Auf Grund des Kennzeichens erhält der Halter eines Fahrzeugs einen Anhörungsbogen. Ist er selbst nicht gefahren, teilt er dies den Behörden mit. Dies gilt auch für Firmenwagen.
Der Halter kann alle Angeben zur Sache selbst verweigern, da er sich selbst oder seine Angehörigen nicht belasten muß! rechtliche nachteile entstehen dem Halter hieraus nicht.
Jedoch kann es passieren, daß die Polizei mit dem Foto des Fahrers im Hause des Halters vorsprechen bzw. die Nachbarn befragen. Familienmitglieder oder der bzw. die Verlobte können die Aussage verweigern.
Es kann auch zum Vergleich das Foto vom Einwohnermeldeamt (Paßfoto) durch die Polizei angefordert werden (für Legetim erklärt: BayOblG 2 ObOwi 727/97).
Ist der Fahrer 3 Monate nach dem Versand des Anhörungsbogens noch nicht ermittelt, so wird das Verfahren eingestellt.