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Pflicht zur Radwegbenutzung


Verwaltungsgericht Köln

Az: 18 K 4458/13

Urteil vom 25.07.2014


Tenor

Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die durch entsprechende Verkehrsschilder teilweise angeordnete Pflicht zur Benutzung der Radwege beidseits der Poll-Vingster Straße in Köln sowohl im Bereich zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße als auch ab der letztgenannten Stelle bis zur Einmündung der Homarstraße.

Die Poll-Vingster Straße ist die Erschließungsstraße des dortigen Gewerbegebiets. Für sie gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung Homarstraße ab der Einmündung der Gremberger Straße zunächst gerade und ab der Einmündung der Odenwaldstraße in einem Bogen, der fast 90° beschreibt. Im südlichen Bereich zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße verläuft die Poll-Vingster Straße geradlinig ohne unübersichtliche Kurven. Die Breite der Fahrbahn beträgt ca. 6,50 m, die der Fahrstreifen deshalb jeweils 3,25 m. In Fahrtrichtung Gremberger Straße liegt fast auf der gesamten Länge unmittelbar am Fahrbahnrand ein markierter Parkstreifen für PKW. Dahinter verläuft ein benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg. Auf dieser Seite liegen einige Grundstückszufahrten zu Gewerbebetrieben. Auf der anderen Seite verläuft ein getrennter Geh- und Radweg direkt am Fahrbahnrand. Dort gibt es keinen Parkstreifen, kann jedoch größtenteils am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, was allerdings nicht stark genutzt wird. Auf dieser Seite liegen ebenfalls Grundstückszufahrten. Ungefähr 40 m vor der Einmündung der Rolshover Straße wird der Radweg in Richtung dieser Straße aufgehoben; ab dieser Stelle gibt es nur einen Gehweg, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Der Fahrstreifen in diese Fahrtrichtung weitet sich in diesem Bereich auf 4,70 m bis 4,90 m aus. In diesem Bereich wird nicht geparkt. Die Verkehrsstärke liegt gemäß einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2013 in Höhe der Rolshover Straße bei 6590 Fahrzeugen pro Tag mit 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde und gemäß einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2010 bei täglich 6.620 Kraftfahrzeugen mit 554 Fahrzeugen in der Spitzenstunde bzw. in Höhe der Gremberger Straße bei 4210 Fahrzeugen je Tag mit 348 Fahrzeugen in der Spitzenstunde; die Verkehrsstärke an der letztgenannten Stelle lag im Jahr 2002 bei 7370 Fahrzeugen je Tag und 586 Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Der Schwerverkehr beträgt teilweise bis zu 27 %. Der Fahrradverkehr ist nicht stark.

Der Kläger wandte sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.3.2013 gegen die teilweise Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße mit der Begründung, auf der Fahrbahn bestehe keine besondere Gefährdung für Radfahrer und diese würden aus folgenden Gründen nicht durch den Radweg geschützt: Der Radweg unterschreite die erforderliche Mindestbreite von 1 m teilweise deutlich, sei nicht klar vom Gehweg getrennt, ende von Süden nach Norden ohne Möglichkeit zur Abfahrt auf die Fahrbahn in Höhe der Bushaltestelle, und ein ständiger Wechsel der Benutzungspflicht mache häufige Wechsel auf die Fahrbahn notwendig.

Mit Schreiben vom 29.4.2013 erwiderte die Beklagte unter anderem, aufgrund der Vielzahl eingehender Anfragen hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht sei eine komplette unmittelbare Bearbeitung leider nicht möglich; die Prüfung der Erforderlichkeit der Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster-Straße werde, soweit keine unvorhergesehenen vorrangigen Aufgaben dazwischen kämen, Ende Mai/Anfang Juni durchgeführt.

Für den Bereich der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße vermerkte ein Bediensteter am 6.6.2013, für die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht sprächen folgende Punkte: Geradlinige Führung ohne Kurven; geringe Verkehrsbelastung mit 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde im Bereich der unteren Belastungsgrenze der Stufe II der ERA; Gefahren durch Parkstreifen vor dem Radweg, durch den toten Winkel an Grundstückszufahrten und durch schlechte Sichtbarkeit von Radfahrern wegen dort parkender Fahrzeuge; Möglichkeit der Beibehaltung so genannter anderer Radwege; keine Unfallhäufungsstelle; augenscheinlich geringe Radverkehrsstärke. Gegen die Aufhebung der Benutzungspflicht sprächen folgende Umstände: Von der ERA als problematisch angesehener Mischverkehr auf Fahrbahnen bei Breiten zwischen 6 und 7 m bei einer Verkehrsstärke ab 400 Kraftfahrzeugen je Stunde; mit mehr als 1000 Fahrzeugen am Tag sehr hoher Schwerlastverkehr, der bei 1587 Fahrzeugen zwischen 6:00 Uhr und 10:00 Uhr mit 440 Fahrzeugen 27 % betrage; die Forderung der ERA bei hohem Schwerlastverkehr und der Belastungsstufe II, Radfahrstreifen auf der Fahrbahn oder einen benutzungspflichtigen Radweg auszuweisen; Ordnungsgemäßheit der baulichen Gestaltung des Radwegs bei einer Breite von 1,60 m mit eventueller Verbesserung durch rote Markierung in Grundstückszufahrtbereichen; augenscheinlich zu hohe tatsächlich gefahrene Geschwindigkeiten; keine bekannten Unfälle mit Radfahrern bei derzeitiger Führung; Gefahr für Radfahrer durch sich öffnende Fahrzeugtüren bei beiden Führungen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit rechtsmittelbewehrtem Schreiben vom 20.6.2013 mit, die Benutzungspflicht der Radwege auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße bleibe bestehen, weil die dafür nach § 45 Abs. 9 StVO erforderliche, über das normale Maß hinausgehende gesteigerte Gefahrenlage bestehe. Beide Radwege entsprächen mit 1,60 m Breite der Breitenanforderung von mindestens 1,50 m. Die ERA sehe im Normalfall bei einer Verkehrsbelastung von 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde eine Führung auf der Fahrbahn vor, die i.V.m. einem Schutzstreifen, einem anderen Radweg oder einem radfahrerfreien Sonderweg für Fußgänger bestehen solle. Sie sehe jedoch den Mischverkehr bei Fahrbahnbreiten von 6-7 m schon bei einer Verkehrsstärke von mehr als 400 Kraftfahrzeugen in der Stunde wegen eines diesbezüglich ungünstigen Fahrbahnquerschnitts als problematisch an, weil im Begegnungsverkehr der Radverkehr nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden könne. Bei starkem Schwerverkehr und gegebenenfalls noch einer unübersichtlichen Linienführung seien Radfahrstreifen oder benutzungspflichtige Radwege in Betracht zu ziehen. Die Kombination von Verkehrsstärke und Fahrbahnbreite bewege sich nach den ERA im kritischen Bereich. Starker Fußgängerverkehr finde im Seitenraum nicht statt, jedoch bestünden zu den Gewerbebetrieben Zufahrten, die von Fahrzeugen genutzt würden. Beim Überfahren der benutzungspflichtigen Radwege bestehe die Gefahr, dass Radfahrer übersehen würden. Augenscheinlich würden von einigen Kraftfahrzeugführern zu hohe Geschwindigkeiten gefahren. Die Beklagte komme bei der Abwägung der einzelnen Punkte zum Ergebnis, dass der hohe Schwerlastverkehr schwerer wiege als die Gefahr durch das Ein- und Ausfahren von den Grundstückszufahrten und dass bei Nutzung der Fahrbahn durch Radfahrer eine gesteigerte Gefahrenlage bestehe, die eine Führung im Seitenraum erforderlich mache. Hinsichtlich einer besseren Sichtbarkeit der Radwege vor den Grundstückszufahrten sei die Planungsabteilung der Beklagten angeschrieben worden, von wo aus ein Plan erstellt werden solle, der die Radwege durch entsprechende Markierungen und gegebenenfalls auch durch andere verkehrstechnische Maßnahmen an den Grundstückszufahrten verdeutliche. Für die übrige Führung der Poll-Vingster Straße (ab der Einmündung der Gremberger Straße) sei dagegen ein anderes Dezernat zuständig.

Der Kläger hat am 20.7.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er fechte die Radwegbenutzungspflicht unmittelbar an. Er habe die Poll-Vingster Straße erstmals nach dem Umzug in seine neuen Büroräume im September 2012 benutzt, weil sie unter anderem das an der Rolshover Straße liegende Großhandelsunternehmen Handelshof mit seinem Büro verbinde.

Die Beklagte habe ihrer Ermessensentscheidung falsche bzw. unvollständige Annahmen zugrundegelegt. Entgegen ihrer Auffassung enthielten die ERA 2010 für bestehende Straßen nicht lediglich Empfehlungen, sondern seien generell zu berücksichtigen, weil Verstöße gegen den Stand der Technik zwangsläufig zu einem veränderten Risiko führten. Entgegen ihrem Vortrag könne die Benutzungspflicht nicht nur, sondern müsse nach Tabelle 8 ERA 2010 aufgehoben werden, wenn sich der Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße im Belastungsbereich I befinde. Da lediglich 8 % der Verkehrsteilnehmer von der Rolshover Straße kommend in die Zufahrt des Real-Markts einführen, ändere sich der Belastungsbereich durch die verschiedenen Zufahrten zu diesem Markt nicht. Aber selbst im Belastungsbereich II sei die Verkehrslage nach den ERA 2010 lediglich kritisch; danach komme eine Radwegbenutzungspflicht lediglich in Betracht, sei aber nicht zwingend. Sogar am Deutzer Ring, der im Belastungsbereich III liege, sei die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben worden. Nach den ERA 2010 könnten bei einem allein anhand der Verkehrsstärke ermittelten Belastungsbereich II benutzungspflichtige Radwege nur bei kumulativer Erfüllung der drei Kriterien hoher Schwerlastverkehr, ungünstige Fahrbahnquerschnitte sowie unübersichtliche Linienführung eingeführt werden. Letztere gebe es hier jedoch nicht, und das Vorliegen eines hohen Schwerlastverkehrs werde bestritten. Der Begriff des Schwerlastverkehrs, der laut Bundesverkehrsministerium Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t erfasse und der in der ERA 2010 verwendet werde, sei nicht mit dem Begriff des Schwerverkehrs identisch, den die Beklagte in der Verkehrszählung verwende, wenn sie darunter sowohl Busse als auch Lieferwagen, Lastkraftwagen und Lastzüge zähle. Eine besondere örtliche Gefahrenlage werde bestritten. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass eine Radwegbenutzungspflicht dort angeordnet werde, wo zufällig ein Radweg vorhanden sei. Das zeige insbesondere der Vergleich mit den Strecken der Poll-Vingster Straße in Höhe der Bushaltestelle Roddergasse sowie ca. 100 m nördlich der Odenwaldstraße, mit den letzten 40 m in Fahrtrichtung Rolshover Straße vor deren Einmündung sowie mit der Rolshover Straße in südlicher Richtung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte die Beklagte jedoch, ihr Ermessen auch bei Orientierung an Verwaltungsvorschriften in im wesentlichen gleich gelagerten Fällen nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund anders auszuüben. Die Linienführung der gesamten Strecke zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße sei übersichtlich. An der einzigen Kurve der restlichen Strecke gebe es keinen Radweg. Die gefahrenen Geschwindigkeiten seien von der Beklagten lediglich geschätzt worden.

Die vorhandenen Radwege seien ungeeignet. Die Beklagte habe vor allem nicht die Gefahr von Abbiegeunfällen berücksichtigt. Während in Höhe der Gremberger Straße werktags zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr 550 Fahrzeuge in Richtung Süden gefahren seien, seien zur selben Zeit an der Kreuzung der Rolshover Straße 1114 Fahrzeuge gezählt worden, von denen demnach über die Hälfte von den dort ansässigen Firmen gekommen sein müsse, die über den Radweg abgebogen sei. Das stelle die größte Gefahr für Radfahrer dar, wohingegen Unfälle im Längsverkehr in Köln laut polizeilicher Unfallstatistik äußerst selten seien. Das widerspreche der Ansicht der Beklagten. Das ergebe sich beispielsweise aus einem Vergleich der Verhältnisse auf der Rolshover Straße südlich der Poll-Vingster Straße, wo die Fahrbahn genauso breit wie die der Poll-Vingster Straße sei, die Verkehrsbelastung aber mehr als doppelt so hoch und Radwege nicht vorhanden seien. Dort habe es in den letzten drei Jahren laut polizeilicher Unfallstatistik keinen einzigen schweren Unfall gegeben, wohingegen sich in der Poll-Vingster Straße allein im Jahr 2012 bei der Einfahrt bei der Hausnummer 138 zwei schwere Unfälle sowie ein weiterer im Jahr 2011 in der gleichen Einfahrt ereignet hätten.

Ferner fehlten an den Einmündungen teilweise Furtmarkierungen, wodurch die Gefahr erhöht werde, dass Radfahrer auf dem Radweg übersehen würden. Dass die Beklagte plane, diese Markierungen zu verbessern, ändere nichts an dem derzeitigen Zustand, der der Ermessensentscheidung der Beklagten zugrundeliege.

Das Knotenpunktkriterium spreche laut ERA 2010 gegen eine Seitenraumführung. Nach den ERA 2010 sollten außerdem Radfahrstreifen rechts neben Parkständen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht angelegt werden. Da es entgegen dem Stand der Technik weder eine Trennlinie zwischen dem Radweg und dem Gehweg noch einen zwecks Vermeidung von Kollisionen mit geöffneten Autotüren erforderlichen Sicherheitstrennstreifen zwischen dem Radweg und den auf der Fahrbahn markierten Parkbereichen gebe, sei von der tatsächlich 1,60 m betragenden Breite des Radwegs so viel abzuziehen, dass weder die nach der Verwaltungsvorschrift erforderliche Mindestbreite von 1,50 m noch das nach den ERA 2010 berechnete Mindestmaß von 1,85 m vorliege. Auch auf der Fahrbahn fahrende Radfahrer müssten nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung einen Sicherheitsabstand von teilweise mehr als 90 cm einhalten. Das Fahren auf der Fahrbahn sei aber der Normalfall. Wäre der Normalfall mit der Ansicht der Beklagten dort das Fahren im Bereich von Autotüren, müssten die ERA 2010 keinen Sicherheitstrennstreifen fordern. Die Gefahr durch geöffnete Autotüren sei ungleich höher als die Unfallgefahr auf der Fahrbahn im Längsverkehr.

Zudem sei der Radweg nördlich der Gremberger Straße an mehreren Stellen wegen des sommerlichen Pflanzenbewuchses nur wenige Zentimeter breit, so dass eine Benutzung unmöglich sei, ohne auf den Gehweg auszuweichen. Umgekehrt liefen Fußgänger auf dem Radweg, wodurch die Gefährdung weiter erhöht werde. An einem Tag habe der Kläger festgestellt, dass in der Zeit von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr von 150 Fußgängern 100 verbotswidrig auf dem Radweg gegangen seien, anstatt den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite oder die Fahrbahn zu nutzen. Korrekterweise müssten Fußgänger zwar auf die Fahrbahn ausweichen und nicht auf den Radweg; eine Radwegbenutzungspflicht dürfe aber nicht angeordnet werden, wenn dadurch das Risiko für andere, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer stark erhöht werde. Wenn sich mehr als zwei Drittel der Fußgänger ordnungswidrig verhielten, müsse die Beklagte entweder durch eine Anpassung der örtlichen Verhältnisse oder durch polizeiliche Maßnahmen handeln.

Überdies sei die Pflasterung des Radwegs insbesondere bei Dunkelheit und aus dem schrägen Blickwinkel eines Autofahrers kaum erkennbar.

Entgegen der Auffassung der Beklagten müssten Fahrzeugführer im Fall eines benutzungspflichtigen Radwegs nicht lediglich einmal auf Radfahrer achten, sondern stets zweimal, weil Radfahrer die Fahrbahn benutzen müssten, sobald der Radweg unbenutzbar oder unzumutbar sei oder wie bei einem Fahrtziel auf der linken Fahrbahnseite nicht zum Ziel führen. Außerdem sei es praktisch unmöglich, auf Rollerfahrer, Mofafahrer und alle anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu achten, dabei Radfahrer aber zu übersehen.

Außerdem habe die Beklagte falsche Schlüsse gezogen, indem sie statt anderer Maßnahmen von einer Radwegbenutzungspflicht ausgehe. Sie habe die Fahrbahnbreite durch Anlegung von Parkstreifen künstlich verkleinert; dies wäre mit geringem Aufwand zu ändern. Als einzigen Grund dafür, die Markierung nicht zu beseitigen, nenne sie einen besonders hohen Parkdruck, obwohl die Parkmöglichkeiten nach ihren eigenen Angaben auf der Fahrbahn kaum in Anspruch genommen würden. Bei ihren Ausführungen berücksichtige sie teilweise den Parkstreifen und teilweise den Radweg nicht; wenn einseitig auf einem Radweg ein Parkstreifen markiert würde, bliebe trotz Einrichtung eines Parkstreifens noch genügend Platz für solch breite Fahrstreifen, bei denen von einer Führung des Radverkehrs abgesehen werden könne. Bei einer größeren Fahrbahnbreite habe die Beklagte offenbar keine Bedenken, auf eine Führung des Radverkehrs vollständig zu verzichten, wie aus den Örtlichkeiten auf der Strecke ca. 40 m vor der Einmündung in die Rolshover Straße in Fahrtrichtung dieser Straße hervorgehe.

Da die Beklagte augenscheinlich davon ausgehe, dass von den Kraftfahrzeugführern die Gefahr ausgehe, müsse sie gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Maßnahmen gegen diese Störer in ihre Überlegungen einbeziehen, zumal die RASt für die Poll-Vingster Straße bei der von der Beklagten angenommenen Fahrbahnbreite und Verkehrsstärke eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn vorsehe. Eine Radwegbenutzungspflicht scheide bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Poll-Vingster Straße nach den ERA 2010 aus, weil sie dann nur im Belastungsbereich I läge.

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Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich der Radwegbenutzungspflicht auf dem Teil der Poll-Vingster Straße. der zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Homarstraße liegt, beantragt der Kläger,

den Bescheid der Beklagten vom 20.6.2013 und die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße im Bereich zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße in Köln aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor: Gemäß ihrer Ankündigung mit Schriftsatz vom 27.8.2013 habe sie aufgrund der Ortsbesichtigungen vom 12.8. und 9.9.2013 die Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Homarstraße am 11.9.2013 aufgehoben.

Sie habe die Erforderlichkeit, die Radwege im übrigen Bereich der Poll-Vingster Straße, also zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße, zu benutzen, anhand des vorhandenen Zustands auf der Grundlage der StVO vorgenommen und dabei die ERA 2010 lediglich berücksichtigt, weil diese unmittelbar lediglich für den Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen gälten und ihre Anwendung auf bereits bestehende Straßen lediglich empfohlen werde. Da jede Prüfung der Benutzungspflicht anhand des Einzelfalls erfolge, seien die Darlegungen des Klägers zur fehlenden Radwegbenutzungspflicht an anderen Stellen für die hier in Rede stehende Entscheidung irrelevant.

Zwar liege die Verkehrsbelastung mit den gemessenen 348 Fahrzeugen in der Spitzenstunde im Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße im Belastungsbereich I der ERA 2010, wonach die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden könne. Die Verkehrsbelastung auf der Poll-Vingster Straße liege aber sowohl in Richtung Rolshover Straße als auch in Richtung der Gremberger Straße bis zur von dieser ca. 70 m entfernten Zufahrt zum Parkplatz des Real-Markts höher als diese Zahl. Zum einen seien bei der Verkehrszählung in Höhe der Rolshover Straße 557 Fahrzeuge in der Spitzenstunde ermittelt worden. Zum anderen führen viele Verkehrsteilnehmer von der Poll-Vingster Straße aus in Richtung Gremberger Straße auf das Gelände des Real-Markts ein, verließen dieses jedoch über eine direkt auf die Gremberger Straße führende Ausfahrt, so dass die diese Ausfahrt nutzenden Fahrzeuge nicht mehr in der Zählung des Kreuzungsbereichs Gremberger Straße/Poll-Vingster Straße auftauchten. Sie gehe mit dem Kläger davon aus, dass dies ca. 8 % der Fahrzeuge betreffe. Bei 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde sei die Belastungstufe II der ERA 2010 erreicht, die bei Fahrbahnbreiten zwischen 6 und 7 m ab einer Verkehrsstärke von 400 Fahrzeugen in der Spitzenstunde den Mischverkehr wegen Gefahren für die Radfahrer durch zu enge Überholmanöver im Begegnungsverkehr als problematisch einstufe.

Entgegen der Darstellung des Klägers habe sie keine unübersichtliche Linienführung für die Poll-Vingster Straße angenommen, und ihre Beobachtungen, wonach einige Verkehrsteilnehmer zu hohe Geschwindigkeiten führen, sei für die Beibehaltung der Benutzungspflicht der Radwege kein Ausschlag gebendes Kriterium. Der dagegen relevante, in der Verkehrszählung ermittelte Anteil am Schwerverkehr ergebe sich aus den in der Legende dargestellten Fahrzeugtypen, nämlich Bussen, Lieferwagen, Lastkraftwagen und Lastzügen. Die ERA 2010 sprächen nicht von hohem Schwerlastverkehr, sondern von einer hohen Schwerverkehrsstärke, die eine Führung im Seitenraum erforderlich machen könne.

Sie würde deshalb zwar gern den Radweg baulich komplett bis zur Rolshover Straße weiterführen; ein gemeinsamer Geh- und Radweg sei derzeit jedoch nicht möglich, weil nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Rn. 20 StVO eine Mindestbreite von 2,50 m erforderlich sei, tatsächlich aber nur 2,40 m vorhanden seien, die durch einen Laternenmast im Kurvenbereich noch eingeschränkt würden.

Bei ihrer Ermessensentscheidung habe sie neben anderen Gesichtspunkten vor allem die Gefahren durch in die Grundstückszufahrten einbiegende Fahrzeuge und den hohen Anteil des Schwerverkehrs gegeneinander abgewogen. Dabei stufe sie die Gefahrenlage eines Schadens auf der Fahrbahn höher ein, weshalb sie eine besondere örtliche Gefahrenlage bejahe. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfalldaten der Polizei ergebe sich, dass sich im Bereich der Poll-Vingster Straße 138 im Jahr 2011 und im Jahr 2012 jeweils ein Unfall mit Beteiligung von Radfahrern ereignet habe, die den Radweg entgegengesetzt der erlaubten Fahrtrichtung befahren hätten. Ein weiterer Unfall habe sich im Jahr 2012 im Einmündungsbereich der Ernst-Weyden-Straße ereignet.

Auf der Poll-Vingster Straße befänden sich zwischen Rolshover Straße und Gremberger Straße zwei weitere Straßeneinmündungen, die jeweils mit einer Radfahrer-Furt gekennzeichnet seien. Das sei bezüglich des Einmündungsbereichs der Ernst-Weyden-Straße bereits auf dem vom Kläger eingereichten Bild 8 erkennbar. Die Breite des Radwegs von 1,60 m entspreche wegen des vorliegenden geringen Radverkehrs den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 21 StVO. Die vom Kläger angesprochene Breite von 1,85 m in den ERA 2010 beziehe sich auf die Anlage von Radfahrstreifen und nicht auf baulich angelegte Radwege. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass zwischen den Parkbereichen und dem Radweg der für die Neuanlage von Radwegen geforderte Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m fehle, der die Gefahr des Auffahrens auf geöffnete Autotüren verhindern solle. Diese Gefahr bestünde auf der Poll-Vingster Straße jedoch ebenso, wenn die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben würde, weil die Radfahrer auf der dann benutzten Fahrbahn aufgrund des Rechtsfahrgebots den rechten Fahrbahnrand nutzen müssten. In der Praxis bestehe die Gefahr, dass Radfahrer durch zu enges Fahren am rechten Fahrbahnrand gegen geöffnete Autotüren prallten, weil sie vor allem dort, wo viel Schwerverkehr herrsche, dazu neigten, weit am rechten Fahrbahnrand zu fahren, um vor allem Lastkraftwagen vorbeifahren zu lassen. Der benutzungspflichtige Radweg sei beidseitig auf der gesamten Länge optisch vom Gehweg durch eine alternative Pflasterung und Einfärbung getrennt. Durch eine noch eindeutigere optische Gestaltung des Radwegs in den Zufahrtsbereichen z.B. durch entsprechende Trennstreifen bzw. Trennmarkierungen bzw. durch Radfahrer-Piktogramme solle die Gefahr des Übersehens von Radfahrern auf dem Radweg bei Abbiegevorgängen von Kraftfahrzeugen weiter gesenkt werden.

Die vom Kläger aufgeführten engen Stellen des Radwegs seien größtenteils Bereiche, die durch Pflanzen überwuchert seien; diese würden beseitigt werden. Die Nichtbenutzbarkeit der Radwege sei nicht der Regelfall, weil sie sich in einem nutzbaren Zustand befänden. Bei auf dem Radweg parkenden Fahrzeugen zeige sich, dass Radfahrer größtenteils nicht auf die Fahrbahn, sondern auf den Gehweg auswichen.

Eine wegen der unsicheren Kraftfahrzeugzahlen eventuell in Betracht kommende Aufhebung der Benutzungspflicht im Kreuzungsbereich der Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße hätte beim Ist-Zustand zur Folge, dass Fahrzeugführer beim Abbiegen und Einfahren in Grundstückszufahrten zweimal, nämlich einmal auf dem dann weiterbestehenden Radweg, der als anderer Radweg anzusehen sei, und ein weiteres Mal auf der Fahrbahn auf Radfahrer achten müssten. Es sei auch deshalb nicht sinnvoll, die Radwegbenutzungspflicht für diesen kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil für die übrigen Bereiche der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße die Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht vorlägen. Im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO sei es sicherer und eindeutiger, den Kreuzungsbereich Poll-Vingster Straße/Gremberger Straße als Endpunkt der Benutzungspflicht zu nutzen. Nach der genannten Verwaltungsvorschrift setze die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht nämlich eine stetige und sichere Linienführung voraus. Das sei unter anderem dann der Fall, wenn sie im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sei.

Die Markierung eines Radfahrstreifens bzw. eines Schutzstreifens, der eine Mindestbreite von 1,85 m zuzüglich 0,5-0,75 m bzw. eine Mindestbreite 1,25 m zuzüglich 0,25-0,50 m Sicherheitsraum zu Längsparkständen betragen müsse, könne nicht veranlasst werden, weil die dafür erforderliche Fahrbahnbreite nicht vorhanden sei. Sie betrage an dieser Stelle 6,50 m. Die empfohlene Regelbreite angrenzender Fahrstreifen betrage bei Radfahrstreifen 2,75 m je Fahrspur und bei Schutzstreifen insgesamt mindestens 4,50 m. Beide Werte würden durch entsprechende Markierungen jedoch unterschritten. Außerdem sei nach den ERA 2010 Voraussetzung für Schutzstreifen, dass diese nur im Bedarfsfall überfahren werden dürfe; sie sollten daher bei hohem Schwerverkehrsanteil, der bei einer Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen am Tag angenommen werde, vermieden werden. Die Zählung im Bereich der Poll-Vingster Straße/Rolshover Straße habe aber bereits allein für die Zeiträume von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr, 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr einen Schwerverkehrsanteil von 1002 Fahrzeugen ergeben.

Die Fahrbahn könne auch nicht durch Entfernung der Parkbereiche verbreitert werden, um dadurch eine Führung des Radverkehrs überflüssig zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde habe alle Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. Die markierten Parkstreifen in Fahrtrichtung der Gremberger Straße würden sehr stark von Verkehrsteilnehmern genutzt. Auch bei Fortfall der Parkmarkierungen sei wegen des Bedarfs aufgrund des hohen Parkdrucks im Gewerbegebiet weiterhin von einer intensiven Nutzung zu Parkzwecken auszugehen. Die tatsächlich verfügbare Fahrbahnbreite würde sich deshalb nur durch die Anordnung eines Halteverbots vergrößern. Andere Parkmöglichkeiten, auf die im näheren Umfeld ausgewichen werden könnte, bestünden jedoch nicht, weshalb die vorhandenen Parkmarkierungen bzw. die Parkmöglichkeiten nicht entfernt werden könnten.

Mit dem Kläger sei davon auszugehen, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h die Poll-Vingster Straße von der Verkehrsbelastung her nur noch im Belastungsbereich I der ERA 2010 liegen würde. Die Beklagte habe jedoch den Ist-Zustand geprüft, weil die Regelgeschwindigkeit innerorts vom Gesetzgeber auf 50 km/h festgelegt worden sei, der Ausbauzustand der Straße keine Geschwindigkeitsabsenkung erfordere und eine entsprechende Beschilderung voraussichtlich zu keiner Änderung des Fahrverhaltens der Kraftfahrzeugnutzer führen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren (für die verkehrsregelnde Anordnung im Stadtbezirk 8) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage, die sowohl die den Stadtbezirk 7 betreffende verkehrsregelnde Anordnung selbst als auch den den selben Stadtbezirk betreffenden Bescheid der Beklagten vom 20.6.2013 umfasst, als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Weil verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind, ist nicht nur für den Erfolg einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage, sondern auch für den einer Anfechtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011, Nr. 3.

Danach ist die derzeitige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße entspricht den Vorgaben des § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), der für die Radwegbenutzungspflicht einschlägig ist, den §§ 45 Abs. 9 Satz 1 und 39 Abs. 1 StVO vorgeht und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. In solchen Fällen dient die Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3.

Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können auch bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen, die in der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bestehen, insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Dass auch hier für die Beurteilung ein ganzes Bündel von Faktoren von Bedeutung ist, bestätigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Danach kommt die Anlage von Radwegen im Allgemeinen dort in Betracht, wo es die Verkehrssicherheit, die Verkehrsbelastung und der Verkehrsablauf erfordern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 – 3 C 42.09 -, VerkMitt. 2011 Nr. 3 unter Verweis auf VkBl. 1997 S. 691.

Eine solche auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage liegt hier vor. Dabei spielt allerdings die nach Angabe des Klägers höhere Verkehrsdichte auf der nicht radwegbenutzungspflichtigen Rolshover Straße hier ebenso wenig eine Rolle wie die Umstände auf anderen Straßen wie etwa auf dem Deutzer Ring. Die dortigen Verhältnisse sind nicht Gegenstand dieser Klage. Außerdem würde eine möglicherweise auf einer bestimmten Strecke (wieder) einzuführende Radwegbenutzungspflicht nicht dazu führen, dass bis zu deren (Wieder-)Einführung die auf einer anderen Strecke bereits bestehende Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, obwohl sie rechtmäßig ist. Es kommt nur auf die jeweils in Rede stehende Strecke an.

Vgl. sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 – 3 A 945/10 -, juris.

Vergleichbare oder höhere Verkehrsbelastungen auf anderen Strecken, auf denen keine Pflicht zur Benutzung der dortigen Radwege besteht, können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht auf der in Rede stehenden Strecke darstellen. Vor allem kommt es aber auf die Zusammenschau der jeweils konkreten Umstände an.

Hier ergibt sich eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage aus dem hohen Anteil des Schwerverkehrs auf der Poll-Vingster Straße von (werk)täglich unstreitig mehr als 1000 Fahrzeugen. Die in diesem Zusammenhang aussagekräftigen, weil ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellenden,

so bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1.12.2009 – 14 K 5458/08 -, juris,

Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) 2010 gelten zwar – entgegen der Meinung des Klägers – unmittelbar nur für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, was hier nicht zutrifft. Ihre Anwendung wird aber nach ihrer Ziffer 0 für bestehende Straßen empfohlen. Die übereinstimmende Angabe beider Beteiligter von 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde in Höhe der Rolshover Straße liegt immerhin im Bereich der Kategorie II im Sinne der Ziffer 2.3.3 der ERA 2010, wie der vom Kläger mit Schreiben vom 27.9.2013 eingereichten Kopie des dazugehörigen Bilds 7 zu entnehmen ist. Bei diesem Belastungsbereich ist nach der Tabelle 8 ERA 2010 zwar kein benutzungspflichtiger Radweg als Ausführungsform für den Radverkehr vorgesehen. Jedoch ist im Einzelfall ein Wechsel des Belastungsbereichs nach oben oder unten möglich. Im Fall eines Wechsels des Belastungsbereichs II nach oben kommt hier nach Tabelle 8 ERA 2010 ein benutzungspflichtiger Radweg in Betracht.

Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereichs nach oben sind im Belastungsbereich II starker Schwerverkehr, unübersichtliche Linienführung und ungünstige Fahrbahnquerschnitte. Hier liegt starker Schwerverkehr vor, weil die Poll-Vingster Straße nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten (werk)täglich von mehr als 1000 Kraftfahrzeugen des Schwerverkehrs befahren wird. Da nach der Tabelle 8 ERA 2010 lediglich der Schwerverkehr, nicht jedoch – wie die Beklagte der Wortwahl nach teilweise fälschlich ausgeführt hat – der Schwer“last“verkehr maßgeblich ist, hat die Beklagte darunter in nicht zu beanstandender Weise nicht nur (schwere) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, sondern auch weniger schwere (nämlich mittelschwere und leichte sowie Klein-) Lastkraftwagen sowie Busse gefasst. Denn nach Ziffer 2.3.5 ERA 2010 umfasst der Begriff des Schwerverkehrs Lastkraftwagen und Busse, wobei keine gewichtsmäßige Untergrenze bestimmt ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die Randbedingungen für den Wechsel des Belastungsbereichs nach oben nicht kumulativ vorliegen, obwohl sie durch die Konjunktion „und“ miteinander verbunden sind. Dieses Wort ist lediglich reihend-aufzählend im Sinne eines „bzw.“ zu verstehen, wie dem letzten Satz der Ziffer 2.3.3 ERA 2010 zu entnehmen ist. Dieser spricht nicht von einer Abweichungsmöglichkeit im Falle „weiterer Entscheidungskriterien“, sondern davon, dass je nach „Ausprägung weiterer Entscheidungskriterien“ in begründeten Fällen von den Zuordnungen der Tabelle 8 abgewichen werden kann. Danach kommt es nicht auf die Anzahl, sondern auf die Ausprägung der Kriterien an. Das kann hier jedoch letztlich dahinstehen, weil die ERA 2010 aus den oben genannten Gründen bei bereits vorhandenen Straßen nicht zwingend anzuwenden sind, sondern ihre Anwendung lediglich empfohlen wird. Daraus folgt, dass von den Empfehlungen der ERA 2010 hinsichtlich des Bestands von Radwegen Abstriche gemacht werden können.

Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei. Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der zuständigen Behörden stehen.

Gemäß diesem zweistufigen Aufbau des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, wonach das Gericht zunächst das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (nämlich einer qualifizierten Gefährdungslage) und bei deren Bejahung auf der zweiten Stufe die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde zu überprüfen hat, ist entscheidend, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2012 – 3 B 62.11 -, NJW 2012, 3048.

Soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.

Die Radwegbenutzungspflicht ist (jedenfalls) zur Minimierung der Gefahren geeignet. Denn die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer würde zu einer Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, die auch im Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist. Dabei hat die Straßenverkehrsbehörde eine Einschätzungsprärogative. Ihr ist es aufgrund ihres Sachverstands und ihres Erfahrungswissens vorbehalten, festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.

Nach diesem Maßstab sind ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahmen weder vom Kläger mit der wegen der Einschätzungsprärogative der Beklagten erforderlichen Substanz vorgetragen noch sonst erkennbar.

Der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht steht insbesondere nicht von vornherein entgegen, dass von der Benutzung des Radwegs ihrerseits erhebliche Gefahren ausgehen würden. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte die Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge in den Blick genommen. Sie hat diese Gefährdung jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als geringer bewertet als diejenige, der Radfahrer ausgesetzt wären, wenn sie auf der Fahrbahn führen. Zum einen sollen gemäß der Empfehlung der Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sogar Schutzstreifen – also Fahrradverkehr auf der Fahrbahn – bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer – hier vorliegenden – Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Zum anderen liegt keine hohe Gefährdung von auf den Radwegen fahrenden Radfahrern durch abbiegende Kraftfahrzeuge vor. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Unfallberichten der Polizei ergibt sich vielmehr, dass bei zwei der drei bekannt gewordenen Unfälle in den Jahren 2012 und 2013, an denen Kraftfahrzeuge und Radfahrer beteiligt waren, die Radfahrer den Radweg regelwidrig, nämlich in der falschen Fahrtrichtung befuhren.

Der Radweg ist ferner nicht etwa deshalb von vornherein mangels ausreichender Sicherheit ungeeignet, weil auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt der Poll-Vingster Straße keine Radfahrerfurten an den Straßeneinmündungen vorhanden wären, wie der Kläger vorträgt. Das Gegenteil lässt sich bereits für die Ernst-Weyden-Straße der vom Kläger eingereichten Fotografie von dieser Örtlichkeit entnehmen und ist im Übrigen von der Beklagten unbestritten vorgetragen worden.

Aus diesen Gründen steht ferner das vom Kläger ihm ins Feld geführte Knotenpunktkriterium nicht der Radwegbenutzungspflicht entgegen, soweit er dieses auf die Furten bzw. auf die Abbiegevorgänge beziehen sollte. Im Übrigen hat der Kläger schon nicht ansatzweise dargelegt, in wie weit welche Knotenpunkte aus welchen Gründen der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entgegenstehen sollen.

Die Benutzung des Radwegs ist auch nicht deshalb bereits grundsätzlich unzumutbar, weil er mangels vorhandener Markierung und Sicherheitsstreifen schmaler ist als die in den ERA 2010 angegebenen Maße, wie der Kläger rügt. Denn die ERA 2010 sind unmittelbar nur auf den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Radwegen anwendbar, wohingegen ihre Anwendung auf bereits bestehende Radwege lediglich empfohlen wird. Hier können danach bereits deshalb Abstriche von den Forderungen der ERA 2010 gemacht werden, weil die vorhandene Breite des Radwegs im Hinblick auf seine grundsätzliche Benutzbarkeit die von der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 StVO vorgesehene Mindestbreite von 1,50 m sogar (wenn auch nur um 10 cm) übersteigt. Das Fehlen eines Sicherheitstrennstreifens zwischen Radweg und auf der Fahrbahn befindlichen Parkbereichen erhöht zwar die Gefahr einer Kollision von Radfahrern mit geöffneten Autotüren. Eine solche Gefahr besteht jedoch ebenso, wenn auch wohl in geringerem Umfang, bei der Benutzung der Fahrbahn durch Radfahrer. Sie sind zwar nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Vermeidung eines Mitverschuldens gehalten, einen teilweise 90 cm übersteigenden Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen einzuhalten. Dies wird jedoch in der Praxis oft nicht berücksichtigt. Das tatsächliche Verhalten ist indes wegen des präventiven Charakters des öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrsrechts von der Straßenverkehrsbehörde ebenfalls in den Blick zu nehmen und kann deshalb auch dann berücksichtigt werden, wenn die (potentielle) Nutzung verschiedener Radverkehrs-Führungsformen in Rede steht. Diese tatsächlichen Umstände sind von der Straßenverkehrsbehörde deshalb im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen, weil sie eine Regelung nicht aufgrund erst geplanter und noch herzustellender, sondern anhand bereits vorhandener baulicher Zustände zu treffen hat. Eine Regelung am „grünen Tisch“ hilft bei der Regelung der Benutzung bereits vorhandener Anlagen nicht weiter. Das nimmt der Kläger indes regelmäßig nicht ausreichend in den Blick. Der Vergleich der Gefährdung von Radfahrern einerseits auf der Fahrbahn und andererseits auf dem Radweg ergibt danach, dass Erstere von der sachverständigen Beklagten nachvollziehbar als höher bewertet wird, diese Bewertung weder vom Kläger noch durch sonst erkennbare Umstände erschüttert worden ist und Radfahrer bezüglich ihrer Sicherheit damit nicht nur nicht schlechter gestellt werden, wenn sie statt der Fahrbahn den Radweg benutzen müssen,

vgl. zu diesem Aspekt: Sächs. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 – 3 A 945/10 -, juris,

sondern sogar besser.

Die selben Erwägungen gelten entsprechend für die optischen Unterscheidungen der verschiedenen Teile des Geh- und Radwegs sowie für dessen Zustand, soweit er – wie hier – für die Benutzung zumutbar ist. Soweit der Zustand im Einzelfall an einigen Stellen durch Einengungen aufgrund Pflanzenwuchses oder geparkter Kraftfahrzeuge eingeschränkt ist, folgt daraus rechtlich nicht die grundsätzliche Aufhebung einer umfassenden Regelung in Form einer „Allgemein“verfügung wie im Fall verkehrsregelnder Anordnungen, wenn die Beseitigung solcher Mängel tatsächlich möglich und zumutbar und deshalb auch regelmäßig zu erwarten ist. Vielmehr sind Verkehrsteilnehmer aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Einzelfall gehalten, die Behörde auf Pflichtverstöße oder Mängel hinzuweisen, damit die zuständigen Behörden den ordnungsgemäßen Zustand (wieder)herstellen. Das ist zwar lästig, kann aber in einem Gemeinwesen von jedem erwartet werden. Dass auf dem hier noch in Rede stehenden Abschnitt Bäume auf den Radwegen stehen, wodurch die Mindestbreite der Radwege unterschritten wird, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung, allerdings mangels Angabe der Zahl und der Standorte und angesichts des Bestreitens der Beklagten nur so unsubstantiiert vorgetragen, dass dem auch nicht von Amts wegen weiter nachzugehen war.

Damit ergeben die vom Kläger gerügten Mängel des Radwegs insgesamt nicht, dass die durch die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer begründete qualifizierte Gefährdungssituation im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO im Hinblick auf einen mangelhaften (Ausbau-)Zustand des Radwegs hinnehmbar wäre.

Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf dem hier noch in Rede stehenden Teilstück der Poll-Vingster Straße ist auch erforderlich. Gleich wirksame, aber mildere Mittel sind für diese gesamte Strecke nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob für den nördlichen Teil des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße die Radwegbenutzungspflicht deshalb aufzuheben ist, weil dort eine ähnliche Verkehrsstärke vorliegt wie im Einmündungsbereich der Gremberger Straße, der mit 438 Fahrzeugen in der Spitzenstunde zur Einordnung dieses Abschnitts in den Belastungsbereich I der ERA 2010 und damit zum Ausschluss benutzungspflichtiger Radwege nach ihrer Tabelle 8 führt, oder ob auch dort vom Belastungsbereich II auszugehen ist, weil die Verkehrsstärke in Richtung Gremberger Straße deshalb bis in der Höhe der Zufahrt zum Real-Markt höher liegt als bei 438 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde, weil der Zu- und Abfluss des Verkehrs zum und vom Parkplatz dieses Markts wegen einer zweiten, unmittelbar auf die Gremberger Straße führenden Zufahrt nicht sicher anhand der an der Einmündung dieser Straße ermittelten Verkehrsstärke zu bestimmen ist. Denn die Erwägung der Beklagten, dass es wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht auf den übrigen Teilen des hier noch in Rede stehenden Abschnitts der Poll-Vingster Straße deshalb nicht sinnvoll sei, die Radwegbenutzungspflicht für einen kurzen Abschnitt aufzuheben und dafür entsprechende Radfahr-Ausschleusungen zu schaffen, weil die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn. 16 und 25 der StVO für die Kennzeichnung der Radwegbenutzungspflicht u.a. eine stetige Linienführung voraussetze, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese der Beklagten zustehende Einschätzungsprärogative hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht.

Eine Markierung eines Radfahrstreifens bzw. eines Schutzstreifens hat die Beklagte in  nicht zu beanstandender Weise verworfen. Denn nach Ziffer 3.2 Satz 4 ERA 2010 sollen Schutzstreifen bei hohem Schwerverkehrsanteil vermieden werden, wobei ein hoher Anteil ab einer Anzahl von mehr als 1000 Fahrzeugen des Schwerverkehrs am Tag angenommen wird. Dieser Bereich ist hier erreicht.

Außerdem ist bei der 6,50 m breiten Fahrbahn ersichtlich, dass diese nicht für zwei dem motorisierten Verkehr vorbehaltene Fahrstreifen zuzüglich der für Radfahr- oder Schutzstreifen erforderlichen Mindestbreite von 1,85 m zuzüglich 0,5-0,75 m bzw. der Mindestbreite von 1,25 m zuzüglich 0,25-0,50 m Sicherheitsraum zu Längsparkständen bzw. erst Recht nicht zuzüglich der empfohlenen Regelbreite von 2,75 m je Fahrspur bzw. insgesamt von mindestens 4,50 m bei Schutzstreifen vorliegt.

Soweit der Kläger diesbezüglich bzw. im Hinblick auf eine zum Entfall der Radwegebenutzungspflicht führenden Verbreiterung der Fahrbahn durch Entfernung dort markierter Parkbereiche abstellt, kann auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte hat detailliert und nachvollziehbar dargestellt, dass die markierten Parkbereiche rege in Anspruch genommen werden, weil sie im Einzugsbereich des Gewerbegebiets liegen. Entgegen dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass auf dem noch in Rede stehenden Bereich der Poll-Vingster Straße überhaupt nicht auf der Fahrbahn geparkt werde. Dieser Vortrag der Beklagten bezieht sich nur auf einzelne Stellen, jedoch ausdrücklich nicht auf die markierten Parkbereiche. Auch diese verkehrlichen Interessen hat die Beklagte indes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Sie kann wegen der Gesamtheit der aufeinander abzustimmenden verkehrsregelnden Anordnungen nicht allein die Interessen einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern in den Blick nehmen, wie es der Kläger jedenfalls im Hinblick auf seine Interessen nahezu durchgehend tut.

Eine vom Kläger ins Feld geführte Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Poll-Vingster Straße auf 30 km/h, also ohne Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse, stellt ebenso wenig ein milderes Mittel im Vergleich zur Radwegbenutzungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus ihrer gegenüber der Radwegbenutzungspflicht erheblich größeren Breitenwirkung in Bezug auf den Adressatenkreis.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010  – 3 C 32.09 -, DAR, 39 (bezüglich eines Überholverbots).

Im Übrigen müsste auch eine solche Beschränkung des fließenden Verkehrs ihrerseits den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genügen. Dass eine Herabsetzung auf dem hier in Rede stehenden Straßenstück zwingend erforderlich wäre, ist aber schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Anteil der Radfahrer ohnehin gering ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat.

Soweit der Kläger sich auf der Beklagten mögliche Alternativen baulicher Natur berufen sollte, kann er damit bereits grundsätzlich nicht durchdringen. Verkehrsteilnehmer haben keinen Anspruch auf die Herstellung bestimmter baulicher Zustände. Bau, Ausbau und Unterhaltung öffentlicher Straßen, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) auch die Radwege gehören, sind gemäß § 9 StrWG NRW der Straßenbaulast zugeordnet, die als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit besteht und deshalb keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Im Übrigen verleiht § 9a Abs. 1 StrWG NRW ebenso wenig subjektive Rechte, weil diese Vorschrift allein die im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevante Verkehrssicherungspflicht regelt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 (zur Erweiterung vorhandener Autobahnkapazitäten); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.4.2014 – 9 B 216/14 -, und Urteil vom 10.11.1994 – 23 A 2097/93 -, NVwZ-RR 1995, 482.

Entgegen der Meinung des Klägers muss die Beklagte als Alternative selbst dann nicht gegen die Kraftfahrzeugführer vorgehen, wenn sie davon ausgehen sollte, dass von ihnen die maßgebliche Gefahr ausgeht. Die Regelung des Straßenverkehrs durch Verkehrszeichen richtet sich nämlich nicht gegen „Störer“ im polizeirechtlichen Sinn. Weder sind Kraftfahrzeugführer wegen ihrer regelmäßig höheren Fahrgeschwindigkeit noch Radfahrer per se Verursacher einer Gefahr. Es geht vielmehr darum, allgemeine Verhaltensregeln vorzugeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten oder Gefahrenquellen, die der Straßenverkehr eröffnet, durch Reglementierung der Fortbewegungsfreiheit einzudämmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.

Schließlich ist die Radwegbenutzungspflicht auch angemessen. Dabei sind nur qualifizierte Interessen des Klägers abwägungserheblich, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden.

Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39 m. w. N.

Eine Verletzung der von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit des Klägers scheidet bereits deshalb aus, weil die angegriffene Radwegbenutzungspflicht ersichtlich keine berufsregelnde Tendenz aufweist. Die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ist von vornherein nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Die eher als geringfügig anzusehende Beeinträchtigung der Fortbewegungsmöglichkeit durch einzelne Radwegbenutzungspflichten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, und ist im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer ohne weiteres angemessen. Eine unzulässige Privilegierung des motorisierten Verkehrs ist mit der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht verbunden, weil sie die Erhöhung der Verkehrssicherheit bezweckt und der Gefahrenabwehr dient. Soweit dadurch zugleich der Verkehrsfluss auf der Fahrbahn verbessert wird, was im Ergebnis dem motorisierten Verkehr nutzen mag, handelt es sich lediglich um eine mittelbare Folgewirkung, nicht aber um eine gezielte Privilegierung des motorisierten Verkehrs.

Vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 23.9.2010 – 3 C 32.09 -, DAR 2011, 39.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, greift hier nicht, weil mangels Verpflichtungsklage § 75 VwGO nicht einschlägig ist. Billigem Ermessen im Sinne des demnach einschlägigen § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten  Verfahrensteils aufzuerlegen. Zwar hat er in der Sache obsiegt. Jedoch hätte er sich nach der Mitteilung der Beklagten, eine Entscheidung stehe wegen der – einen zureichenden Grund darstellenden – außergewöhnlichen Belastung aufgrund der Vielzahl von Überprüfungsanträgen der Radwegebenutzungspflicht auch auf anderen Straßen Ende Mai/Anfang Juni 2013 an, gerade vor dem Hintergrund der substantiierten Avisierung einer Bescheidung vor Erhebung der Klage bei der Beklagten nach dem Sachstand erkundigen können, ohne dass dadurch die für ihn bezüglich der Verkehrszeichen im Stadtbezirk 8 mangels Rechtsbehelfsbelehrung laufende Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abzulaufen gedroht hätte. Der Bescheid vom 20.6.2013, der mit der zutreffenden Belehrung über die einmonatige Klagefrist versehen war, betraf allein die Radwegbenutzungspflicht im Stadtbezirk 7, bezüglich derer das Verfahren nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist.


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