OLG Frankfurt – Az.: 6 U 117/20 – Urteil vom 23.11.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.6.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und der Beklagte weiter verurteilt, sein unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beklagten, A-Straße …, zum Grundstück der Klägerin, C-Straße …, beide Stadt1, errichtetes Gebäude zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Stadt1; die Klägerin des Anwesens C-Straße … und der Beklagte des Anwesens A-Straße …. Sie streiten darüber, ob ein auf dem Beklagtengrundstück befindliches Garagengebäude beseitigt werden muss.
Nachdem der Beklagte im Jahr 2017 eine Genehmigung nach § 172 BauGB für die „Sanierung einer Doppelgarage mit Abstellraum“ (Bl. 36 ff., 42 ff. d.A.) erwirkt hatte, ließ er die auf seinem Grundstück vorhandene Garage abreißen und begann mit den Bauarbeiten eines neuen Garagengebäudes. Noch während der Bauarbeiten erließ das Amtsgericht Stadt1 auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten der Weiterbau des Garagengebäudes untersagt wurde. Auf den Widerspruch des Beklagten hob das Amtsgericht die einstweilige Verfügung später wieder auf. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts legte die Klägerin erfolglos Berufung ein. Der Beklagte stellte das Garagengebäude in der Folge fertig. Wegen der Gestaltung des Gebäudes, der Zufahrtsmöglichkeiten sowie der Parksituation vor der Zufahrt zum Grundstück des Beklagten wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (vgl. Bl. 7 f., 89 ff., 111 ff., 143 ff., 154 ff., 168 ff., 176 ff., 219 ff., 273 ff und 293 d.A.). Zusätzlich zum Garagengebäude errichtete der Beklagte unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Sichtschutzwand, die etwa drei Meter hoch war.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Beseitigung des an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes, hilfsweise dessen teilweisen Rückbau sowie den Rückbau der Sichtschutzwand auf nicht mehr als zwei Meter Höhe.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse das von ihm errichtete Gebäude beseitigen, weil es die Mindestabstandsfläche nicht einhalte und auch nicht im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO) privilegiert sei. Der Beklagte nutze das Garagengebäude zweckwidrig als Aufenthaltsraum. Lediglich um eine Garagennutzung vorzuspiegeln, habe er ein Fahrzeug vom Typ Marke1 angeschafft, das aber ansonsten ungenutzt auf der Straße vor dem Anwesen des Beklagten geparkt sei.
Der Beklagte hat hingegen die Auffassung vertreten, das von ihm errichtete Gebäude müsse als privilegiertes Bauvorhaben nach § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO (sog. Grenzgarage) keine Mindestabstandsfläche einhalten. Seit seiner Fertigstellung werde das Gebäude regelmäßig zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 13.6.2020 (Bl. 462 – 472 d.A.), auf das ergänzend – auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge – gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat es den Beklagten seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die von ihm errichtete Sichtschutzwand auf eine Höhe von nicht mehr als zwei Meter zurückzubauen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die vom Beklagten neu errichtete Garage beeinträchtige nicht das Eigentum der Klägerin, weil sie gemäß § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO zulässigerweise an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Der Beklagte schulde auch keinen teilweisen Rückbau der Garage. Zwar seien sowohl die nach § 6 Abs. 10 S. 3 HBO zulässige Wandfläche als auch die hiernach zulässige Wandhöhe überschritten. Da die sichtbare Fläche aber nicht über das Maß der zulässigen Fläche hinausgehe, sei der Schutzweck der Norm eingehalten, mit der Folge, dass eine Rückbauverpflichtung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausscheide.
Gegen das der Klägerin am 23.6.2020 (Bl. 488 d.A.) zugestellte Urteil hat sie am 10.7.2020 Berufung eingelegt und diese nach bis zum 24.9.2020 gewährter Fristverlängerung am 23.9.2020 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihren Anspruch auf Beseitigung des Grenzgebäudes weiter.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.6.2020 zu dem Aktenzeichen 2-32 O 350/17, den Beklagten zu verurteilen, sein unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beklagten, A-Straße, beide Stadt1, errichtetes Gebäude zu beseitigen, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, die grenzseitige Wand des streitgegenständlichen Bauwerks auf eine Höhe von 3 m über der Geländeoberfläche des Beklagtengrundstücks und – unter Berücksichtigung der grenzseitigen Wand des vorhandenen Schuppens, an den das streitgegenständliche Bauwerk angebaut wurde – auf eine Wandfläche von nicht mehr als 25 m² zurückzubauen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, in denen die Parteien ihr Vorbringen wiederholen und vertiefen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Beseitigung des an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 6 HBO verlangen (quasinegatorischer Beseitigungsanspruch).
a) Der Beklagte verletzt objektiv ein den Schutz der Klägerin bezweckendes Gesetz.
Zu den Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gehören insbesondere auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.2.2013 – 25 U 162/12 = NVwZ-RR 2013, 591 m.w.N.). Es gehört zu den insbesondere durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) geschützten Belangen des Nachbarn, nicht durch bauliche Anlagen beeinträchtigt zu werden, die in rechtswidriger Weise die Belichtung und Belüftung seines Grundstücks beeinträchtigen, Brandgefahren bilden oder schlicht durch ihre Nähe das gedeihliche Miteinander stören (vgl. Hornmann HBO, 3. Aufl. 2019, HBO, § 6 Rn 9).
Unstreitig hält das vom Beklagten errichtete Garagengebäude nicht den nach § 6 Abs. 5 S. 4 HBO erforderlichen Abstand von jedenfalls drei Metern zur Grundstücksgrenze der Klägerin ein.
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen ist entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem von ihm errichteten Gebäude um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 6 Abs. 10 Nr. 1 HBO handelt.
Zur Beurteilung dessen kann die zwischen den Parteien heftig umstrittene tatsächliche Nutzung des Garagengebäudes durch den Beklagten dahinstehen; einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht.
§ 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die ausschließlich die in ihr geregelten Grenzgaragen und nicht auch eine Kombination derselben mit einer für andere Zwecke dienenden Nutzung und gegebenenfalls dazu erforderlicher baulicher Erweiterung erfasst, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. So ist etwa anerkannt, dass die Privilegierung des Bauvorhabens beispielsweise dann nicht mehr gegeben ist, wenn auf der Garage ein Wintergarten, eine Dachterrasse oder ein Freisitz errichtet wird; sich eine Umwehrung befindet; wenn der Dachraum über der Garage als Arbeitszimmer oder Hobbyraum ausgebaut ist; wenn eine Antennenanlage auf der Garage errichtet wird oder wenn sie als Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen genutzt wird. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Fremdnutzung für sich genommen die erforderliche Abstandsfläche einhalten würde (vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 6 Rn 148 m.w.N.; BeckOK BauordnungsR Hessen/Neukirch, 14. Ed. 11.6.2020, HBO, § 6 Rn 120).
Dies zugrunde gelegt, lässt bereits die unstreitige bauliche Gestaltung des vom Beklagten an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes dessen in Betracht kommende Privilegierung nach § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO als sogenannte Grenzgarage entfallen. Nach der konkreten baulichen Gestaltung ist jedenfalls auch eine vom Garagenzweck abweichende Nutzung vorgesehen, nämlich die Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen. Eine typische Garagennutzung, die notwendige Voraussetzung der Privilegierung ist, liegt damit nicht vor. Ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder und des zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringens ist die Grenzgarage mit einer in dieser integrierten Terrasse ausgestattet, die aus fest mit dem Boden verbundenen Holzdielen nebst Belichtungs- und Beleuchtungselementen besteht und die etwa zwei Meter in das Gebäude selbst hineinverläuft. Die in der Decke des Gebäudes vorhandenen Lichtkuppeln sowie die über die gesamte Front verlaufende Glasfalttür sind ebenfalls der Terrasse zuzuordnen. Eine solche bauliche Ausgestaltung dient typischerweise der besseren Ausleuchtung eines zum Aufenthalt von Menschen bestimmten umbauten Raums, soll es doch zu einem angenehmen „Raumgefühl“ beitragen. Die Glasfalttür schützt zusätzlich blickwahrend vor Witterung. Terrassen sind, auch wenn sie selbst keine Aufenthaltsräume sind, funktional typischerweise der Nutzung von Aufenthaltsräumen zuzurechnen. Bei ihnen handelt es sich um eine der Nutzung von Aufenthaltsräume gleichstehende, ins Freie verlagerte Nutzung. Um ihre Privilegierung nicht einzubüßen, dürfen Grenzgebäude keine Aufenthaltsräume enthalten (vgl. VGH München, Beschluss vom 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 = BeckRS 2015, 50396; VG Augsburg, Urteil vom 1.8.2019 – Au 5 K 19.84 = BeckRS 2019, 16763). Mit der Hinzufügung der Terrasse zur Grenzgarage verliert das vom Beklagten errichtete Gebäude insgesamt seine Eigenschaft als abstandsrechtlich privilegiertes Bauvorhaben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.9.2005 – 10 B 972/05 = NJOZ 2005, 5179; OVG Münster, Urteil vom 13.6.1991 – 11 A 87/90 = NVwZ 1992, 279), weil diese in der vom Beklagten errichteten Art nicht zu den Bauteilen gehört, die zur zweckgerechten Nutzung einer Garage, also dem Unterstellen von Kraftfahrzeugen, erforderlich ist.
b) Neben der damit gegebenen objektiven Schutzgesetzverletzung setzt der quasinegatorische Beseitigungsanspruch keine weitergehende Beeinträchtigung des Klägergrundstücks voraus. Die Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, die – wie hier – einen unmittelbaren Bezug zu den Nachbargrundstücken haben, indiziert bereits die tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin als Nachbarin (vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 6 Rn 9). Die zu beseitigende Beeinträchtigung ergibt sich damit ohne Weiteres unmittelbar aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm.
Aus der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche folgt eine fortdauernden Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerin, ohne dass es eines Verschuldens des Störers bedarf (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
c) Dem Beseitigungsanspruch der Klägerin steht nicht die vom Beklagten angeführte (Bau-)Genehmigung der Stadt1 vom 24.4.2017 entgegen. Zwar kann eine bestandskräftige Baugenehmigung – wie jeder andere Verwaltungsakt auch – während ihrer formellen Wirksamkeit, also solange sie nicht aufgehoben ist, hinsichtlich ihres die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht feststellenden und rechtsgestaltenden Inhalts materielle Bindungswirkungen entfalten, woran auch die Gerichte gebunden sind, die nicht selbst mit der Kontrolle der Baugenehmigung im Rahmen von Klagen und Anträgen befasst sind (vgl. zu Zivilgerichte: BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 121/19 = BauR 2021, 688). Ein quasinegatorischer, verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts scheidet regelmäßig dann aus, wenn das Vorhaben bestandskräftig genehmigt ist, weil auch die Zivilgerichte die Tatbestandswirkung der Baugenehmigung zu beachten haben und diesen die Nachprüfung von Verwaltungsakten grundsätzlich nicht zukommt.
Der vom Beklagten erwirkten Genehmigung kommt im Hinblick auf die Einhaltung von Abstandsflächen aber keine Tatbestandswirkung zu. Da der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes grundsätzlich von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen auch begrenzt wird, würde dies erfordern, dass im Rahmen dieser Genehmigung nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts überhaupt geprüft worden sind und damit Gegenstand der Genehmigung geworden sein könnten. Dies ist nicht der Fall. Entgegen der Meinung des Beklagten handelt es sich bei der Genehmigung der Stadt1 nicht um eine Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 HBO), im Rahmen derer auch nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechtes im Hinblick auf die Zulässigkeit des Baus im öffentlich-rechtlichen Sinne geprüft werden. Die angeführte Genehmigung ist vielmehr eine solche nach den §§ 172 ff. BauGB, die – da es sich bei dem Bauvorhaben des Beklagten um ein ansonsten nach § 63 HBO baugenehmigungsfreies Bauvorhaben handelt – einzig die Prüfung umfasst, ob das Vorhaben mit der Erhaltungssatzung der Stadt1 planungsrechtlich im Einklang steht (vgl. hierzu auch die zur Akte gereichte Klageerwiderung der Stadt1 in dem Verwaltungsstreitverfahren mit der Klägerin: Bl. 372 ff. d.A.).
d) Dem Anspruch der Klägerin steht endlich auch weder der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung nach § 226 BGB noch der Einwand von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Der Beklagte hat schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin in Schädigungsabsicht vorgetragen, eine solche Schädigungsabsicht ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägerin ist es zunächst einmal unbenommen, sogar die zentimetergenaue Einhaltung der Abstandsvorschriften zu verlangen (vgl. Hornmann HBO, a.a.O., § 6 Rn 9). Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, sie verhalte sich im Hinblick auf die Nutzung ihrer eigenen Garage nicht rechtstreu. Wie der Beklagte selbst einräumt, genießt die Garage auf dem Grundstück der Klägerin im Gegensatz zur Garage des Beklagten Bestandsschutz.
3. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf teilweisen Rückbau der streitgegenständlichen Garage bedarf keiner Entscheidung, nachdem bereits ihr Hauptantrag begründet ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an den geschätzten Kosten für die Beseitigung des Gebäudes, die der Senat auf 10.000 € schätzt, zuzüglich vollstreckbarer Prozesskosten.
5. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
6. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2021 von der Beklagtenseite eingereichte Schriftsatz vom gleichen Tage konnte als Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Es liegen ebenso keine Gründe vor, die die Wiederaufnahme der Verhandlung nach § 156 ZPO rechtfertigen könnten. Der Beklagte kann auch nicht den Rechtsstreit für erledigt erklären, da er nicht einseitig über den Streitgegenstand verfügen kann (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 91a Rn 101).