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Quarantäne für Familienmitglieder einer Kontaktperson? Corona-Pandemie

VG Cottbus –  Az.: 8 L 153/21 – Beschluss vom 16.04.2021

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung, wofür auf die Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen wird.

2. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen,

1. den Elternbrief der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 insoweit aufzuheben, wie eine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses angeordnet wird,

2. die der Antragstellerin zu 2. in dem Schreiben vom 12. April 2021 aufgegebene Dokumentationspflicht aufzuheben,

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis über die Einstufung als Hausmüll für die konkret ausgegebenen sechs Selbsttests der Firma NanoRepro AG mit der Bedienungsanleitung der Firma Viromed zu führen,

4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Nachweis zu führen, dass die richtigen Selbsttests an sie gegeben wurden,

5. die nicht anlassbezogene Testverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. insgesamt aufzuheben und es ihr im Rahmen des Eilverfahrens zu ermöglichen, ab dem 19. April 2021 an der Präsenzbeschulung auch ohne Testverpflichtung teilzunehmen,

hilfsweise die Präsenzverpflichtung für die Antragstellerin zu 1. aufzuheben, wenn diese bestehen sollte,

hat keinen Erfolg.

a) Die Anträge zu 1. bis 4. legt das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus, da sich diese Anträge ersichtlich gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 richten, bezüglich dessen in einem Hauptsacheverfahren eine allgemeine Leistungsklage statthaft wäre. Denn bei diesem Schreiben handelt es sich um ein bloßes Informationsschreiben ohne Regelungscharakter, das die Eltern der Schülerinnen und Schüler lediglich über die ab dem 19. April 2021 geltenden Schutzmaßnahmen nach § 17a der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV) vom 6. März 2021 in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 8. April 2021 – bzw. nunmehr der Vierten Änderungsverordnung vom 15. April 2021 – und das entsprechende Procedere an der Schule informiert und deshalb keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg darstellt, so dass insoweit eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO und damit hinsichtlich des begehrten Eilrechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft wären (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Quarantäne für Familienmitglieder einer Kontaktperson? Corona-Pandemie
(Symbolfoto: Von Mongkolchon Akesin/Shutterstock.com)

Die so verstandenen Anträge sind jedoch bereits deshalb unzulässig, weil weder hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Schreibens (Anträge zu 1. und 2.) noch hinsichtlich der geforderten Nachweisführung durch die Antragsgegnerin (Anträge zu 3. und 4.) ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerinnen erkennbar ist.

Das streitgegenständliche Schreiben der Antragsgegnerin dient, wie bereits dargelegt, lediglich der Informierung und begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen weder Pflichten zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Vorlage eines negativen Testergebnisses noch zur Dokumentation von Testergebnissen noch zur Entsorgung der sogenannten Test-Kits im Hausmüll. Es steht den Antragstellerinnen frei, die Informationen und Hinweise zur Kenntnis zu nehmen oder nicht, ohne dass es einer wie auch immer gearteten Aufhebung des Schreibens bedarf.

Welches rechtliche Interesse die Antragstellerinnen mit der unter Ziffer 3. begehrten Nachweisführung über die „Einstufung als Hausmüll“ für die konkret ausgegebenen Tests verfolgen, ist nicht erkennbar. Der entsprechende Hinweis der Antragsgegnerin gibt ersichtlich lediglich die entsprechende Bund-/Länderempfehlung des Umweltbundesamtes gemeinsam mit dem Robert-Koch-Institut wider (Stand März 2021; abrufbar unter www.umweltbundesamt.de/themen/covid-19-schnelltests-impfabfaelle-richtig), wonach gebrauchte Schnelltests nicht als gefährliche Abfälle eingestuft werden und nach der Anwendung in privaten Haushalten über den normalen Restmüll entsorgt werden können. Dass die Antragstellerinnen diese Auffassung ersichtlich nicht teilen, vermag ein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Nachweisführung durch die Antragsgegnerin nicht zu begründen.

Der Antrag zu 4. ist schon seinem Wortlaut nach zu unbestimmt, da nicht erkennbar ist, was die Antragstellerinnen unter „richtigen Selbsttests“ verstehen. Soweit sie in der Begründung des Antrages darauf verweisen, dass die von der Schule mitgegebenen Tests schlecht beschriftet seien, so dass ein Ausfüllen des Dokumentationsbogens „eigentlich“ unmöglich sei, ist ein Zusammenhang mit der beantragten Nachweisführung nicht erkennbar, zumal die Antragstellerinnen den Namen der Tests und die Firma selbst benennen, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Ausfüllen des Dokumentationsbogens unmöglich sein könnte. Inwieweit die Antragstellerinnen durch den Umstand, dass „vermutlich“ viele Tests „Schnelltest zum Nachweis von SARS-CoV-2 Antigen“ heißen, beschwert sein könnten, legen sie weder hinreichend dar noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Den Antrag zu 5., mit dem die Antragstellerinnen die Aufhebung der Testpflicht bzw. hilfsweise der Pflicht zur Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Präsenzunterricht begehren, legt das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass sich die Antragstellerinnen damit gegen die entsprechenden Regelungen in §§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Satz 3, 17a Abs. 1 und 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV wenden, die für Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe eine Unterrichtung im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, eine Verpflichtung zur zweimal wöchentlichen Vorlage tagesaktueller negativer Corona-Testergebnisse und ein Zutrittsverbot für diejenigen Personen normieren, die keinen entsprechenden Nachweis vorlegen bzw. nicht unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung mit entsprechendem Negativ-Ergebnis durchführen.

Der so verstandene Antrag ist ebenfalls bereits unzulässig, da damit das in § 47 Abs. 1 VwGO vorgesehene Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO umgangen würde (vgl. hierzu schon Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 5. November 2020 – VG 3 L 499/20 -, Seite 2 EA; ebenso Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 70/20 -, juris Rn. 3 ff.). Eine Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwecks Durchführung eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt hier nicht in Betracht, da die Antragstellerinnen ihren Antrag gegen die Schule der Antragstellerin zu 1. gerichtet haben und nicht gegen das Land Brandenburg als Normgeber der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des sich danach ergebenden Betrages absieht.

 

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