Skip to content

Umfang des Rechts auf Anliegergebrauch – Folgenbeseitigungsanspruch bzgl. einer Querungshilfe


Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

Az: 11 A 472/14

Beschluss vom 04.06.2014


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs lägen nicht vor, weil die Errichtung der Querungshilfe ihn nicht in seinem in § 14a StrWG NRW verankerten Recht auf Anliegergebrauch verletzt, nicht ernstlich in Frage.

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 1.

Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2013 – 11 A 1419/13 -, vom 22. Juli 2010 – 11 A 1864/09 -, vom 4. Juli 2008 – 11 A 125/06 -, sowie Urteil vom 10. November 1994 – 23 A 2097/93 -, NWVBl. 1995, 309 (311).

§ 14a StrWG NRW bietet keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Der Schutzbereich der Norm wäre selbst dann nicht berührt, wenn infolge der Anlegung der Verkehrsinsel das Grundstück des Klägers nur noch im Richtungsverkehr angefahren werden könnte.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2002 – 11 A 5100/00 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 2.

Das Grundstück des Klägers kann von beiden Seiten angefahren und verlassen werden. Die vom Kläger vorgelegten Fotos und die Schleppkurvendarstellung belegen allenfalls, dass sein Grundstück nicht in der von ihm gewünschten Weise erschlossen sein mag, soweit die Zufahrt zur L.    von größeren Lastwagen genutzt wird. Er hat aus § 14a StrWG NRW jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dies „ausgleicht“, indem sie eine besonders breite Straße zur Verfügung stellt.

Dementsprechend liegt auch ein Verstoß gegen Grundsätze nicht-förmlicher Straßenplanung nicht vor. Der Rechtsschutz gegenüber Straßenbauvorhaben, die – wie hier – im Wege nicht-förmlicher Planung verwirklicht werden, bleibt grundsätzlich durch die Beachtlichkeit der betroffenen Rechtspositionen gewahrt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 – 11 B 1040/13 -, juris, vom 5. März 2013 – 11 B 1486/12 -, vom 4. Mai 2005 – 11 B 2555/04 -, und vom 13. Oktober 2000 – 11 B 1186/00 -, sowie Urteile vom 15. September 1994 – 23 A 1064/92 – und vom 21. Juli 1994 – 23 A 100/93 -.

Der Kläger hat aber – wie dargelegt – keinen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung der aus seiner Sicht ungünstigen Erschließungssituation.

2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos