Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.12.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 103/17 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 314.590,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats aus jeweils 3.570,00 Euro beginnend mit dem Monat Februar 2013 bis zum Monat Juni 2016
und nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den dritten Werktag folgenden Tag eines jeden Monats
– aus jeweils 3.570,00 Euro seit dem Monat Juli 2016 bis zum Monat Januar 2019,
– aus jeweils 1.570,00 Euro beginnend mit dem Monat Februar 2019 bis zum Monat Juni 2020,
– aus jeweils 1.480,00 Euro beginnend mit dem Monat Juli 2020 bis zum Monat Dezember 2020 und
– aus jeweils 1.570,00 Euro beginnend mit dem Monat Januar 2021 bis zum Monat Februar 2022.
Es wird festgestellt, dass der am 19.06.2017 zwischen der Beklagten als Pächterin und ihrer Mutter N.-B. M. als Vertreterin der ursprünglichen Klägerin dieses Rechtsstreits (I. M. GbR) abgeschlossene Pachtvertrag unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Zahlungsverpflichtungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsrechtszugs beträgt bis zu 350.000,00 Euro.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Verpachtung von Grundstücken zum Betrieb einer Pferdepensionshaltung geltend. Die Parteien sind Adoptivgeschwister. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft in T., die den als Reiterhof genutzten „G.“ umfasst. Dieser „G.“ wurde der N.-B. und O. M. GbR, auch als I. M. GbR bezeichnet (im Folgenden nur GbR; Gesellschaftsvertrag LG-A 533ff.) zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. N.-B. M. war die am 02.01.1941 geborene Mutter der Parteien (im Folgenden nur Mutter). Zuvor war der Vater der Parteien Eigentümer der Grundstücke gewesen. Dieser hatte die Grundstücke mit notariellem Übertragungsvertrag vom 26.11.1992 an den Kläger übertragen (LG-A 520ff.); die Beklagte und die Mutter der Parteien waren bei der Beurkundung anwesend. In der Vorbemerkung dieses Vertrages wird darauf Bezug genommen, dass die Einnahmen der Eltern im Wesentlichen aus dem „G.“ stammen und die Eltern auch im Alter auf diese Einnahmen angewiesen sind. Der Kläger, der sich in einer landwirtschaftlichen Ausbildung befinde, beabsichtige, den „G.“, nachdem der Vater die Bewirtschaftung aufgegeben habe, weiter zu bewirtschaften. Um daher einerseits seine Altersversorgung und die seiner Ehefrau zu sichern, andererseits aber auch dem Kläger die Möglichkeit einer dauernden Betriebsführung zu geben, habe sich der Vater entschlossen, dem Kläger den „G.“ unter Einräumung eines Nießbrauchs für sich und seine Ehefrau zu Eigentum zu übertragen. Dabei war nach der Vorbemerkung beabsichtigt, dass der Vater, sobald er den landwirtschaftlichen Betrieb „G.“ nicht mehr selbst bewirtschaftet, diesen dem Kläger verpachtet, um aus den Pachteinnahmen für sich und die Mutter eine Altersversorgung zu erhalten. Entsprechend sah der Gesellschaftsvertrag der – ursprünglich von dem Vater und dem Kläger gegründeten – GbR in § 20 (LG-A 537) vor, dass die Gesellschaft beim Tod des Vaters mit der Mutter fortgeführt und im Übrigen der verbleibende Gesellschafter bestimmt, ob die Gesellschaft fortgeführt wird.
Die GbR schloss mit der Beklagten am 12.05.2003 (LG-A 14ff.) einen Pachtvertrag über einen Teil der infolge der Übertragung dem Kläger gehörenden Grundstücke ab. Diesen Vertrag haben beide Gesellschafter der GbR unterschrieben. Dieser Pachtvertrag sah eine Laufzeit bis zum 31.03.2017 vor, wobei der Beklagten das Recht eingeräumt worden war, eine Verlängerung des Vertrages um 10 Jahre zu verlangen. Am 03.11.2009 vereinbarten die GbR und die Beklagte eine Reduzierung des Pachtzinses auf 3.000,00 Euro (LG-A 19). Auch diese Vereinbarung unterschrieben beide Gesellschafter der GbR.
Die Beklagte hat einen Pachtvertrag vom 19.06.2017 vorgelegt, welcher neben ihrer Unterschrift den Namenszug der Mutter handelnd für die GbR trägt (LG-A 34ff.).
Ab Februar 2019 werden für die Nutzung der Grundstücke Zahlungen in Höhe von monatlich 2.000,00 Euro erbracht.
Die Mutter der Parteien ist am 00.00.2019 verstorben; die Beklagte ist ihre Alleinerbin. Der Kläger hat beschlossen, die GbR nicht zu liquidieren, sondern die Geschäfte allein fortzuführen.
Der Kläger hat mit seiner im Laufe des Verfahrens mehrfach erhöhten Klage mit den Anträgen zu 1) bis 3) die Zahlung von Pachtzins bzw. Nutzungsentschädigung nebst Zinsen begehrt. Mit dem Antrag zu 4) hat er die Feststellung der Unwirksamkeit des von der Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Pachtvertrages vom 19.06.2017 begehrt.
Das Landgericht hat durch am 30. Dezember 2022 verkündetes Urteil (LG-A 1036ff), auf das wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der Sachdarstellung und der vom Landgericht gefundenen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig. Die Vereinbarung der Klagerücknahme in dem Pachtvertrag vom 19.06.2017 habe zwar nicht die unmittelbare Wirkung der Klagerücknahme entfaltet. Indes führe diese Vereinbarung zur Unzulässigkeit der Klage. Der Klage könne die Einrede der Arglist entgegengehalten werden, da sich niemand zu seinem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten prozessual in Widerspruch setzen dürfe. Diese Treuwidrigkeit sei von Amts wegen zu berücksichtigen, aber auch durch die Bestellung der Rechtsanwältin A.-V. in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der streitbefangene Pachtvertrag vom 19.06.2017 sei wirksam. Ein Scheingeschäft liege nicht vor, zumal die Beklagte das Objekt genutzt und – wenn auch der Höhe und der Zahlungsmodalitäten nach – streitigen Pachtzins gezahlt habe. Aufgrund des Urteils des OLG Köln vom 20.01.2021 – 22 U 229/18 stehe fest, dass die Mutter am 19.06.2017 noch im Außenverhältnis vertretungsberechtigt gewesen sei. Der Vertrag sei auch nicht nach §§ 138, 242 BGB nichtig. Zwar handele es sich bei dem Pachtvertrag um ein für die GbR äußerst nachteiliges Geschäft. Auch könne gerade bei Geschäften mit nahen Angehörigen ein ungerechtfertigter Vorteil bei Handeln hinter dem Rücken des Geschäftsherrn anzunehmen sein. Indes hätten die Vertragsparteien durch die ursprüngliche Pachthöhe, den nachträglichen Nachlass hierauf und die jahrelange Akzeptanz der Nichtzahlung gezeigt, dass der Vertrag nicht nach marktüblichen Konditionen gelebt werden solle. Auch der Verzicht auf etwaige rückständige Pachtforderungen möge einen Schadenersatzanspruch gegen die Mutter auslösen; dieser begründe jedoch keine Sittenwidrigkeit des Pachtvertrages, zumal sich auch der Kläger bis zum hiesigen Rechtsstreit nicht ernsthaft um die Erfüllung der Pachtverbindlichkeiten bemüht habe. Von internen Streitigkeiten der Gesellschafter der GbR habe sich die Beklagte nicht vom Vertragsschluss abhalten lassen müssen. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Klage sei logische Konsequenz aus der Einigung der Parteien. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem neuen Konto um ein Privatkonto der Mutter gehandelt habe, könne nicht auf ein kollusives Zusammenwirken geschlossen werden. Die Beklagte habe auch bei etwaiger Kenntnis der Untreue der Mutter keine Pflicht getroffen, auf ein der GbR zuzuordnendes Konto hinzuweisen. Die Laufzeit spreche ebenfalls nicht für eine Sittenwidrigkeit. Es habe insbesondere kein Ausscheiden der Mutter aus der Gesellschaft oder Ähnliches unmittelbar bevorgestanden. Entsprechend scheide auch eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung aus. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche ferner nichtgegen die Mutter zu, deren Alleinerbin die Beklagte sei. Etwaige Ansprüche seien verjährt, nachdem der Kläger Kenntnis von den Handlungen der Mutter in 2017 erlangt, diese Ansprüche jedoch erst mit Schriftsatz vom 02.03.2022 geltend gemacht habe. Die Klageschrift habe wegen des abweichenden Streitgegenstandes den Lauf der Verjährung nicht gehemmt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers (OLGA 65 ff), mit der er sein erstinstanzliches Rechtschutzziel weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus:
Das Landgericht sei bereits unzutreffend davon ausgegangen, dass der Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 unstreitig sei, weshalb es den Tatbestand entsprechend korrigiert habe. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit könne sich die Beklagte nicht auf die Pflicht zur Klagerücknahme berufen. Dies würde voraussetzen, dass sie sich selbst vertragsgetreu verhalten habe, was mangels Pachtzahlung bis einschließlich 2018 nicht der Fall sei. In der Folge habe ihm ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die Klagerücknahme bis zur Zahlung durch die Beklagte zugestanden. Zudem habe er den Pachtvertrag wirksam fristlos gekündigt, weshalb hierdurch auch die Verpflichtung zur Klagerücknahme entfallen sei. Die Beklagte habe die entsprechende Einrede auch nicht erhoben. Das Landgericht habe dem Vortrag nachgehen müssen, dass der Mutter bereits am 05.01.2016 die Einzelvertretungsmacht widerrufen worden sei. Letztlich könne die angenommene Unzulässigkeit nur für Zahlungsanträge vor dem 19.06.2017 gelten; mithin nicht für die Klageerweiterungen für den Zeitraum seit April 2017. Es liege auch eine Überraschungsentscheidung vor. Der Einzelrichter habe im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2022 angedeutet, dass die Kontovollmacht der Beklagten für das im Pachtvertrag angegebene Konto zu einer Sittenwidrigkeit führen würde, diesen Aspekt aber im Urteil als unerheblich gewertet. Es sei unzutreffend, dass die Parteien einen Neustart gewollt hätten und die Pachtzahlungen nie ernsthaft eingefordert worden seien. Zudem mangele es an Subsumtion unter obergerichtliche Leitsätze. Die Irrtumsanfechtung habe das Landgericht gar nicht geprüft, obschon sich aus dem Vertrag Widersprüche im Hinblick auf das Bestehen von Rückständen ergäben. Das Landgericht habe das Scheingeschäft unter falscher Annahme der Pachtzahlungen verneint. Die Beklagte habe ein offensichtliches Fehlverhalten der Mutter entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht ausnutzen dürfen; gerade dies begründe die Sittenwidrigkeit. Die Bindung der GbR durch den Pachtvertrag gehe zudem weit über das Lebensende der Mutter hinaus, die bei Abschluss des Vertrages – unstreitig – 76 Jahre alt gewesen sei. Zudem sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die vorherigen Vereinbarungen immer durch beide Gesellschafter gezeichnet worden seien. Die Begründung der Verjährung der Schadenersatzansprüche trage aufgrund der Streitverkündung gegenüber der Mutter vom 27.12.2017 nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil in Form des Berichtigungsbeschlusses abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85.680,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.570,00 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit Februar 2013 bis Januar 2015;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.360,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.570,00 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit Februar 2015 bis zum Januar 2019;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58.090,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.570,00 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit Februar 2019 bis Februar 2022;
4. festzustellen, dass der am 19.06.2017 zwischen der Beklagten als Pächterin und ihrer Mutter N.-B. M. als Vertreterin der ursprünglichen Klägerin dieses Rechtsstreits abgeschlossene Pachtvertrag unwirksam ist; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die im ersten Rechtszug zu ihren Gunsten ergangene Entscheidung (OLGA 107ff) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und führt zur Begründung aus:
Die Tatbestandsberichtigung sei ohne Einfluss auf die Richtigkeit des Urteils, nachdem das Landgericht den Vertrag für wirksam befunden habe. Pachtrückstände stünden im Streit, wobei das Wort „derzeit“ in dem Pachtvertrag ersichtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezug nehme. Mit seinem erst in zweiter Instanz geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht sei der Kläger nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen. Da eine etwaige Kündigung des Pachtvertrages lediglich ex nunc wirke, sei die Verpflichtung zur Klagerücknahme auch nicht ex tunc weggefallen. Sie habe sich auf die Unzulässigkeit der Klage berufen. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Klage beziehe sich auch auf die Klage insgesamt. Mit dem Einwand, es sei zwischen Rückständen vor und nach Klageerhöhung zu differenzieren, sei der Kläger ausgeschlossen, weil Pachtrückstände nach Abschluss des neuen Pachtvertrages zwischen den Parteien streitig seien. Beweiswürdigungsfehler, die zu einer Abänderung der Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Streitverkündigung gegenüber der Mutter sei durch die Bezugnahme auf den Akteninhalt nicht wirksam gewesen, zumal die vorherige Akteneinsicht durch die Prozessbevollmächtigte der Mutter erfolgt sei, die Streitverkündung aber an die Mutter selbst zugestellt worden sei. Hierdurch werde die Lage des Rechtsstreits nicht ausreichend mitgeteilt. Auch der Streitverkündungsgrund respektive der Anspruchsgrund fehle. Dass die Mutter den Vertrag vor der Unterschrift nicht in Gänze gelesen bzw. diesen nicht unterschrieben habe, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Der Kläger hätte dies zunächst selbst weiter aufklären müssen. Dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt noch Vertretungsmacht gehabt habe, sei zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt.
Die Verfahren OLG Köln 4 U 54/23 und 4 U 75/23 sind zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichter Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig, nachdem das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis – hier die Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 19.06.2017 – im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ohnehin entschieden werden muss (vgl. BGH NJW-RR 2022, 34 Rn. 20). Im Wege der Zahlungsklage ist wegen der Frage der Zulässigkeit der Klage sowie derjenigen nach rückständigen Pachtzahlungen und der geschuldeten Zahlungshöhe sowie wegen des Rechtsgrundes der Zahlungen (Vertrag oder Nutzungsentschädigung) die Wirksamkeit des Pachtvertrages vom 19.06.2017 zu prüfen. Eines weitergehenden Feststellungsinteresses bedarf es insoweit nicht.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage nicht aufgrund der Verpflichtung zur Klagerücknahme in dem Pachtvertrag vom 19.06.2017 unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass wenn sich eine Partei wirksam zur Klagerücknahme verpflichtet, sie aber der Verpflichtung nicht nachkommt, ihr dies vom Prozessgegner mit der Folge entgegengehalten werden kann, dass die Fortsetzung des Prozesses unzulässig wird (RGZ 102, 217, 222 f.; BGHZ 20, 198, 205; BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 146/85 – NJW-RR 1987, 307 unter 1; BGH Beschluss vom 15.9.2010 – IV ZR 66/10, BeckRS 2010, 24135), wobei eine solche außergerichtliche Vereinbarung trotz des seinerzeit bereits anhängigen Anwaltsprozesses nicht dem Anwaltszwang unterlag (BGH NJW 1989, 39). Jedoch entfaltet die Verpflichtung zur Klagerücknahme in dem Pachtvertrag keinerlei Rechtswirkungen, da der Pachtvertrag vom 19.06.2017 – für die GbR und dem folgend für den Kläger als Rechtsnachfolger der GbR wegen für die Beklagte erkennbaren Missbrauchs der Vertretungsmacht für die GbR durch die Mutter nicht bindend ist; auf die Frage, ob die Mutter den Pachtvertrag selbst unterschrieben hat, kommt es deshalb nicht an. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGH NJW 1968, 1379). Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH NJW 1999, 2883). Selbst auf eine etwaige Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht kann sich der Dritte dann nicht berufen, wenn der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und dies dem Dritten schuldhafterweise nicht bekannt geworden ist (vgl. BGH WM 60, 612). Denn der Verkehrsschutz im Stellvertretungsrecht hat Grenzen, wenn der Geschäftsgegner nicht schutzwürdig und schutzbedürftig ist (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, BGB § 164 Rn. 226). Ob insoweit die Rechtsfolge nach § 138 BGB eintritt (BGH NJOZ 2009, 367, 369) oder der Geltendmachung des Vertretergeschäfts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB entgegen steht (BGH NJW 1999, 2883, 2884), kann dahinstehen, da der Pachtvertrag in beiden Fällen für die GbR und dem folgend für den Kläger als Rechtsnachfolger der GbR nicht verbindlich ist. Die Mutter der Parteien hat durch Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 ihre Vertretungsmacht missbraucht. Dies war für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar, da der Pachtvertrag vom 19.06.2017 für die GbR ein außergewöhnlich nachteiliges Geschäft darstellt, innerhalb der GbR ein Konflikt bestand und beides für die Beklagte evident war und zudem der Pachtvertrag vom 19.06.2017 dem der Beklagten bekannten Zweck der GbR widerspricht.
aa) Zwar kann die Pachthöhe nicht als Indiz herangezogen werden, da auch zuvor der Pachtvertrag nicht zu marktüblichen Konditionen durchgeführt worden ist und insbesondere Pachtzahlungen nicht zeitnah eingefordert worden sind; zudem stellt selbst ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei gewerblichen Pachtverträgen für sich allein genommen kein Indiz für eine zu missbilligende Gesinnung dar (BGH NJW-RR 2004, 1454 f.). Auch die Absicht, den Wert von Einbauten abzugelten, obschon hierzu keine vertragliche Verpflichtung bestand (§ 2 Ziffer. 3 und 4 des alten Pachtvertrages, LG-A 14 f.), deutet vor dem familiären Hintergrund und unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie das frühere Vertragsverhältnis gelebt worden ist, nicht indiziell auf einen Missbrauch hin.
bb) Jedoch hat sich die Position der GbR nicht nur durch die Pachthöhe und die Berücksichtigung des Wertes der Einbauten verschlechtert, sondern der neue Vertrag enthält weitere für die GbR massiv nachteilige Vereinbarungen, die sich auch der Beklagten aufgedrängt haben müssen und die dem der Beklagten bekannten Zweck der GbR widersprechen:
(1) Während der alte Pachtvertrag die Verpflichtung der Beklagten vorsah, eine Sturm- und Leitungswasserschadenversicherung, eine Glasschadenversicherung und eine Haftpflichtversicherung neben für die Pensionspferdehaltung sonst üblichen Versicherungen abzuschließen und weiter zu führen (LG-A 16), ist diese Pflicht in dem neuen Vertrag auf eine Betriebshaftpflichtversicherung und für die Pferdepensionshaltung übliche Versicherungen beschränkt worden (§ 6, LG-A 69). Eine Absicherung von Gebäudeschäden zu Lasten des Pächters ist nicht mehr vorgesehen, im Gegenteil trägt nunmehr die GbR sämtliche Kosten der Gebäudeversicherung einschließlich deren Haftpflicht (§ 4 Ziff. 2, LG-A 36) und dies aus dem deutlich herabgesetzten Pachtzins.
(2) In dem neuen Pachtvertrag ist der Beklagten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, die Pachtsache auch ohne Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten.
(3) Ebenso wird durch den neuen Pachtvertrag die freie Wahl des Vertragspartners der GbR eingeschränkt, indem die Fortsetzung des Pachtverhältnisses mit den Erben der Beklagten im Falle deren Versterbens vor Ende der Vertragslaufzeit vereinbart worden ist. Mangels Anwendbarkeit des § 563 BGB auf Pachtverträge (vgl. §§ 581 Abs. 2, 578 BGB) war diese Option im alten Vertrag ohne entsprechende Vereinbarung nicht gegeben.
(4) Die Anwendung von § 545 BGB ist in dem neuen Pachtvertrag im Gegensatz zu dem alten Pachtvertrag nicht mehr abbedungen.
(5) Die Laufzeit des Vertrages widerspricht dem der Beklagten bekannten Gesellschaftszweck der GbR. Ausweislich des notariellen Übertragungsvertrages vom 26.11.1992 (LG-A 520ff.), bei dessen Beurkundung die Beklagte anwesend war, wurde dem Kläger der G. übertragen, jedoch erhielten der Vater und die Mutter ein Nießbrauchrecht, um deren Altersvorsorge zu sichern. Gleichzeitig sollten Vorbereitungen für eine dauerhafte Betriebsführung durch den Kläger getroffen werden. In der Folge schlossen der Vater und der Kläger am 21.06.1995 einen Gesellschaftsvertrag (LG-A 533ff.), um den Kläger als späteren Betriebsnachfolger an der Leitung des Betriebs zu beteiligen und den Vater zu entlasten (§ 2). Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, dass der Beklagten der Inhalt des Gesellschaftsvertrages bekannt war (LG-A 494). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sondern hat betont, dass der Inhalt des Pachtvertrages bekannt sei (LG-A 871) und außer Streit stehe (LG-A 874). Zudem hat sie im Rahmen ihrer rechtlichen Argumentation selbst auf die inhaltlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages Bezug genommen (u.A.: Alleinvertretungsbefugnis in § 13 des Gesellschaftsvertrages, LG-A 871; Gesellschaftszweck nach § 2 des Gesellschaftsvertrages LG-A 874).
Entsprechend dem in § 2 des Gesellschaftsvertrages festgehaltenen Gesellschaftszweck wurden die Flächen der GbR – von denen die Beklagte wusste, dass sie dem Kläger gehören und die Eltern Nießbrauchsberechtigte sind – zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt (§ 4). Gerade dadurch, dass in dem Gesellschaftsvertrag wiederum Bezug auf die spätere Betriebsnachfolge genommen wird, wird deutlich, dass die Gesellschaft der Vorbereitung der Betriebsübernahme diente und letztlich die Eltern im Alter absichern sollte, indem der Vater entlastet, aber an dem wirtschaftlichen Ergebnis des Betriebes weiterhin beteiligt wird. So ist betreffend den Tod des Vaters in § 20 geregelt, dass die Gesellschaft mit der Mutter fortgeführt wird, im Übrigen der verbleibende Gesellschafter bestimmt, ob die Gesellschaft fortgeführt wird. Die Laufzeit des neuen Pachtvertrages von 30 Jahren zuzüglich weiterer 10 Jahre Verlängerungsoption geht deutlich über die Lebenserwartung der Mutter, die zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den neuen Pachtvertrag 76 Jahre alt war, und damit über das ihr eingeräumte Nießbrauchrecht hinaus. Hingegen war die Regelung in dem ursprünglichen Pachtvertrag von 15 Jahren mit einer Verlängerungsoption um 10 Jahre deutlich näher an der tatsächlichen Lebenserwartung der Mutter orientiert.
Von dieser in dem ursprünglichen Pachtvertrag vorgesehenen Verlängerungsoption hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Dass im Rahmen des Pachtvertrages vom 19.06.2017 nicht dem Zweck der Altersversorgung der Mutter, sondern dem Interesse der Beklagten an der Fortführung des Betriebes durch sich, ihre Ehefrau oder die Nachkommen Rechnung getragen werde sollte, hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat selbst angegeben.
(6) Bei dem in dem neuen Pachtvertrag angegebenen Konto, auf das Pachtzahlungen geleistet werden sollten, handelte es sich entgegen dem Vertragswortlaut nicht um ein solches des Verpächters, der GbR, sondern um ein Privatkonto der Mutter, für das die Beklagte eine Kontovollmacht besaß, mithin wusste, dass es entgegen der Formulierung in dem Vertrag nicht der GbR zuzuordnen ist.
(7) In dem Vertrag vom 19.06.2017 ist die Verpflichtung zur Klagerücknahme in dem Verfahren LG Köln – 7 O 103/17 – vereinbart worden, weshalb die Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass innerhalb der GbR mindestens Uneinigkeit hinsichtlich der Behandlung etwaiger Pachtrückstände bestand.
(8) Sowohl der ursprüngliche Pachtvertrag als auch die Vereinbarung über die Reduzierung des Pachtzinses vom 03.11.2009 sind von beiden Gesellschaftern der GbR unterschrieben worden. Der neue Pachtvertrag ist – trotz des bereits rechtshängigen Klageverfahrens (LG Köln – 7 O 103/17) – nicht von beiden Gesellschaftern, sondern lediglich von der Mutter unterzeichnet worden. Angesichts dessen musste sich der Beklagten aufdrängen, dass die Mutter durch den Abschluss des Pachtvertrages ihre formale Stellung ausnutzen wollte.
Soweit die Beklagte diesbezüglich in ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 angegeben hat, der Kläger hätte ihr gegenüber erklärt, sie solle mit der Mutter über den neuen Pachtvertrag sprechen, vermag der Senat sich von der Richtigkeit dieses – von dem Kläger bestrittenen – Vorbringens nicht zu überzeugen; vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände gegen die Richtigkeit der Erklärung der Beklagten. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ausstehende Pachtzahlungen gerichtlich gegen die Beklagte geltend gemacht, wobei die Mutter der Parteien die gerichtliche Geltendmachung nicht befürwortet hatte – obschon sie hierzu gesellschaftsrechtlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 – 22 U 229/18). Zudem hatte der Kläger, vertreten durch seine damaligen Bevollmächtigten, unter dem 02.06.2017 (LG-A 188 f.) nachgefragt, ob die Beklagte von der Verlängerungsoption betreffend den ursprünglichen Pachtvertrag Gebrauch gemacht habe und sie aufgefordert, dies bejahendenfalls nachzuweisen; diese Nachfrage ist mit der von der Beklagten behaupteten Aussage des Klägers nicht in Einklang zu bringen. Auf die Nachfrage hat der damalige Bevollmächtigte der Beklagten unter Bezugnahme auf die angeforderten Nachweise Fristverlängerung bis zum 19.06.2017 erbeten. Ein Hinweis auf den – beabsichtigten – Neuabschluss eines Pachtvertrages mit der GbR durch die Mutter anstelle der Ausübung der Verlängerungsoption findet sich nicht, obschon dieser sodann am letzten Tag der erbetenen Fristverlängerung abgeschlossen worden ist.
Schließlich hat die Beklagte sich im Rahmen der – nach Fristverlängerung – eingereichten Klageerwiderung allein auf den Abschluss des neuen Pachtvertrages gestützt. Dies indiziert, dass der Beklagten andere Verteidigungsmittel nicht zur Verfügung standen und sie durch den Abschluss des neuen Pachtvertrages in Zusammenwirken mit der Mutter (auch) die berechtigten Forderungen der GbR, zu deren gerichtlicher Geltendmachung sich die GbR, vertreten durch den Kläger, entschieden hatte, zum Erlöschen bringen wollte.
(9) Vor dem Hintergrund dieser Gesamtumstände verfängt das Argument der Beklagten nicht, es sei angesichts internen Streitigkeiten innerhalb der GbR allein der Risikosphäre der Mutter zuzuordnen gewesen, ob diese für ihr Tun die erforderliche Vertretungsmacht besessen habe, sie, die Beklagte, habe keine Pflicht getroffen, die Gesellschaft vor nachteiligen Geschäften zu schützen. Die Mutter und die Beklagte wussten, dass die vertragliche Konstruktion von Gesellschaftsvertrag und Pachtvertrag dazu dienen sollte, zunächst Vater und Mutter und in der Folge nur noch die Mutter im Alter zu versorgen. Der Nießbrauch sollte, nachdem der Vater vorverstorben war, mit dem Tode der Mutter – die im Jahr 2017 bereits 76 Jahre alt war – enden. Nach deren Tod sollte auch die GbR grundsätzlich aufgelöst werden. Dem folgend sollte der Kläger hiernach die Nutzungsrechte an seinem Eigentum zurückerhalten. Auch die ursprüngliche Laufzeit des ersten Pachtvertrages war auf eine realistische Lebenserwartung der Mutter angepasst. Durch den neuen Pachtvertrag hat sich die Beklagte für sich selbst, ihre Ehefrau oder die Nachkommen über den Nießbrauch und den Bestand der Gesellschaft heraus für Jahrzehnte die weitere Nutzungsmöglichkeit sichern wollen, obschon der Tod der Mutter und damit – entgegen der Auffassung des Landgerichts – deren Ausscheiden aus der GbR aus Todesgründen (wie auch geschehen) absehbar war (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgerichts, Urteil vom 20.08.2019 – 3 U 22/18 zur Weiternutzung über den Verlust des Eigentumsrechts hinaus).
2. Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 314.590,00 Euro aus § 581 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum März 2017 und danach aus §§ 581 Abs. 2, 546a BGB nebst tenorierter Zinsen sowie auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pachtvertrages vom 19.06.2017.
a) Der Kläger ist als Rechtsnachfolger der GbR Anspruchsinhaber der Pachtzins- und Nutzungsersatzansprüche.
b) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlungen in Höhe der in dem ursprünglichen Pachtvertrag vereinbarten Pacht in Höhe von monatlich jeweils 3.570,00 Euro (3.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer) für die Zeit von Januar 2013 bis März 2017 richtet sich nach § 581 Abs. 1 S. 2 BGB, da der Pachtvertrag vom 12.05.2003 bis zum 31.03.2017 befristet war.
c) Für die ab April 2017 geltend gemachten Forderungen ergibt sich der Anspruch des Klägers aus §§ 581 Abs. 2, 546a BGB. Wie vorstehend dargestellt, ist der Pachtvertrag vom 19.06.2017 unwirksam, mithin auch der in diesem enthaltene Verzicht auf bisher fällig gewordene Pachtzahlungen. Die Beklagte hat von der in dem ursprünglichen Pachtvertrag vorgesehenen Verlängerungsoption keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend hat der Kläger einen Anspruch in Höhe des ursprünglich vereinbarten Pachtzinses nebst der jeweils geltenden Umsatzsteuer, da die Beklagte unstreitig zur Tragung der Mehrwertsteuer aufgrund des ursprünglichen Pachtvertrages verpflichtet war (vgl. BGH NJW 1988, 2665, 2667). Bis auf die unstreitig erfolgten Zahlungen in Höhe von 2.000,00 Euro pro Monat ab Februar 2019 sind keine weiteren Zahlungen von der klägerischen Forderung in Abzug zu bringen.
aa) Für den Zeitraum April bis Juni 2017 hat die Beklagte keine Zahlung in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro bewiesen.
Da der Pachtvertrag vom 19.06.2017 – wie vorstehend dargestellt – unwirksam war, kommt es nicht darauf an, wie die in diesem enthaltene Stundungsvereinbarung betreffend die Pachtzahlungen für die Monate April bis Juni 2017 und die darin gewählte Formulierung, dass derzeit keine Pachtrückstände bestehen, auszulegen ist. Aufgrund der Unwirksamkeit des Pachtvertrages entfällt ebenso eine in diesem enthaltene etwaige Quittungswirkung.
Soweit die Beklagte in dem Verfahren 4 U 75/23 (dort OLG-A 64) die Frau F. M. als Zeugin dafür benannt hat, dass für diese Monate keine Rückstände bestanden haben, bedurfte es deren Vernehmung nicht. Zum einen handelt es sich um ein neues, erstmalig in zweiter Instanz erfolgtes Beweisanerbieten, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, da keine Gründe i.S.v. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorgetragen oder sonst ersichtlich sind. Zum anderen steht dieses Beweisangebot auch im Widerspruch zu dem erst- und zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Beklagten, soweit es dahin zu verstehen sein sollte, dass Frau F. M. bei den Zahlungen zugegen gewesen sei. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass sie selbst zumindest anzuhören sei, weil es ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, dass die Mutter, die einzige Zeugin eines Vier-Augen-Sachverhaltes, zwischenzeitlich verstorben sei (so u.A. LG-A 1213 und OLG-A 65 zu 4 U 75/23). Entsprechend hat die Beklagte auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.06.2024 nicht angegeben, dass die Frau F. M. bei den Zahlungen anwesend war, obschon sie als weitere anwesende Person an dem Erdbeer- und Spargelstand den ehemaligen Lebensgefährten der Mutter erwähnte. Soweit das Beweisangebot dahin zu verstehen sein soll, dass Frau F. M. mitgeteilt worden sei, dass keine Rückstände bestehen, kann der Senat diese Tatsache zugunsten der Beklagten als wahr unterstellen. Aus einer entsprechenden Mitteilung gegenüber Frau F. M. könnte nicht geschlossen werden, dass die Pachtzahlungen tatsächlich geleistet worden sind.
Die erstinstanzliche Einvernahme der Zeugin Q. war unergiebig, nachdem diese keine Angaben dazu machen konnte, ob tatsächlich Zahlungen erfolgt sind und sie im Übrigen zu Buchungen nach Übergabe eines einer der Versionen der ZB5 entsprechenden Schriftstückes bekundet hat. Keine der Versionen der Anlage ZB5 umfasst die Monate April bis Juni 2017.
Auch aufgrund der von der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung getätigten Angaben kann der Senat nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Beklagte die Pachtzahlungen für diese Monate erbracht hat. Zwar hat die Beklagte angegeben, dass zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Pachtvertrag die Zahlungen bereits erfolgt seien. Jedoch ist ihre Erklärung dafür, warum der Pachtvertrag nicht entsprechend geändert worden ist, nicht nachvollziehbar. Die Begründung, dies hätte zu einer weiteren Verzögerung geführt, ist im Hinblick darauf, dass es nur die Streichung eines einzigen Satzes betreffend die Stundung bedurft hätte, nicht plausibel. Zudem bestehen aufgrund ihres vorangegangenes Verhaltens im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
bb) Für die Zeit von August 2017 bis Dezember 2017 kann dahinstehen, ob die Beklagte Leistungen an die Mutter erbracht hat. Denn die Mutter der Parteien war zu dieser Zeit nicht mehr zum Geldempfang berechtigt.
(1) Durch den Widerruf der Einzelvertretungsbefugnis mit Schreiben des Klägers vom 12.07.2017 (LG-A 182 f. zu 4 U 75/23) ist der Mutter auch die Geldempfangsvollmacht zugunsten der GbR entzogen worden. Die Wirksamkeit des Widerrufs der Einzelvertretungsbefugnis ist rechtskräftig festgestellt (OLG Köln, Urteil vom 20.01.2021 – 22 U 229/18). Hierin ist zwar nicht ausdrücklich auch der Widerruf der Geldempfangsvollmacht enthalten. Jedoch ergibt die vorzunehmende Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB) aufgrund der Gesamtumstände, dass ebenso ein Widerruf der Geldempfangsvollmacht erfolgt ist. Der Kläger hat den Widerruf der Vertretungsmacht unter anderem mit der Unterschlagung von Mieteinnahmen begründet und die Mutter aufgefordert, sämtliche Unterlagen herauszugeben, sowie weder Buchungen noch Entnahmen zu tätigen. Vor dem Hintergrund des – ausweislich des zitierten Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln – zutreffenden Vorwurfs der Unterschlagung sowie der damit einhergehenden Aufforderungen, war für die Mutter deutlich erkennbar, dass der Kläger ihr sämtliche weiteren Verfügungen und damit auch den Geldempfang untersagen wollte, damit diese nicht mehr in die Lage versetzt ist, weitere Gelder zu unterschlagen.
(2) Dieser Entzug der Geldempfangsvollmacht war der Beklagten auch bekannt. Der Kläger hat der Beklagten ebenfalls unter dem 12.07.2017 den Widerruf der Einzelvertretungsmacht gegenüber der Mutter angezeigt (LG-A 180 f. zu 4 U 75/23). Durch die Einleitung des Schreibens war für die Beklagte erkennbar, dass der Pachtvertrag vom 19.06.2017 einen der Gründe für den Widerruf darstellte und der Kläger von einem kollusiven Zusammenwirken von Mutter und Beklagter ausging mit dem Ziel, die GbR und ihn zu schädigen. Gegenüber der Beklagten hat er in diesem Schreiben den neuen Pachtvertrag aufgrund der seiner Auffassung nach verwerflichen Gesinnung der Mutter und der Beklagten unter anderem angefochten und auf dessen Sittenwidrigkeit verwiesen. Hierdurch war für die Beklagte ersichtlich, dass im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs auch keine Geldempfangsvollmacht der Mutter mehr für die GbR bestanden hat, nachdem der Mutter wegen des verwerflichen Verhaltens die Vertretungsmacht entzogen worden war.
(3) Auf einen etwaigen Vertrauensschutz durch Zahlung auf das in dem Pachtvertrag vom 19.06.2017 angegebene Konto kann sich die Beklagte nicht berufen, nachdem sie keine Zahlungen auf dieses Konto geleistet hat, sondern Barzahlungen an die Mutter behauptet.
cc) Auch für den Monat Juli 2017 ist eine Zahlung durch die Beklagte nicht bewiesen.
Die Angaben der Zeugin Q. waren unergiebig, nachdem diese keine Angaben dazu machen konnte, ob tatsächlich Zahlungen erfolgt sind, sondern sie lediglich Buchungen vorgenommen hat, nachdem ihr ein einer der Versionen der ZB5 entsprechendes Schriftstück vorgelegt worden war. Hierdurch werden tatsächliche Leistungen der Beklagten nicht belegt.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte keine Originale der beiden Versionen der Anlage ZB5 (LG-A 1141 und 1266 zu 4 U 75/23) vorgelegt hat (§ 420 ZPO, vgl. BGH NJW 1992, 829, 830); auch kann dahinstehen, ob die Mutter der Parteien diese Schriftstücke oder eines der beiden Schriftstücke tatsächlich unterschrieben hat. Denn die Beweiswirkungen dieser Schriftstücke sind erschüttert. Eine Quittung erbringt einen vollen Beweis gemäß § 416 ZPO dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht aber für den Inhalt der Erklärung, also die Erfüllung der Verbindlichkeit; insoweit unterliegt sie der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Sie enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs, ein Zeugnis des Gläubigers „gegen sich selbst“, und dementsprechend in der Regel auch ein Indiz für die Leistung (Erfüllung) des Schuldners. Dieser eingeschränkte „Beweiswert“ einer Quittung kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird; ein voller „Gegenbeweis“ im Sinne des Nachweises der inhaltlichen Unwahrheit der Quittung ist nicht nötig (BGH NJW-RR 2007, 351, 352; NJW-RR 2005, 1557, 1558), wobei es tragfähiger Anhaltspunkte bedarf, die den Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Quittung ernstlich nahelegen (OLG Brandenburg Urt. v. 10.4.2008 – 5 U 220/06, BeckRS 2008, 7336 Rn. 20-23, beck-online). Derartige tragfähige Anhaltspunkte sind vorliegend gegeben; der Beweiswert der Anlagen ZB5 ist erschüttert. Bereits das Vorhandensein zweier Versionen der ZB5 spricht gegen deren inhaltlichen Beweiswert, da die Erklärung der Beklagten, warum zwei Versionen des Schriftstückes existieren, nicht nachvollziehbar war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, die Änderung sei erforderlich gewesen, weil die Mehrwertsteuer hätte ausgewiesen werden müssen. Dies ist nicht überzeugend, da beide Versionen einen Verweis auf die Mehrwertsteuer in Höhe eines Prozentsatzes enthalten. Zudem ist seitens der Beklagten angegeben worden, die zweite Version der ZB5 sei diejenige gewesen, die aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren stamme, obschon die erste Variante der ZB5 diejenige ist, die den Mehrwertsteueranteil auch betragsmäßig ausweist. Wenn jedoch der Steuerberater eine Änderung der Quittung im Hinblick auf den Betrag des Mehrwertsteueranteils angefordert und die Beklagte die geänderte Quittung zu dessen Akten gereicht hätte, wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass diese geänderte Variante der Quittung im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sichergestellt worden wäre und nicht die zuvor von dem Steuerberater beanstandete Version. Zudem stellt das vorstehend festgestellte, schädigende Zusammenwirken der Beklagten mit der Mutter der Parteien im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 ein weiteres Anzeichen gegen die Richtigkeit der Anlagen ZB5 dar. Im Rahmen des Abschlusses des Pachtvertrages wollte die Mutter der Parteien namens der GbR auf Pachtzahlungen für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren verzichten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht ausgeschlossen, sondern hinreichend möglich, dass die Mutter der Parteien der Beklagten eine Gefälligkeitsquittung erteilt hat. Diese Annahme wird wiederum dadurch gestützt, dass die Zahlungen nicht – wie im Pachtvertrag vorgesehen – per Überweisung, sondern bar erfolgt sein sollen.
Auch nach der persönlichen Anhörung der Beklagten zu den in den beiden Versionen der Anlage ZB5 dokumentierten Zahlungen ist der Senat nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Beklagte für diesen Monat eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 Euro geleistet hat. Die Angaben der Beklagten waren bereits im Hinblick auf die zwei Versionen der Anlage ZB5 nicht stringent. Zudem bestehen durch ihr vorangegangenes Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtvertrages vom 19.06.2017 durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.
Letztlich war auch insoweit Frau F. M. nicht als Zeugin zu vernehmen, da diese ausweislich des Beweisangebotes (OLG-A 65 und LG-A 1214 zu 4 U 75/23) nur für die Unterschrift unter die Versionen der Schriftstücke ZB5 als Zeugin benannt worden ist, die aus den dargestellten Gründen dahinstehen kann.
dd) Für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 kann der Kläger lediglich einen Umsatzsteueranteil von 16% entsprechend einem Betrag von jeweils 480,00 Euro beanspruchen, da die Umsatzsteuer infolge des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in diesem Zeitraum auf 16% gesenkt worden war. Hieraus resultiert ein Gesamtanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von monatlich 3.480,00 Euro, woraus sich in Anbetracht der Zahlungen in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro ein Restbetrag in Höhe von 1.480,00 Euro pro Monat ergibt.
Für die Übrige Zeit besteht ein Anspruch des Klägers auf einen Umsatzsteueranteil in Höhe von 19%.
d) Insgesamt ermittelt sich unter Berücksichtigung der unstreitigen monatlichen Pachtzahlung in Höhe von 2.000,00 Euro ab Februar 2019 entsprechend ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 314.590,00 Euro, resultierend aus 72 * 3.570,00 Euro für die Zeit von Februar 2013 bis Januar 2019 (257.040,00 Euro), 17 * 1.570,00 Euro für die Zeit von Februar 2019 bis Juni 2020 (26.690,00 Euro), 6 * 1.480,00 Euro für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2020 (8.880,00 Euro) und 14 * 1.570,00 Euro für die Zeit von Januar 2021 bis Februar 2022 (21.980,00 Euro).
e) Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Nachdem die Pachtzinszahlungen laut § 4.3 des Pachtvertrages monatlich im Voraus, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig sind (LG-A 15), befand sich die Beklagte erst ab dem jeweiligen auf den dritten Werktag folgenden Tag mit der Zahlung in Verzug.
Der Höhe nach kann der Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB fordern. Die Beklagte ist keine Verbraucherin, da sie den Reiterhof gewerblich nutzt. Sowohl der Anspruch auf Pachtzahlung als auch der Entschädigungsanspruch bei verspäteter Rückgabe nach § 546a BGB sind Entgeltforderungen i.S.v. §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB (zur Mietsache: OLG Köln Urt. v. 23.5.2006 – 3 U 203/05, BeckRS 2006, 9818). Indes kann der Kläger Zinsen lediglich in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, soweit Nutzungsentschädigung bis zum 30.06.2016 begehrt wird, da bis zu diesem Zeitpunkt noch die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB a.F. Anwendung findet. Nach Art. 229 § 34 S.1 EGBGB sind die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist; Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften nach Satz 2 auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird. Für die Dauer der Vorenthaltung entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis (BeckOK BGB/Wiederhold, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 546a Rn. 20). Erst für Pachtzahlungen ab dem 01.07.2016 steht dem Kläger mithin der Zinsbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB n.F. zu.
f) Nachdem der Pachtvertrag vom 19.06.2017 – wie dargestellt – unwirksam ist, war im Rahmen der Verzinsung die in dem Vertrag festgehaltene Stundung der Zahlungen von April 2017 bis Juni 2017 nicht zu berücksichtigen.
g) Der Fälligkeit der Zahlungen für die streitgegenständlichen Monate Februar 2013 bis Februar 2022 steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen. Zwar hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.10.2022 (LG-A 1142 zu 4 U 75/23) aufgefordert, eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechenden Dauerrechnung zu erstellen und hierauf in der Folge mit Schriftsatz vom 02.11.2022 (LG-A 1137 zu 4 U 75/23) – hilfsweise – ein Zurückbehaltungsrecht gestützt. Jedoch ist dieses für die zuvor fällig gewordenen Zahlungsansprüche ohne Bedeutung, ohne dass es darauf ankäme, dass hiervon – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nur der Umsatzsteueranteil betroffen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten wirkt ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichterteilung einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG entsprechenden Dauerrechnung lediglich ex nunc. Ein bereits erfolgter Verzugseintritt entfällt hierdurch nicht rückwirkend.
Es handelt sich bei diesem Zurückbehaltungsrecht nicht um eine Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern um ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichteinhaltung einer vertraglichen Nebenpflicht i.S.v. § 273 BGB. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 320 Abs. 1 S. 1 BGB, die geeignet sein kann, bereits den Verzugseintritt zu verhindern bzw. den eingetretenen Verzug entfallen zu lassen (BGH NJW 2020, 2104 Rn. 38), setzt voraus, dass es sich um Leistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, also um solche Pflichten, die von vornherein in gegenseitiger Abhängigkeit zueinanderstehen (BGH NJW 2010 Rn. 23), was bei Hauptpflichten grundsätzlich zu bejahen ist (BGH NJW-RR 2003, 1318 f.).
Bei dem durch die Beklagte geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Dauerrechnung handelt es sich nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht nach § 320 Abs. 1 BGB. Beim Miet- oder Pachtvertrag besteht das Gegenseitigkeitsverhältnis, sofern nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart ist, regelmäßig nur zwischen der mangelfreien Gebrauchsüberlassung einerseits und der Miet- bzw. Pachtzahlungspflicht andererseits (MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 320 Rn. 38). Der Anspruch auf Erteilung einer Dauerrechnung mit offenem Mehrwertsteuerausweis nach § 14 Abs. 1 UStG begründet demgegenüber nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017, 22 U 60/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2006, 10 U 130/05).
Es handelt sich bei dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht mithin um ein solches nach § 273 BGB, welches die Verzugswirkungen nicht rückwirkend entfallen lässt (vgl. BGH NJW 1971, 421 f.). Vielmehr kann dieses einen Verzugseintritt nur verhindern, wenn es vor oder bei Fälligkeit der Forderung ausgeübt wird, weshalb die nachträgliche Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB einer wegen Zahlungsverzugs ausgesprochenen Kündigung und darauf begründeter Räumungsklage nicht rückwirkend die Grundlage entzieht (OLG Düsseldorf Urt. v. 30.4.1987 – 10 U 220/86, BeckRS 1987, 30819311, beck-online). Dem steht nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 17.10.2017, 22 U 60/16) entgegen, denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Mieterin zunächst die Ausstellung einer Dauerrechnung verlangt und erst, nachdem der Vermieter hierzu nicht bereit war, die Zahlung der Mieten eingestellt und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Vorliegend hat sich die Beklagte erst nach Verzugseintritt auf die nicht ordnungsgemäße Dauerrechnung berufen.
h) Aus den bereits vorstehend dargestellten Gründen ist der Pachtvertrag vom 19.06.2017 unwirksam, weshalb der Feststellungsantrag des Klägers begründet ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
IV.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalles.