizinische Indikation gegeben, die vom Beklagten durchgeführten Wurzelbehandlungen waren im wesentlichen unnötig.

b) Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihnen liegt eine gründliche Untersuchung der Klägerin und die Auswertung der erforderlichen Unterlagen zugrunde. Soweit seitens der beklagten Partei gerügt wurde, die im Verlaufe der Behandlung am 28.3.2000 angefertigten Röntgenbilder hätten dem Sachverständigen nicht vorgelegen, folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 18.2.2005 auch insoweit, als er diesbezüglich angab, eine Vorlage dieser Bilder sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich, weil sie erst jeweils nach dem Abschleifen der Zähne erfolgte. Auch darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für das Gericht, an der Qualität der sachverständlichen Ausführungen zu zweifeln.

2.

Damit steht fest, dass die Behandlung des Beklagten für die Klägerin völlig wertlos ist, da dem Beklagten grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind und eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht besteht, da der Vorgang des Devitalisierens der Zähne irreversibel ist. Gegen diese Feststellungen der Beklagte auch nicht anführen, die Beklagte habe schon vor der Behandlung auf mögliche Ersatzansprüche ihm gegenüber verzichtet. Soweit sich der Beklagte auf die unterzeichneten Anlagen B 1 und B 2 beruft, stehen diese einer Haftung des Beklagten nicht entgegen, weil die darin enthalten Erklärungen gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sind.

a) Die Unwirksamkeit der entsprechenden Vereinbarung ergibt sich bereits daraus, dass sie der Klägerin erst unmittelbar vor Beginn der streitgegenständlichen Behandlung am 28.3.2000 vorgelegt worden sind, so dass die Klägerin angesichts des massiven Behandlungseingriffes in einer Überrumpelungssituation gewesen ist, die es ihr nicht ermöglichte, die Folgen des anstehenden Eingriffes sorgfältig abzuwägen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Unterlagen zu einem Zeitpunkt unterzeichnete, als sie bereits auf dem Behandlungsstuhl Platz genommen hatte und ihre Brille nicht mehr trug, so dass sie auch den Inhalt der Erklärung nicht mehr entsprechend zur Kenntnis nehmen konnte.

b) Darüber hinaus verstößt diese voll umfängliche Haftungsfreizeichnung des Beklagten jedoch auch gegen die guten Sitten. Durch eine Vereinbarung, mit der der Patient gezwungen wird, den behandelnden Arzt für alle Grade eines möglichen Verschuldens von der Haftung freizustellen, verstößt der Arzt gegen die guten Sitten. Die entsprechende Vereinbarung verlagert das Risiko eines ärztlichen Behandlungsfehlers, auch eines solchen, bei dem dem Zahnarzt lediglich leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, in unangemessener Weise ausschließlich auf den Patienten. Wäre eine derartige Vereinbarung rechtswirksam, würde dies die Rechtlosstellung des Patienten bedeuten.

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3.

Somit steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen völliger Wertlosigkeit der Leistung des Beklagten, Zug um Zug gegen Herausgabe des eingesetzten Materials zu, darüber hinaus auch insoweit, als Kosten nötig geworden sind zur Beseitigung des vom Beklagten verursachten Zustandes.

II.

Aus den gleichen Gründen steht der Klägerin gemäß § 611 BGB i. V. m. den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung der geltend gemachte Feststellungsantrag zu. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist zu besorgen, dass auch in der Zukunft weitere Schäden bei der Klägerin eintreten können, für die der Beklagte einstandspflichtig ist.

III.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld in dem sich aus dem Tenor ergehenden Umfange.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen … die Behandlung des Beklagten eine erhebliche Strapaze für die Klägerin darstellte. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, ob die Behandlung tatsächlich ununterbrochen von 8.30 Uhr bis 20.30 Uhr dauerte oder, wie der Beklagte angab, mit entsprechenden Pausen durchgeführt wurde. Maßgeblich ist insoweit, dass innerhalb einer zahnärztlichen Behandlung bei der Klägerin 14 Zähne wurzelbehandelt worden sind, wofür es nach Auffassung des Sachverständigen keinen medizinischen Grund gab. Der Sachverständige gab darüber hinaus an, was dem Gericht ohne weiteres einleuchtend erscheint, dass bereits die Durchführung einer Wurzelbehandlung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Weiterhin führte er aus, dass der Beklagte auch dann, wenn die Klägerin den Wunsch geäußert haben sollte, die Behandlung auf einmal durchzuführen, diesem Wunsch hätte nicht entsprechen dürfen, weil eine derartige Behandlung medizinisch nicht vertretbar sei, insbesondere vor dem Hintergrund der sich für den Gesamtorganismus ergebenden Belastungen. Dem schließt sich das Gericht ebenfalls an. Im rechtlichen Hinsicht ist insoweit maßgeblich, dass ein Patient nicht in eine Behandlung einwilligen kann, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht.

Selbst wenn es also der Wunsch der Klägerin gewesen wäre, die strapaziöse Behandlung innerhalb eines Termins durchzuführen, wäre dieser Wunsch unbeachtlich gewesen.

Weiterhin war bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass das Devitalisieren der Zähne nach Auskunft des Sachverständigen ohne medizinische Notwendigkeit erfolgte, d. h. die Klägerin muss nunmehr mit einem Zustand leben, der irreversibel ist. Insoweit wirkte sich auch aus, dass der Beklagte gegen den Grundsatz, wonach lebendiges Gewebe zunächst immer zu erhalten ist, verstoßen hat und eine Wurzelbehandlung die stets ultima ratio des zahnärztlichen Handelns ist, durchgeführt hat und dadurch eine Risikosteigerung für zukünftige Behandlungen der Klägerin bewirkt hat.

Andererseits schien dem Gericht der von der Klägerin erwartete Schmerzensgeldbetrag übersetzt. Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass sich die Schadenszufügung des Beklagten selbst dann, wenn man die Schilderung der Klägerin zugrunde legt, auf einen insgesamt 12 Stunden dauernden Eingriff beschränkt. Allerdings berücksichtigte das Gericht zu Gunsten der Klägerin, dass ihr der Beklagte während der Behandlung Alkohol verabreichte. Soweit seitens der Parteien dazu unterschiedliche Angaben gemacht worden sind, folgt das Gericht der glaubwürdigen Einlassung der Klägerin, die im Termin vom 5.9.2003 bekundete, in einer Behandlungspause in einem Nebenzimmer Cognac verabreicht bekommen zu haben und dabei eine weitere Patientin, die sich einer Behandlung bei der Ehefrau des Klägers unterzog, getroffen zu haben, der ebenfalls Cognac verabreicht wurde. Zwar äußerte der Beklagte insoweit, er habe lediglich zum Abschluss der Behandlung Cognac verabreicht, dieser Einlassung konnte das Gericht jedoch nicht folgen. Es wäre zu erwarten gewesen, wenn der Beklagte, wie er in seiner Klageerwiderung ausführte, zur Neutralisierung des pH-Wertes Cognac an die Klägerin verabreichte, dass dies in seiner Behandlungskartei dokumentiert wird. Dass er dies nicht getan hat, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Version der Klägerin zutreffend ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände erschien der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von ? 6.000,– angemessen aber auch ausreichend.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich mit ihrer Anspruchsbegründung ein höheres Schmerzensgeld vorgestellt hat, das im Ergebnis aber nicht in dieser Höhe zugesprochen wurde, so dass eine Kostenquote zu bilden war, obwohl die Klägerin in der Hauptsache nicht unterlegen war.

C.

Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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