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Radfahrer in falscher Fahrtrichtung – Verkehrsunfall – Haftungsumfang

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 12 U 224/06

Urteil vom 21.06.2007

Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Az.: 3 O 31/03


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.05.2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung von Schmerzensgeld sowie hinsichtlich aller drei Beklagten die Feststellung des Bestehens einer Ersatzpflicht für sämtli-che materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 02.05.2000 auf dem …weg in P… in Höhe der Einmündung H… Straße, bei dem der vom Beklagten zu 1. geführte Lkw die ihm auf einem Fahrrad entgegenkommende Klägerin erfasst und schwer verletzt hat. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Klägerin, die den aus Sicht des Beklagten zu 1. auf der rechten Straßenseite befindlichen Radweg gegen die Fahrtrichtung benutzt hat und infolge des ihr ebenfalls auf einem Fahrrad entgegenkommenden Zeugen F… W… unstreitig in ihrer Fahrtrichtung nach rechts ausgewichen ist, sich noch auf dem Fahr-radweg befunden hat oder in den Straßenraum eingefahren ist. Dabei ist insbesondere die Verwertbarkeit des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Streit. Daneben streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte zu 1. seinerseits rechts an einem Linksabbieger vorbeigefahren ist und dadurch den Sicherheitsabstand zu dem Fahrradweg unterschritten hat bzw. sogar auf den Fahrradweg geraten ist sowie darüber, ob die Klägerin den Fahrradweg wegen einer Baustelle auf dem für ihre Seite vorgesehenen Fahrradweg ausnahmsweise benutzen durfte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 05.10.2006 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Haftung der Beklagten sei gem. § 7 Abs. 2 StVG a. F. ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Mountainbike den Fahrradweg auf dem …weg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe des Weiteren fest, dass die Klägerin wegen des ihr entgegenkommenden Zeugen W… unvermittelt habe nach rechts – auf die Fahrbahn – ausweichen müssen. Hierauf habe sich der Beklagte zu 1. nicht einstellen müssen. Zwar müsse ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer auch mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, mithin auch mit der Benutzung eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung. Nicht erwartet werden müsse jedoch, dass durch das Hinzutreten eines weiteren, nicht hinreichend schnell erfassbaren Umstandes, der Radfahrer ein Fahrmanöver durchführe, welches dazu führe, dass er gegen das Kraftfahrzeug fahre. Es könne im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. den Sicherheitsabstand unterschritten habe. Im Übrigen sei aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme, nämlich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp…, davon auszugehen, dass die Klägerin bei ihrer Ausweichbewegung den Fahrradweg verlassen habe. Der Sachverständige habe dies ausführlich begründet und insofern eine Querwurfweite bezüglich der Klägerin von etwa 0,8 m bis 1,5 m vom Anstoßpunkt aus ermittelt. Daraus folge, dass aus der Lage des Blutfleckes auf dem Fahrradweg nicht zwingend abzuleiten sei, ob die Klägerin den Radweg verlassen habe oder nicht. Zudem sei im Ergebnis der Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Blutfleck von der Kopfverletzung der Klägerin herrühre. Wegen der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.10.2006 zugestellte Urteil mit am 14.11.2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Frist mit am 30.01.2007 eingegangenen Schriftsatz be-gründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Begriff des unabwendbaren Ereignisses und die Anforderung an den insoweit zu führenden Entlastungsbeweis verkannt. So habe das Landgericht sich im Wesentlichen auf das Sachverständigengutachten Dr. Sp… gestützt, der davon ausgegangen sei, die Klägerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Ausweichen nach rechts den Radweg verlassen. Eine solche Wahrscheinlichkeitsstufe sei jedoch für den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses schon nicht hinreichend. Auch habe der Beklagte zu 1. sowohl den sich annähernden Zeugen W… als auch die sich annähernde Klägerin rechtzeitig wahrnehmen und die Gefährlichkeit der Situation erkennen müssen, sodass er damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin oder der Zeuge W… auf die Fahrbahn ausweichen würden. Diesbezüglich habe das Landgericht auch ihr Beweisangebot, nämlich das sachverständige Zeugnis des Dipl.-Ing. L… G… übergangen. Die Beklagten hätten den Unabwendbarkeitsnachweis auch deshalb nicht geführt, weil sich der Beklagte zu 1. mit seinen Angaben vor Gericht, er habe die Klägerin erst bemerkt, als diese bereits mit dem rechten Außenspiegel kollidiert war, im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Polizei gesetzt habe, die dahin gingen, dass er noch versucht habe nach links auszuweichen. Zu Unrecht habe das landgerichtliche Urteil der Klägerin angelastet, den Radweg in falscher Richtung befahren zu haben. Es handele sich insoweit um einen Umstand, der im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen sei und dementsprechend von den Beklagten nachzuweisen gewesen wäre. Diese hätten jedoch ihren Vortrag nicht widerlegt, sie – die Klägerin – glaube, der Radweg sei zumindest zeitweilig zum Zeitpunkt des Unfalls auch für ihre Richtung freigegeben gewesen. Im Übrigen hätte sich dieser Verstoß nur dann ausgewirkt, wenn der Unfall tatsächlich auf der Fahrbahn erfolgt wäre. Weiter sei ihr Vortrag, der Unfall habe sich auf dem Radweg ereignet, schon aus prozessualen Gründen als unstreitig zu behandeln. Der Beklagte zu 1. habe in seiner persönlichen Anhörung nämlich erklärt, keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang zu haben. Es handele sich insoweit um ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Schließlich sei das landgerichtliche Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil das Gericht auf Grundlage des Gutachtens des Dr. Sp… davon ausgegangen sei, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall im Fahrbahnbereich und nicht auf dem Fahrradweg ereignet habe. Das Landgericht habe insoweit die Ausführungen des Sachverständigen kritiklos übernommen. Im Hinblick auf ihre erstinstanzlich erhobenen Einwendungen sei jedoch die Einholung eines Obergutachten erforderlich gewesen. Der Sachverständige sei von fehlerhaften Anknüpfungstatsachen ausgegangen. So stamme die Blutlache auf dem Fahrradweg nicht aus ihrer Verletzung am Kopf, sondern aus der Verletzung an der Schulter, was sich schon daraus ergebe, dass sie im Kopfbereich lediglich eine Schürfwunde und ein Hämatom gehabt habe, die einen entspre-chenden Blutfleck nicht verursacht haben könnten. Auch habe der Sachverständige verkannt, dass im vorliegenden Fall aus physikalischen Gründen ein nennenswerter Querwurf nicht nachvollziehbar sei, weil sich ihr Fahrrad und der Lastwagen zum Zeitpunkt der Kollision annähernd parallel in einem Winkel von 175 – 185° bewegt hätten. Das Landgericht habe in-soweit auch nicht beachtet, dass nach Angaben des Zeugen W…, die Klägerin den Radweg nicht verlassen habe, während sie den Zeugen passierte, und nach diesem Moment eine Veranlassung zum Ausweichen nach rechts auf die Fahrbahn nicht mehr bestanden habe.

Nachdem die Klägerin zunächst in der Berufungsinstanz von den Beklagten zu 1. und 3. die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 70.000,00 € abzüglich von der Haftplichtversicherung des Zeugen W… gezahlter 5.000,00 € begehrt hat, hat sie wegen einer weiteren Zahlung der Haftpflichtversicherung des Zeugen W… vom 18.01.2007 in Höhe von 11.466,12 € den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und lässt sich darüber hinaus nunmehr zwei weitere Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Zeugen W… über insgesamt 3.533,88 € anrechnen, die bereits vorgerichtlich erfolgt sind.

Die Klägerin beantragt nunmehr – sinngemäß -,

das am 05.10.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 3 O 31/03 abzuändern und

1. die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein
angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2002 unter Anrechnung am 18.06.2001 gezahlter 1.533,88 €, am 15.08.2002 gezahlter 2.000,00 €, am 19.02.2003 gezahlter 5.000,00 € sowie am 18.01.2007 gezahlter 11.466,12 € zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schä-den zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 02.05.2000 gegen 08:50 Uhr in P… auf dem …weg in Höhe der Einmündung H…-Straße entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Sie sind der Auffassung, die Berufungsbegründung sei bereits nicht hinreichend, weil sie Rechtsfehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Beweiswürdigung nicht aufzeige. Zutreffend habe das Landgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine Unabwendbarkeit der Kollision für den Beklagten zu 1. angenommen. Im Übrigen würde das Verschulden der Klägerin eine etwaige Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten verdrängen. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht veranlasst. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Sp… habe sich mit dem Privatgutachten hinreichend auseinander gesetzt. Auch habe keine Veranlassung bestanden, den Privatgutachter G… als sachverständigen Zeugen zu hören, da er eigene zeugenschaftliche Bekundungen zum eigentlichen Unfallhergang nicht habe abgeben können. Die Angaben des Beklagten zu 1. seien auch nicht widersprüchlich. Diesem könne nicht angelastet werden, was von einem Polizeibeamten unmittelbar nach dem Unfall in der Hektik des Unfallgeschehens formuliert worden sei. Ferner sei das Befahren des Radweges in falscher Richtung seitens der Klägerin für das Unfallgeschehen schon deshalb kausal geworden, weil sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin auf der anderen Seite der Straße gefahren wäre. Zudem sei die Begegnung zweier Radfahrer immer mit einer Kollisionsgefahr verbunden, die bei vorgeschriebener Benutzung des Radweges in dieser Form nicht bestanden hätte. Die Klägerin habe schon nicht prozessual hinreichend behauptet, dass sie den Radweg tatsächlich habe entgegen der Fahrtrichtung des Zeugen W… befahren dürfen. Sie habe lediglich angegeben, sie glaube an eine Freigabe des Radweges. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach den Bekundungen des Zeugen W… die Bremsanlage am Fahrrad der Klägerin defekt gewesen sei. Schließlich sei das Landgericht zu Recht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp… gefolgt. Die Herkunft des Blutfleckes sei dabei auch von den Zeugen Kl… und W… der Kopfverletzung zugeordnet worden. Hinsichtlich der Schadenshöhe sei das Fehlen von hinreichenden Angaben und Belegen bereits mit der Klageerwiderung gerügt worden. Dieser Mangel sei weiterhin nicht behoben. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der rechte Arm der Klägerin seit dem Unfall fast vollständig gelähmt sei und sie deshalb ihr Leben habe grundlegend umstellen müssen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, sei ein Schmerzensgeld in einer Höhe von 70.000,00 € gleichwohl deutlich überhöht.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam 4112 Js 19767/00 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Annahme einer Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. verkannt, dass dieser die Gefährlichkeit der Annäherung der beiden Radfahrer habe rechtzeitig erkennen und mit einem möglichen Ausweichen eines der Radfahrer auf die Fahrbahn habe rechnen müssen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgerichts dabei auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 nicht darauf beschränkt, lediglich Verstöße des Ausgangsgerichtes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu prüfen, es hat vielmehr eine volle Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dahingehend stattzufinden, ob das zutreffende Ergebnis gefunden worden ist (vgl. BGH NJW 2005, S. 1583).

Der Senat versteht dabei die Neufassung des Berufungsantrages durch Schriftsatz vom 16.05.2007 als teilweise Berufungsrücknahme, da die Klägerin ihre Klageforderung unter
anderem im Hinblick auf die (weiteren) vorgerichtlichen Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Zeugen W… vom 18.06.2001 und vom 15.08.2002 in Höhe von insgesamt 3.533,88 € reduziert hat, ohne insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu erklären.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Landgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.

Allerdings sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sowohl hinsichtlich des im Rahmen des Feststellungsantrages geltend gemachten materiellen Schadens aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG sowie aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG ebenso erfüllt wie bezüglich des geforderten Schmerzensgeldes und der etwaigen weiteren immateriellen Schäden aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 847 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 3 PflVG
– wobei im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Feststellungsantrag bezüglich weiterer immaterieller Schäden der Anspruch zusätzlich auf § 831 Abs. 1 BGB zu stützen ist. Für das Unfallgeschehen ist auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 mit Wirkung zum 01.08.2002 abzustellen, da sich der Unfall am 02.05.2000 ereignet hat.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichtes lässt sich das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG für den Beklagten zu 1. nicht annehmen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch die äußerste mögliche Sorgfalt eines Idealfahrers nicht abgewendet werden kann, der alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt hat, wobei derjenige, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten will, die Unabwendbarkeit des Unfalls darlegen und beweisen muss (BGH NZV 1992, S. 229; NZV 1991, S. 185; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 f m. w. N.). Dabei darf der Kraftfahrer grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, maßgebend ist jedoch immer die Sachlage vor dem Unfall (BGH NJW 1986, S. 183; VersR 1985, S. 86; Hentschel, a. a. O., Rn. 22). Eine Unabwendbarkeit des Unfalles für den Beklagten zu 1. in diesem Sinne haben die Beklagten nicht bewiesen. Wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des von ihr beauftragen Sachverständigen Dipl.-Ing. G… vom 10.03.2004, insbesondere durch die von diesem gefertigten Lichtbilder dargetan hat, war die Sicht für den Beklagte zu 1. auf die ihm entgegenkommende Klägerin frei, auch konnte der Beklagte zu 1. den sich aus der Seitenstraße mit relativ hoher Geschwindigkeit nähernden Zeugen W… jedenfalls vor der Klägerin sehen. Ein Idealfahrer an der Stelle des Beklagten zu 1. hätte sich in dieser Situation spätestens nach dem Einbiegen des Zeugen W… auf den …weg in Richtung auf die Klägerin zu, auf ein Ausweichmanöver eines der beiden Radfahrer zur Straße hin eingestellt, zumal sich die Fahrradfahrer auf einem für nur eine Fahrtrichtung ausgelegten und daher nicht allzu breiten Fahrradweg befanden und auch der Zeuge Kl… glaubhaft bekundet hat, er habe in diesem Moment einen Zusammenstoß der Radfahrer befürchtet. Von einem Idealfahrer wäre daher zu erwarten gewesen, dass er bremsbereit in möglichst großem Abstand zum Fahrradweg gefahren wäre. Dem genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der die Klägerin und auch das Geschehen auf dem Fahrradweg im Vorfeld der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, nicht.

Zudem ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten selbst ein Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs. 2 StVO aufgrund der Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes zum Gehweg, mithin ein schuldhaftes Fehlverhalten. Im Regelfall ist – auch unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes – ein Seitenabstand von etwa einem Meter zu beachten, bei lebhaftem Fußgängerverkehr ist sogar ein größerer Abstand geboten (OLG Düsseldorf NZV 1992, S. 232; Hentschel, a. a. O., § 2 StVO Rn. 41). Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Beklagten zu 1., der nach der Behauptung der Beklagten lediglich einen Seitenabstand von 0,5 m bis 0,75 m eingehalten hat, nicht.

Gleichwohl ist eine Haftung der Beklagten wegen eines erheblichen Mitverschuldens der Klägerin nicht gegeben, da diese zum einen plötzlich den Radweg verlassen hat und auf die Fahrbahn für die ihr entgegenkommende Richtung eingefahren ist und zum anderen den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat (vgl. auch BGH VersR 1963, S. 164 und 438; OLG Oldenburg DAR 1957, S. 99; LG Münster ZfS 2006, S. 79: in sämtlichen Fällen wurde eine 100ige Haftung des plötzlich auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrers angenommen, der sich in gleicher Richtung wie der nachfolgende Pkw bewegte). Das Mitverschulden ver-drängt dabei auch die verhältnismäßig geringfügige Unterschreitung des Mindestabstandes des Beklagten zu 1. vom Fahrbahnrand, die mit 25 cm anzusetzen ist, da die Klägerin ein Un-terschreiten eines Abstandes von 75 cm nicht nachgewiesen hat.

Im Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist auch der Senat über-zeugt davon, dass sich die Kollision auf der Fahrbahn und nicht auf dem Radweg ereignet hat. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Klägerin, der Vortrag der Beklag-ten zum Verlassen des Radweges durch die Klägerin sei bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Bei den Angaben des vom Landgericht persönlich gehörten Beklagten zu 1. handelt es sich nicht um ein Bestreiten mit Nichtwissen. Der Beklagte zu 1. hat vielmehr deutlich gemacht, dass er sich an den Vorfall und insbesondere an seine Fahrweise vor der Kollision nicht sonderlich gut erinnerte, weil er die Klägerin vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt und auch eine Gefahr deshalb nicht gesehen hat. Der Beklagte zu 1. hat zugleich aber zum Ausdruck gebracht, nicht über den rechten Bordsteinrand gefahren zu sein. Er hat nämlich mitgeteilt, er wisse zwar nicht, wieweit vom rechten Bordsteinrand entfernt er gefahren sei, er sei jedoch ganz normal gefahren und fahre immer relativ in der Straßenmitte. Hieraus folgt dann aber eine Aussage des Beklagten zu 1. dahin, dass er gerade nicht auf dem Fahrradweg gekommen ist. Auch stehen diese Angaben des Beklagten zu 1. nicht im Widerspruch zum übrigen Vortrag der Beklagten im Prozess. Die Beklagten haben sich vielmehr prozessual einheitlich dahingehend eingelassen, dass der Beklagte zu 1. die Klägerin vor der Kollision nicht bemerkt habe, mithin auch ein Ausweichmanöver vom Beklagten zu 1. nicht versucht worden war.

Die Darstellung der Geschehensabläufe der Beklagten ist für sich genommen schon wesentlich plausibler als die Schilderung der Klägerin. Unstreitig hat die Klägerin nämlich eine Ausweichbewegung nach rechts in Richtung Fahrbahn vorgenommen, sodass es ohne weiteres denkbar ist, dass sie hierbei vom Radweg abgekommen und auf die Straße geraten ist, zumal der Radweg lediglich 1,40 m breit gewesen ist und der mit hoher Geschwindigkeit fahrende Zeuge W… unvermittelt vor der Klägerin auftauchte. In diesem Zusammenhang überzeugt auch der Vortrag der Klägerin nicht, sie habe nach dem Passieren des Zeugen W… keinen Grund gehabt, noch auf die Fahrbahn zu fahren. Das Ausweichmanöver der Klägerin setzte sich nach dem Vorbeifahren am Zeugen W… noch bis zu einem Zurücklenken auf die zuvor gewählte Fahrlinie fort. Auch konnte keiner der Zeugen angeben, dass die Klägerin tatsächlich ihr Ausweichmanöver in diesem Sinne erfolgreich abgeschlossen hat.

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Ein nachvollziehbarer Grund für ein Befahren des Radweges durch den Beklagten zu 1. ist hingegen nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. einen auf Höhe der Einfahrt zum Behördenzentrum stehenden Linksabbieger umfahren hat. Dies ist von den Beklagten keineswegs eingeräumt worden. Der Beklagte zu 1. hat in seiner Anhörung durch das Landgericht vielmehr angegeben, nicht mehr zu wissen, ob er an einem Fahrzeug vorbeigefahren ist, das links abbiegen wollte. Auch die Bekundungen des Zeugen Kl… sind nicht geeignet, das Vorhandensein eines Linksabbiegers hinreichend zu belegen. Der Zeuge hat lediglich angegeben, ihm sei ein Bild im Kopf, dass der Lkw-Fahrer nach rechts ausgewichen sei, weil womöglich jemand in eine Einfahrt habe einbiegen wollen. Eine hinreichend sichere Überzeugung von dieser Tatsache wird dadurch nicht vermittelt. Zudem stehen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp… den Angaben des Zeugen entgegen. Der Sach-verständige hat nachvollziehbar dargetan, dass ein Linksabbieger zugleich die Sicht des Zeugen auf die Geschehnisse auf der anderen Straßenseite beeinträchtigt hätte. Eine solche Sichtbehinderung wird vom Zeugen jedoch gerade nicht bekundet. Schließlich folgt der Senat auch den Ausführungen des Sachverständigen, der überzeugend dargestellt hat, dass selbst bei Pas-sieren eines Linksabbiegers ein Befahren des Radweges an der sich aus der Darstellung der Klägerin ergebenden Kollisionsstelle nicht veranlasst gewesen wäre, vielmehr wäre auch in diesem Falle zu erwarten gewesen, dass der Beklagte zu 1. den Radweg bereits vollständig wieder verlassen hätte.

Auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sp… zu den verschiedenen Darstellungen der Geschehensabläufe durch die Parteien erscheinen dem Senat in sich stimmig und überzeugen. Der Sachverständige hat in den Anlagen C 2 und C 3 die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien aufgezeichnet und auf ihre Plausibilität überprüft. Dabei hat er ausgeführt, dass die von ihm anhand der polizeilichen Bilder festgehaltenen Splitter vom Blinklicht des Lkw kaum an die Fundstelle geraten sein können, wenn der Zusammenstoß an dem von der Klägerin genannten Punkt innerhalb der Radfahrerfurt erfolgt ist, während sie sich in die Darstellung der Abläufe durch die Beklagten einordnen lassen. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar dargetan, dass Splitter üblicherweise durch einfaches Überrollen nicht von dem Ort, an dem sie kollisionsbedingt gelandet sind, weggetragen werden, was für das kollisionsbedingte Entstehen des Splitterfeldes spricht.

Der Senat folgt auch den Ausführungen des Sachverständigen, soweit dieser von einer Querwurfweite betreffend die Klägerin zwischen 80 cm und 1,50 m ausgeht. Die Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, aus physikalischen Grün-den könne es überhaupt keine Abweichung in Querrichtung geben könne, setzt sie sich schon in Widerspruch zu dem von ihr eingereichten Gutachten des Dipl.-Ing. G… vom 10.03.2004, der in dem von ihm durchgeführten Chrashtest ebenfalls einen Querwurf – von 80 cm – festgestellt hat. Auch im Übrigen hat der Sachverständige Dr. Sp… sowohl in seiner Anhörung als auch in dem Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass verschiedene Kräfte auf die Klägerin in verschiedene Richtungen eingewirkt haben und auch zu berücksichtigen ist, dass es mehrere Anstöße an dem Lkw gegeben hat, sodass die vereinfachten Ausführungen der Klägerin, ein Querwurf habe aus physikalischen Gründen nicht stattfinden können, nicht zutreffend ist. Gerade weil verschiedene Kräfte in unterschiedliche Richtungen wirken, hält es der Senat auch nicht für fehlerhaft, dass der Sachverständige neben den Ergebnissen des Versuchs aus dem Privatgutachten auch Vergleichsfälle herangezogen hat, in denen sich Fahrrad und Kraftfahrzeug in gleicher Richtung bewegten. Schließlich verweist der Senat auch darauf, dass selbst die Endlage der Klägerin nicht als hundertprozentig gesichert gelten kann, da sie jedenfalls in bestimmtem Umfang durch den Zeugen Kl… verändert worden sein kann, der die Klägerin in eine stabile Seitenlage verbracht hat, wobei die Klägerin nach der Erinnerung des Zeugen bereits zuvor auf eine Decke gelegt worden war. Nach allem – gerade auch hinsichtlich der sonstigen gegen die Darstellung der Klägerin sprechenden Umstände – ist die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Dipl.-Ing. G… als sachverständigen Zeugen zu hören. So stehen die Feststellungen des Privatgutachters bereits nicht in einem unauflöslichen Widerspruch zu den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, da auch der Sachverständige Dipl.-Ing. G… eine Querwurfweite der Klägerin angibt, die nicht einmal außerhalb des vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Rahmens liegt. Zudem sind beweiserhebliche Tatsachen, deren Kenntnis in das Wissen des Privatgutachters gestellt werden könnten, nicht vorhanden. Der Klägerin geht es vielmehr allein um eine Widerlegung der Feststellungen im gerichtlichen Gutachten.

Nur von untergeordneter Bedeutung ist nach Auffassung des Senates schließlich, ob der auf dem Fahrradweg zurückgebliebene Blutfleck aus der Schulter- oder aus der Kopfverletzung der Klägerin stammt. Die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin unterstellt, der Blutfleck stamme aus der Schulterverletzung, ließe sich dennoch nicht eine Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sp… ableiten. Auch in diesem Fall ließe sich die Lage der Klägerin in Übereinstimmung mit der nach den Ausführungen des Sachverständigen anzunehmenden Spanne der Querwurfweite bringen, zumal auch insoweit eine teilweise Veränderung der Lage der Klägerin einberechnet werden muss.

Zulasten der Klägerin ist darüber hinaus ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO zu berücksichtigen, da sie einen nicht für ihre Richtung freigegebenen Fahrradweg benutzt hat. Unstreitig bestand für die Fahrtrichtung der Klägerin auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Radweg, der dementsprechend grundsätzlich von der Klägerin auch hätte benutzt werden müssen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ausnahmsweise habe der Radweg neben der vom Beklagten zu 1. benutzten Fahrbahn in beide Richtungen benutzt werden dürfen, ist ihr Vortrag bereits widersprüchlich, darüber hinaus aber auch nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 07.09.2004 vor dem Landgericht nämlich angegeben, sie habe den Radweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht genutzt, weil es in der H…-M…-Allee eine Baustelle gegeben habe, diese sei zwar noch weiter weg gewesen, es wäre dann aber erforderlich geworden, zwei Ampeln zu überqueren, diese Zeit habe sie sparen wollen. Eine Sperrung des Radweges auf der gegenüberliegenden Straßenseite lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Auch ist dem Senat nicht nachvollziehbar, dass Radwege wegen in einiger Entfernung stattfindender Bauarbeiten weiträumig abgesperrt werden. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin, sie sei der Auffassung, seinerzeit ein den Fahrradweg für beide Fahrtrichtungen freigebendes Verkehrszeichen wahrgenommen zu haben, auch unsubstantiiert, sodass es den grundsätzlich für den Verkehrsverstoß der Klägerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht möglich ist, den Vortrag der Klägerin von einer ausnahmsweise zulässigen Fahrt, zu widerlegen. Die Klägerin trägt nämlich weder vor, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen gestanden haben soll, noch legt sie – wie gezeigt – einen Grund für eine solche Freigabe dar. Schließlich trägt die Klägerin auch nicht vor, dass der Zeuge W… durch ein Schild auf Gegenverkehr auf dem Fahrradweg hingewiesen worden wäre. Der Verkehrsverstoß der Klägerin ist für den Unfall auch kausal geworden, da hier-durch die Begegnung der Klägerin mit dem Zeugen W… und damit auch das Ausweichmanöver der Klägerin nach rechts in Richtung Straße notwendig wurde.

Darüber hinaus ist der Klägerin ein Verkehrsverstoß hingegen nicht anzulasten. Zwar hat der Zeuge W… bekundet, dass die Bremsen am Fahrrad der Klägerin nicht ordnungsgemäß funk-tioniert haben. Die Kausalität eines Versagens der Bremsen für den Unfall ist jedoch nicht nachgewiesen. Es steht nicht fest, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Bremsen keine Ausweichbewegung mehr unternommen hätte bzw. hätte unternehmen müs-sen. Gerade angesichts der hohen Geschwindigkeit des auf die Klägerin zufahrenden Zeugen W…, den die Klägerin erst kurz vor einer drohenden Kollision wahrnehmen konnte, kann ein Ausweichmanöver zusätzlich oder sogar anstelle eines Abbremsens nicht ausgeschlossen werden.

Aus den vorgenannten Gründen ist schließlich die von der Klägerin erklärte teilweise Erledigung des Rechtsstreits, die als Antrag auf Feststellung einer insoweit eingetretenen Erledigung aufzufassen ist (so der BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa NJW 1999, S. 2516; NJW 1989, S. 2886; NJW 1984, S. 1901), ebenfalls unbegründet.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 25.05. sowie 05., 11. und 15.06.2007 geben keinen Anlass die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis einschließlich 15.05.2007 auf 72.000,00 € (Schmerzensgeld: 65.000,00 €; Feststellungsantrag: 7.000,00 €) und für die Zeit ab dem 16.05.2007 auf bis 60.000,00 € (Schmerzensgeld: 50.000,00 €; Feststellungsantrag: 7.000,00 €; Kosteninteresse der Klägerin hinsichtlich der einseitigen Teilerledigungserklärung: 338,63 €; vgl. hierzu BGH MDR 2006, S. 109) festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 57.338,63 €.

 

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