Oberlandesgericht Celle
Az.: 14 U 117100
Verkündet am 10.05.2001
Vorinstanz: LG Stade – Az.: 5 O 436/98
In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 8.823,09 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht ihre 40 %ige Mithaftung gemäß §§ 7, 18 StVG für die Behandlungskosten festgestellt, die der Klägerin aufgrund der Verletzungen der bei ihr versicherten X entstanden sind, die diese als seinerzeit knapp 9 jährige Radfahrerin am 26. Juni 1997 gegen 15:00 Uhr bei dem Zusammenstoß mit dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw Fiat Uno der Beklagten zu 2 erlitten hat.
Der Berufung ist allerdings einzuräumen, dass sich – anders als das Landgericht dies getan hat – ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls nicht feststellen lässt. Selbst wenn die Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h gefahren ist und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, kann nämlich keine Ursächlichkeit dieses Fehlverhaltens für die Kollision mit der Radfahrerin festgestellt werden. Wie der gerichtlich bestellte -Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 1999 festgestellt hat, wäre der Unfall auch bei einer von der Beklagten zu 1 gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h jedenfalls dann nicht vermeidbar gewesen, wenn sich die Radfahrerin dem späteren Unfallort mit einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit von maximal 20 km/h genähert hat. Dass X auf ihrem Fahrrad eine so niedrige Geschwindigkeit eingehalten hat, dass der Unfall für die Beklagte zu 1 vermeidbar gewesen wäre, vermag die für ein Verschulden der Beklagten zu 1 beweisbelastete Klägerin jedoch nicht nachzuweisen. Denn der in erster Instanz vernommene Zeuge Y der das Unfallgeschehen beobachtet hat, hat zu der von X gefahrenen Geschwindigkeit lediglich anzugeben vermocht, dass sie minimal mit Schrittgeschwindigkeit und maximal mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei.
Auch wenn sich ein Verschulden der Beklagten zu 1 am Zustandekommen des Unfalls danach nicht feststellen lässt; erweist sich die Annahme des Landgerichts gleichwohl als zutreffend, dass die Beklagten für die Unfallfolgen eine 40 %ige Mithaftung trifft. Sie haften nämlich für die von dem Pkw Fiat Uno ausgehende Betriebsgefahr, weil sie ihrerseits den ihnen obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nicht zu führen vermögen. Aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnähme lässt sich – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – auch nicht feststellen, dass X mit einer so hohen Geschwindigkeit auf die Straße gefahren ist, dass der Unfall für die Beklagte zu 1 unvermeidbar war.
Die Betriebsgefahr des Pkw, für die die Beklagten danach gemäß §§ 7, 18 StVG einzustehen haben, führt unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls zu deren 40 %igen Mithaftung. Bei der Bemessung der von dem Pkw ausgebenden Betriebsgefahr ist nämlich zu berücksichtigen, dass hier nicht ein Unfall mit einem anderen Pkw, sondern einer jugendlichen Radfahrerin und damit einer in jeder Hinsicht schwächeren Verkehrsteilnehmerin zu beurteilen ist. Dieser Umstand führt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte (vgl. insoweit die Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Auflage, Rdn. 492) dazu, dass die Beklagten allein wegen der Betriebsgefahr, die von dem Pkw Fiat Uno ausging, eine jedenfalls 40 %ige Mithaftung trifft.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil -jedenfalls im Ergebnis – als durchaus zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der. Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.