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Räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 FernUSG – Voraussetzungen

Teures Coaching für die Katz! Das Oberlandesgericht Stuttgart kippt einen 23.800 Euro teuren Vertrag über ein „Business-Mentoring-Programm“ und schickt damit eine Warnung an die Coaching-Branche. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für Online-Coaching-Anbieter haben, denn auch interaktive Programme fallen unter das Fernunterrichtsschutzgesetz – und erfordern eine Zulassung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger forderte die Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen aus einem Coaching-Vertrag mit der Beklagten.
  • Der ursprüngliche Vertrag wurde durch einen neuen Vertrag ersetzt, da dessen Inhalte im neuen Konzept integriert waren.
  • Die Beklagte verfügte nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz, was rechtliche Probleme aufwarf.
  • Der Kläger kündigte den Vertrag nach mehreren Wochen der Teilnahme am Coaching-Programm aufgrund unzureichender Leistungen.
  • Das Gericht entschied, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung hat.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger künftig keine weiteren Zahlungen an die Beklagte leisten muss.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern, die sich von nicht angemessen angebotenen Coaching-Dienstleistungen distanzieren möchten.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, was zusätzliche finanzielle Belastungen für sie mit sich bringt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger schnell zu seinem Recht kommen kann.
  • Die Zulassung der Revision eröffnet die Möglichkeit, dass das Urteil von einer höheren Instanz überprüft wird.

FernUSG: Wichtige Anforderungen zur räumlichen Trennung von Betriebsstätten

Die räumliche Trennung im Sinne des FernUSG spielt eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz sensibler Informationen. Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an Unternehmen, welche Daten und Informationen verarbeiten, insbesondere in Bezug auf die Trennung von Betriebsstätten. Um den rechtlichen Rahmenbedingungen des FernUSG gerecht zu werden, müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Kriterien der räumlichen Trennung effizient umgesetzt werden. Dies betrifft sowohl die physische Trennung von Betriebsstätten als auch die organisatorischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten stehen.

Die Voraussetzungen für die Einhaltung des FernUSG sind klar definiert und können komplex erscheinen. Unternehmen müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch Maßnahmen zur Durchsetzung der Compliance mit dem FernUSG implementieren. Dies erfordert ein tiefgreifendes Verständnis der relevanten Regelungen und eine sorgfältige Planung der Abläufe, die sowohl Sicherheit als auch Effizienz gewährleisten.

In diesem Kontext wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung der Anforderungen des FernUSG zur räumlichen Trennung beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht erklärt Coaching-Vertrag für nichtig: Rückzahlung von 23.800 Euro angeordnet

Räumliche Trennung FernUSG: Urteil zu Coaching-Vertrag
Coaching-Vertrag wegen Verstoß gegen FernUSG für nichtig erklärt. OLG Stuttgart: Rückzahlung von 23.800 Euro und Feststellung der Zahlungsfreiheit. Online-Coaching kann Fernunterricht sein. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 29. August 2024 einen Coaching-Vertrag für nichtig erklärt und die Rückzahlung von 23.800 Euro an den Kläger angeordnet. Der Fall dreht sich um einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“, den der Kläger im April 2021 mit einem Coaching-Unternehmen abgeschlossen hatte.

Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit einem Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Nach Ansicht des OLG Stuttgart erfüllte das angebotene Coaching-Programm alle Kriterien eines Fernunterrichts im Sinne des Gesetzes:

  1. Es fand eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten statt.
  2. Der Unterricht erfolgte überwiegend in räumlicher Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden, da zweiwöchentliche Online-Meetings und Lehrvideos den Hauptteil des Programms ausmachten.
  3. Eine Überwachung des Lernerfolgs war gegeben, da Teilnehmer in Online-Meetings und per E-Mail Fragen stellen konnten und ihre Fortschritte beim Einsatz von Spielgeld und später Echtgeld analysiert wurden.

Da das Coaching-Unternehmen nicht über die nach dem FernUSG erforderliche Zulassung verfügte, erklärte das Gericht den Vertrag für nichtig.

Rückzahlung und Feststellung der Zahlungsfreiheit

Das OLG Stuttgart verurteilte das Coaching-Unternehmen zur Rückzahlung von 23.800 Euro an den Kläger, die dieser bereits für das Programm gezahlt hatte. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Kläger keine weiteren Zahlungen aus dem Vertrag an das Unternehmen zu leisten hat.

Bedeutung für andere Coaching-Verträge

Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Coaching-Branche haben. Es stellt klar, dass Online-Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können, auch wenn sie interaktive Elemente wie Videokonferenzen beinhalten. Coaching-Anbieter müssen demnach prüfen, ob ihre Programme eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen.

Revision zugelassen

Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob Online-Unterricht als räumlich getrennt im Sinne des FernUSG gilt, noch nicht abschließend geklärt ist. Angesichts der Vielzahl ähnlicher Fälle misst das Gericht der Frage grundsätzliche Bedeutung bei.

Konsequenzen für Coaching-Teilnehmer

Teilnehmer an Online-Coaching-Programmen, die mit ihrem Vertrag unzufrieden sind, könnten durch dieses Urteil neue Möglichkeiten erhalten, sich aus dem Vertrag zu lösen und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Es empfiehlt sich, die Verträge auf Übereinstimmung mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz zu prüfen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Online-Coaching-Programme unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können, auch wenn sie interaktive Elemente beinhalten. Dies erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes erheblich und hat weitreichende Konsequenzen für die Coaching-Branche. Anbieter müssen nun prüfen, ob ihre Programme eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen, während Teilnehmer möglicherweise neue Möglichkeiten erhalten, sich aus Verträgen zu lösen und Zahlungen zurückzufordern. Die zugelassene Revision unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und unzufrieden sind, eröffnet dieses Urteil neue Möglichkeiten. Es besagt, dass auch interaktive Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können. Falls Ihr Anbieter keine entsprechende Zulassung hat, könnte Ihr Vertrag nichtig sein. Dies würde bedeuten, dass Sie bereits gezahlte Beträge zurückfordern und ausstehende Zahlungen verweigern können. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Übereinstimmung mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz und konsultieren Sie bei Zweifeln einen Rechtsexperten. Beachten Sie jedoch, dass eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof noch aussteht.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das Thema Coaching-Verträge und ihre rechtlichen Implikationen. Besonders beleuchten wir die Nichtigkeit von Coaching-Verträgen wegen FernUSG und klären, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Tauchen Sie ein in unsere fundierten Informationen, um sich umfassend über Ihre Rechte und Pflichten im Coaching-Bereich zu informieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann gilt ein Online-Coaching als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes?

Ein Online-Coaching fällt unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn es drei Hauptkriterien erfüllt:

  1. Entgeltliche Wissensvermittlung: Das Coaching muss gegen Bezahlung erfolgen und darauf abzielen, Kenntnisse oder Fähigkeiten zu vermitteln. Wenn Sie für Ihr Online-Coaching bezahlen und dabei neue Fertigkeiten erlernen sollen, ist dieses Kriterium erfüllt.
  2. Räumliche Trennung: Lehrende und Lernende müssen überwiegend oder ausschließlich räumlich getrennt sein. Bei Online-Coachings ist dies meist der Fall, selbst wenn Videokonferenzen stattfinden. Entscheidend ist, dass mehr als 50% der Wissensvermittlung ohne direkten persönlichen Kontakt erfolgt.
  3. Lernerfolgskontrolle: Der Coach oder ein Beauftragter muss den Lernerfolg überwachen. Dies kann durch Aufgaben, Tests oder Feedback-Gespräche geschehen. Wenn Ihr Coach regelmäßig Ihren Fortschritt überprüft, ist dieses Kriterium erfüllt.

Besonderheiten bei Online-Meetings

Auch wenn Ihr Coaching interaktive Elemente wie Videokonferenzen oder Live-Chats beinhaltet, kann es als Fernunterricht gelten. Entscheidend ist, dass der überwiegende Teil der Wissensvermittlung asynchron, also zeitlich versetzt, stattfindet. Wenn Sie beispielsweise hauptsächlich mit Lernvideos, Skripten oder Aufgaben arbeiten und nur gelegentlich Online-Meetings haben, liegt eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vor.

Abgrenzung zu reinem Mentoring

Bietet Ihr Online-Coaching primär Beratung oder Unterstützung ohne strukturierte Wissensvermittlung, könnte es als Mentoring eingestuft werden und nicht unter das FernUSG fallen. Sobald jedoch ein klares Lernziel definiert ist und systematisch Wissen vermittelt wird, greift das Gesetz.

Bedeutung für Sie als Teilnehmer

Fällt Ihr Online-Coaching unter das FernUSG, genießen Sie als Teilnehmer besondere Schutzrechte. Dazu gehören ein 14-tägiges Widerrufsrecht und die Möglichkeit, den Vertrag nach sechs Monaten jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Zudem muss der Anbieter eine staatliche Zulassung für den Lehrgang vorweisen können.


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Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn ein Coaching-Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG hat?

Wenn ein Coaching-Anbieter keine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hat, obwohl sein Angebot in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, hat dies weitreichende rechtliche Konsequenzen:

Nichtigkeit des Vertrags

Der Vertrag zwischen dem Coaching-Anbieter und dem Teilnehmer ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das bedeutet, der Vertrag ist von Anfang an unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Stellen Sie sich vor, Sie hätten den Vertrag nie abgeschlossen.

Rückzahlungspflicht des Anbieters

Als Folge der Nichtigkeit muss der Coaching-Anbieter alle bereits erhaltenen Zahlungen an Sie zurückerstatten. Dies ergibt sich aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn Sie also bereits Kursgebühren gezahlt haben, können Sie diese vollständig zurückfordern.

Keine Zahlungspflicht des Teilnehmers

Umgekehrt sind Sie als Teilnehmer nicht verpflichtet, noch ausstehende Zahlungen zu leisten. Selbst wenn Sie vertraglich vereinbarte Raten noch nicht bezahlt haben, müssen Sie diese aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags nicht mehr begleichen.

Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen

Haben Sie als Teilnehmer bereits Leistungen des Coaching-Anbieters in Anspruch genommen, kann der Anbieter unter Umständen einen Wertersatz für diese Leistungen verlangen. Dies richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Der Umfang des Wertersatzes hängt davon ab, inwieweit Sie von den erhaltenen Leistungen profitiert haben.

Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder

Für den Coaching-Anbieter kann das Anbieten von zulassungspflichtigen Fernlehrgängen ohne die erforderliche Zulassung eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gemäß § 21 FernUSG kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Das Anbieten von Fernlehrgängen ohne die erforderliche Zulassung kann zudem als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden. Dies kann zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände führen und weitere rechtliche Schritte nach sich ziehen.


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Wie können Teilnehmer prüfen, ob ihr Online-Coaching-Anbieter über eine gültige FernUSG-Zulassung verfügt?

Um zu überprüfen, ob Ihr Online-Coaching-Anbieter über eine gültige Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügt, können Sie folgende Schritte unternehmen:

Direkte Anfrage beim Anbieter

Fragen Sie den Anbieter direkt nach seiner FernUSG-Zulassung. Ein seriöser Anbieter sollte Ihnen bereitwillig Auskunft geben und die Zulassungsnummer mitteilen können. Diese Nummer besteht in der Regel aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen.

Prüfung auf der Website der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Die ZFU führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge. Besuchen Sie die Website der ZFU (www.zfu.de) und nutzen Sie die dort angebotene Suchfunktion. Geben Sie den Namen des Anbieters oder des spezifischen Kurses ein. Wenn der Kurs zugelassen ist, finden Sie ihn in der Datenbank mit allen relevanten Informationen.

Kontaktaufnahme mit der ZFU

Sollten Sie den Kurs nicht in der Datenbank finden oder Zweifel haben, können Sie sich direkt an die ZFU wenden. Die Behörde gibt Auskunft über den Zulassungsstatus von Fernlehrgängen. Nutzen Sie hierfür die auf der ZFU-Website angegebenen Kontaktmöglichkeiten.

Überprüfung der Vertragsunterlagen

Prüfen Sie die Ihnen vorliegenden Vertragsunterlagen sorgfältig. Nach § 2 Abs. 2 FernUSG muss der Anbieter in den Vertragsunterlagen die Zulassungsnummer angeben. Fehlt diese Angabe, könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass keine Zulassung vorliegt.

Beachtung der Informationspflichten des Anbieters

Achten Sie darauf, ob der Anbieter seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommt. Dazu gehört neben der Angabe der Zulassungsnummer auch die Information über Ihr Widerrufsrecht und die genaue Beschreibung der Lehrinhalte und -methoden.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, können Sie mit hoher Sicherheit feststellen, ob Ihr Online-Coaching-Anbieter über die erforderliche FernUSG-Zulassung verfügt. Bedenken Sie, dass eine fehlende Zulassung den Vertrag nichtig machen kann, was bedeutet, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet wären und bereits geleistete Zahlungen zurückfordern könnten.


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Welche Möglichkeiten haben Teilnehmer, aus einem nichtigen Coaching-Vertrag auszusteigen und Zahlungen zurückzufordern?

Bei einem nichtigen Coaching-Vertrag haben Sie als Teilnehmer mehrere Möglichkeiten, um auszusteigen und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern:

Erklärung der Nichtigkeit

Zunächst sollten Sie dem Coaching-Anbieter schriftlich mitteilen, dass Sie den Vertrag für nichtig halten. Begründen Sie dies mit dem Verstoß gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), sofern der Anbieter keine Zulassung nach § 12 FernUSG besitzt. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Rückzahlung, beispielsweise 14 Tage.

Rückforderung der Zahlungen

Fordern Sie in diesem Schreiben alle bisher geleisteten Zahlungen zurück. Berufen Sie sich dabei auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Da der Vertrag von Anfang an nichtig war, besteht für die Zahlungen kein Rechtsgrund mehr.

Dokumentation und Beweissicherung

Sammeln und sichern Sie alle relevanten Unterlagen:

  • Den Vertragstext
  • Zahlungsbelege
  • Korrespondenz mit dem Anbieter
  • Werbematerialien oder Versprechungen des Coaches

Diese Dokumente können als Beweise dienen, falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.

Verjährungsfrist beachten

Die Ansprüche auf Rückzahlung verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn Sie also 2024 Zahlungen geleistet haben, haben Sie bis zum 31.12.2027 Zeit, diese zurückzufordern.

Mahnbescheid oder Klage

Reagiert der Anbieter nicht auf Ihre Aufforderung, können Sie einen Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen. Ein Mahnbescheid ist oft schneller und kostengünstiger als eine Klage. Legt der Anbieter Widerspruch ein, geht das Verfahren in ein reguläres Gerichtsverfahren über.

Verbraucherschutzorganisationen

Verbraucherschutzorganisationen bieten oft Unterstützung bei solchen Fällen an. Sie können Ihnen bei der Formulierung von Schreiben helfen oder Musterbriefe zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei laufenden Zahlungen

Wenn Sie Ratenzahlungen vereinbart haben, sollten Sie diese umgehend einstellen. Informieren Sie Ihre Bank, falls Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben, und widerrufen Sie diese.

Beachten Sie, dass der Ausstieg aus einem nichtigen Vertrag und die Rückforderung von Zahlungen komplexe rechtliche Schritte sein können. Eine sorgfältige Dokumentation und ein strukturiertes Vorgehen erhöhen Ihre Chancen auf Erfolg erheblich.


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Welche Bedeutung hat die zugelassene Revision zum BGH für bestehende und zukünftige Online-Coaching-Verträge?

Die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssicherheit im Bereich der Online-Coaching-Verträge. Aktuell herrscht eine gewisse Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Einordnung dieser Verträge, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG).

Auswirkungen auf bestehende Verträge

Für bestehende Online-Coaching-Verträge bedeutet die zugelassene Revision zunächst, dass ihre rechtliche Bewertung vorläufig offen bleibt. Wenn Sie derzeit einen solchen Vertrag haben, sollten Sie sich bewusst sein, dass die endgültige Rechtslage noch nicht geklärt ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der BGH die bisherige Rechtsprechung bestätigt oder aber zu einer abweichenden Einschätzung kommt.

Bedeutung für zukünftige Verträge

Bei zukünftigen Online-Coaching-Verträgen ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung des BGH wird maßgeblich beeinflussen, ob und inwieweit das FernUSG auf diese Verträge anwendbar ist. Dies könnte weitreichende Folgen für die Vertragsgestaltung und die Rechte der Teilnehmer haben.

Mögliche Szenarien der BGH-Entscheidung

Der BGH könnte in seiner Entscheidung verschiedene Wege einschlagen:

  1. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: In diesem Fall würden Online-Coaching-Verträge weiterhin dem FernUSG unterliegen, was bedeutet, dass Anbieter eine Zulassung benötigen und Teilnehmer besondere Schutzrechte genießen.
  2. Einschränkung der Anwendbarkeit des FernUSG: Der BGH könnte die Anwendbarkeit des Gesetzes auf bestimmte Arten von Online-Coachings begrenzen, was zu einer differenzierteren rechtlichen Behandlung führen würde.
  3. Ablehnung der Anwendbarkeit des FernUSG: Dies würde die rechtliche Situation grundlegend ändern und könnte zu einer Neuausrichtung des gesamten Online-Coaching-Marktes führen.

Handlungsempfehlungen

Wenn Sie erwägen, einen Online-Coaching-Vertrag abzuschließen, sollten Sie die aktuelle Rechtsunsicherheit berücksichtigen. Es kann ratsam sein, Vertragsklauseln einzufügen, die eine Anpassung an die zukünftige Rechtsprechung ermöglichen. Achten Sie besonders auf Widerrufs- und Kündigungsrechte sowie auf die Qualifikationen und Zulassungen des Anbieters.

Für Anbieter von Online-Coachings ist es wichtig, die Entwicklung der Rechtsprechung genau zu verfolgen und gegebenenfalls ihre Geschäftsmodelle und Vertragsgestaltungen anzupassen.

Die zugelassene Revision zum BGH schafft somit eine Phase der rechtlichen Unsicherheit, bietet aber gleichzeitig die Chance auf eine klare und einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Online-Coaching-Verträge. Dies wird langfristig zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten führen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll sicherstellen, dass Anbieter von Fernunterricht bestimmte Qualifikationen und Genehmigungen haben, um die Qualität des Unterrichts zu gewährleisten und Verbraucher zu schützen. Wenn ein Coaching-Programm weitgehend über das Internet stattfindet und interaktive Elemente wie Online-Meetings enthält, kann es unter dieses Gesetz fallen. Anbieter solcher Programme müssen eine Zulassung nach dem FernUSG haben. Ohne diese Zulassung kann der Vertrag zwischen Anbieter und Teilnehmer für nichtig erklärt werden, was zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge führt.
  • Räumliche Trennung: Dieser Begriff bezieht sich darauf, dass Lehrende und Lernende räumlich voneinander getrennt sind, wenn der Unterricht stattfindet. Im Kontext des FernUSG bedeutet dies, dass der Unterricht nicht in einem gemeinsamen physischen Raum stattfindet, sondern weitgehend online oder durch andere Fernkommunikationsmittel. Diese Trennung ist eine der Voraussetzungen dafür, dass ein Bildungsprogramm als Fernunterricht gilt und somit den Anforderungen des FernUSG unterliegt.
  • Nichtigkeit eines Vertrags: Ein Vertrag ist nichtig, wenn er rechtlich so behandelt wird, als hätte er nie bestanden. Das bedeutet, dass keine der Vertragsparteien aus dem Vertrag Rechte oder Pflichten geltend machen kann. Im vorliegenden Fall erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart den Coaching-Vertrag für nichtig, weil das Unternehmen keine erforderliche Zulassung nach dem FernUSG besaß. Somit musste das Unternehmen dem Kläger die gezahlten 23.800 Euro zurückerstatten.
  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten: Hierbei handelt es sich um eine der Anforderungen, damit ein Programm unter das FernUSG fällt. Dies bedeutet, dass für die Wissensvermittlung Geld gezahlt wird. Im Kontext des vorliegenden Falles umfasst dies die Bezahlung für das Coaching-Programm, das darauf abzielt, den Teilnehmern berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
  • Überwachung des Lernerfolgs: Dies bedeutet, dass der Fortschritt und Erfolg der Lernenden während des Programms überprüft und bewertet werden. Im vorliegenden Fall wurde der Lernerfolg durch das Coaching-Unternehmen überwacht, indem Online-Meetings stattfanden, in denen Fragen beantwortet und Fortschritte bewertet wurden. Die Überwachung des Lernerfolgs ist ein Kriterium, damit ein Bildungsprogramm unter das FernUSG fällt.
  • Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB): Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt hat. Das Gesetz ermöglicht es, diesen Vermögensvorteil zurückzufordern. Im Kontext des vorliegenden Falles kann der Kläger die 23.800 Euro zurückfordern, weil der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist, und somit kein rechtlicher Grund für die Zahlung bestand.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 307 BGB (Sittenwidrigkeit): Dieser Paragraph regelt die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er nach seinem Inhalt oder nach der Art seiner Durchführung, die Interessen einer Partei in unverhältnismäßig grober Weise beeinträchtigt und dabei gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkender Menschen verstößt. Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag sittenwidrig sein, wenn die angebotenen Coaching-Leistungen gegenüber dem Preis völlig unverhältnismäßig gering waren oder wenn die Beklagte einen unzumutbaren Druck auf den Kläger ausgeübt hat.
  • § 134 BGB (Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes): Dieser Paragraph regelt die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das zum Schutz der Vertragspartei oder der Allgemeinheit erlassen wurde. Da die Beklagte nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügt hat, könnte der Vertrag gegen § 134 BGB verstoßen.
  • Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Dieses Gesetz soll den Schutz von Verbrauchern bei Fernunterricht gewährleisten. Es legt bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Fernunterricht fest, wie z. B. die Registrierungspflicht und die Pflicht zur Erteilung einer Genehmigung. Im vorliegenden Fall könnte der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das FernUSG nichtig sein, da die Beklagte keine Genehmigung besitzt.
  • § 323 BGB (Kündigung): Dieser Paragraph regelt die Beendigung eines Vertrages durch Kündigung. Ein Vertrag kann grundsätzlich gekündigt werden, wenn eine Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart wurde oder sich aus dem Gesetz ergibt. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen das FernUSG den Vertrag fristlos kündigen, da die Beklagte die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Fernunterricht nicht erfüllt hat.
  • § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph regelt die Rückforderung von Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden. Wenn ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder aus anderen Gründen nichtig ist, kann die geleistete Vergütung nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Im konkreten Fall könnte der Kläger die geleisteten 23.800,00 € zurückfordern, da der Vertrag wegen des Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 13 U 176/23 – Urteil vom 29.08.2024


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