LG Hanau – Az.: 1 O 363/17 – Urteil vom 20.02.2018
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 und weitere 138,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.05.2017 zu zahlen
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, sämtliche dem Kläger entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen unter Berücksichtigung eines Mitverschulden des Klägers um 50 %.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers müssen die Beklagte zu 2) 25 % und der Kläger 75 % tragen.
Der Kläger muss die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen.
Der Kläger muss 51 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) tragen, den Rest muss sie selbst tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht in Anspruch.
Am 22.06.2016 gegen 15 Uhr befuhr der Kläger den ca. 2m breiten Radweg XXXXXX von XXXXXX kommend in Fahrtrichtung XXXXXX. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem der Stadt XXXXXX gehörenden und bei der Beklagten zu 2.) versicherten PKW (amtl. Kennzeichen XXXXXX) den Radweg in entgegengesetzter Richtung. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren ohne Berührung aneinander vorbei. Der Kläger stürzte unmittelbar danach vom Fahrrad. Dabei zog er sich Verletzungen insb. am linken Oberarm zu. Er wurde stationär in die XXXXXX in XXXXXX aufgenommen und operativ versorgt. Am 27.06.2016 konnte er entlassen werden. Weil ein dabei eingesetztes Implantat brach, musste er sich in der Zeit vom 09.09.2016 erneut einer Operation in der XXXXXX in XXXXXX unterziehen. Dabei trat eine Schraubenfehllage ein, sodass am 15.09.2016 eine Revisionsoperation erfolgen musste. Am 18.09.2016 endete die Krankenhausbehandlung. Die weitergehende Behandlung fand bis zum 27.01.2017 bei dem Hausarzt Dr. XXXXXX statt. An Zuzahlungen für Krankenhausaufenthalte musste er 160 € erbringen. Für Krankengymnastik musste er 226,60 € aufwenden.
Die Reparatur seines Fahrrades kostete 49,95 €.
Der Kläger beansprucht ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 € und Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und der Fahrradreparatur von insg. 436,55 €.
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1.) mit überhöhter Geschwindigkeit um eine Kurve gefahren und ihm entgegengekommen sei. Da sie geradewegs auf ihn zu gelenkt habe, sei er zum Ausweichen nach rechts gezwungen gewesen, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei sei er zu Fall gekommen.
Die Verletzungen insbesondere im Bereich des linken Oberarms seien durch eine lange Behandlung bestehend aus Operationen, stationären Aufenthalten und Krankengymnastik geheilt worden aber immer nicht ganz abgeklungen. Es seien weiterhin und andauernd Bewegungseinschränkungen vorhanden; er könne keinen Faustschluss mehr machen und eine Beugung sei nur zu 75 Grad möglich.
Deshalb beantragt der Kläger, die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017, weitere 436,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.03.2017 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche dem Kläger entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 22.06.2016 zu erstatten, soweit diese nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1.) am Unfalltag im Auftrag des Ordnungsamtes tätig gewesen und damit bezüglich jeglicher Schadensersatzansprüche nicht passivlegitimiert sei.
Auch sei die Beklagte zu 1) nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und dem Kläger auf gerader Strecke entgegengekommen. Sie sei ganz rechts gefahren. Beide Fahrzeuge seien problemlos aneinander vorbei gefahren. Zum Sturz des Klägers sei es dann erst 40m nach dem Aufeinandertreffen gekommen. Der Sturz habe damit nichts mit dem Fahrverhalten der Beklagten zu 1), sondern mit dem Fahrmanöver des Klägers zu tun. Der Kläger sei mit seinem Reifen in den unbefestigten und matschigen Grünstreifen neben dem Fahrradweg geraten und dabei gestürzt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. XXXXXX vom 03.01.2018 (Bl. 106 bis 111) Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 I ZPO bezüglich des Antrags zu 3) besteht, weil die Möglichkeit eines zukünftigen Schadenseintrittes aus der möglicherweise erfolgten Rechtsgutsverletzung genügt. Ein solcher Schadenseintritt kann im vorliegenden Fall mit Blick auf die Armverletzung auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden (BGH: Urteil vom 16.01.2001 – VI ZR 381/99).
Die Klage ist in Bezug auf die Beklagte zu 1) unbegründet und gegenüber der Beklagten zu 2) als Pflichtversicherer der Halterin teilweise begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. Die Beklagte zu 1) haftet nicht nach §§ 7, 11 I, II, 18 StVG, weil eine befreiende, den Anspruch gegen die Beklagte ausschließende (BGH, Urteil vom 21-01-1993 – III ZR 189/91), gesetzliche Schuldübernahme des Staates nach §§ 7,18 StVG, Art.34 GG eingetreten ist. Die Beklagte zu 1.) ist eine Amtsträgerin im Sinne des Art. 34 GG, weil sie in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Unfalls im Auftrag des Ordnungsamtes XXX unterwegs war, um festzustellen, ob auf einigen Grundstücken Äste bzw. Zweige in den öffentlichen Verkehrsraum, zu dem der Radweg gehört, hineinragen. Die Beklagte zu 1) hat das im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 15.06.2017 überzeugend bekundet. Die Kopie des Schreibens des Ordnungsamtes XXX vom 22.06.2016 (Blatt 53 der Akte) und die E-Mail vom 15.06.2016 (Bl. 55 der Akten.) belegen diesen Vortrag. Danach wurde die Beklagte zu 1.) von Frau XXX -Ordnungsamt- angewiesen, Grundstücke mit überhängenden Ästen zu besichtigen und die genaue Adresse festzustellen. Aus Bl. 53 folgt, dass es sich um die Grundstücke im Bereich der hier streitgegenständlichen Unfallstelle handelte.
Eine solche Gefahrenforschung stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar, die von Art. 34 GG erfasst wird.
Der Kläger kann aber Ersatz des ihm entstanden Schadens von der Halterin des Pkw mit dem amtl. Kennzeichen XXX, der Stadt XXX, nach §§ 7, 11 StVG, Art. 34 GG verlangen. Dafür muss die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer einstehen. Nach §115 I 1 Nr.1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen den Versicherer geltend machen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 5.000 € gemäß §§ 7, 11 S. 2 StVG; 115 I 1 VVG.
Der Unfall ereignete sich bei Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Corsa.
Es steht fest, dass sich der Unfall in nahem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Passiervorgang der Fahrzeuge auf dem Radweg ereignet hat. Das ist im großen Ganzen unstreitig. Soweit die Beklagten behaupten, der Sturz habe sich erst 40 bis 50m nach dem Zusammentreffen der beiden Fahrzeuge ereignet und mit der Fahrweise der Beklagten zu 1) in keinerlei Zusammenhang gestanden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht ist überzeugt davon, dass der Sturz des Klägers auf einer wegen des herannahenden Pkw als notwendig erachteten –möglicherweise nicht zwingend nötigen- Ausweichbewegung beruht. Der Kläger hat den Hergang plausibel so geschildert, dass er wegen der auf den Radweg herannahenden Beklagten nach rechts auf den unbefestigten Seitenstreifen -auf die Wiese- ausgewichen ist und beim Wiederhochfahren auf den geteerten Radweg gestürzt ist. Das ist ohne weiteres in Einklang zu bringen mit der Schilderung der Beklagten zu 1), dass sie schon ein ganzes Stück weiter gefahren gewesen sei, als sie das scheppernde Geräusch und im Rückspiegel den auf dem Radweg liegenden Kläger wahrgenommen habe. Da sich beide in entgegengesetzte Richtungen fortbewegt haben und sich die Entfernungsangaben der Beklagten zu 1) auf die Strecke zwischen der Stelle, auf der Kläger auf dem Radweg lag und der Stelle, an der die Beklagte zu 1) anhielt, beziehen, ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass die Stelle, an der die Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren und die Sturzstelle nah -Größenordnung 5 bis 10 m-, beieinander lagen. Da der Kläger nach seiner Darstellung auch erst beim Wiederhochfahren auf den Radweg stürzte, sind diese Strecken plausibel in Übereinstimmung zu bringen mit dem Ausweichen des Fahrrads kurz vor oder bei Passieren der Fahrzeuge.
Weil der Radweg ca. 2 bis 2,50 m breit ist und ein Opel Corsa eine Breite von um die 1,75 m (Internetrecherche auf der Seite von Opel) aufweist, ist offensichtlich, dass sich die schiere Masse und Größe des Kraftfahrzeugs auf den Geschehensablauf ausgewirkt hat.
Insoweit hat sich die typische Betriebsgefahr des KfZs realisiert. Ein verkehrswidriges Verhalten des Schädigers ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 19.04.1988- VI ZR 96/87). Zwar reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle nicht aus. Hinzukommen muss, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. “Bei dem Betrieb” des betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kraftfahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit-) veranlasst ist (NJW 1988, 1588ff). So wurde beispielsweise in einem Fall, in dem ein Fußgänger durch die Fahrweise eines Kraftfahrzeuges verunsichert worden und deshalb zur Seite gesprungen und gestürzt war, die dabei erlittenen Verletzungen als “bei dem Betrieb” des Kraftfahrzeuges entstanden angesehen (NJW 1973, 44). Entsprechend wurde ein Fall beurteilt, in dem eine Mofafahrerin beim Überholungsvorgang durch einen Lastzug unsicher geworden und deshalb gestürzt war (NJW 1972, 1808ff) Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat ( VersR 1971, 1060ff; OLG Karlsruhe 20.10.2010, 13 U 46/10, zit. nach juris).
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs Opel Coras gerät nicht wegen höherer Gewalt oder schweren Mitverschuldens des Klägers in Wegfall (§ 7 Abs. 2 StVG). Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig. Die Darstellung des Unfallhergangs durch die unfallbeteiligten Parteien hat zu keiner Klärung des genauen Ablaufs geführt. Die Darstellung der Beklagten ist nicht wahrscheinlicher als die Schilderung des Hergangs durch den Kläger. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Die Beklagten haben folglich nicht beweisen können, dass der Kläger völlig fehl reagiert hat.
Ein Verschulden der Beklagten zu 1), welches sich betriebsgefahrerhöhend zu Lasten der Halterin auswirken würde, steht aber ebenfalls nicht fest. Auch hier stehen sich die Angaben der Parteien unvereinbar gegenüber. Der Kläger hat behauptet und das auch im Rahmen seiner Anhörung bestätigt, dass die Beklagte zu 1) -aus ihrer Fahrtrichtung gesehen- soweit links gefahren sei, dass er den Radweg habe nach rechts verlassen müssen, um nicht zu kollidieren. Außerdem sei sie sehr schnell gefahren. Die Beklagte zu 1) hat den Hergang gänzlich anders geschildert. Sie sei ganz langsam und ganz auf der rechten Seite des Radweges gefahren.
Das Gericht weiß nicht, wem zu folgen ist. Es ist auch keineswegs ganz fernliegend, dass der Kläger erschrocken ist und überreagiert hat. Es ist alles offen. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Mithin ist der Kläger für ein Verschulden der Beklagten zu 1) beweisfällig geblieben.
Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist allerdings nach § 9 StVG; 254 I BGB um 50 % zu kürzen, weil den Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Der Kläger hätte, anstatt dem KfZ auszuweichen, das Fahrrad anhalten und den Opel Corsa passieren lassen können, jedenfalls hätte er aber nach dem Ausweichen auf den matschigen Seitenstreifen ganz vorsichtig wieder auf die Fahrbahn des Radwegs auffahren, ggfs. hätte er dazu auch absteigen und sein Rad kurz schieben müssen. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er beim Auffahren vom Seitenstreifen auf die asphaltierte Fahrbahn des Radwegs gestürzt ist. Für Radfahrer stellt sich der Wechsel vom unbefestigten Seitenstreifen auf den Radweg als unfallträchtiges Fahrmanöver da. Insoweit gelingt es wegen des feuchten weichen Untergrunds nicht immer, das Vorderrad des Fahrrads in einen ausreichenden spitzen Winkel zu ziehen, um den kleinen Höhenunterschied zwischen Seitenstreifen und befestigtem Weg zu bewältigen. In Parallelfahrt, also bei ganz geringem spritzen Winkel, geraten Fahrräder häufig ins Schlingern. Da das eine bekannte Gefahr ist, hätte der Kläger ggfs. absteigen müssen. Wägt man die Unfallverursachungsbeiträge gegeneinander ab, erscheint eine hälftige Verteilung gerechtfertigt. Auf Seiten der Beklagten steht nur einfache Betriebsgefahr des Opel Corsa, die angesichts dessen, dass ein schmaler Radweg benutzt wurde, nicht unbeträchtlich ist. Zu Lasten des Klägers geht der Fahrfehler beim Wiederauffahren auf die Fahrbahn.
Der Höhe nach erscheint ein Schmerzensgeld von 5.000 € unter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt. Zweck des Schmerzensgeldes ist zum einen ein Ausgleich für erlittene Schmerzen, zum anderen eine Genugtuung des Geschädigten für die Taten des Schädigers, die aber im Falle der Gefährdungshaftung keine große Rolle spielt. Für vergleichbare Verletzungen ist dabei ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren.
Bei dem Verkehrsunfall erlitt der Kläger einen schweren Personenschaden, unter anderem erhebliche Druck- und Bewegungsschmerzen im Bereich des linken Oberarmes, einen ausgeprägten Hartspann der Oberarmmuskulatur links mit Rotationseinschränkung mit lang andauernder Heilbehandlung. Die Beweglichkeit des linken Armes war schmerzhaft eingeschränkt. Noch am 22.06.2016 musste sich der Kläger einer Operation unterziehen und er war vom 22.06.2016 bis zum 27.06.2016 in stationärer Krankenhausbehandlung. Danach erfolgte die ambulante Anschlussheilbehandlung. Wegen eines Implantatbruchs musste sich der Kläger vom 09.09.2016 bis zum 18.09.2016 in stationäre Behandlung in die XXX in XXX begeben. Bei der Operation zur Korrektur dieses Fehlers trat eine Schraubenfehllage ein, die durch Revisionsoperation am 15.09.2016 behoben werden musste. Der Kläger musste daraufhin zwei Wochen eine Oberarmgipsschiene tragen. Die Heilbehandlung erfolgte dann bei einem niedergelassenen Mediziner und durch eine symptomatische Schmerzmitteltherapie.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Kläger über die Dauer von 6 Monaten an Schmerzen gelitten hat und die Funktionalität des linken Ellenbogens über die Dauer von 1 Jahr deutlich eingeschränkt war und sich dann im Laufe eines weiteren halben Jahres gebessert hat.
Dr. med. D. XXX hat das in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt.
Nach seinem Gutachten steht aber auch fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt, dem 6.12.2017, keine relevanten Funktionseinschränkungen bezüglich der Beweglichkeit und der Kraft mehr vorhandenen waren und auch der linke Ellenbogen völlig schmerzfrei war und ist. Die Bewegungseinschränkung des linken Armes war danach geringfügig vorhanden, nicht mehr ausgeprägt. Der Sachverständige hat eine dauerhafte Streckhemmung von 20 und eine Beugehemmung von 15 Grad ermittelt, kommt aber zu dem Ergebnis, dass das keine relevante Funktionseinschränkung verursacht. Der Faustschluss ist nach seinen Angaben auch problemlos möglich.
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Kläger auf eine Dauer von 1 Jahr unter deutlichen Bewegungseinschränkungen und während eines halben Jahres unter massiven Schmerzen litt, 3 Operationen mit Krankenhausaufenthalt über sich ergehen lassen musste und trotz erheblicher Verbesserung eine dauerhafte, wenn auch geringfügige Bewegungseinschränkung des linken Armes vorliegt.
Unter Berücksichtigung dieses langwierigen Krankheitsverlaufs, der jetzt aber eingetretenen nahezu vollständigen Ausheilung erscheint unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € angemessen.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 138,27 € gemäß §§ 7, 11 S. 1 StVG i.V.m. § 249 II BGB.
Dem Kläger sind Kosten von 226,60 € für die unfallbedingte Krankengymnastik und damit für die Heilung der Verletzungen entstanden. Dies belegen die Anlagen K 5, die Quittungen über die geleistete Selbstbeteiligung für die kassenärztlich verordnete Behandlung.
Zuzahlungen i.H.v. 160 € für die Krankenhausaufenthalte kann der Kläger nicht ersetzt verlangen. Die Zuzahlungen von 10 € pro Tag, die der Kläger für 16 Tage Krankenhausaufenthalt geleistet hat, beziehen sich auf ersparte Verpflegungskosten. Wäre der Kläger nicht vollstationär aufgenommen gewesen, hätte er einen entsprechenden Verpflegungsaufwand zu Hause gehabt. Das muss er sich bei der Schadensermittlung entgegenhalten lassen.
Hinzu kommen die Reparaturkosten für das Fahrrad in Höhe von 49,95 €.
Der ersatzfähige materielle Gesamtschaden beläuft sich mithin auf 276,55 €.
Der Anspruch ist allerdings um 50 % zu kürzen, weil den Kläger ein entsprechendes Mitverschulden trifft. Dies ergibt einen Betrag von 138,27 €..
Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Die Beklagte zu 2.) geriet mit Ablauf der Frist aus der Mahnung vom 15.03.2017 (Anlage K 8) spätestens am 29.03.2017 in Verzug.
Der Kläger hat gemäß §§ 7 StVG; 249 II BGB Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts, der dem berechtigten Schadensersatzverlangen entspricht (6.138 €=5.000 € + 138 € + 1000 € Feststellung). Unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr 526,50 €, Auslagen in Höhe von 20 € und 19 % Mehrwertsteuer 103,84 € errechnet sich ein Betrag von in Höhe von 650,34 €.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 291 S.1 BGB, 288 I 2 BGB seit Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Verlierens unter Berücksichtigung der verschiedenen Prozessrechtsverhältnisse (§ 92 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.