Skip to content

Rabattverlust bei Rückstufung in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung – Klageart

BGH, Az.: VI ZR 140/91, Urteil vom 03.12.1991

Tatbestand

Am 19. Dezember 1989 verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen er und sein Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), dem Kläger voll ersatzpflichtig sind, wie inzwischen außer Streit ist.

Rabattverlust bei Rückstufung in der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung - Klageart
Symbolfoto: kadmy/bigstock

Bei der Behebung des Fahrzeugschadens hat der Kläger seine Fahrzeugvollversicherung (Kaskoversicherung) in Anspruch genommen, weil er aus eigenen Mitteln die Reparaturkosten in Höhe von ca. 8.000 DM nicht vorlegen konnte. Seine Kaskoversicherung hat ihn deshalb hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabatts zurückgestuft. Mit der in erster Linie auf Zahlung gerichteten Klage hat er Ersatz des für 1990 entstandenen und für die Folgejahre bis 1997 errechneten Rabattverlustes geltend gemacht.

Das Landgericht hat ihm 1.924,90 DM als Rabattverlust zugesprochen. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsantrag bezüglich der Versicherungsprämien für die Jahre 1992 bis 1997 abgewiesen, da die erhöhten Beiträge bisher nicht fällig geworden seien, und auf den Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte den künftig aus der Rückstufung infolge des Unfalls vom 19. Dezember 1989 entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, eine Schätzung des künftigen Rabattverlustes – wie sie das Landgericht gemäß § 252 BGB, § 287 ZPO vorgenommen hat – sei nicht möglich. Eine auf § 252 BGB gestützte Leistungsklage setze vielmehr voraus, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, daß der Schaden in der geltend gemachten bezifferten Höhe entstehen werde. Gerade daran fehle es aber bei der Bezifferung des künftigen Kaskorabattschadens; denn es sei nicht voraussehbar, wie lange der Kläger eine Kaskoversicherung im bisherigen Umfang und überhaupt aufrechterhalte. Er könne einen anderen Wagen mit höheren oder niedrigeren Kaskoprämien erwerben, möglicherweise gar keinen Wagen mehr benutzen sowie auch weitere Unfälle haben und kaskomäßig abrechnen dürfen. Das alles mache die Höhe des tatsächlich erlittenen Kaskoschadens so ungewiß, daß eine Vorwegfeststellung des Schadens der Höhe nach nicht möglich erscheine. Deshalb könne er nur den Rabattverlust für das Jahr 1991 beziffert geltend machen und müsse sich im übrigen mit dem Feststellungsausspruch über den eventuell entstehenden Rabattverlust begnügen.

II.

Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust des Geschädigten auf dem Unfallereignis beruht und deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387). Dieser Auffassung hat sich jedenfalls für den hier zu beurteilenden Kaskoschaden auch der III. Zivilsenat des BGH angeschlossen (Urteil vom 14. Juni 1976  – III ZR 35/74 – VersR 1976, 1066, 1067). Die grundsätzliche Ersatzpflicht besagt jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nichts für die Frage, ob ein solcher Schaden in Form eines Leistungsantrags geltend gemacht werden kann, soweit er erst in Zukunft entsteht.

Demgegenüber sucht die Revision darzulegen, daß der Schaden bereits mit der Rückstufung durch die Kaskoversicherung entstanden sei und der Schadensersatz deshalb darin bestehen könne, durch Freistellung des Kaskoversicherers von dem Kaskoschaden (hier Zahlung von insgesamt 7.766,64 DM) die Rückstufung wieder zu beseitigen oder aber darin – und diese Möglichkeit der Schadensberechnung hat vorliegend der Kläger gewählt -, den künftigen Mehraufwand für die Versicherungsbeiträge schon jetzt zu erstatten. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß vorliegend zwar die Rückstufung als Schadensfolge feststeht, nicht jedoch gegenwärtig zu übersehen ist, ob und in welchem Umfang sich die Rückstufung in Zukunft nachteilig im Vermögen des Klägers auswirken wird.

Der Kläger kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen Beitragserhöhungen nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen, weil nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung erlittene Vermögenseinbuße des Klägers voraus. Sie steht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und ist insoweit außer Streit. Für die Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose über die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag – z.B. wegen der Alterung des Fahrzeugs – kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden. Unter diesen Blickpunkten hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zutreffend auf den Feststellungsantrag anstelle des Leistungsantrags verwiesen (OLG Frankfurt, VersR 1987, 204, 205 = NJW 1985, 2955, 2956; LG Darmstadt, ZfS 1983, 40; LG Trier, VersR 1983, 791; AG Hadamar, NJW-RR 1987, 17, 18; a.A. LG Rottweil, NJW 1986, 1996; AG Itzehoe, ZfS 1983, 139; mit Bedenken LG Itzehoe, aaO; ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., vor § 249 Rdn. 288).

Die Revision räumt ein, daß die vom Berufungsgericht aufgezeigten Ungewißheiten den „Verlustbetrag“ erhöhen oder vermindern könnten. Sie erkennt auch, daß dies billigerweise dem Schädiger weder zur Last fallen noch ihm zugute kommen dürfe. Aus diesen Erwägungen ergibt sich jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß die vom Kläger erstrebte Berechnung des Zukunftsschadens vor dessen Eintritt nicht möglich ist. Anderes würde auf eine Loslösung des Schadensersatzes von seinem Bezug zu dem konkreten Schadensfall hinauslaufen, worauf der Geschädigte keinen Anspruch hat.

Die Schadensberechnung kann auch nicht durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt werden, wie das Landgericht sie vorgenommen hat und die Revision sie ebenfalls erstrebt. Die Voraussetzungen für eine solche Schadensschätzung liegen nämlich nicht vor. Insoweit ist zwischen den prozessualen und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu unterscheiden. Zwar ist das Gericht, wie im Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 dargelegt, nach dem Prozeßrecht gehalten, die vom Geschädigten begehrte Entscheidung über die Ersatzpflicht des Schädigers auch für einen noch in der Entwicklung befindlichen Schaden alsbald zu treffen. Dabei kann auch die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu erwartende weitere Entwicklung des Schadens berücksichtigt werden (Senat aaO, 188 m.w.N.). Hat insofern der Richter „aus prozessualer Sicht in die Zukunft zu blicken“ (Fischer, Der Schaden nach dem BGB, Abhandlungen zum Privatrecht und Zivilprozeß 11. Bd. 1904 S. 142 unter Hinweis auf § 842 BGB), so hat er doch andererseits auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensschätzung zu beachten. Die Schadensermittlung durch Schätzung setzt in erster Linie voraus, daß der Schaden in einem der Höhe nach nicht exakt bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist (BGHZ 91, 243, 256 f.; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1963 – III ZR 47/63 – NJW 1964, 589, 590 und vom 26. November 1986 – VIII ZR 260/85 – NJW 1987, 909, 910). Daneben sind ausreichende Anhaltspunkte dafür erforderlich, wie sich das schädigende Ereignis als bleibender Vermögensschaden des Geschädigten auswirken wird. Fehlt es hieran, so muß sich der Geschädigte, solange der ihm erwachsene Schaden der Höhe nach noch nicht bestimmbar ist, einstweilen mit der bloßen Feststellung begnügen, daß der Schädiger verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen (Senatsurteil BGHZ 27, 181, 189; ferner Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 – VI ZR 7/75 – VersR 1977, 282, 283 und vom 16. Oktober 1990 – VI ZR 275/89 – VersR 1991, 179 m.w.N.).

Wie vom Berufungsgericht ausgeführt, steht vorliegend nicht einmal fest, ob die Rückstufung für den Kläger in Zukunft überhaupt einen Schaden im Sinn einer ursächlich auf das Unfallereignis zurückgehenden Verschlechterung seiner Vermögenslage zur Folge haben wird. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten, die zur Verneinung oder Verminderung eines zukünftigen Schadens führen können, liegen auch nicht so fern, als daß der vom Kläger demgegenüber ins Auge gefaßte Verlauf – gleichbleibende tatsächliche Verhältnisse unter Zugrundelegung des Tarifstandes von 1990 – noch als zuverlässige Schadensprognose angesehen werden könnte. Vielmehr kommt eine Abweichung vom bisherigen Schadensverlauf bis hin zum völligen Ausschluß eines Zukunftsschadens ernsthaft in Betracht.

Bei dieser Sachlage wird mit der Feststellungsklage sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer grundsätzlichen Feststellung der gegnerischen Ersatzpflicht wie auch dem Interesse des Schädigers daran Rechnung getragen, daß er nicht zur Leistung verurteilt wird, wenn eine Vermögensminderung des Geschädigten für die Zukunft noch nicht feststeht, sondern lediglich die Gefahr ihrer Verwirklichung gegeben ist.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Grundgedanken des § 252 BGB, auf welchen die Revision verweist. Zwar haben das Landgericht Rottweil, NJW 1986, 1996 und das Amtsgericht wie auch (wohl mit Bedenken) das Landgericht Itzehoe, ZfS 1983, 139 für gleichgelagerte Fälle unter Hinweis auf diese Vorschrift dem Leistungsantrag stattgegeben, weil nach den Grundsätzen des § 252 BGB der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden in die Schadensberechnung eingestellt werden müsse. Die Revision hält § 252 BGB für allenfalls entsprechend anwendbar, meint jedoch, die Vorschrift eröffne unter dem Aspekt einer abstrakten, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung orientierten Schadensberechnung die abschließende Bezifferung nach Maßgabe des aktuellen tarifmäßigen Rabattverlusts bis zur „Einholung“ der ursprünglichen Rabattstufe.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist nach § 252 BGB für die Feststellung des entgangenen Gewinns der nach dem schadensstiftenden Ereignis folgende Geschehensablauf wie überhaupt die spätere mutmaßliche Entwicklung zu berücksichtigen (BGHZ 29, 207, 215) und entspricht es auch den vom Senat für die Schadensbewertung nach § 252 BGB, § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen, die künftige Entwicklung der Dinge in die Schadensermittlung miteinzubeziehen (Senatsurteile vom 7. Dezember 1976 – VI ZR 7/75 – aaO und vom 16. Oktober 1990 – VI ZR 275/89 – aaO). Für Beweiserleichterungen im vom Senat dargelegten Sinn ist jedoch nur dann Raum, wenn der Eintritt eines Zukunftsschadens bereits feststeht. Insofern müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO (dazu die oben zitierten Urteile BGHZ 91, 243, 256; BGH, Urteile vom 16. Dezember 1963 und 26. November 1986, jeweils aaO). Mithin können vorliegend nicht die für die Beurteilung einer künftigen Schadensentwicklung auf der Grundlage eines bereits feststehenden Schadenseintrittes aufgestellten Grundsätze Anwendung finden, sondern es ist zu prüfen, ob ein Schadenseintritt für die Zukunft mit ausreichender Sicherheit feststeht. Da das Berufungsgericht dies mit Recht verneint hat, muß sich der Kläger mit dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag zufrieden geben (Senatsurteil BGHZ 27, 181, 189 sowie vom 2. Februar 1965 – VI ZR 275/63 – VersR 1965, 489, 491; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1969 – III ZR 138/67 – NJW 1970, 1229 und vom 16. September 1987 – IVb ZR 27/86 – NJW 1988, 251, 254).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos