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Querulantenwahn – Prozessunfähigkeit


Oberlandesgericht Hamm

Az: 11 SchH 27/12

Beschluss vom 10.06.2014


Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.


Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage. Mit Beschluss des insoweit gem. § 118 Abs. 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden vom 19.04.2013 ist die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers angeordnet worden. Mit der Gutachtenerstellung ist der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. med.  T – in Abänderung des Beschlusses vom 19.04.2013 – durch Beschluss des Vorsitzenden vom 22.05.2013 beauftragt worden.

Zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.05.2013 die Richter I und L erneut und die Richter S und I erstmals wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem sein mit der Antragsschrift vom 16.11.2012 angebrachtes Ablehnungsgesuch (Bl. 1) mit Beschluss vom 03.01.2013 (Bl. 34) und seine nachfolgenden weiteren Ablehnungsgesuche vom 18.02.2013 (Bl. 49) sowie 06.03.2013 (Bl. 65) mit Beschluss vom 19.04.2013 (Bl. 75) und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 27.04.2013 (Bl. 86) mit Beschluss vom 03.05.2013 (Bl. 131) zurückgewiesen worden waren.

Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.07.2013 (Bl. 221) erklärt hatte, den vom Sachverständigen angekündigten Untersuchungstermin in der Wohnung des Antragstellers nicht wahrzunehmen, weil nach seiner Auffassung die Beauftragung des Sachverständigen durch den Vorsitzenden im Hinblick auf sein erneutes Ablehnungsgesuch vom 13.05.2013 (Bl. 139) und die daraus folgende Sperrwirkung des § 47 ZPO rechtswidrig und nichtig sei, hat der Sachverständige ohne Untersuchung des Antragstellers ein schriftliches Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 18.10.2013 Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zum Gutachten Stellung genommen und Beweisanträge gerichtet auf Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens gestellt (Bl. 210 ff.). Das Ablehnungsgesuch vom 13.05.2013 ist durch Senatsbeschluss vom 27.11.2013 als unzulässig verworfen worden (Bl. 228), eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers vom 02.12.2013 mit Senatsbeschluss vom 04.12.2013 zurückgewiesen worden (Bl. 245).

Nachdem dem Antragsteller in dem Beschluss vom 04.12.2013 Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt worden ist (Bl. 245) und ein weiteres Ablehnungsgesuch vom 16.12.2013 (Bl. 250) mit Senatsbeschluss vom 29.01.2014 teils als unzulässig verworfen und teils als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Bl. 271), ist dem Antragsteller auf seinen Antrag hin mit Senatsbeschluss vom 07.02.2014 Rechtsanwalt F im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Bl. 280). Die vom Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 29.01.2014 mit Schriftsatz vom 07.02.2014 erhobene Anhörungsrüge (Bl. 284) ist mit Beschluss vom 11.04.2014 zurückgewiesen worden (Bl. 315).

Mit Schriftsatz vom 27.04.2014 hat der Antragsteller geltend gemacht, dass der Vorsitzende Richter I aus persönlichen Gründen die Vorgreiflichkeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens 1 BvR 2768/13 nicht beachte, in dem das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden habe, inwieweit die Senatsbeschlüsse vom 29.01.2014 und 07.02.2014 verfassungswidrig seien (Bl. 334 ff.).

Der Senat hat den Antragsteller im Termin am 10.06.2014 im Beisein des ihm beigeordneten Anwalts und des Sachverständigen Dr. T gem. § 118  ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll und den zu diesem Termin gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil ein rechtswirksamer Antrag im Sinne von § 114 ZPO nicht festgestellt werden kann.

1. Der Senat ist in der beschließenden Besetzung zur Entscheidung befugt. Die vom Antragsteller angebrachten Ablehnungsgesuche sind sämtlich zurückgewiesen oder verworfen worden. Soweit dagegen vom Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, hindert das den Senat nicht an einer Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Suspensivwirkung; sie rechtfertigt auch nicht die vom Antragsteller beantragte Aussetzung. Vielmehr ist die Frage der Prozessfähigkeit vorrangig zu klären, weil davon die Zulässigkeit aller anderen Sach- und Verfahrensanträge abhängt.

2. Voraussetzung für einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag ist unter anderem die Prozessfähigkeit des Antragstellers, weil gerichtlichen Rechtsschutz nur begehren kann, wer prozessfähig ist.

Zwar ist das Prozesskostenhilfeverfahren nicht identisch mit dem gerichtlichen Rechtsschutz, welcher erst mit der Prozesskostenhilfebewilligung ermöglicht werden soll. Prozesskostenhilfe ist jedoch eine spezialgesetzlich geregelte Art der Sozialhilfe (vgl. OVG Hamburg, FamRZ 2005, 44), deren Bewilligung in einem in den §§ 114 ff. ZPO gesondert geregelten gerichtlichen Verfahren erfolgt. Deshalb ist das Bewilligungsverfahren Bestandteil des gerichtlichen Rechtsschutzes und setzt die Prozessfähigkeit desjenigen voraus, der diesen Rechtsschutz begehrt.

Bestehen nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit, ist das Prozesskostenhilfegesuch bereits mangels wirksamen Antrages und nicht erst wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung abzulehnen. Dies folgt aus der Schutzfunktion des Erfordernisses der Prozessfähigkeit, wonach der Prozessunfähige vor ihm nachteilige Folgen unsachgemäßer Prozessführung bewahrt werden soll (vgl. Lindacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, §§ 51, 52 Rdnr. 2). Solche nachteiligen Folgen könnten hier entstehen, wenn das Prozesskostenhilfegesuch als zulässig erachtet wird und die Bewilligung nur mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Denn in diesem Fall könnte der Antragsteller gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG für Auslagen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren haften müssen (vgl. Zöller/Philippi, § 118 Rdnr. 24). Dazu würden die im vorliegenden Verfahren angefallenen Sachverständigenkosten gehören, die – mit Rücksicht auf die erwähnte Schutzfunktion des Erfordernisses der Prozessfähigkeit – nicht von einem Antragsteller ersetzt verlangt werden dürften, der schon keinen rechtswirksamen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat.

3. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. BGH NJW 2000, 289 <290>). So liegt der Fall hier.

Im Ausgangspunkt ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es allgemein anerkannt ist, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung (§ 104 Nr. 2 BGB in Verb. mit § 52 ZPO) nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten – etwa die Führung von Rechtsstreitigkeiten – ausgeschlossen sein kann (vgl. BGH NJW 2000, 289 <290>).

Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Dr. med. T sprechen hier alle vorliegenden Informationen dafür, dass bei dem Antragsteller eine überdauernde wahnhafte Entwicklung im Sinne eines Querulantenwahns vorliegt, und dass der Antragsteller sich hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befindet. Dieses Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens vom 18.10.2013 hat der Sachverständige im Senatstermin unter Berücksichtigung der in seiner Anwesenheit erfolgten Anhörung des Antragstellers bestätigt.

Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen, der senatsbekannt über eine große forensische Erfahrung verfügt. Die ersichtlich von Sachkunde getragene Beurteilung des Sachverständigen ist plausibel und auf die aktenkundigen Sachverhalte gestützt. Sowohl die beim Senat als auch beim 22. Zivilsenat seit 2012 geführten bzw. noch anhängigen Verfahren jeweils gerichtet auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Entschädigungsklagen gem. § 198 GVG (insgesamt 46) als auch die vom antragsgegnerischen Land erwähnten 65 Vorgänge in der Zeit von 2009 bis 2012, mit denen die Generalstaatsanwaltschaft befasst war, und auch schon die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Verwirkung des Petitionsrecht aus dem Jahre 2005 belegen diese Einschätzung. Danach ist Kernpunkt sämtlicher Anträge des Antragstellers der sich immer wiederholende Vorwurf, in den jeweiligen Ausgangsverfahren seien von ihm gestellte Anträge und Rechtsmittel nicht, nicht rechtzeitig oder inhaltlich falsch entschieden worden. Insbesondere ist augenfällig, dass regelmäßig Entscheidungen, mit denen der Antragsteller nicht einverstanden war bzw. ist, zum Anlass genommen werden, die betreffenden Entscheidungsträger mit dem Vorwurf abzulehnen, diese begingen in kollusiver Weise Rechtsbeugung und beteiligten sich an einem bundesweiten Netzwerk, das bewusst zu seinem Nachteil die Abkehr von Prinzipien des Rechtsstaats sowie den Grund- und Menschenrechten betreibe. Diese Ablehnungsgesuche sind sämtlich ohne Erfolg geblieben, weil die ihnen zu Grunde liegenden Vorwürfe haltlos bzw. – wie in dem im hier betreffenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 03.01.2013 zum Ausdruck gebracht – absurd sind. Gleichwohl werden die Ablehnungsanträge zurückweisenden Entscheidungen regelmäßig zum Anlass genommen, weitere Verfahren – teils in Form von offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen, teils auch mittels Strafanzeigen mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung sowie teils in Form von Dienstaufsichtsbeschwerden – zu initiieren, die wiederum einen ähnlichen Verlauf haben. Diese eigendynamische Kaskade von immer neuen Verfahren zeigt sich unter anderem auch darin, dass nahezu jeder neue Antrag sogleich mit Ablehnungsgesuchen gegen diejenigen Richter verbunden ist, die in der Vergangenheit eine Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers getroffen haben.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass man in den so gekennzeichneten Bemühungen des Antragstellers eine psychopathologische Qualität sehen kann, es den Anschein hat, dass sich sein querulatorisches Tun verselbständigt hat und es nicht nur um die Durchsetzung eines bestimmten Anspruchs geht. Außerdem sei es beim Antragsteller offenbar bereits zu einer wahnhaft zu nennenden Gewissheit gekommen, „man“ – oder sogar das gesamte Rechtssystem – habe sich gegen ihn verschworen, so dass von einem Querulantenwahn auszugehen sei. Aus gutachterlicher Sicht sei dieses querulatorische Bemühen vergleichbar mit den Auswirkungen einer psychotisch begründeten krankhaften seelischen Störung der zufolge der Antragsteller (höchstens) in deutlich vermindertem Umfang in der Lage sei, in dem betroffenen Lebensbereich von außen kommende Reize oder von innen andrängende Impulse kognitiv zu bewerten, ihnen die Anforderungen der Realität entgegenzusetzen oder gar Alternativverhalten zu entwickeln. Dies seien deutliche Hinweise darauf, dass der Antragsteller in seinem überdauernden Wahn so „erstarrt“ sei, dass ihm jede Möglichkeit fehle, in dem betroffenen Lebensbereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten sein Denken und Handeln steuern zu können. In gleicher Weise sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller sich dauerhaft hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befinde.

Der Senat verkennt nicht, dass eine eindeutige Beurteilung im Sinne einer positiven Feststellung einer krankhaften Störung im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich ist, weil der Antragsteller sich an der Begutachtung nicht beteiligt hat. Eine solche positive Feststellung ist im Rahmen der Beurteilung der Prozessfähigkeit allerdings auch nicht geboten. Denn  soweit nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten nicht ausräumbare Zweifel an der Prozessfähigkeit verbleiben, wirkt sich das zu Lasten des Antragstellers aus (vgl. BGH NJW-RR 2011, 284).

Die im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auf der Grundlage von § 118 Abs. 2 und 3 ZPO vorgenommene Ermittlungen haben sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft. Der Senat hat dazu das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T eingeholt, dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, die Einschätzung des Sachverständigen erschütternde Erkenntnisse vorzutragen und zu belegen, und ihn überdies persönlich angehört (vgl. zu diesem Erfordernis: OLG Hamm, FamRZ 2012, 1318 und OLG Oldenburg, FamRZ 2008, 1455). Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Beurteilung der Prozessfähigkeit sind nicht ersichtlich; namentlich ist der Antragsteller nicht bereit, an einer Begutachtung durch den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. T mitzuwirken.

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Anhörungstermin auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und eine daraus abgeleitete Berechtigung zur Verweigerung des vom Sachverständigen angekündigten Hausbesuchs sowie der dort vorgesehenen Untersuchung verwiesen hat, steht das mit seiner schriftlichen Erklärung vom 22.07.2013 (Bl. 186 a) nicht in Einklang, die allein die vermeintlich verfassungswidrige Beauftragung des Sachverständigen als Grund für die Weigerung der Wahrnehmung des Termins in seiner Wohnung anführt. Der Antragsteller hat überdies auch im Senatstermin bekräftigt, dass er vor Einholung der von ihm beantragten verfassungsrechtlichen Gutachten der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld zur Beurteilung einzelner von ihm ausformulierter Fragen nicht bereit sei, an einer Begutachtung mitzuwirken, weil zunächst seinen Beweisanträgen nachzugehen sei.

4. Der Antragsteller kann bei dieser Sachlage wirksame und damit zu bescheidende Anträge selbst nicht stellen; diese können nur durch einen gem. § 1896 BGB zu bestellenden Betreuer für den Bereich der Führung von Rechtsstreitigkeiten gestellt werden, wobei mit Rücksicht auf die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgte Anwaltsbeiordnung ein gesonderter Hinweis auf die Notwendigkeit der Betreuerbestellung entbehrlich war.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung beruht auf § 23a Abs. 1 RVG.


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