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eBay- Auktion – Quellcodeklau – wettbewerbswidrig

Landgericht München I

Az: 21 O 20391/05

Urteil vom 20.09.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 21 Zivilkammer, am 20. September 2006 folgendes

ENDURTEIL:

I. Das Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.205,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2006 sowie weitere 1.756,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 sowie weitere 5.533,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2006 zu bezahlen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Abmahnkosten und einem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung in Anspruch.

Beide Parteien vertreiben über die Internetplattform eBay – jeweils unter eigenem Mitgliedsnamen – Computerzubehör, darunter insbesondere Netzwerk-Artikel.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin deren Webseite programmiert.

Der Beklagte hat ohne Erlaubnis der Klägerin den Quellcode des Computerprogramms der Klägerin übernommen.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 wurde der Beklagte vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Auftrag der Klägerin aufgefordert, es zu unterlassen, weiterhin den Rahmen und das Layout des Internetauftritts der Klägerin zu verwenden. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie die durch die Abmahnung der Klägerin entstanden Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.205,01 zu erstatten. Bereits eingangs der Abmahnung wurde dem Beklagten unter anderem vorgeworfen, nahezu die komplette Programmierung der Klägerin übernommen zu haben. In den Rechtsausführungen der Abmahnung beruft sich die Klägerin neben anderen Rechtsgrundlagen auf einen Schutz des übernommenen HTML-Codes nach § 69a UrhG. Zur Berechnung der Abmahnkosten wurde bei Zugrundelegung eines Streitwertes von € 15.000 eine 1,8 Geschäftsgebühr sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG und die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht. Gegenstand der Abmahnung waren auch verschiedene Textpassagen unter den Überschriften „Hineise für den Käufer“ und „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“. Insoweit wurde allerdings keine Unterlassung gefordert. Mit der Abmahnung wurde ferner darauf hingewiesen, dass auf der Webseite des Beklagten zahlreiche unwirksame AGB gefunden und gesichert worden seien.

Mit e-Mail vom 14. Juni 2005 wurde seitens des Beklagten eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.

Da der Beklagten diese Unterlassungserklärung nicht ausreichte, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erneut auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Mit e-Mail vom 16. Juni 2005 gab der Beklagte daraufhin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Er war allerdings nicht bereit, die für die Abmahnung entstanden Gebühren zu bezahlen.

Der Klägerin wurden die Abmahnkosten von ihrem Prozessvertreter am 22. Juni 2005 in Rechnung gestellt. Am 22. Juli 2005 hat sie diese Rechnung bezahlt.

Nachdem daraufhin die Webseiten des Beklagten umgestaltet worden waren, stellte der Geschäftsführer der Klägerin fest, dass sich dort ein Kasten mit der Bezeichnung

„Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen gemäß §§ 355 bis 357 BGB // AGB’s gemäß § 305 BGB
fand. Dort wiederum fand sich unter der Überschrift „Widerrufs- und Rückgaberecht und ihre Folgen gemäß §§ 355 bis 357 BGB“ ein Scroll-Fenster, in welchem die Regelungen der §§ 355 bis 357 BGB wörtlich, wiedergegeben werden.

Unter der Überschrift

„AGB’s gemäß § 305 BGB“

fand sich auf der eBay-Angebotsseite des Beklagten ein weiteres Scrollfenster, in dem sich unter anderem folgende Klauseln fanden:

„01. Allgemeine Bedingungen

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. … sie schriftlich bestätigt.

02. Angebot und Vertragsschluss

Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.
Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
03. Preise

Bei Handelsware die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) um mehr als 5% schwankt.

04. Lieferung und Leistung

Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten wird.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen.

06. Versand und Gefahrübergang

Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe auf den Vertragspartner über.
Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Lieferungen erfolgen stets auf Vorauskasse.

07. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Fa. … ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen alte Schulden anzurechnen.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtzeitig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die Fa. … jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Fa. … Wechsel angenommen hat oder für die eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig.

08. Eigentumsvorbehalt

Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen oder zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der Fa. … an den Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Fa. … zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

09. Gewährleistungen

Alle sonstigen Nebenkosten, insbesondere Transportkosten für das bemängelte Stück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten nicht außer Verhältnis zum Auftragswert stehen.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 wurde der Beklagte seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Begründung abgemahnt, seine AGB seien nicht gesetzeskonform. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis 1. Juli 2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die durch diese Abmahnung entstanden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.756,24 bis zum 6. Juli 2005 zu begleichen. Zur Berechnung der Abmahnkosten wurde bei Zugrundelegung eines Streitwertes von € 35.000 eine 1,8 Geschäftsgebühr sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W RVG und die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht.

Der Klägerin wurden die Abmahnkosten von ihrem Prozessvertreter am 16. Februar 2006 in Rechnung gestellt und am 28. Februar 2006 bezahlt (Anlage K 29).

Mit e-Mail vom 30. Juni 2005 wurde seitens des Beklagten eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. ln dieser Unterlassungserklärung hat sich der Beklagte verpflichtet,

„1. es ab sofort zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren im Fernabsatz, insbesondere im Internet und /oder bei Internetauktionen unter eBay, nicht klar und verständlich gern. § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m: § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV auf das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht hinzuweisen…

2. es ab sofort zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit Lieferverträgen in allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und /oder verwenden zu lassen und /oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, insbesondere gegenüber Letztverbrauchern:…

a) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie die Firma handschriftlich bestätigt.

g) Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung.

h) Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. Übergabe auf den Vertragspartner über.

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 ohne Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € an …, vertr. d. d. Geschäftsführer … zu zahlen.

3. die Kosten die durch die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Hagen Hild entstanden sind, nach Maßgabe einer 1,8 Geschäftsgebühr gern. Nr. 2400 VV RVG, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 35.000 € zu zahlen.“

Diese modifizierte Unterlassungserklärung wurde durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2005 angenommen. Der Beklagte weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten der Klägerin zu bezahlen.

Die Klägerin stellte am 8. Juli 2005 fest, dass der Beklagte in seinen geänderten AGB unter Ziffer 4. folgende Klausel verwandte:

„Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der Firma … verlässt.“
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Juli 2005 mit, dass er mit seinem Verhalten gegen die von ihm am 30. Juni 2005 abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe. Er wurde aufgefordert, die Vertragsstrafe und die übrigen noch offenen Forderungen in Höhe von insgesamt € 7.962,25 bis spätestens zum 18. Juli 2005 zu begleichen. Weiterhin wurde der Beklagte aufgefordert, die der Klägerin aufgrund der Geltendmachung der Vertragsstrafe entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus € 5.001, also € 532,90 zu erstatten. Auf dieses Schreiben erfolgte keinerlei Reaktion seitens des Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2005 (Klageerwiderung) erklärte der Beklagte, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu unterlassen, gegen Ziffer 2 der Unterlassungserklärung vom 30. Juni 2005 zu verstoßen.

Der Prozessvertreter der Klägerin stellte danach fest, dass der Beklagte in Ziffer 14 der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel verwendete:
„Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.“

Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Februar 2006 aufgefordert, bis zum 15. Februar 2006 die Vertragsstrafe sowie die Kosten infolge der anwaltlichen Inanspruchnahme aus einer 1,3-Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2400 VV RVG aus einem Streitwert von 5.001 EUR zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer und somit 532,90 EUR zu bezahlen.
Dies lehnte der Beklagtenvertreter mit Telefax vom 15. Februar 2006 ab, verpflichtete sich jedoch gleichzeitig gegenüber der Wettbewerbszentrale die Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden.
Ferner hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 28. Februar 2006 gegenüber dem Beklagten einen weiteren Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung wegen der auf den Seiten des Beklagten verwandten Widerrufsbelehrung geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zur Erstattung der der Klägerin entstanden Anwaltskosten der ersten Abmahnung verpflichtet.

Die Klägerin behauptet, sie habe für ihren Internetauftritt ein spezielles Layout in besonderer Anordnung und mit besonderer Funktionalität programmieren lassen. Zentrales Kernstück des. Layouts sei ein skalierbarer blauer Rahmen mit innen abgerundeten Ecken, der sich der Bildschirmgröße des Browserfenster nahezu stufenlos anpasse und damit eine immer einwandfreie und übersichtliche Darstellung des Artikels bewirke. Der Beklagte habe für seine Angebote nahezu die komplette Programmierung und das komplette Layout der Klägerin übernommen; lediglich das Logo der Klägerin sei retuschiert worden.

Da die Programmierung für die Klägerin und auf deren Kosten erfolgte, habe sie einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. Die von der Klägerin erstellte Webseite sei als Werk der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt. Auch weise die von der Klägerin geschaffene Webseite als Computerprogramm (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a UrhG) bzw. als Multimediawerk (§ 2 Abs.1 Nr. 6 Alt. 2 UrhG) aufgrund der besonderen dynamischen Programmierung des Seitenrahmens und der damit verbunden Anordnung der übrigen Elemente innerhalb dieses Rahmens die gem. § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe auf. Die unberechtigte Übernahme des Layouts der streitgegenständlichen Homepage stelle einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG, das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung aus § 23 UrhG dar. Ferner liege in der Vorgehensweise des Beklagten ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 9a UWG, da der Abnehmer aufgrund der Leistungsübernahme über die betriebliche Herkunft getäuscht werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,8 sei wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Art berechtigt. Sowohl beim Urheberrecht als auch bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten handele es sich objektiv um rechtlich schwierige Spezialgebiete. Auch der für die Verletzung des Urheberrechts und des Wettbewerbsrechts in Höhe von € 15.000 angesetzte Streitwert sei nach dem Interesse der Klägerin gerechtfertigt.

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Auch die zweite Abmahnung sei berechtigt gewesen. Die der Klägerin entstanden Kosten für die zweite Abmahnung habe der Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu ersetzen. Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit seinen Internetangeboten Handlungen vorgenommen, die gegen die guten Sitten verstießen. Er habe sich durch bewussten und planmäßig verübten Rechtsbruch mittels einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln einen sachlich ungerechtfertigten Vorteil vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sei auch nicht rechtmissbräuchlich gewesen. Da der Beklagte nach der ersten Abmahnung kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe und in Telefonaten auch der Ansicht war, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in Ordnung, da er diese von einem anderen Unternehmen übernommen habe, habe sich die Klägerin entschlossen, nunmehr auch die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Klägerin habe zunächst lediglich wegen der Übernahme des Designs gegen den Beklagten vorgehen und dessen Reaktion auf diese Abmahnung abwarten wollen, um hier den Beklagten gerade nicht mit einer hohen Kostenlast zu belasten. Erst nachdem sich der Beklagte absolut uneinsichtig zeigte und sich auch bezüglich der verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Recht sah, seien dann auch die sonstigen auf den Seiten des Beklagten vorhanden Verstöße geltend gemacht worden.

Der in Ansatz gebrachte Streitwert für die Verletzung des Wettbewerbsrechts in Höhe von € 35.000 sei gerechtfertigt, da fünfzehn der vom Beklagten verwendeten AGB-Klauseln sowie die Belehrung über das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht beanstandet worden seien und mit dem OLG Stuttgart (NJW-RR 1997, S. 891) bei AGB-Kontrollklagen pro Klausel ein Streitwert von € 1.000 bis € 2.500 pro Klausel angemessen sei.

Durch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes habe der Beklagte nicht seiner Pflicht aus § 312c Abs.1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-lnfoV genügt, den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft klar und verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- oder eines Rückgaberechtes sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere auch über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle eines Widerrufes oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs.1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, zu belehren. Der Verbraucher erfahre durch die Belehrung des Beklagten nicht, ob ihm ein Widerrufs- oder eine Rückgaberecht eingeräumt wurde. Die gleichzeitige Einräumung von Widerrufs- und Rückgaberecht sei indes nicht möglich. Auch werde der Verbraucher nicht über die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs bzw. der Rückgabe belehrt, insbesondere nicht über den Namen und Adresse gegenüber der der Widerruf bzw. die Rückgabe zu erfolgen hat sowie welche Rechtsfolgen Widerruf oder Rückgabe haben, einschließlich des Betrages, den ein Verbraucher im Falle des Widerrufs bzw. der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die bereits erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat.

Auch die AGB des Beklagten hätten zahlreiche Klauseln enthalten, welche die Rechte von Verbrauchern und sonstigen Kunden unzumutbar einschränkten und daher unwirksam seien.

Durch die Schriftformklausel werde der Vorrang der Individualabrede gem. § 305b BGB eingeschränkt. Nach § 308 Nr. 4 BGB sei die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist, unwirksam. Der Beklagte habe sich aber eine Änderung der Bauart oder Ausführung der Ware unabhängig davon vorbehalten, ob diese für den Kunden zumutbar ist. Im Rahmen des ebay-Angebots des Beklagten werde kein Kreditlimit vereinbart. Mit der Verwendung dieser Klausel verstoße der Beklagte gegen § 308 Nr. 3 BGB, wonach die Vereinbarung des Rechts eines Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten oder im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam sei. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten geliefert oder erbracht werden sollen. Der Beklagte habe Waren angeboten, die innerhalb von vier Monaten geliefert und erbracht werden sollen. Das Verbot für kurzfristige Preiserhöhungen gilt bei jeglichen Preisbestandteilen und unabhängig vom Grund. Damit liege ein Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB vor. Durch das Erfordernis einer Fristsetzung werde vom gesetzlichen Leitbild des § 286 BGB abgewichen. Ferner sei eine solche Klausel überraschend i.S.d. § 305c BGB und stelle einen Verstoß gegen den Vorrang der Individualabrede gem. § 305b BGB dar. Die Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil mit ihr entgegen § 309 Nr. 7 b.) BGB die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen werde. Unwirksam sei es auch, beim Verbrauchsgüterkauf den Gefahrübergang auf den Verbraucher abzuwälzen. Die in den AGB enthaltene Vorleistungspflicht sei unwirksam, da diese gegenüber Nichtkaufleuten wegen der Abweichung von §§ 320, 322 BGB nur wirksam seien, wenn dafür ein sachlich berechtigter Grund bestehe. Ein sachlicher Grund für eine Vorleistung des Verbrauchers bestehe hier jedoch nicht. Auch eine von § 367 Abs. 1 BGB abweichende Regelung in den AGB sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte schließe ferner das Recht des Käufers aus, mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Nach §§ 309 Nr. 3, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei eine solche Bestimmung unwirksam. Nach § 321 BGB könne, wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Bei der vom Beklagten gewählten Formulierung komme es jedoch nicht darauf an, dass dieser Umstand erst nach Vertragsschluss erkennbar wird. Somit handele es sich um eine gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 2a BGB verstoßende Einschränkung des § 321 BGB. Ein Zutrittsrecht ist bei Verkäufen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und daher als erweitertes Selbsthilferecht unzulässig, § 307 BGB. Der Verkäufer habe im Rahmen der Gewährleistung auch alle Nebenkosten einschließlich Transportkosten zu tragen. Ein Ausschluss sei gemäß § 309 Nr. 8b) cc) BGB unzulässig.

Der Beklagte sei ferner zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 30. Juni 2005 verpflichtet, da er gegen diese verstoßen habe. Er habe nämlich eine Klausel verwandt, welche mit den Klauseln inhaltsgleich war, zu deren Nichtverwendung er sich mit der Unterlassungserklärung verpflichtet hatte. Dabei handelt es sich auch um einen schuldhaften Verstoß. Entsprechend Ziffer 2 am Ende der Unterlassungserklärung, die vom Beklagten unterzeichnet wurde, sei daher die Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001 gegenüber der Klägerin angefallen. Die Auslegung der vom Beklagten unterzeichneten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergebe, dass dieser auch für Verstöße gegen Ziffer 2 (AGB-Klauseln) mit einer Vertragsstrafe habe haften wollen.

Zur Zahlung sei der Beklagte jedenfalls deshalb verpflichtet, weil er auch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 29. Dezember 2005 (Klageerwiderung) die Klausel

„Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.“
verwendet habe.

Die Vertragsstrafe sei zuletzt deshalb verwirkt, weil die Klausel „Der Kunde ist an seine Erklärung nicht mehr gebunden, wenn sie binnen einer Frist von 2 Wochen nach Eingang der ersten Sendung widerrufen wird.“ nicht gesetzeskonform sei. Nach § 312 d Abs. 2 BGB beginne die Widerrufsfrist bei Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger und vor der Information des Verbrauchers über das im zustehende Widerrufsrecht gem. § 312 c Abs. 2 BGB: Die Widerrufsfrist beginne erst, wenn die Leistung, insbesondere im Zusammenhang mit Teillieferungen, vollständig erbracht ist. Darüber hinaus belehre der Beklagte nicht ausreichend entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Es finde sich mithin keine Belehrung darüber, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Auch finde sich keinerlei Belehrung über den gegebenenfalls zu leistenden Wertersatz. Die Informationen entsprechend der BGB-InfoV müssten jedoch, bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis, umfassend über die Rechtsfolgen unterrichten.
Auch die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe sei keinesfalls rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt, insbesondere, da die Vertragsstrafe trotz der insgesamt drei Verstöße nur einmal geltend gemacht werde, ebenso die Kosten der Geltendmachung der Vertragsstrafe.

Mit ihrer Klage vom 19. Oktober 2005 hat die Klägerin zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.205,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2005 sowie weitere 1.756,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2005 sowie weitere 5.533,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu bezahlen.

Nachdem von Klägerseite im Termin vom 22. Februar 2006 keine Anträge gestellt wurden, erging am selben Tage klagabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Beklagtenvertreter am 14. März 2006 zugestellt wurde. Mit am 27. März 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozeßvertreters hat die Klägerin Widerspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Einen in der Sitzung vom 12. Juli 2006 zwischen den Parteien geschlossenen widerruflichen Vergleich hat der Beklagte dadurch widerrufen, dass der Vergleichsbetrag nicht bis zum 9. August 2006 auf einem Konto des Klägervertreters einging.

Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 aufzuheben.

II. Der Klage entsprechend dem Klageantrag vom 19. Oktober 2005 stattzugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 zu bestätigen und dem Kläger die weiteren Kosten aufzuerlegen.

Hinsichtlich der ersten Abmahnung bestreitet der Beklagte die Schutzfähigkeit der Webseiten-Gestaltung. Auch die Programmierung eines skalierbaren Rahmens, wie ihn die Parteien verwenden, sei nicht schutzfähig. Er weist ferner darauf hin, dass die mit der Abmahnung genannten Textpassagen nicht Gegenstand der Unterlassungsverpflichtung sein sollten. Der Internetauftritt der Klägerin habe auch weder wettbewerbliche Eigenart, noch habe mangels Bekanntheit eine Gefahr der Herkunftstäuschung bestanden. Der Ansatz einer 1,8-Geschäftsgebühr sei völlig überzogen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Auf den Unterlassungsanspruch könnten allenfalls 70% des zugrunde gelegten Streitwerts entfallen.

Hinsichtlich der für die zweite Abmahnung geltend gemachten Kosten meint der Beklagte, diese seien nicht erstattungsfähig, da die Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gewesen sei. Der Klägerin sei es mit dieser Abmahnung nur darum gegangen, den Beklagten mit Kosten zu belasten. Die Klägerin habe die angeblichen AGB-Verstöße schon in die erste Abmahnung mit aufnehmen können. Ferner seien die behaupteten AGB-Verstöße nicht gegeben. So sei es ohne weiteres möglich, dem Verbraucher wahlweise ein Rückgaberecht- oder ein Widerrufsrecht einzuräumen. Es reiche aus, dass der Verbraucher erfahre, dass ihm überhaupt ein entsprechendes Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zustehe. Durch die Schriftformklausel werde auch nicht der Vorrang der Individualabrede eingeschränkt. Der in den AGB enthaltene Änderungsvorbehalt sei nicht zu beanstanden, da es sich insoweit lediglich um einen vorvertraglichen Änderungsvorbehalt handele. Auch die Klausel betreffend die Überschreitung des Kreditlimits beinhalte keinen AGB-Verstoß, da es sich hierbei um einen sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB handele. Die Klausel zur Preisanpassung betreffend Handelsware aus dem Ausland beinhalte lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Preisanpassung. Die Klausel betreffend das Erfordernis einer angemessenen Nachfristsetzung sei nicht zu beanstanden, da sie die Geltendmachung von Verzugsschäden weder ausschließe noch begrenze. Auch die Klausel, wonach Lieferungen nur gegen Vorkasse erfolgen sei zulässig, da hierfür ein sachlich berechtigter Grund bestehe; schließlich könne im Versandhandel die Zahlungsfähigkeit des Kunden nicht beurteilt werden. Auch für die Klausel Ziffer 07 bestehe ein berechtigtes Interesse im Hinblick auf die aus einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Kunden resultierenden Gefahren. Zuletzt stelle auch das in den AGB enthaltene Recht zum Betreten der Geschäftsräume des Kunden kein unzulässig erweitertes Selbsthilferecht dar.

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe nicht, da sich das Vertragsstrafeversprechen zunächst nur auf Ziffer 1 der Verpflichtungserklärung bezogen habe. Dem am 29. Dezember 2005 abgegebenen Vertragsstrafeversprechen sei kein Verstoß gegen die Unterlassungspflicht mehr gefolgt, so dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei. Insbesondere bestehe ein Unterschied zwischen den im Streit stehenden Bestätigungsklauseln, da es einerseits um Vertragsergänzungen, andererseits um Vertragsabweichungen gehe. Der Beklagte hat auch darauf hingewiesen, dass die Vertragsstrafeforderung unterschiedliche Streitgegenstände betreffe, da sie unter verschieden Gesichtspunkten gefordert worden sei, wenngleich sie im Ergebnis nur einmal geltend gemacht werde.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 22. Februar 2006 ist zulässig. Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist gemäß §§ 683, 677, 670 BGB verpflichtet, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung vom 9. Juni 2005 in Höhe von € 1.205,01 zu bezahlen. Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 97, 69a UrhG.

Zwar ist die textliche und graphische Gestaltung der Bildschirmoberfläche, wie sie in der Abmahnung beschrieben wird und dieser auch als Bestandteil der geforderten Unterlassungserklärung beiliegt – wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – urheberrechtlich nicht schutzfähig.

Auch hinsichtlich der angegriffenen Texte liegen schutzfähige Werke deswegen nicht vor, weil die von der Klägerin übernommenen Texte in ihrer Gedankenführung, ihrem Aufbau und in der Detailformulierung entweder allgemein üblich sind oder – im Falle des „Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen“ – von anderen Texten, insbesondere dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGBInfoV bzw. dem Gesetzestext selbst, so abhängig sind, dass von einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht mehr gesprochen werden kann.

Das Gericht vermag auch selbst bei ganz kleiner Münze in der graphischen Gestaltung der Bildschirmoberfläche kein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) oder auch ein schutzfähiges Werk einer anderen Werkgattung zu erkennen.

Die Benutzeroberfläche ist auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms, so dass dieser der Schutz auf Grundlage des § 69a Abs. 1 UrhG zu versagen ist (vgl. nur Schricker/Loewenheim, UrhR, § 69a Rn. 7 m.w.N.).

Auch ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz scheidet aus, da zumindest eine Herkunftstäuschung wegen des vom Beklagten auf seiner Angebotsseite unübersehbar verwandten Logos ausgeschlossen ist.

2. Aus der Abmahnung ergibt sich allerdings eindeutig der Vorwurf, dass sich der Beklagte rechtswidrig verhalten habe, indem er „die gesamte Programmierung“ von der Klägerin übernommen hat, obwohl der „HTML-Code gemäß § 69a UrhG“ geschützt ist. Damit bringt die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass er – wie die Klägerin vorgetragen hat – „die aus der Programmierung resultierende Gestaltung nur verwenden konnte, indem er den zugrunde liegenden Quellcode von der Klägerin klaute“. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich zwar nicht, wie sich der Beklagte in den Besitz des Quellcodes gebracht hat; dies ist aber auch letztlich nicht von lnteresse, da die Tatsache der Übernahme unstreitig ist.
Das Gericht geht aufgrund des Parteivortrags auch von einem Schutz des Computerprogramms aus. Das Gesetz setzt für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stellt in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass es jedenfalls bei der Skalierbarkeit der Website nicht lediglich darum geht, bestimmte Informationen in eine HTML-Codierung zu übersetzen, sondern dass der Skalierbarkeit eine komplexe Programmierung zugrunde liege, zu der der Beklagte ausweislich der auf die Abmahnung hin vorgenommenen Neugestaltung seiner Seite nicht in der Lage sei. Der Beklagte hat Letzteres nicht bestritten, so dass zu vermuten ist, dass die Programmierung sich durch eine hinreichende lndividualität auszeichnet. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass das Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

Unschädlich ist, dass die Klägerin mit der als Anlage zur Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung mehr gefordert hat als ihr zustand. Die Klägerin konnte zwar verlangen, dass der Beklagte das von ihr übernommene Computerprogramm nicht mehr nutzte. Sie konnte allerdings weder auf Grundlage des § 69a UrhG noch aufgrund etwaiger anderer ihr zu Gebote stehender Schutzrechte (vgl. oben 1.1.) verlangen, dass der Beklagte auch die durch dieses Computerprogramm erzeugte Bildschirmoberfläche nicht mehr verwendet. Dies schon deshalb, weil die gleiche Benutzeroberfläche auch durch unterschiedliche Computerprogramme erzeugt werden kann. Die Abmahnung wird allerdings in ihrer rechtlichen Wirkung nicht dadurch beeinflusst, dass die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu weit geht. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (vgl. nur Köhler/Hefermehl/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17).

Das zu weit gehende Unterlassungsbegehren beruht darauf, dass die Klägerin den Rechtsverstoß in seiner Reichweite nicht richtig beurteilt hat. Es genügt aber, dass der Abgemahnte in der Lage ist, das als rechtswidrig bezeichnete Verhalten unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen (Hefermehl/Köhler/Bomkamm, UWG, § 12 Rn. 1.15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung OLG Koblenz GRUR 1981, 671, 674; OLG Stuttgart WRP 1984, 439; OLG Hamburg WRP 1996, 773).

3. Die für die Abmahnung geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dass die Sache rechtlich schwierig war und daher eine 1,8-Gebühr rechtfertigt, zeigt sich schon an den mit der Regelung des § 69a UrhG verbundenen Schwierigkeiten, zumal im Rahmen der Abmahnung noch eine ganze Reihe weiterer Rechte geltend gemacht wurden. Der zugrundegelegte Streitwert begegnet angesichts des lnteresses der Klägerin keinen Bedenken.

4. Die Klägerin hat die Kosten der Abmahnung auch gegenüber ihrem Prozessvertreter erstattet.

II.
Der Beklagte ist ferner nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verpflichtet, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung vom 24. Juni 2005 in Höhe von € 1.756,24 zu bezahlen.

Die Abmahnung der Klägerin war berechtigt, da die vom Beklagten im Rahmen seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln — soweit sie von der Klägerin gerügt wurden — unwirksam waren oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstießen. Die Klägerin kann nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen Verstöße gegen AGB-Recht und Verbraucherschutzgesetze vorgehen (vgl. KG WRP 2005, 522; Palandt/Bassenge, BGB, § 3 UKIaG Rdn 1).

1. Mit der Abmahnung hat die Klägerin zu Recht gerügt, dass der Beklagte statt einer Belehrung im Sinne der §§ 312c, 312d, 355, 356 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV lediglich den Gesetzestext der §§ 355 bis 357 BGB wiedergegeben hat. Die Wiedergabe des Gesetzestextes genügt hier schon deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, da in ihr Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber die Erklärung abzugeben ist, nicht enthalten sind. Die §§ 312c, 312d, 355, 356 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV sind Marktverhaltensregeln. Durch die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

2. Auch die mit der Abmahnung geltend gemachten AGB-Verstöße hat die Klägerin zu Recht gerügt. Die streitgegenständlichen AGB-Klauseln sind allesamt unwirksam.

a. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 305b BGB, Abweichungen von den Geschäftsbedingungen des Beklagten von dessen schriftlicher Bestätigung abhängig zu machen, wie unter Ziffer 01 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten geschehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 305b Rn. 5).

b. Der unter Ziffer 02 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltene Änderungsvorbehalt widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 4 BGB, da darin das gesetzlich geforderte Zumutbarkeitskriterium nicht enthalten ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, § 308 Rn. 23). Der unter derselben Ziffer enthaltene Rücktrittsvorbehalt widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 3 BGB, da die Überschreitung eines vertraglich gar nicht vereinbarten Kreditlimits keine sachliche Rechtfertigung für eine Lösung vom Vertrag darstellen kann.

c. Der unter Ziffer 03 der „AGB’s gemäß § ‚305 BGB“ des Beklagten enthaltene Preisanpassungsklausel widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 1 BGB.

d. Das in Ziffer 04 enthaltene Gebot der Nachfristsetzung durch den Kunden im Falle der Lieferverzögerung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, nach dem der Verzug bei einer von den Parteien bestimmten Lieferfrist nach § 286 Nr. 1 BGB mit Fristablauf eintritt. Eine solche Klausel ist auch überraschend im Sinne des § 305c BGB. Der unter Ziffer 04 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten ferner enthaltene Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferung widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB.

e. Die in Ziffer 06 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltenen Regelungen zur Gefahrtragung verstoßen gegen §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der unter Ziffer 06 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltene Ausschluss der Haftung für Transportschäden widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB. Ferner verstößt die in Ziffer 06 enthaltene Regelung zur Vorleistungspflicht des Kunden gegen § 309 Nr. 2 a) BGB (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, § 320 Rn. 3).

f. Die unter Ziffer 07 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltene Regelung betreffend die Anrechnung von Zahlungen auf alte Schulden des Kunden gegen dessen Willen widerspricht der gesetzlichen Regelung der §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 367 BGB. Ferner ist der in Ziffer 07 enthaltene Ausschluß hinsichtlich der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam. Nach dem Wortlaut der Klausel soll vom Kunden selbst mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung nicht aufgerechnet werden dürfen, wenn der Beklagte diese nicht anerkennt. Zuletzt ist auch die Klausel, wonach der Beklagte bei schlechter wirtschaftlicher Situation des Kunden Vorleistung verlangen kann, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Klausel ist an § 321 BGB zu messen, dehnt entgegen dessen eindeutiger Regelung die Vorleistungspflicht allerdings auf Fälle aus, in denen schon vor Vertragsschluß die schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennbar war.

g. Das unter Ziffer 08 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltene Recht des Verwenders, im Falle von bloßem Zahlungsverzug die Geschäftsräume des Käufers zu betreten, ist eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Mit dieser vertraglichen Berechtigung zur Selbstjustiz muss ein Kunde bei einem Fernabsatzgeschäft sicherlich nicht rechnen.

h. Der unter Ziffer 09 der „AGB’s gemäß § 305 BGB“ des Beklagten enthaltene Belastung des Kunden mit Nebenkosten im Falle der Nachbesserung widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 8 b) cc) BGB.

3. Die Abmahnung war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hatte bereits mit ihrer ersten Abmahnung pauschal darauf hingewiesen, in den AGB des Beklagten auf Gesetzwidrigkeiten gestoßen zu sein. Geltend gemacht hat sie diese Verstöße allerdings mit der ersten Abmahnung nicht. Damit hat sie dem Beklagten unmissverständlich die Chance gegeben, seine AGB – ohne den Anfall von Abmahnkosten – auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben hin überprüfen zu lassen. Das Gericht erkennt hierin ein Entgegenkommen der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte hat hingegen seine teilweise offensichtlich gesetzwidrigen AGB unbeeindruckt von diesem Hinweis weiter benutzt. Es kann unter diesen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich sein, dass die Klägerin den Beklagten über zwei Wochen nach der ersten Abmahnung schließlich auch wegen dieser fortbestehenden Rechtsverstöße abgemahnt hat. Die Klägerin wollte dem Beklagten durch diese Vorgehensweise nicht etwa Kosten verursachen, sondern ersparen. Der Beklagte hatte angesichts der ersten Abmahnung allerdings überhaupt keinen Grund, darauf zu vertrauen, dass sich die Klägerin einer Abmahnung der AGB-Verstöße enthalten werde.

4. Die für die Abmahnung geltend gemachten Kosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dass die Sache offenbar rechtlich schwierig war und daher eine 1,8- Gebühr rechtfertigt, zeigt sich schon daran, dass die Parteien auch in diesem Prozeß noch heftig um die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln gestritten haben. Der zugrundegelegte Streitwert begegnet angesichts des Interesses der Klägerin keinen Bedenken. Der in Ansatz gebrachte Streitwert in Höhe von € 35.000 ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (NJW-RR 1997, 891) gerechtfertigt, das – wie das erkennende Gericht – pro Klausel einen Streitwert zwischen € 1.000 bis € 2.500 für angemessen hält und hier fünfzehn ‚der vom Beklagten verwendeten AGB-Klauseln sowie die Belehrung über das Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht beanstandet wurden.

5. Die Klägerin hat die Kosten der Abmahnung auch gegenüber ihrem Prozessvertreter erstattet.
III.
Der Beklagte hat zuletzt auch die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt.

1. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die am 8. Juli 2005 erfolgte Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe ins Leere ging, da sich das entsprechende Vertragsstrafeversprechen zweifelsfrei nicht auf die Ziffer 2. der Unterlassungserklärung bezog, gegen die verstoßen wurde.

2. Verwirkt hat der Beklagte die Vertragsstrafe aber dadurch, dass seine AGB nach dem 29. Dezember 2005 eine Regelung enthielten, nach der Vertragsergänzungen nur Wirksamkeit entfalten, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies, obwohl sich der Beklagte am 29. Dezember 2005 strafbewehrt verpflichtet hatte, es zu unterlassen, in seinen AGB eine Regelung aufzunehmen oder beizubehalten, nach der Abweichungen von den AGB nur wirksam sind, wenn sie der Beklagte handschriftlich bestätigt. Der Beklagte hat mit der klägerseits am 8. Februar 2006 beanstandeten Regelung gegen die Unterlassungspflicht verstoßen. Die Unterlassungspflicht bezog sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 1996, 723; Palandt/Heinrichs, BGB, § 339 Rn. 4) inhaltlich nicht nur auf ein Verhalten der konkret (hier: am 24. Juni 2005) beanstandeten Art, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungen. Daran, dass die noch am 8. Februar 2006 verwandte Bestätigungsklausel eine im Kern gleichartige Verletzung bedeutet, kann kein Zweifel bestehen, denn mit ihrer Unvereinbarkeit mit § 305b BGB weist sie das Charakterikum der ursprünglich verletzenden und zum Gegenstand der Unterlassungserklärung gewordenen Klausel auf. Auch die vom Beklagten vorgenommene feinsinnige Unterscheidung zwischen Vertragsergänzung und Vertragsabweichung kann die in Rede stehende Klausel – nimmt man die Rechtsprechung des BGH zum Kernbereich der Unterlassungspflicht ernst – nicht aus dem Verbotsbereich herausführen. Der Verstoß gegen die Unterlassungspflicht erfolgte auch schuldhaft, § 276 BGB.

3. Die Vertragsstrafeforderung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte war vor dieser Vertragsstrafeforderung von der Klägerin zwei Mal aufgefordert worden, gesetzeskonforme AGB zu verwenden. Mit der Abgabe des Vertragsstrafeversprechens vom 29. Dezember 2005 war er ein drittes Mal gehalten, seine AGB auf Gesetzesverstöße hin zu überprüfen. Trotzdem enthielten die AGB noch immer zumindest den hier gegenständlichen Verstoß. Der Beklagte hat sich daher gegenüber der mehrfach an ihn ergangenen Aufforderung zu wettbewerbskonformem Verhalten als offensichtlich völlig unbelehrbar und resistent gezeigt. Unter diesen Umständen musste er es sich gefallen lassen, dass zumindest die Klägerin das Vertragsstrafeversprechen ernst nahm und ihn infolge der Verwirkung zur Strafzahlung aufforderte. Es nicht kein Grund dafür ersichtlich, nach dem die Klägerin den fortbestehenden Verstoß auf sich hätte beruhen lassen sollen.

IV.
Für die Zinsen gelten die §§ 288, 291 BGB.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Auch wenn das Vertragsstrafebegehren vom 8. Juli 2005 und vom 8. Februar 2006 – wie der Beklagte zurecht angemerkt hat – prozessual verschiedene Ansprüche sind, so wurden doch beide von einem einheitlichen Klagebegehren erfasst. Denn beide prozessualen Ansprüche verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und konkurrieren nicht miteinander. Sie stehen zueinender im Verhältnis der Alternativität, weil die Klägerin die Vertragsstrafe – gleich aus welchem Klagegrund – nur einmal geltend machen will. Dem Gericht steht frei, aus welchem vorgetragenen Klagegrund es dem Begehren stattgibt (Thomas/Putzo, ZPO, § 260 Rn. 3). Von einem teilweisen Unterliegen der Klägerin kann demnach vorliegend keine Rede sein.

 

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