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Radfahrerin – Haftung bei Überfahren einer roten Fußgängerampel

AG Gießen

Az: 49 C 147/12

Urteil vom 14.08.2012


1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin neben „…“ verurteilt, an die Klägerin 3.737,77 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2011 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 213,31 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 24.08.2012 gegen 7.45 Uhr befuhr die Klägerin mit dem Pkw „…“ die „…“ in Richtung „…“ mit einer Geschwindigkeit von circa 30-40 km/h. Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Klägerin und ihr Ehemann. Der Ehemann hat die Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hatte grün und fand sich bereits im Bereich der Einmündung des „…“, als sie bemerkte, dass die Beklagte mit ihrem Fahrrad von rechts kam. Die Beklagte, zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt, war auf dem Weg zur Schule, die sich auf der anderen Straßenseite befindet. Sie ist diesen Schulweg bereits seit einem ¾ Jahr gefahren. Die Beklagte bremste nicht, sondern missverstand das akustische Signal und setzte an, bei rot die Fußgänger/Radfahrerampel zu überfahren und die Straße zu überqueren. Die Klägerin zog ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei einen „…“, der auf der linken Fahrbahn fuhr. Die Klägerin erlitt einen Schaden von 3.737,77 Euro sowie 213,31 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, sie sei der Beklagten mit ihrem Fahrrad ausgewichen, damit sie die Beklagte nicht überfährt, als diese angesetzt habe, die „…“ zu überfahren.

Die Klägerin beantragt – wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, die Klägerin habe ihr Fahrverhalten aufgrund der in unmittelbarer Nähe befindlichen Schule nicht ordnungsgemäß angepasst.

Gegen den Vater der Beklagten „…“ ist ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ergangen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.737,77 Euro sowie 213,31 Euro Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte hat das Rotlichtsignal an der Ampel missachtet. Sie ist mit ihrem Fahrrad, ohne zu bremsen auf die Kreuzung „…“ zugefahren. Die Klägerin bemerkte die von rechts kommende Beklagte und lenkte ihr Fahrzeug nach links, um ihr auszuweichen. Durch dieses Manöver streifte die Klägerin das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn. Es ist aber unerheblich, ob die Beklagte schon auf der „…“ war oder unmittelbar davor war. Die Beklagte kann sich nicht entlasten, dass sie das akustische Signal der Ampel missverstanden hat. Als Verkehrsteilnehmer ist sie verpflichtet, die Regel des Straßenverkehrs zu beachten. Diese hat die Beklagte dadurch verletzt, dass sie vor der Kreuzung nicht angehalten hat, um anderen Verkehrsteilnehmern, die auf der Fahrbahn grün hatten, vorbeifahren zu lassen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls 13 Jahre alt. Als Minderjährige muss sie für ihre Tat dann haften, wenn sie die Zuerkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Es genügt das allgemeine Verständnis dafür, dass ihr Verhalten geeignet war, Gefahren herbeizuführen. Bei einer 13 jährigen kann davon ausgegangen werden, dass es ihr bewusst war, dass sie nicht über eine rote Fußgänger/Radfahrerampel fahren darf. Zudem ist die Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht zum ersten Mal, sondern bereits seit einem ¾ Jahr mit ihrem Fahrrad den gleichen Weg zur Schule gefahren. Es liegt somit bei der Beklagten volle Deliktsfähigkeit vor. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein verkehrswidriges Verhalten oder überhöhte Geschwindigkeit der Klägerin vor. Die von ihr vorgetragene Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h wurde nicht substantiiert bestritten.

Der Klägerin stehen somit Reparaturkosten in Höhe von 3.059,77 Euro gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma „…“, der unstreitig geworden ist, zu. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf 450 Euro merkantilen Minderwert nach der Aufstellung Ruhkopf/Saam. Ihr Fahrzeug war erst 2-3 Jahre alt. Somit ist der merkantile Minderwert als angemessen anzusehen. Ferner stehen der Klägerin 203,00 Euro Nutzungsausfall zu für die Dauer der Ersatzbeschaffung, die am 01.09.2011 erfolgte. Für 7 Tage macht dies einen Betrag von 203,00 Euro aus bei einem Tagessatz nach der Tabelle von Sanden/Danner in Höhe von 29,00 Euro. Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Pauschale von 25,00 Euro sowie 213,31 Euro Rechtsanwaltskosten.

Der Zinsanspruch ist begründet unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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