Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Quotenvorrecht: Voller Ersatz trotz eigener Mitschuld?
- Warum Kaskozahlungen den Rechtsstreit nicht erledigen
- Darf ich trotz Kaskozahlung weiter selbst klagen?
- Klageumstellung: So verhindern Sie die Klageabweisung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erhalte ich meinen vollen Selbstbehalt zurück, obwohl ich eine hohe Mitschuld am Unfall trage?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn meine Kaskoversicherung den Schaden während des Prozesses reguliert hat?
- Wie muss ich meinen Klageantrag umstellen, wenn meine Versicherung während des laufenden Prozesses zahlt?
- Muss ich die Prozesskosten tragen, wenn ich die Kaskozahlung meinem Anwalt zu spät melde?
- Welche Kosten neben dem Selbstbehalt kann ich mir über das Quotenvorrecht vom Unfallgegner zurückholen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 11/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 17.10.2025
- Aktenzeichen: 3 U 11/25
- Verfahren: Berufung nach Auffahrunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
- Relevant für: Unfallbeteiligte, Kaskoversicherte, Anwälte
Unfallopfer dürfen trotz Zahlung ihrer Kaskoversicherung weiter klagen, müssen aber den Zahlungsantrag im Prozess anpassen.
- Die Versicherung übernimmt zwar den Schaden, aber der Kläger führt den Prozess weiter.
- Das gilt, wenn die Kaskoversicherung erst während des laufenden Gerichtsverfahrens den Schaden zahlt.
- Der Kläger muss den Antrag umstellen und Zahlung an die Versicherung fordern.
- Wer nur mitteilt, dass die Sache erledigt ist, verliert den Prozess am Ende.
- Der Kläger behält seinen Eigenanteil trotz Teilschuld vorrangig vor den Ansprüchen der Versicherung.
Quotenvorrecht: Voller Ersatz trotz eigener Mitschuld?
Am 28. September 2023 fuhr der Transporter eines Transportunternehmens auf einer Bundesstraße auf den stark abbremsenden Wagen einer Autofahrerin auf. Am Ende eines langen Rechtsstreits reduzierte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Zahlungspflicht der Autofahrerin auf 5.778,71 Euro und wies eine Erledigungsfeststellung endgültig ab. Mit einem solchen Antrag bittet eine klagende Partei das Gericht offiziell festzustellen, dass sich der ursprüngliche Streit durch ein nachträgliches Ereignis erledigt hat – meist um zu verhindern, dass sie am Ende die Prozesskosten tragen muss. Die juristische Aufarbeitung basiert auf § 86 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), dem sogenannten Quotenvorrecht. Demnach stehen einer versicherten Person jene Schadenspositionen, die nicht durch die eigene Kaskoversicherung abgedeckt sind, bei einer Teilschuld vorrangig zu, bis die Haftungsquote der gegnerischen Seite ausgeschöpft ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich dieses Prinzip bei der konkreten Schadensberechnung.
Das Landgericht Saarbrücken (Az. 5 O 215/23) hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass die vorausfahrende Autofahrerin ohne zwingenden Grund in einer Tempo-70-Zone stark gebremst hatte. Daher wiesen die Richter der Frau eine Haftungsquote von einem Drittel zu. Bei der Berechnung des verbleibenden Anspruchs für das geschädigte Transportunternehmen wandte das Oberlandesgericht Saarbrücken in der Berufung (Az. 3 U 11/25) das gesetzliche Quotenvorrecht an.
Welche Kosten das Quotenvorrecht konkret abdeckt
Das Gericht identifizierte die Schadenspositionen, die nicht von der Vollkaskoversicherung des Unternehmens getragen wurden. Zu diesen sogenannten nicht kongruenten Schäden zählten:
- ein vertraglicher Selbstbehalt,
- eine Wertminderung des Transporters,
- die Sachverständigenkosten sowie
- die angefallenen Abschleppkosten.
Der Gesamtbetrag dieser bevorrechtigten Ansprüche lag bei 5.778,71 Euro. Die Richter stellten fest, dass diese Summe genau das Drittel des Gesamtschadens nicht überstieg, welches die Autofahrerin als Unfallgegnerin höchstens zu tragen hatte. Die Berechnung blieb damit innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen.
Der Gesamtbetrag der quotenbevorrechtigten und der nicht bevorrechtigten Ansprüche […] übersteigt nicht den von den Beklagten höchstens zu tragenden Betrag […], nämlich 1/3 des Gesamtschadens der Klägerin, der sich – wie von der Erstrichterin zugrunde gelegt – auf 8.055,82 € beläuft. – so das OLG Saarbrücken
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die volle Erstattung Ihrer Restkosten ist das Verhältnis zum Gesamtschaden. Das Quotenvorrecht greift zu Ihren Gunsten, wenn Ihre ungedeckten Kosten (wie Selbstbehalt oder Wertminderung) in der Summe nicht höher sind als der Betrag, den die Gegenseite aufgrund ihrer Haftungsquote am Gesamtschaden tragen muss. In diesem Fall erhalten Sie diese Positionen trotz eigener Mitschuld vollständig ersetzt.
Warum Kaskozahlungen den Rechtsstreit nicht erledigen
Wenn sich die Umstände während eines laufenden Gerichtsprozesses ändern, richtet sich die prozessuale Behandlung nach § 91a der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine bloße Leistung des eigenen Kaskoversicherers stellt dabei jedoch kein automatisch erledigendes Ereignis dar. Das bedeutet konkret: Ein Ereignis gilt vor Gericht meist nur dann als erledigend, wenn sich der Grund der Klage dadurch in Luft auflöst – etwa weil die beklagte Gegenseite freiwillig zahlt und so das Ziel des Klägers erfüllt ist. Die Zahlung allein macht eine laufende Klage weder unzulässig noch in Gänze unbegründet, sodass der Rechtsstreit formell weiterbesteht.
Genau diese prozessuale Feinheit musste das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren detailliert klären.
Während das Verfahren in der ersten Instanz vor dem Landgericht lief, griff die Vollkaskoversicherung des Transportunternehmens ein. Der Versicherer zahlte im Juli 2024 eine Summe von 18.225,09 Euro für die Reparatur des Transporters aus. Das Unternehmen teilte diesen relevanten Zahlungseingang dem Gericht jedoch zunächst nicht mit und behielt die ursprüngliche Klageforderung in voller Höhe bei.
Verschweigen Sie eine solche Zahlung auf keinen Fall. Sobald das Geld Ihrer Vollkaskoversicherung auf Ihrem Konto eingeht, müssen Sie Ihren Anwalt umgehend informieren. Nur so kann dieser rechtzeitig im laufenden Prozess reagieren und die Klage anpassen, um zu verhindern, dass Sie den Prozess für diese Summe verlieren und auf den Gerichtskosten sitzen bleiben.
Warum der Erledigungsantrag im Prozess scheiterte
Erst im späteren Verlauf der Berufungsinstanz erklärte die Fahrzeughalterin den Rechtsstreit in Höhe der geflossenen Versicherungsleistung für teilweise erledigt. Sie gab als Begründung an, dass die Bedeutung der Zahlung für den Prozess nicht sofort klar gewesen sei und ihr Anwalt erst spät davon erfahren habe. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Richter begründeten dies damit, dass durch die Zahlung der Vollkaskoversicherung gar kein echter Erledigungsgrund eingetreten war. Die Klage war im Umfang der geleisteten Zahlung mittlerweile zwar in der Sache unbegründet geworden, jedoch rechtlich nicht erledigt.
Darf ich trotz Kaskozahlung weiter selbst klagen?
Wenn ein Vollkaskoversicherer den Schaden eines Kunden reguliert, gehen die Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß § 86 Abs. 1 VVG rechtlich auf die Versicherung über. Dennoch verliert die klagende Partei dadurch nicht zwingend das Recht, den Prozess zu führen. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bleibt die geschädigte Person im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft berechtigt, das Verfahren als ursprünglicher Gläubiger fortzusetzen. Das heißt konkret: Das Gesetz erlaubt es einem Kläger, einen Gerichtsprozess im eigenen Namen weiterzuführen, obwohl der eingeklagte Anspruch mittlerweile rechtlich jemand anderem – hier der Versicherung – zusteht.
Ein Urteil aus dem Jahr 2025 macht besonders deutlich, wie diese Regelung in der gerichtlichen Praxis aussieht.
Die gegnerische Seite wehrte sich in der Berufung vehement gegen die Forderungen und rügte die fehlende Aktivlegitimation des Transportunternehmens. Dieser juristische Fachbegriff bezeichnet schlicht die Befugnis, als rechtmäßiger Inhaber eines Anspruchs aufzutreten und diesen vor Gericht einzufordern. Die Argumentation der Autofahrerin stützte sich darauf, dass die Ansprüche durch die Überweisung von über 18.000 Euro an das Unternehmen längst auf den Vollkaskoversicherer übergegangen seien. Ein eigener Schaden des Unternehmens bestehe somit nicht mehr, weshalb eine vollständige Klageabweisung geboten sei.
Kläger bleibt trotz Forderungsübergang prozessberechtigt
Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwarf dieses Argument der Beklagtenseite vollumfänglich. Die Richter bestätigten zwar, dass die Forderung formalrechtlich auf das Versicherungsunternehmen übergegangen war. Durch den Verweis auf die gesetzliche Prozessstandschaft blieb das Transportunternehmen berechtigt, den Zivilprozess in eigenem Namen weiterzuführen. Die Berechtigung zur Prozessführung ging durch die Versicherungsleistung gerade nicht verloren.
Denn durch die Leistung eines Kaskoversicheres während eines Rechtsstreits zwischen dessen Versicherungsnehmer und dem Unfallschädiger tritt keine Erledigung dieses Rechtsstreits ein, da ein Unfallgeschädigter als Kläger auch nach Leistung seines Kaskoversicherers […] für die Geltendmachung seines Unfallschadens aktivlegitimiert bleibt und nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft für seinen Versicherer auftreten kann. – so das OLG Saarbrücken

Klageumstellung: So verhindern Sie die Klageabweisung
Tritt ein gesetzlicher Forderungsübergang während eines laufenden Verfahrens ein, muss der ursprüngliche Klageantrag zwingend nach § 264 ZPO angepasst werden. Die klagende Partei darf das Geld nicht mehr für sich selbst verlangen. Stattdessen muss sie fordern, dass die Zahlung an den neuen Gläubiger, also die Versicherung, geleistet wird, um die inhaltliche Begründetheit der Klage aufrechtzuerhalten.
Dem Forderungsübergang ist allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen […], bei der es sich um eine bloße Modifizierung des Klageantrags nach § 264 ZPO handelt. – so das OLG Saarbrücken
Im Saarbrücker Verfahren zeigte sich das konkret an den finanziellen Konsequenzen für das geschädigte Unternehmen.
Das Transportunternehmen hatte es nach dem Erhalt der Versicherungsleistung versäumt, den formellen Klageantrag entsprechend umzustellen. Das Unternehmen forderte das Geld fälschlicherweise weiterhin für sich selbst ein, statt rechtlich sauber die Auszahlung an den Kaskoversicherer zu verlangen. In der direkten Konsequenz wurde die Klage hinsichtlich der bereits regulierten Beträge als unbegründet abgewiesen.
Achtung Falle:
Zahlt die eigene Kaskoversicherung während eines laufenden Rechtsstreits, darf man den Prozess nicht für erledigt erklären. Da der Anspruch gesetzlich auf die Versicherung übergeht, muss der Klageantrag sofort umgestellt werden: Man verlangt ab diesem Zeitpunkt die Zahlung an den Versicherer statt an sich selbst. Wer dies versäumt, riskiert die Abweisung der Klage als unbegründet.
Teure Folgen: Warum das Unternehmen Prozesskosten zahlt
Durch diese prozessualen Versäumnisse und die strenge Anwendung des Quotenvorrechts reduzierte sich die Verurteilung deutlich. Anstatt der in der ersten Instanz noch zugesprochenen 8.055,82 Euro musste die Autofahrerin letztlich nur 5.778,71 Euro nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten von 599,80 Euro zahlen. Zudem musste das Transportunternehmen auf eine Widerklage hin 16,67 Euro an die Autofahrerin zahlen und diese von einigen weiteren Kostenpositionen freistellen. Mit einer solchen Widerklage dreht die beklagte Partei den Spieß um und erhebt im selben Gerichtsverfahren eigene Gegenansprüche gegen die Klägerseite.
Das Gericht befasste sich abschließend mit einem Einwand zur Kostenverteilung: Das Transportunternehmen hatte argumentiert, dass ein vorab gemachtes außergerichtliches Angebot zur Abrechnung die Quoten zu seinen Gunsten verschieben müsse. Die Richter wiesen auch dies zurück, da die Kostenregelungen der Zivilprozessordnung abschließend sind und bloße außergerichtliche Angebote an einem prozessualen Unterliegen nichts ändern. Somit musste die Fahrzeughalterin 28 Prozent der Kosten des Berufungsverfahrens tragen, während der Autofahrerin und ihrer Versicherung als Gesamtschuldner 72 Prozent auferlegt wurden. Das bedeutet in der Praxis: Beide haften gemeinsam für diese Kosten. Die Gegenseite kann sich aussuchen, von wem sie das Geld einfordert – insgesamt darf sie es aber natürlich nur einmal kassieren. Ein weiteres Rechtsmittel in Form der Revision ließ der Senat nicht zu.
Checkliste: Richtiges Verhalten nach der Kaskozahlung
Das rechtskräftige Urteil des OLG Saarbrücken wendet allgemeingültige zivilprozessuale Regeln streng an und ist auf jeden vergleichbaren Verkehrsunfallprozess in Deutschland übertragbar. Wer während eines laufenden Gerichtsverfahrens gegen den Unfallgegner Geld von der eigenen Vollkaskoversicherung erhält, muss sofort handeln, um massive finanzielle Nachteile abzuwenden.
Prüfen Sie bei einer Mitschuld am Unfall genau Ihre offenen Restkosten (wie Selbstbehalt und Wertminderung) und machen Sie diese über das Quotenvorrecht vollständig geltend. Sobald Ihre Kaskoversicherung den restlichen Fahrzeugschaden reguliert, leiten Sie den Zahlungsbeleg unverzüglich an Ihren Anwalt weiter. Dieser muss den Klageantrag zwingend umstellen und die Zahlung an die Versicherung fordern. Erklären Sie den Rechtsstreit nicht einfach für erledigt und fordern Sie das Geld nicht weiter für sich selbst ein – andernfalls riskieren Sie eine Klageabweisung und teure Prozesskosten.
Unfall mit Teilschuld? Jetzt Ihr Quotenvorrecht rechtssicher nutzen
Das Quotenvorrecht bietet Ihnen die Chance, trotz einer Teilschuld wichtige Kostenpositionen wie den Selbstbehalt vollständig erstattet zu bekommen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Schadensberechnung und stellt sicher, dass alle prozessualen Fristen sowie notwendigen Klageumstellungen nach einer Kaskozahlung gewahrt bleiben. Vertrauen Sie auf eine fundierte Strategie, um finanzielle Nachteile und unnötige Prozesskosten effektiv zu verhindern.
Experten Kommentar
Das eigentliche Drama spielt sich in solchen Fällen meist in der Kommunikation ab. Wenn die Kaskoversicherung endlich reguliert, geht das Geld oft direkt an die Werkstatt oder geräuschlos aufs Mandantenkonto. Viele gehen fest davon aus, dass der Versicherer die betreuende Kanzlei automatisch darüber informiert – doch genau das passiert im hektischen Massengeschäft so gut wie nie.
Wer sich auf diesen automatischen Informationsfluss verlässt, lässt seinen Rechtsbeistand blind ins offene Messer der Klageabweisung laufen. Ich empfehle stets, während eines laufenden Gerichtsverfahrens jede noch so kleine Abrechnung der eigenen Versicherung sofort an die Kanzlei weiterzuleiten. Nur mit diesem tagesaktuellen Wissen können wir den Antrag rechtzeitig umstellen und die drohende Kostenfalle abwenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erhalte ich meinen vollen Selbstbehalt zurück, obwohl ich eine hohe Mitschuld am Unfall trage?
JA, durch das sogenannte Quotenvorrecht erhalten Sie Ihren Selbstbehalt trotz einer Mitschuld häufig in voller Höhe zurück. Ihre ungedeckten Kosten werden dabei vorrangig aus dem Haftungsanteil der Gegenseite bedient. Diese gesetzliche Regelung privilegiert Sie gegenüber Ihrem Versicherer.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch bildet das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Wenn Sie Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner grundsätzlich auf die Versicherung über. Das Gesetz macht hier jedoch eine wichtige Ausnahme für Schäden, die Ihre Versicherung nicht abdeckt, wie etwa den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt oder eine merkantile Wertminderung. Diese Restkosten dürfen Sie vorrangig aus dem Topf der gegnerischen Haftpflichtsumme verlangen, bevor Ihre eigene Versicherung Zugriff auf diesen Betrag erhält. Solange der Anteil des Gegners am Gesamtschaden groß genug ist, um Ihren Selbstbehalt zu decken, gehen Sie finanziell verlustfrei aus der Schadensregulierung hervor.
Das Quotenvorrecht stößt jedoch an seine Grenzen, wenn die Summe aller ungedeckten Positionen den maximalen Zahlbetrag der gegnerischen Haftungsquote übersteigt. In diesem speziellen Fall erhalten Sie nur den Betrag zurück, der die gegnerische Zahlpflicht insgesamt nicht überschreitet.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn meine Kaskoversicherung den Schaden während des Prozesses reguliert hat?
NEIN. Sie verlieren Ihre Berechtigung zur Prozessführung nicht, sofern Sie Ihren Klageantrag im laufenden Verfahren formell an die geänderte Rechtslage anpassen. Obwohl der finanzielle Anspruch rechtlich auf Ihren Versicherer übergeht, erlaubt Ihnen das Gesetz die Fortführung des Rechtsstreits in eigenem Namen.
Sobald Ihre Kaskoversicherung den Schaden reguliert, geht die Forderung gegen den Unfallgegner gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes auf Ihren Versicherer über. Trotz dieses Forderungsübergangs bleiben Sie nach § 265 Abs. 2 ZPO im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft dazu befugt, das gerichtliche Verfahren weiterhin als ursprünglicher Gläubiger zu betreiben. Sie müssen jedoch zwingend Ihren Klageantrag umstellen und die Zahlung nunmehr an den Versicherer statt an sich selbst verlangen, um die Begründetheit Ihrer Klage zu erhalten. Informieren Sie daher umgehend Ihren Rechtsanwalt über den Geldeingang, damit dieser die notwendige Modifizierung des Antrags gemäß § 264 ZPO rechtzeitig gegenüber dem Gericht erklären kann.
Vermeiden Sie es unbedingt, den Rechtsstreit aufgrund der Zahlung einseitig für erledigt zu erklären, da die Versicherungsleistung keinen klassischen Erledigungsgrund darstellt und eine solche Erklärung zu einer Belastung mit den gesamten Prozesskosten führen kann.
Wie muss ich meinen Klageantrag umstellen, wenn meine Versicherung während des laufenden Prozesses zahlt?
Sie müssen Ihren Klageantrag formell so anpassen, dass Sie die Zahlung durch den Unfallgegner ab dem Zeitpunkt der Regulierung nicht mehr an sich selbst, sondern direkt an Ihre Kaskoversicherung fordern. Diese Modifizierung nach § 264 ZPO stellt sicher, dass Ihr Klagebegehren trotz des Forderungsübergangs rechtlich begründet bleibt.
Sobald Ihre Versicherung den Schaden reguliert, geht der Entschädigungsanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes auf den Versicherer über, wodurch Sie nicht mehr der Inhaber der Forderung sind. Sie dürfen den Prozess zwar nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Prozessstandschaft weiterführen, müssen aber den neuen Gläubiger im Antrag korrekt benennen. Eine Erledigungserklärung ist hier unzulässig, da die Zahlung der Versicherung den Haftungsanspruch gegen den Schädiger rechtlich nicht zum Erlöschen bringt. Wenn Sie den Antrag nicht umstellen und weiterhin Zahlung an sich fordern, wird das Gericht die Klage für diesen Teilbetrag als unbegründet abweisen. Dies führt dazu, dass Sie trotz des bestehenden Anspruchs die anteiligen Prozesskosten für die abgewiesene Summe tragen müssen.
Ausgenommen von der Umstellung bleiben Schadenspositionen, die nicht durch die Versicherung reguliert wurden, wie etwa Ihr vertraglicher Selbstbehalt oder eine Wertminderung. Diese Beträge stehen Ihnen wegen des Quotenvorrechts weiterhin persönlich zu und müssen daher weiterhin zur Auszahlung an Sie selbst beantragt werden.
Muss ich die Prozesskosten tragen, wenn ich die Kaskozahlung meinem Anwalt zu spät melde?
JA. Sie riskieren eine anteilige Kostentragungspflicht für jenen Teil der ursprünglichen Klageforderung, der bereits durch die vorangegangene Leistung Ihrer eigenen Kaskoversicherung reguliert wurde. Ohne die Information über den Geldeingang kann Ihr Anwalt den Klageantrag nicht rechtzeitig auf Zahlung an den Versicherer umstellen, was zwangsläufig zur Abweisung der Klage führt.
Hintergrund ist der automatische Übergang Ihrer Schadensersatzansprüche auf das Versicherungsunternehmen gemäß § 86 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), sobald die Entschädigung an Sie ausgezahlt wurde. Zwar erlaubt das Gesetz nach § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Fortführung des Prozesses im eigenen Namen, verlangt jedoch eine zwingende Anpassung des Antrags auf Zahlung an den tatsächlichen Forderungsinhaber. Versäumen Sie die rechtzeitige Meldung an Ihre Kanzlei, verlangen Sie vor Gericht weiterhin fälschlicherweise Geld für sich selbst, wodurch Sie den Prozess für diesen Teilbetrag förmlich verlieren und die daraus resultierenden Verfahrenskosten begleichen müssen.
Eine spätere Erledigungserklärung nach § 91a ZPO schützt Sie hierbei nicht vor den Kosten, da die interne Kaskozahlung im Verhältnis zum Unfallgegner kein klassisches erledigendes Ereignis darstellt. Nur durch eine sofortige Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 ZPO können die Anwälte sicherstellen, dass die Klage in voller Höhe begründet bleibt und die Kostenschuld allein bei der gegnerischen Seite verbleibt.
Welche Kosten neben dem Selbstbehalt kann ich mir über das Quotenvorrecht vom Unfallgegner zurückholen?
Neben dem vertraglichen Selbstbehalt können Sie über das Quotenvorrecht vor allem die merkantile Wertminderung Ihres Fahrzeugs, die Kosten für einen Sachverständigen sowie angefallene Abschleppkosten vollständig vom Unfallgegner zurückfordern. Diese spezifischen Schadenspositionen bleiben bei der regulären Abrechnung durch die eigene Kaskoversicherung in der Regel unberücksichtigt und führen somit oft zu einer ungewollten finanziellen Deckungslücke.
Die rechtliche Grundlage bildet das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG, welches Versicherten den vorrangigen Zugriff auf die gegnerische Haftpflichtleistung zur Deckung verbleibender Restkosten sichert. Dies gilt speziell für nicht kongruente Schäden (nicht deckungsgleiche Posten), also Kostenfaktoren, die Ihre eigene Vollkaskoversicherung aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht übernimmt. Da die Versicherung diese Positionen nicht entschädigt, geht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nicht auf den Versicherer über, sondern verbleibt rechtlich direkt bei Ihnen als geschädigte Person. Sie können diese Kosten daher im Rahmen der gegnerischen Haftungsquote oft vollständig geltend machen, um Ihre finanziellen Einbußen trotz einer festgestellten Teilschuld effektiv zu minimieren.
Die Erstattung findet ihre Grenze jedoch in der Haftungssumme des Gegners, da die Summe aller ungedeckten Kosten dessen anteilige Verpflichtung am Gesamtschaden niemals überschreiten darf. Falls Ihr persönlicher Schaden diesen anteiligen Betrag übersteigt, erhalten Sie lediglich den maximalen Haftungsanteil ausgezahlt, der der Quote der Gegenseite am Gesamtschaden entspricht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 11/25 – Urteil vom 17.10.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




