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Quotenvorrecht für den Leasingnehmer: Voller Ersatz trotz Teilschuld

Ein Blechschaden am Leasingwagen, die Schuld wird hälftig geteilt – doch für Selbstbeteiligung und Wertminderung soll der Unfallgegner voll haften. Trotz eigener Mitschuld fordert der Fahrer den kompletten Ersatz seiner Kosten und beruft sich auf ein juristisches Quotenvorrecht. Fraglich bleibt, ob dieses Vorrecht die übliche Haftungsverteilung am Ende tatsächlich aushebelt.
Unfallstelle an Stadtkreuzung mit beschädigtem PKW, Glassplittern auf dem Asphalt und gelbem Abschleppwagen im Hintergrund.
Das Quotenvorrecht ermöglicht Leasingnehmern trotz Teilschuld die volle Erstattung von Selbstbeteiligung und Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 139/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 24.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 139/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Leasingnehmer, Leasinggeber, Kfz-Haftpflichtversicherer

Leasingnehmer erhalten vollen Schadensersatz vom Unfallgegner trotz vorheriger Teilzahlung durch die eigene Kaskoversicherung.
  • Das Vorrecht des Versicherten schützt den Leasingnehmer vor finanziellen Nachteilen bei geteilter Haftung.
  • Dies gilt für Reparaturen, Abschleppkosten und Gutachterkosten bei einer bestehenden Kaskoversicherung.
  • Der Gegner zahlt den Restschaden bis zur vollständigen Deckung der tatsächlichen Kosten.
  • Den Wertverlust des Autos kann der Leasingnehmer nur im Namen des Eigentümers einklagen.

Volle Erstattung der Selbstbeteiligung trotz Teilschuld?

Nach einem Verkehrsunfall verbleibt der Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG beim Versicherungsnehmer, bis sein eigener Schaden vollständig gedeckt ist. Zu diesen sogenannten kongruenten Schadensposten – also Schäden, die sowohl über die Kaskoversicherung als auch über die Haftpflichtversicherung des Gegners abgedeckt sind – zählen unter anderem Reparaturkosten, Abschleppkosten und Sachverständigenkosten. Das dabei greifende Quotenvorrecht schützt den Betroffenen insbesondere dann, wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden nur teilweise reguliert hat. Es bewirkt konkret, dass der Versicherte bei der Verteilung der gegnerischen Zahlungen vorrangig bedient wird, um seine restlichen Kosten auszugleichen.

Vielmehr ist aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG das sog. Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers abzuleiten, wonach dem Versicherungsnehmer der Ersatzanspruch gegen den Schädiger bis zur vollständigen Deckung seines eigenen kongruenten Schadens verbleibt und erst ein überschießender Teil des Anspruchs im Wege der Legalzession auf den Kaskoversicherer übergeht. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Das bedeutet konkret: Bei einer sogenannten Legalzession geht ein Anspruch automatisch per Gesetz auf die Versicherung über, sobald diese die Entschädigung an den Versicherten gezahlt hat.

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart forderte ein Leasingnehmer nach einer Zahlung seiner Kaskoversicherung über 23.350,75 Euro den vollen Ausgleich der noch offenen Beträge. Der Fahrer verlangte nach einem Unfall den Ersatz für seine Selbstbeteiligung von 300,00 Euro sowie angefallene Abschleppkosten von 302,70 Euro. Das Gericht (Az. 6 U 139/25) gab seiner Berufung teilweise statt und bejahte das Quotenvorrecht – trotz einer gerichtlich bindend festgestellten hälftigen Teilschuld am Unfall. Die Richter sprachen dem Leasingnehmer unter anderem zusätzliche 298,85 Euro für den Selbstbehalt zu und änderten das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Rottweil zu seinen Gunsten ab.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die volle Erstattung Ihrer Selbstbeteiligung trotz Teilschuld ist die vorherige Inanspruchnahme Ihrer Kaskoversicherung. Das Quotenvorrecht funktioniert wie ein Vorrang: Der Versicherungsnehmer darf seinen restlichen Schaden (z. B. den Selbstbehalt) zuerst aus dem Topf der gegnerischen Haftungsquote decken. Wenn Sie kaskoversichert sind, prüfen Sie, ob die Abrechnung Ihres Schadens diese Bevorzugung gegenüber den Regressansprüchen Ihrer eigenen Versicherung berücksichtigt hat.

Warum der Minderwert der Leasingbank zusteht

Der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs betrifft den reinen Substanzwert und berührt damit gemäß § 823 Abs. 1 BGB das Eigentum an der Sache. Damit ist der Wertverlust gemeint, den ein Auto allein durch den Makel als „Unfallwagen“ erleidet, auch wenn es perfekt repariert wurde. Einem Leasingnehmer steht dieser finanzielle Ausgleich aus eigenem Recht in der Regel nicht zu, da er lediglich den Besitz (die tatsächliche Nutzung) innehat, während die Bank Eigentümerin bleibt. Ein eigener Schadensersatzanspruch des Fahrers setzt den Nachweis eines konkreten Haftungsschadens gegenüber dem Fahrzeugeigentümer voraus.

Die Stuttgarter Richter verneinten einen eigenen Anspruch des Leasingnehmers auf diese Wertminderung, da er keinen entsprechenden Haftungsschaden dargelegt hatte. Dennoch musste die gegnerische Seite zahlen: Die beklagte Haftpflichtversicherung sowie der Unfallgegner wurden verurteilt, als Gesamtschuldner 2.200,00 Euro für den Minderwert an die V. Leasing GmbH zu überweisen. Gesamtschuldner bedeutet: Der Gläubiger kann die volle Summe von jedem der Beteiligten fordern. Ein mögliches Mitverschulden der Ehefrau des Leasingnehmers, die den Wagen fuhr, wurde der Leasinggesellschaft dabei nicht zugerechnet. Das Gericht stellte klar, dass § 9 StVG im Deliktsrecht (der Haftung für Fehler oder Unfälle) keine Anwendung findet, wodurch die Bank trotz Fahrverschulden des Nutzers vollen Ersatz erhält.

Soweit § 9 StVG im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichstellt, ist diese Vorschrift im Rahmen der deliktischen Haftung nicht anwendbar. – so das OLG Stuttgart

Volle Gutachterkosten trotz hälftiger Teilschuld?

Angefallene Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auch diese Ausgaben unterliegen dem Quotenvorrecht des Versicherten, sofern sie zur Feststellung des Schadens dienen und damit kongruent sind.

Bei der Erstattung des Gutachtens korrigierte das Oberlandesgericht das Urteil der ersten Instanz. Das Landgericht Rottweil hatte die Sachverständigenkosten zuvor nur zur Hälfte zugesprochen. Die Stuttgarter Richter verurteilten die Haftpflichtversicherung und den Unfallverursacher nun zur Zahlung weiterer 1.117,85 Euro. Insgesamt müssen damit 2.235,71 Euro an das beauftragte Sachverständigenbüro fließen. Die Überweisung erfolgt Zug um Zug gegen die Abtretung potenzieller Überzahlungsansprüche, die der Leasingnehmer gegen den Gutachter haben könnte. Zug um Zug bedeutet hier konkret: Die Versicherung muss erst zahlen, wenn der Leasingnehmer ihr im Gegenzug seine Rechte gegenüber dem Gutachter überträgt.

Fordern Sie die Sachverständigenkosten in voller Höhe von der gegnerischen Versicherung ein, auch wenn Ihnen eine Teilschuld vorgeworfen wird. Solange Ihre eigene Kasko diesen Posten nicht übernimmt, greift hier Ihr Quotenvorrecht. Akzeptieren Sie keine Kürzung des Gutachterhonorars auf die bloße Haftungsquote.

Wann darf der Leasingnehmer für die Bank klagen?

Eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Person ausdrücklich ermächtigt ist, ein fremdes Recht im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen – hier klagt also der Fahrer für die Bank. Voraussetzung dafür ist ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung. Dabei kann der Einrede des treuwidrigen Verhaltens nach § 426 BGB (die sogenannte dolo-agit-Einrede) die fehlende Gesamtschuld im Außenverhältnis entgegenstehen. Diese Einrede besagt vereinfacht, dass man nichts fordern darf, was man wegen einer eigenen Mitschuld sofort wieder zurückzahlen müsste.

Der betroffene Fahrer machte den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts für die Leasinggesellschaft im Rahmen einer solchen Prozessstandschaft geltend. Das Gericht bejahte sowohl seine Befugnis zur Prozessführung als auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung. Die Gegenseite hatte argumentiert, der Fahrer müsse wegen seiner hälftigen Haftungsquote sofort wieder einen Ausgleich an sie leisten. Diese Einrede griff jedoch nicht durch, da im Verhältnis zur Leasinggesellschaft keine gesamtschuldnerische Haftung bestand.

Praxis-Hürde: Durchsetzung der Wertminderung

Der entscheidende Umstand für den 100-prozentigen Ersatz des Minderwerts liegt in der strikten Trennung zwischen Leasinggeber (Eigentümer) und Leasingnehmer (Fahrer). Da das Verschulden des Fahrers der Leasingbank nicht als eigenes Verschulden zugerechnet wird, bleibt der Anspruch der Bank in voller Höhe bestehen. Um davon zu profitieren, müssen Sie sicherstellen, dass Ihnen eine schriftliche Ermächtigung des Leasinggebers vorliegt, diesen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

Wie das OLG Stuttgart die Unfallkosten aufteilt

Die juristische Haftung nach einem Verkehrsunfall bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 7, 17 und 18 StVG sowie nach § 823 BGB. Sobald eine rechtliche Haftungsquote festgestellt wird, findet eine genaue Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge statt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung haftet dabei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG im Rahmen eines Direktanspruchs gesamtschuldnerisch gemeinsam mit dem Unfallgegner.

Bei der endgültigen Kostenverteilung war das Oberlandesgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zwingend an die bereits erstinstanzlich festgestellte Haftungsquote von 50 Prozent gebunden. Die gegnerische Versicherung und der Unfallfahrer wurden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, exakt berechnete Beträge an verschiedene Empfänger zu leisten. Neben dem Fahrer und der Leasinggesellschaft erhält das Sachverständigenbüro sein Geld, zudem fließen 738,25 Euro an eine Rechtsschutzversicherung. Da die Berufung des Leasingnehmers teilweise erfolgreich war, trägt die Gegenseite nun 79 Prozent der erstinstanzlichen Kosten sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Vorteil: Kasko-Abrechnung vor Haftpflicht-Regulierung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat als obergerichtliche Rechtsprechung hohe Signalwirkung für vergleichbare Leasingfälle bundesweit. Sie bestätigt, dass Leasingnehmer durch geschickte Abrechnung (Kasko vor Haftpflicht) ihre finanziellen Einbußen trotz eigener Mitschuld minimieren können. Das Urteil ist direkt auf alle Kaskoverträge mit Quotenvorrecht übertragbar.

Handeln Sie in eigener Sache, indem Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung auf der vollen Erstattung der kongruenten Schadensposten bestehen. Sorgen Sie zudem bei der Wertminderung für eine schriftliche Prozessermächtigung Ihres Leasinggebers, da Sie diesen Betrag sonst nicht erfolgreich für die Bank einklagen können.

Infografik: Strategie zur 100% Erstattung der Selbstbeteiligung trotz Teilschuld durch das Quotenvorrecht.
Schritt-für-Schritt zum vollen Kostenausgleich: So nutzen Sie Ihr gesetzliches Quotenvorrecht.

So erzwingen Sie die volle Erstattung

Rechnen Sie den Unfallschaden zwingend zuerst über Ihre eigene Kaskoversicherung ab. Verlangen Sie erst danach die verbleibende Selbstbeteiligung und die vollen Sachverständigenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Berufen Sie sich dabei explizit auf das Quotenvorrecht, um trotz Ihrer Teilschuld eine 100-prozentige Erstattung dieser Restbeträge zu erzwingen.


Unfall mit Teilschuld? Ihr Recht auf volle Erstattung prüfen

Die korrekte Anwendung des Quotenvorrechts sichert Ihnen oft die vollständige Erstattung Ihrer Selbstbeteiligung und der Gutachterkosten, selbst bei einer Mitschuld am Unfall. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, die komplizierte Abrechnung zwischen Kasko- und Haftpflichtversicherung strategisch richtig zu steuern. So vermeiden Sie finanzielle Einbußen und setzen Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung rechtssicher durch.

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Experten Kommentar

Die Regulierungssoftware der gegnerischen Versicherungen „vergisst“ das Quotenvorrecht im Alltag fast ausnahmslos. Ich erlebe regelmäßig, dass Sachbearbeiter erst einmal alles – inklusive Selbstbeteiligung und Gutachterkosten – stur nach der festgestellten Haftungsquote zusammenstreichen. Ohne hartnäckiges Nachfassen fällt dieser gut versteckte Restanspruch einfach unter den Tisch.

Blindes Vertrauen in das erste Abrechnungsschreiben der Gegenseite kostet Betroffene daher oft bares Geld. Wer hier nicht direkt widerspricht und eine genaue Nachberechnung fordert, verschenkt seine Ansprüche. Meist reicht dann schon ein fundiertes Schreiben, da die Versicherungen ganz genau wissen, dass sie vor Gericht verlieren würden.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich die volle Selbstbeteiligung zurück, obwohl ich eine Teilschuld von 50 Prozent trage?

JA. Sie erhalten die volle Selbstbeteiligung zurück, sofern die gegnerische Haftungsquote wertmäßig ausreicht, um Ihren verbliebenen Eigenanteil nach der Kaskoregulierung vollständig zu decken. Dies ermöglicht das sogenannte Quotenvorrecht, welches Ihre restlichen Schadensposten gegenüber den Rückforderungsansprüchen der Versicherung rechtlich bevorzugt behandelt.

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG geht der Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner erst dann auf die eigene Kaskoversicherung über, wenn der Versicherungsnehmer vollständig entschädigt wurde. Bei einer Teilschuld von 50 Prozent zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung zwar nur die Hälfte des Gesamtschadens, doch dieser Betrag wird rechtlich zuerst auf Ihre ungedeckten Kosten wie den Selbstbehalt angerechnet. Solange die hälftige Gesamtsumme des Schadens höher ausfällt als Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung, steht Ihnen der volle Betrag Ihres Eigenanteils ohne Abzug der Quote zu. Voraussetzung für diesen rechtlichen Vorteil ist die vorherige Abwicklung des Schadens über die eigene Kaskoversicherung, damit die gegnerische Zahlung als Auffüllung des Restschadens fungieren kann.

Diese Regelung gilt gleichermaßen für andere kongruente (gleichartige) Kostenpositionen wie Sachverständigengebühren oder Abschleppkosten, sofern diese durch die eigene Versicherung nicht in voller Höhe erstattet wurden und somit ein ungedeckter Restschaden verbleibt.


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Verliere ich mein Quotenvorrecht, wenn ich den Unfallschaden nicht zuerst über meine Kaskoversicherung reguliere?

JA. Ohne eine vorherige Regulierung über Ihre eigene Kaskoversicherung können Sie kein Quotenvorrecht geltend machen und erhalten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung lediglich den Betrag, der Ihrer jeweiligen Haftungsquote entspricht. Dieser finanzielle Nachteil lässt sich nur durch die richtige prozedurale Reihenfolge bei der Schadensmeldung vermeiden.

Das Quotenvorrecht dient rechtlich als Korrektiv zur sogenannten Legalzession (gesetzlicher Forderungsübergang) gemäß § 86 Abs. 1 VVG, bei der Ansprüche nach einer Zahlung automatisch auf den Versicherer übergehen. Erst wenn Ihre Kaskoversicherung den Schaden unter Abzug der Selbstbeteiligung reguliert hat, entsteht eine rechtliche Lücke zwischen der erbrachten Versicherungsleistung und dem tatsächlichen Gesamtschaden am Fahrzeug. In diesem Fall dürfen Sie Ihren restlichen Anspruch, wie etwa den Selbstbehalt oder die Sachverständigenkosten, vorrangig aus der Haftungsquote des Unfallgegners befriedigen, bevor Ihre eigene Versicherung Regressansprüche stellt. Rechnen Sie hingegen direkt mit der Gegenseite ab, existiert kein solcher vorrangiger Restanspruch, wodurch Ihnen bei einer Teilschuld unwiderruflich ein Teil Ihrer Kosten unerstattet bleibt.

Dieses Privileg erstreckt sich jedoch ausschließlich auf kongruente Schadenspositionen (deckungsgleiche Posten), also Kosten wie Reparatur- oder Gutachterhonorare, die theoretisch über beide Versicherungsarten abgedeckt werden könnten. Nicht kaskofähige Positionen wie die allgemeine Auslagenpauschale oder der merkantile Minderwert unterliegen hingegen nicht diesem Vorrang und werden stets nur strikt nach der jeweiligen Haftungsquote abgerechnet.


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Benötige ich eine schriftliche Ermächtigung der Leasingbank, um den Minderwert im eigenen Namen einzuklagen?

JA, für die gerichtliche Geltendmachung des merkantilen Minderwerts ist eine schriftliche Prozessermächtigung der Leasingbank zwingend erforderlich, da dieser Anspruch rechtlich allein dem Fahrzeugeigentümer zusteht. Sie müssen diese Ermächtigung im Verfahren unbedingt nachweisen können, um als Leasingnehmer die notwendige Prozessführungsbefugnis für diesen fremden Anspruch zu erhalten.

Dieser formale Schritt ist notwendig, weil der Minderwert den reinen Substanzwert des Fahrzeugs betrifft, welcher gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Eigentümer und nicht dem bloßen Fahrzeugbesitzer zusteht. Da Sie als Leasingnehmer lediglich das Nutzungsrecht innehaben, dürfen Sie den Schaden der Bank nur im Wege der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen fordern. Hierfür verlangt die ständige Rechtsprechung neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse eine ausdrückliche Ermächtigung durch den tatsächlichen Inhaber des Rechts. Kontaktieren Sie daher frühzeitig Ihre Leasinggesellschaft und fordern Sie ein Standardformular zur Ermächtigung zur Schadensabwicklung und Prozessführung an, um prozessuale Nachteile zu vermeiden.

Eine rechtliche Alternative zur Prozessstandschaft besteht in der vollständigen Abtretung (Zession) des Anspruchs durch die Leasingbank an Sie als Leasingnehmer. In dieser Konstellation fordern Sie den Betrag nicht mehr für die Bank ein, sondern verfolgen den Minderwert als nunmehr eigenes Recht gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung.


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Was kann ich tun, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung meine Gutachterkosten trotz Quotenvorrecht einfach kürzt?

Fordern Sie die gegnerische Versicherung unter Verweis auf das Urteil des OLG Stuttgart (Az. 6 U 139/25) schriftlich zur vollständigen Nachzahlung der Differenz auf. Sie können die Erstattung Ihrer Gutachterkosten in voller Höhe verlangen, da diese dem Quotenvorrecht unterliegen und somit trotz einer festgestellten Teilschuld nicht auf die bloße Haftungsquote gekürzt werden dürfen.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB gehören die Kosten für einen Sachverständigen zum erstattungsfähigen Schaden, da sie unmittelbar der notwendigen Feststellung der entstandenen Schadenshöhe am Unfallfahrzeug dienen. Diese Kosten gelten rechtlich als kongruente Schadenspositionen, was bedeutet, dass sie theoretisch sowohl über die Kaskoversicherung als auch über die gegnerische Haftpflichtversicherung abgerechnet werden könnten. Nach der aktuellen Rechtsprechung darf der Geschädigte solche Beträge vorrangig aus der gegnerischen Haftungsquote decken, um seinen tatsächlichen Schaden trotz einer eigenen Mitschuld vollständig auszugleichen. Die Versicherung ist daher zur vollen Nachzahlung verpflichtet, sofern Sie eine verbindliche Frist setzen und dabei explizit auf die obergerichtliche Entscheidung aus Stuttgart verweisen.

Beachten Sie jedoch, dass die Versicherung die Auszahlung oft von der Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen den Gutachter abhängig machen darf, um sich gegen eine mögliche Überhöhung des Honorars im Nachgang rechtlich abzusichern.


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Lohnt sich die Kasko-Abrechnung, wenn dadurch mein Schadensfreiheitsrabatt sinkt, aber das Quotenvorrecht greift?

ES KOMMT DARAUF AN. In der Regel lohnt sich die Kasko-Abrechnung bei hoher Teilschuld, da das Quotenvorrecht den vollständigen Ausgleich der Selbstbeteiligung ermöglicht und den Rabattverlust meist deutlich überwiegt. Diese Abrechnungsstrategie minimiert Ihre persönlichen Unfallkosten sofort.

Das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG erlaubt es Versicherten, ihre restlichen Schadensposten wie die Selbstbeteiligung vorrangig aus der gegnerischen Haftungsquote zu decken. Bei einer Teilschuld von beispielsweise 50 Prozent müssten Betroffene ohne diesen rechtlichen Hebel die Hälfte ihrer Reparaturkosten sowie die volle Selbstbeteiligung dauerhaft selbst tragen. Durch die vorherige Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung wird der Gesamtschaden zunächst reguliert, während das Quotenvorrecht anschließend dafür sorgt, dass die gegnerische Versicherung die verbleibenden Lücken vollständig schließt. Da diese Soforterstattungen oft mehrere tausend Euro umfassen, übersteigt dieser Barwert den kumulierten Aufpreis durch die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts über die nächsten Jahre signifikant.

Ein wichtiger Zusatzaspekt ist der Regress der Kaskoversicherung beim Unfallgegner, da eine erfolgreiche Rückforderung den Schadenverlauf entlastet und die Rückstufung im SF-Status oft nachträglich abmildert. Damit sinkt das finanzielle Risiko des Rabattverlustes zusätzlich zur sofortigen Vollerstattung der Restkosten.


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Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 6 U 139/25 – Urteil vom 24.03.2026




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