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Radfahrerunfall an Fußgängerfurt – Haftung

Ein Rotlichtverstoß mit Folgen: Autofahrer übersieht Radfahrerin an Fußgängerfurt und muss vollen Schadensersatz leisten, obwohl diese ihr Fahrrad über den Zebrastreifen schob. Das Landgericht Coburg urteilte, der Verstoß des Autofahrers wiege schwerer als das Fehlverhalten der Radfahrerin. Der Unfallverursacher hatte trotz Grünpfeils nicht angehalten und die Radfahrerin übersehen, die schwere Verletzungen davontrug.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Coburg
  • Datum: 30.10.2020
  • Aktenzeichen: 14 O 305/19
  • Verfahrensart: Schadensersatzverfahren nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin war mit dem Fahrrad auf einem Geh- und Radweg unterwegs und wollte eine Seitenstraße überqueren. Sie argumentiert, dass der Beklagte zu 1) ihre Vorfahrt missachtet habe, obwohl sie Grünlicht an der Fußgängerampel hatte, und dass sie keine Schuld an dem Unfall trage.
  • Beklagte: Der Beklagte zu 1) war der Fahrer eines Pkw, der beim Abbiegen in die N. Straße mit der Klägerin zusammenstieß. Der Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Sie argumentieren, dass die Klägerin die Straße in unzulässiger Weise befuhr und dass hauptsächlich sie für den Unfall verantwortlich sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 21.09.2017 kam es auf der N. Straße in C. zu einem Unfall zwischen der Klägerin, die auf einem Fahrrad eine Fußgängerfurt überquerte, und dem Beklagten zu 1), der mit seinem Auto von einem Parkplatz kam und auf dieselbe Straße einbiegen wollte. Der Verkehr wurde durch Ampeln mit einem Grünpfeil geregelt. Die Klägerin erlitt schwere körperliche Verletzungen. Der Unfall ereignete sich, während die Klägerin den Fahrradweg in der entgegengesetzten Richtung nutzte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Streit drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob die Beklagten für den vollen Schadensersatz der Klägerin haften müssen, trotz der Tatsache, dass die Klägerin den Fahrradweg widerrechtlich in die falsche Richtung befuhr.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
  • Begründung: Die Beklagten haften aufgrund der Betriebsgefahr des Pkw und einer fahrlässigen Missachtung der Vorfahrt durch den Beklagten zu 1). Der Verstoß der Klägerin, die Straße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung zu befahren, wiegt weniger schwer als das Fehlverhalten des Beklagten zu 1), der nicht gestoppt und nicht ausreichend beobachtet hat.
  • Folgen: Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Der Feststellungsanspruch wurde jedoch dahingehend eingeschränkt, dass er nicht Ansprüche umfasst, die auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Das Urteil klärt die Verantwortlichkeiten im Falle von Kollisionen unter Beteiligung von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern.

Haftungsfragen bei Radfahrerunfällen an Fußgängerüberwegen klären

Radfahrerunfälle an Fußgängerübergängen werfen komplexe Haftungsfragen im Verkehrsrecht auf. Oft ist unklar, wer im Falle eines Schadens die Verantwortung trägt – der Radfahrer, der möglicherweise gegen die Verkehrsordnungswidrigkeiten verstoßen hat, oder der Fußgänger, der die Sicherheit im Straßenverkehr möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die rechtliche Bewertung solcher Unfälle hängt nicht zuletzt von den Umständen der Unfallursache und den jeweiligen Verhaltensweisen der Beteiligten ab.

Gerade in Situationen, in denen Radwege und Fußgängerfurten aufeinanderstoßen, sind die Regeln zur Verkehrssicherheit besonders wichtig. Um die juristischen Rahmenbedingungen zu verstehen und zu klären, wie bei einem Fahrradunfall Schadensansprüche geltend gemacht werden können, ist es hilfreich, einen konkreten Fall zu betrachten.

Der Fall vor Gericht


Rotlichtverstoß wiegt schwerer als Radfahren auf Fußgängerfurt

Frau schiebt Fahrrad über Zebrastreifen während Auto sich mit Grünpfeil nähert
Bei einem Unfall auf einer Fußgängerfurt trägt der PKW-Fahrer die volle Haftung, trotz eines Verstoßes der Radfahrerin gegen Verkehrsregeln.(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Verkehrsunfall zwischen einem abbiegenden PKW und einer Radfahrerin auf einer Fußgängerfurt hat das Landgericht Coburg beschäftigt. Das Gericht entschied, dass der PKW-Fahrer die volle Haftung für den Unfall trägt, obwohl die Radfahrerin die Fußgängerfurt unzulässigerweise mit dem Fahrrad überquerte.

Unfallhergang auf der Nürnberger Straße

Am 21. September 2017 fuhr die Klägerin auf einem Geh- und Radweg entlang der Nürnberger Straße in Coburg stadtauswärts. In Höhe eines Parkplatzes wollte sie eine Seitenstraße auf einer Fußgängerfurt überqueren. Zeitgleich fuhr der Beklagte mit seinem PKW vom Parkplatz kommend zur Einmündung, um nach rechts in die Nürnberger Straße abzubiegen. An der Einmündung zeigte die Ampel für den PKW-Fahrer Rot, allerdings war ein Grünpfeil für Rechtsabbieger montiert. Die Fußgängerampel zeigte für die Radfahrerin Grün. Im Bereich der Fußgängerfurt kam es zur Kollision.

Schwere Verletzungen der Radfahrerin

Die Radfahrerin erlitt durch den Zusammenstoß erhebliche Verletzungen: eine Gehirnerschütterung, einen Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk, einen Außenknöchelbruch links vom Typ Weber A, eine Bauchdeckenprellung sowie eine Kopfbeinfraktur. Als Folge dieser Verletzungen leidet sie unter Bewegungseinschränkungen. Da sich die Klägerin auf dem Weg von der Arbeit befand, handelte es sich um einen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gerichtliche Beurteilung der Schuldfrage

Nach Auffassung des Gerichts trifft den PKW-Fahrer die alleinige Schuld am Unfall. Er verstieß gegen die Vorschriften zum Grünpfeil-Abbiegen, die ein vorheriges Anhalten und besondere Vorsicht verlangen. Der Fahrer hatte nach eigenen Angaben nicht angehalten und auch nicht nach rechts geschaut. Ein Sachverständiger bestätigte, dass der Fahrer die Radfahrerin hätte sehen können und den Unfall durch vorschriftsmäßiges Verhalten hätte vermeiden können.

Zwar befuhr die Radfahrerin die Fußgängerfurt unzulässigerweise mit dem Fahrrad statt es zu schieben. Dieses Fehlverhalten tritt nach Ansicht des Gerichts jedoch vollständig hinter dem schwerwiegenderen Verstoß des PKW-Fahrers zurück. Der Sachverständige stellte fest, dass die Radfahrerin den Unfall aufgrund der kurzen Reaktionszeit nicht mehr vermeiden konnte, unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

Volle Haftung für künftige Schäden

Das Gericht verurteilte die Beklagten – den Fahrer und seine Versicherung – zum vollen Schadensersatz für alle materiellen und immateriellen Unfallfolgen. Dies gilt für bereits eingetretene sowie mögliche künftige Schäden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass sich aus den erlittenen Frakturen später weitere Beschwerden wie Arthrosen entwickeln können.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Rotlichtverstoß eines Autofahrers wiegt schwerer als das unzulässige Befahren einer Fußgängerfurt durch einen Radfahrer. Der Autofahrer muss auch beim Grünpfeil-Abbiegen anhalten und sich vergewissern, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt. Die Art der Furtüberquerung (fahrend oder schiebend) ist für die Vorfahrtsberechtigung bei Grünlicht unerheblich. Das Gericht bestätigte zudem den Anspruch auf vollständigen Schadensersatz für künftige Unfallfolgen, soweit diese nicht auf Versicherungsträger übergehen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallopfer haben Sie auch dann Anspruch auf vollen Schadensersatz, wenn Sie die Fußgängerfurt mit dem Fahrrad überquert haben – vorausgesetzt, Sie hatten grünes Ampellicht. Die Versicherung des Unfallgegners muss für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aufkommen, die nicht von anderen Versicherungen übernommen werden. Dies umfasst neben Schmerzensgeld auch Verdienstausfall und Haushaltsführungsschäden. Besonders wichtig: Dokumentieren Sie alle Unfallfolgen sorgfältig, da sich Verletzungen wie Frakturen später zu chronischen Beschwerden entwickeln können.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Vorschriften gelten für Radfahrer an Fußgängerfurten?

An Fußgängerfurten müssen Radfahrer grundsätzlich absteigen und ihr Fahrrad schieben. Die Furt ist ausschließlich für Fußgänger vorgesehen und darf von Radfahrern nicht befahren werden.

Rechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Wenn Sie die Fußgängerfurt mit dem Fahrrad befahren, haben Sie keinen Vorrang gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr. Bei einem Unfall kann Ihnen eine erhebliche Mitschuld zugesprochen werden, da das Befahren der Fußgängerfurt als grob verkehrswidrig eingestuft wird.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Nur in speziellen Fällen dürfen Sie eine Fußgängerfurt mit dem Fahrrad befahren:

  • Wenn dies durch das Zusatzzeichen 1022-10 oder 1000-32 ausdrücklich erlaubt ist
  • Wenn parallel zur Fußgängerfurt eine separate Radwegefurt markiert ist

Verhalten an der Fußgängerfurt

Wenn Sie sich einer Fußgängerfurt nähern, müssen Sie besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Als Radfahrer sind Sie verpflichtet:

  • Mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren
  • Fußgängern Vorrang zu gewähren
  • Bei Nutzung der Furt abzusteigen und das Fahrrad zu schieben

Beachten Sie: Seit der StVO-Novelle vom Oktober 2024 gelten zwar neue Regelungen für den Radverkehr, die grundsätzlichen Vorschriften an Fußgängerfurten bleiben jedoch bestehen.


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Was bedeutet ein Grünpfeil für die Vorfahrtsregelung?

Der Grünpfeil gewährt keine eigene Vorfahrt. Wenn Sie bei roter Ampel mit Grünpfeil rechts abbiegen möchten, müssen Sie sich dem fließenden Verkehr unterordnen.

Vorrangige Verkehrsteilnehmer

Bei der Nutzung des Grünpfeils haben alle anderen Verkehrsteilnehmer Vorrang, die bei ihrer eigenen grünen Ampel die Kreuzung überqueren. Dies betrifft insbesondere:

  • Geradeaus fahrende und abbiegende Fahrzeuge
  • Fußgänger auf Zebrastreifen und an Ampeln
  • Radfahrer auf Radwegen oder der Fahrbahn

Pflichten beim Abbiegen

Sie müssen beim Abbiegen zwingend an der Haltelinie anhalten. Nach dem Anhalten dürfen Sie bis zur Sichtlinie vorfahren, um die Verkehrssituation besser einschätzen zu können. Das Abbiegen ist erst erlaubt, wenn Sie sicher sind, dass keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt.

Konsequenzen bei Missachtung

Bei Nichtbeachtung der Vorfahrtsregelung drohen empfindliche Sanktionen:

  • Behinderung des Verkehrs: 35 Euro Bußgeld
  • Gefährdung anderer: 100 Euro und 1 Punkt
  • Bei Unfall: 120 Euro und 1 Punkt
  • Gefährdung von Fußgängern oder Radfahrern: 150 Euro und 1 Punkt

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Wie wird die Haftung bei Unfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern verteilt?

Bei Unfällen zwischen Radfahrern und Autofahrern greifen zwei zentrale Haftungsprinzipien: Die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB und die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Der Autofahrer haftet zunächst aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Diese Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden, da von einem Kraftfahrzeug grundsätzlich eine besondere Gefahr ausgeht.

Wenn ein Radfahrer jedoch gegen wesentliche Verkehrsregeln verstößt, kann die Betriebsgefahr des Autos vollständig zurücktreten. Dies ist etwa der Fall bei:

  • Grob verkehrswidrigem Verhalten des Radfahrers
  • Schwerwiegenden Vorfahrtsverletzungen
  • Fahren auf der falschen Straßenseite

Typische Haftungsquoten

Die konkrete Haftungsverteilung richtet sich nach der Schwere der Verkehrsverstöße und dem Grad des Verschuldens. Einige typische Beispiele:

Bei einer Vorfahrtsverletzung durch den Radfahrer kann dieser zu 100% haften, wenn sein Verhalten besonders schwerwiegend war.

Beim Ausweichmanöver ohne Kollision wird häufig eine hälftige Haftung angenommen, wenn der Radfahrer die Möglichkeit hatte anzuhalten.

An Fußgängerüberwegen haftet der Radfahrer in der Regel vollständig, wenn er fahrend überquert, da er hier kein Vorrecht genießt.

Besondere Faktoren

Die Haftungsquote kann durch besondere Umstände beeinflusst werden:

Das Alter des Radfahrers spielt eine wichtige Rolle. Bei Kindern wird die Betriebsgefahr des Autos stärker gewichtet.

Der örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrverhalten und Unfall ist relevant für die Zurechnung der Betriebsgefahr.

Ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers, wie etwa das Befahren des Gehwegs in falscher Richtung, kann zu seiner alleinigen Haftung führen.


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Welche Rolle spielt die Ampelschaltung bei der Unfallhaftung?

Bei einer Kollision an einer Ampelkreuzung ist die Ampelschaltung entscheidend für die Haftungsverteilung. Wenn die Ampel ordnungsgemäß funktioniert, dürfen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf das grüne Signal vertrauen.

Feindliches Grün und Ampelausfall

Bei einem technischen Defekt der Ampelanlage, der zu „feindlichem Grün“ führt – also wenn die Ampel gleichzeitig für kreuzende Verkehrsrichtungen Grün zeigt – haftet die Kommune für entstehende Unfallschäden. Dies gilt auch, wenn die Ampel auf der untergeordneten Straße Grün zeigt, während sie auf der bevorrechtigten Straße ausgeschaltet ist.

Haftung während des Ampelausfalls

Fällt die Ampel während eines Abbiegevorgangs aus, darf der Abbiegende zunächst weiter auf sein Grünsignal vertrauen. Allerdings muss ein „Idealfahrer“ erkennen, wenn beispielsweise eine Fußgängerampel ausgefallen ist. In diesem Fall kann eine Mithaftung von 20% aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs entstehen.

Schadensersatzansprüche gegen die Kommune

Bei Unfällen aufgrund von Ampelfehlern haftet die öffentliche Hand nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs. Die Kommune muss dabei eine „angemessene Entschädigung“ leisten, die folgende Positionen umfasst:

  • Den Selbstbehalt der Kfz-Versicherung
  • Schäden durch Rückstufung der Versicherung
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten

Beweislast bei Ampeldefekten

Die Beweislast für eine Fehlfunktion der Ampel liegt bei den Geschädigten. Der Nachweis kann durch Zeugenaussagen erbracht werden, wobei diese den Ampeldefekt tatsächlich beobachtet haben müssen. Reine „Knallzeugen“, die erst durch den Zusammenstoß auf den Unfall aufmerksam wurden, reichen für den Nachweis nicht aus.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall können Sie verschiedene Schadensersatzansprüche geltend machen. Die rechtliche Grundlage hierfür bilden die §§ 7, 18 StVG sowie §§ 823 ff. BGB.

Materielle Schäden

Bei Sachschäden am Fahrzeug haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Reparaturkosten: Sie können das Fahrzeug reparieren lassen und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen.

Wiederbeschaffungswert: Alternativ können Sie den Betrag für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs fordern, wobei der Restwert des beschädigten Fahrzeugs abgezogen wird.

Weitere Sachschäden umfassen:

  • Abschlepp- und Bergungskosten bei nicht mehr fahrtüchtigem Fahrzeug
  • Sachverständigenkosten für ein Gutachten
  • Mietwagenkosten während der Reparaturdauer
  • Nutzungsausfall für die Zeit ohne Fahrzeug

Personenschäden

Bei Verletzungen stehen Ihnen folgende Ansprüche zu:

Heilbehandlungskosten: Sämtliche medizinisch notwendigen Behandlungskosten müssen ersetzt werden.

Schmerzensgeld: Bei Körper- oder Gesundheitsverletzungen können Sie nach § 253 Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Verdienstausfall: Wenn Sie aufgrund der Verletzung nicht arbeiten können, muss der Verdienstausfall ersetzt werden.

Haftungsverteilung

Die Schadensersatzansprüche hängen von der Haftungsquote ab. Diese bestimmt sich nach:

Verschulden: Wer den Unfall verschuldet hat, muss grundsätzlich den Schaden ersetzen.

Betriebsgefahr: Auch ohne Verschulden haften Fahrzeughalter nach § 7 StVG für die von ihrem Fahrzeug ausgehende Gefahr.

Bei einem Unfall zwischen Auto und Fahrrad auf einem Zebrastreifen gilt: Der Radfahrer hat kein automatisches Vorrecht wie ein Fußgänger. Fährt ein Radfahrer über einen Zebrastreifen, ohne abzusteigen, muss er besondere Sorgfalt walten lassen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grünpfeil

Eine Verkehrsbeschilderung in Form eines schwarzen Pfeils auf gelbem Grund, der an einer roten Ampel angebracht ist. Er erlaubt Rechtsabbiegen bei roter Ampel, jedoch nur nach vorherigem Anhalten und unter besonderer Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Geregelt in §37 Abs. 2 Nr. 1 StVO. Beispiel: Ein Autofahrer muss an der roten Ampel zunächst komplett anhalten, sich vergewissern dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird und darf erst dann rechts abbiegen.

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Fußgängerfurt

Ein markierter Überweg für Fußgänger, oft umgangssprachlich als Zebrastreifen bezeichnet. Rechtlich definiert in §26 StVO als ein durch Verkehrszeichen 293 gekennzeichneter Überweg, an dem Fahrzeuge Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen müssen. Radfahrer müssen hier grundsätzlich absteigen und ihr Rad schieben. Bei Missachtung können Bußgelder verhängt werden.

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Wegeunfall

Ein Unfall auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (§8 Abs. 2 SGB VII). Die Versicherung übernimmt dabei Behandlungskosten und Lohnersatzleistungen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer verunfallt morgens auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle – die Berufsgenossenschaft kommt für die Folgekosten auf.

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Schadensersatz

Der rechtliche Anspruch auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, geregelt in §§ 249 ff. BGB. Umfasst sowohl materielle (z.B. Behandlungskosten, Verdienstausfall) als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Der Geschädigte soll wirtschaftlich so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Unfallverursacher muss beispielsweise Reparaturkosten, Heilbehandlung und Verdienstausfall ersetzen.

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Verkehrsordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der mit Bußgeld geahndet wird (§24 StVG). Im Gegensatz zu Straftaten handelt es sich um leichtere Verstöße, die dennoch gefährlich sein können. Beispiele sind Rotlichtverstöße oder überhöhte Geschwindigkeit. Die Ahndung erfolgt nach dem Bußgeldkatalog, bei schweren Verstößen drohen zusätzlich Punkte oder Fahrverbote.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 StVO (Vorfahrtsregelung): Hierbei handelt es sich um die Regelung, die festlegt, welcher Verkehrsteilnehmer in bestimmten Situationen Vorfahrt hat. In diesem Fall hätte der Beklagte die Vorfahrt der Klägerin gewähren müssen, da sie als Radfahrerin von rechts kam und somit rechtlich bevorrechtigt war. Die klare Missachtung dieser Regel durch den Beklagten ist entscheidend für die Klärung, inwieweit er schadenersatzpflichtig ist.
  • § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 8 StVO (Ampelregelungen): Diese Vorschrift besagt, dass das Rechtsabbiegen bei einem Grünpfeil auch bei Rotlicht erlaubt ist, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Verkehr aus der Vorfahrtstraße beachtet wird. In diesem Fall zeigt sich, dass der Beklagte beim Abbiegen die Radfahrerin nicht wahrgenommen hat, wodurch das Rotlicht und die damit verbundene Pflicht zur Vorsicht verletzt wurden.
  • § 116 SGB X (Forderungsübergang): Diese Regelung behandelt den Übergang von Schadensersatzansprüchen an Sozialversicherungsträger. Sie ist relevant, da sie für die Feststellung, inwieweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend machen kann, wichtig ist. Es ist entscheidend, ob und welche Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, um die Höhe der Haftung der Beklagten zu bestimmen.
  • BGB § 823 (Schadenersatzpflicht): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Haftung für Schäden, die durch rechtswidriges Verhalten verursacht werden. Die Klägerin kann hierauf ihre Ansprüche stützen, da die Kollision als rechtswidriges Verhalten des Beklagten qualifiziert werden kann. Diese Rechtsgrundlage untermauert die Argumentation der Klägerin zur Haftung des Beklagten für die erlittenen Verletzungen.
  • BGB § 249 (Ersatz des Schadens): Diese Vorschrift besagt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der schädigende Umstand nicht eingetreten. Im vorliegenden Fall ist dies bedeutsam für die Berechnung der Schadenshöhe, die die Klägerin geltend macht, einschließlich der materiellen und immateriellen Schäden und der nicht angetretenen Urlaubsreise. Dies stellt die Grundlage für den Schadensersatzanspruch dar und rechtfertigt die Forderungen der Klägerin hinsichtlich ihrer unfallbedingten Kosten.

Das vorliegende Urteil

LG Coburg – Az.: 14 O 305/19 – Endurteil vom 30.10.2020


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