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Sicherstellung und Vernichtung eines Radarwarners – rechtmäßig?

 

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 14 VG 4363/2000

Urteil vom 29.05.2001


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der diese die Fortdauer der polizeilichen Sicherstellung eines ihm gehörenden Radarwarngerätes sowie dessen anschließende Vernichtung angeordnet hat.

Der Kläger wurde am 6.4.2000 bei einer Geschwindigkeitsübertretung von rund 25 km/h mit seinem Pkw von der Polizei gestellt. Ihm war ein ziviler Streifenwagen gefolgt, der die Geschwindigkeit mit der Meßmethode „Provida“ festgestellt hatte. Während des Nachfahrens war den Polizeibeamten ein Gegenstand aufgefallen, der sich im Fahrzeug des Klägers vor der Frontscheibe befand. Nach Darstellung der Polizeibeamten befand er sich dort nicht mehr, als sie den Kläger angehalten hatten. Nachdem der Kläger ausgestiegen war, sei ihnen beim Kläger eine ausgebeulte Hosentasche aufgefallen, aus der ein Spiralkabel mit Stecker für den Zigarettenanzünder herausgehangen habe. Als sie den Kläger aufgefordert hätten, ihnen sein „Radarwarngerät“ zu zeigen, habe er es ihnen widerspruchslos ausgehändigt. Es sei dann gegen Quittung sichergestellt worden. Der Kläger habe später bei telefonischen Nachfragen den Wert des Geräts mit 1.500,– DM angegeben.

Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 29.5.2000 die Fortdauer der Sicherstellung, die anschließende Vernichtung des Radarwarngeräts sowie die sofortige Vollziehung der Fortdauer der Sicherstellung an. Das betriebsbereite Radarwarngerät begründe wegen des mit seiner Verwendung verfolgten Zwecks, nämlich folgenlos Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen zu können, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, da es das Unterlaufen eines der wichtigsten Instrumente der Geschwindigkeitsüberwachung ermögliche. Es versetze den Benutzer in die Lage, ungestraft regelmäßig die Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten und stelle ihn somit faktisch von rechtlichen Bindungen frei, die dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dienten. Die Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes seien geboten, da nur auf diese Weise die erneute Nutzung des Gerätes und somit eine erneute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhindert werden könne. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung sei erforderlich, da die Aushändigung des Radarwarngerätes im Falle eines Widerspruches die unmittelbare Gefahr einer weiteren Nutzung begründen würde.

Der Kläger erhob Widerspruch. Er führte im wesentlichen aus, der Betrieb des Radarwarngerätes sei in Deutschland nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes legal. Dessen habe er sich vor dem Kauf auch vergewissert. Auch habe keine konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefahr vorgelegen, da das Gerät im konkreten Fall gar nicht eingeschaltet gewesen sei. Er verfolge auch sonst nicht die Absicht, regelmäßig ungestraft Höchstgeschwindigkeiten zu überschreiten. Das Radarwarngerät führe er nur mit, um „sich im Sinne einer folgenlosen Selbstbegünstigung vor Radarfallen und nicht rechtmäßigen Abzockmethoden zu schützen“. Dafür führe ein Radarwarngerät auch nicht zwingend zu einer Gefährdung, da dies zum einen seine Nutzung, zum anderen ein tatsächliches und erhebliches Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit voraussetze.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.9.2000 zurück. Der Umstand, dass der Betrieb von Radarwarngeräten nach dem Telekommunikationsgesetz nicht ausdrücklich verboten sei, spiele für die gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung keine Rolle. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr spreche zunächst die allgemeine Lebenserfahrung, dass ein teures und betriebsbereites Radarwarngerät auch benutzt werde, zumal nicht ersichtlich sei, für welchen – rechtmäßigen – Zweck es sonst genutzt werden könnte. Die konkrete Gefahr ergebe sich auch aus Tatsachen: Der Kläger sei nämlich bereits mit überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen; auch habe er selbst eingeräumt, die Benutzung des Radarwarngerätes von der jeweiligen Gefährdungslage, deren Einschätzung er sich selbst anmaßen wolle, abhängig zu machen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.9.2000 zugestellt.

Am 25.10.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, andere Verkehrsteilnehmer seien durch sein Verhalten nicht gefährdet gewesen. Die ungestörte Ausübung der Tätigkeit der Polizei sei kein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf persönliche Freiheit umfassten auch das Recht einer folgenlosen Selbstbegünstigung und hätten als solche Vorrang vor dem polizeilichen Überwachungsinteresse, zumal er nur gegen Schikanen Vorsorge getroffen habe.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.5.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Radarwarngerät Marke „Valentine 1“ an ihn herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Es komme nicht darauf an, ob das Radarwarngerät in der konkreten Situation der Verkehrskontrolle eingeschaltet gewesen sei. Entscheidend sei, dass es zu jeder Zeit vom Fahrer hätte in Betrieb genommen werden können. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Mitführen eines Radarwarngerätes zum Begehen von Verkehrsordnungswidrigkeiten verleite und eine gegenwärtige Gefahr insoweit begründe, als diese sich jeder Zeit aktualisieren könne. Die straßenverkehrsrechtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen dienten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter. Darüber hinaus verleite ein Radarwarngerät den Benutzer unabhängig von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrweise, z.B. durch plötzliches und nicht vorhersehbares Bremsen bei einer Warnanzeige des Geräts. Im übrigen hätten auch Zivilgerichte in der Vergangenheit mehrfach Kaufverträge über Radarwarngeräte als sittenwidrig und damit nichtig angesehen. Die Geräte dienten allein dem Zweck, vor Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung zu warnen und förderten so die Bereitschaft zu ordnungswidrigem Verhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Sachakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten weiteren Unterlagen sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Das Radarwarngerät des Klägers ist eine Sache, deren Sicherstellung „zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung …“ gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. a) des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – SOG – vom 14.3.1966 (GVBl. S. 77, mit späteren Änderungen) geboten ist. Die Beklagte hat die Gefahr zutreffend darin gesehen, dass ein solches Gerät es seinem Benutzer ermöglicht, außerhalb radar-überwachter Strecken mit unerlaubt hoher Geschwindigkeit zu fahren, ohne befürchten zu müssen, von der Polizei registriert zu werden, jedenfalls soweit die Geschwindigkeitskontrollen mittels Radarmessgeräten erfolgen. Für diese Bewertung ist es rechtlich unerheblich, dass das Radarwarngerät des Klägers bzw. seine Geschwindigkeitsübertretung gerade mit einer anderen Methode, nämlich dem Nachfahren mit einem ungekennzeichneten Streifenwagen, festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass Radarwarngeräte in großstädtischen Gebieten wegen der vorhandenen Bebauung oft nur unvollkommen funktionieren. Rechtlich ausschlaggebend und ausreichend ist, dass das Gerät es seinem Benutzer ermöglicht, undiszipliniert mit überhöhter Geschwindigkeit zu fahren und damit, wie durch öffentliche Statistiken und Verlautbarungen (wie sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind) zweifelsfrei zu belegen ist, potentiell die wichtigste Ursache für Unfälle im motorisierten Straßenverkehr zu setzen. Hinzu kommt als Nebenwirkung, dass zu schnell fahrende Autofahrer erfahrungsgemäß auch andere Fahrzeugführer dazu verleiten, ihnen zu folgen.

Würde gegen die Benutzung von Radarwarngeräten nicht eingeschritten, so würde die Geschwindigkeitsdisziplin, die weitgehend auf der präventiven Wirkung einer verdeckten polizeilichen Kontrolle beruhen dürfte, bei vielen Verkehrsteilnehmern an Gewicht verlieren und dieses besonders gewichtige Gefahrenpotential erhöhen.

Die Gefahr ist bzw. war auch „unmittelbar“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Buchst. a) SOG, als dem Kläger das Gerät abgenommen wurde, denn es konnte jeder Zeit durch einfaches Einführen des Steckers in die Anschlussdose des Zigarettenanzünders im Fahrzeug in Betrieb genommen werden. Dies war nach der Lebenserfahrung auch eindeutig die Absicht des Klägers, da ein anderer Zweck des mitgeführten Gerätes nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist. Letztlich spricht auch der nicht unerhebliche Preis des Gerätes von rund 1.598,– DM (so die Angabe in der Klagschrift) für die Absicht, davon auch Gebrauch zu machen. Wenn der Kläger schließlich vortragen lässt, er habe sich vor „Radarfallen“ bzw. „Abzockmethoden“ schützen wollen, unterstreicht das nur seinen Nutzungswillen und gerade auch seine nicht hinnehmbare Einstellung gegenüber notwendigerweise (auch) verdeckten Geschwindigkeitskontrollen mittels Radarmessgeräten.

Das Gericht hält diesen Gefahrengrad für hinreichend „unmittelbar“, um die Sicherstellung des Gerätes zu rechtfertigen. Wenn darüber hinaus gelegentlich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1974 (I C 31.72 = E 45, 51 ff., 58) verlangt wird, die Gefahr müsse „sofort und fast mit Gewissheit (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu erwarten“ sein (so VG Hamburg B.v. 7.11.1979 – VIII VG 2070/79 = GewArch 81, 277 ff., 278, betreffend verbotene Funksprechgeräte), so sind daraus nach Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls für den vorliegenden Fall keine höheren Anforderungen als die dargelegten abzuleiten, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall die In-Gewahrsam-Nahme einer Person betraf (vgl. dazu § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG).

Auf die fernmelderechtliche Zulässigkeit des Betriebs von Radarwarngeräten kommt es nicht an, da es dabei um einen anderen Regelungsbereich geht. Auch der darauf gegründete gute Glaube des Klägers nötigt nicht zu einer anderen polizeirechtlichen bzw. straßenverkehrsrechtlichen Beurteilung, um die es hier allein geht. Allerdings ist die Widersprüchlichkeit nicht zu verkennen, die darin liegt, dass Radarwarngeräte zwar verkauft werden dürfen (und in Fachzeitschriften sogar über ihre Qualität berichtet werden darf), in Deutschland aber der polizeilichen Einziehung unterliegen, wenn sie betriebsbereit in einem Fahrzeug entdeckt werden. Sollte der Kläger hierüber von seinem Verkäufer falsch informiert worden sein, mag er unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche gegen diesen geltend machen können.

Für die Zukunft dürfte sich das Problem allerdings durch die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.3.2001 (BGBl. I S. 386) neu geschaffene Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. i) StVG zum Erlass einer gerade gegen die Benutzung von Radarwarngeräten gerichteten Verordnung erledigen.

Auch die Anordnung der Vernichtung des Geräts gemäß § 14 Abs. 6 Buchst. b) SOG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Gebrauch des Geräts zu einem nicht im oben dargelegten Sinne gefährlichen Zweck ist nicht ersichtlich. Dass der Kläger das Gerät nach Rückgabe in Zukunft nicht mehr in seinem Fahrzeug mitführen würde – was der Lebenserfahrung eindeutig widersprechen dürfte – oder er es etwa in ein Land verkaufen –und tatsächlich dorthin schaffen – würde, in dem der Gebrauch erlaubt ist, hat er nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Unabhängig davon dürfte die Überwachung eines solchen Verhaltens auch einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand seitens der Beklagten erfordern.

In einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht Hamburg schon im Jahre 1980 ebenso wie hier entschieden (U.v. 9.9.1980 – X VG 1959/79 –, auf Sprungrevision bestätigt durch BVerwG U.v. 18.9.1984 – 1 C 154.80 = GewArch 86, 39 f.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


 

 

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