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Räumung und Herausgabe einer Durchfahrt

In einem Rechtsstreit um eine als Durchfahrt genutzte Gewerbefläche in Kassel kippte das Landgericht die ursprüngliche Streitwertfestsetzung von 36.234 Euro und reduzierte sie drastisch auf 876 Euro. Der Fall betrifft einen ehemaligen Geschäftsführer, der die Räumlichkeit für 25 Euro Monatsmiete angemietet und an seine Firma weitergegeben hatte, woraufhin der Eigentümer auf Herausgabe klagte. Das Gericht berief sich auf den sozialen Schutzzweck der Streitwertregelung und orientierte sich am Jahreswert der Miete.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kassel
  • Datum: 08.05.2022
  • Aktenzeichen: 9 O 435/22
  • Verfahrensart: Streitwertbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Gebührenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger verlangte die Räumung und Herausgabe einer Räumlichkeit, die von der Beklagten genutzt wurde. Er stützte seinen Anspruch auf § 985 BGB.
  • Beklagte: Die Beklagte argumentierte, dass ein Mietvertrag besteht, der die Nutzung der Räumlichkeit rechtfertigt. Sie wandte sich gegen die ursprüngliche Festsetzung des Streitwerts und beantragte eine Herabsetzung.

Um was ging es?:

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Räumung einer Räumlichkeit, die zuvor von einem Geschäftsführer der Beklagten gemietet und dieser zur Nutzung überlassen worden war. Der Mietzins betrug 25,- € monatlich zuzüglich einer Nebenkostenpauschale. Der Verkehrswert der Räumlichkeit wurde auf 36.234,- € geschätzt. Nachdem ein Vergleich geschlossen wurde, wurde der Streitwert durch das Gericht auf den Verkehrswert festgesetzt. Diesen Beschluss focht die Beklagte an und forderte eine Reduzierung des Streitwerts auf die jährliche Miete von 876,- €.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Hauptfrage war, ob der Streitwert auf den Verkehrswert der Räumlichkeit oder auf die Jahresmiete festgelegt werden sollte.

Was wurde entschieden?:

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Beklagten wurde stattgegeben. Der Streitwert wurde auf 876,- € festgesetzt, dem Jahresmietbetrag entsprechend.
  • Begründung: Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 41 Absatz 2 GKG am einfachen Betrag der Jahresmiete, solange die beklagte Partei ein Besitzrecht aus einem Mietverhältnis geltend macht. Somit war der niedrigere Wert angemessen.
  • Folgen: Der für die Gerichtsgebühren relevante Streitwert wurde reduziert, was die finanziellen Belastungen für die Beklagte minderte. Das Urteil zeigt, dass im Falle von Nutzungsverträgen der einfache Jahresmietbetrag für die Streitwertbestimmung herangezogen werden kann.

Räumung einer Durchfahrt: Klärung von Nachbarrechten und Verkehrssicherheit

Die Räumung einer Durchfahrt ist ein wichtiges rechtliches Thema, das zahlreiche Aspekte des Nachbarschaftsrechts und des Eigentumsrechts berührt. Besitzansprüche und Zugangsrechte zu Grundstücken werden häufig durch unbefugte Nutzung oder mangelnde Verkehrssicherheit in Frage gestellt. Die Klärung von Durchfahrtsrechten, Wegerechten und Anliegerrechten ist entscheidend, um die Nutzung eines Grundstücks für Anwohner und Besucher zu gewährleisten.

In solchen Fällen kann die Einleitung einer Räumungsklage notwendig werden, um sicherzustellen, dass eine Durchfahrt freigemacht wird. Dabei spielen auch Vorschriften zur Verkehrsordnung und Sicherheitsvorschriften eine Rolle, insbesondere wenn die Objekträumung der Verkehrssicherheit dient. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der diese Rechtslage beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mieter erhält Recht bei Streitwertfestsetzung für Räumungsklage

Gewerblich genutzte Durchfahrt zwischen Häusern mit gelagertem Material
Räumung einer Durchfahrt – Streitwertfestsetzung (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Kassel hat in einem Räumungsrechtsstreit den Gebührenstreitwert deutlich nach unten korrigiert. Die ursprüngliche Festsetzung auf 36.234 Euro wurde auf 876 Euro reduziert, was der Jahresmiete der streitgegenständlichen Räumlichkeit entspricht.

Streit um Durchfahrtsräumlichkeit zwischen Vermieter und Gewerbemieterin

Der Fall dreht sich um die Räumung und Herausgabe einer als Durchfahrt genutzten Räumlichkeit. Der vormalige Geschäftsführer der Komplementärin der beklagten Gesellschaft hatte diese zu einem monatlichen Mietzins von 25 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 48 Euro angemietet und zur Nutzung an die Beklagte überlassen. Der Kläger als Eigentümer bezifferte den Verkehrswert der Räumlichkeit auf 36.234 Euro und stützte seinen Räumungsanspruch auf § 985 BGB. Die Beklagte berief sich ihrerseits auf den Fortbestand des Mietvertrags.

Gerichtliche Korrektur der Streitwertfestsetzung

Nach einem Vergleich der Parteien am 6. April 2022 setzte das Gericht zunächst den Streitwert auf 36.234 Euro und einen Vergleichsmehrwert von 12.000 Euro fest. Gegen diese Streitwertfestsetzung legte die Beklagte am 25. April 2022 Beschwerde ein und forderte eine Herabsetzung auf 876 Euro. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und begründete dies mit § 41 Absatz 2 GKG, wonach sich der Gebührenstreitwert bei Herausgabeklagen nach dem einfachen Betrag der Jahresmiete richtet.

Soziale Schutzfunktion der Streitwertregelung

Das Gericht betonte in seiner Begründung den sozialen Schutzzweck der Streitwertregelung. Demnach gilt die Orientierung an der Jahresmiete nicht nur bei direkten mietrechtlichen Klagen, sondern auch dann, wenn sich die beklagte Partei gegen eine auf Eigentum gestützte Räumungsklage mit einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis verteidigt. Diese Auslegung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2018. Der Vergleichsmehrwert in Höhe von 12.000 Euro blieb von der Entscheidung unberührt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei Räumungsklagen, bei denen sich der Beklagte auf ein bestehendes Mietverhältnis beruft, richtet sich der Gebührenstreitwert nach der Jahresmiete – auch wenn der Kläger seinen Anspruch auf Eigentum stützt. Dies dient dem sozialen Schutz der Mieter, da die Gerichtsgebühren dadurch oft deutlich niedriger ausfallen als bei einer Berechnung nach dem Verkehrswert der Immobilie.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Mieter in einem Räumungsstreit stehen, können Sie durch eine Streitwertbeschwerde erheblich Geld sparen. Die Gerichtskosten richten sich nach der Jahresmiete, nicht nach dem meist viel höheren Verkehrswert der Immobilie – selbst wenn der Vermieter die Räumung aufgrund seines Eigentums fordert. Im konkreten Fall bedeutete dies eine Reduzierung des Streitwerts von über 36.000 Euro auf nur 876 Euro, was die Gerichtskosten drastisch senkte. Dies gilt für alle Arten von Miet- und Pachtverhältnissen, auch bei gewerblicher Nutzung.


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Eine hohe Streitwertsumme muss Sie nicht abschrecken – ein strategisch kluger Umgang mit den rechtlichen Möglichkeiten kann Ihre Kosten erheblich reduzieren. Unsere jahrelange Erfahrung im Mietrecht zeigt, dass viele Mieter ihre Rechte in Bezug auf Streitwertfestsetzungen nicht kennen. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine kostenoptimierte Strategie für Ihren Räumungsstreit. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Streitwert bei einer Räumungsklage berechnet?

Der Streitwert einer Räumungsklage entspricht grundsätzlich der Jahresmiete des Mietobjekts. Diese Berechnung basiert auf § 41 Abs. 2 GKG und gilt unabhängig davon, ob über das Bestehen des Mietverhältnisses Streit besteht.

Grundlegende Berechnungsmethode

Bei der Berechnung des Streitwerts wird die monatliche Nettokaltmiete mit 12 multipliziert. Wenn Sie beispielsweise eine monatliche Kaltmiete von 600 Euro zahlen, beträgt der Streitwert 7.200 Euro.

Besonderheiten bei den Nebenkosten

Die Behandlung der Nebenkosten hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab:

  • Bei Nebenkostenvorauszahlungen fließen diese nicht in den Streitwert ein
  • Bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale wird diese zum Streitwert hinzugerechnet

Spezialfälle der Streitwertberechnung

Bei einer Staffelmiete ist das höchste vereinbarte Entgelt für die Berechnung maßgebend. Wenn Sie beispielsweise eine Staffelmiete vereinbart haben, die von 1.500 Euro auf 1.650 Euro steigt, wird der höhere Betrag für die Berechnung herangezogen.

Bei einer teilweise geräumten Wohnung ist eine Räumungsklage nur zulässig, wenn der Kostenaufwand für die vollständige Räumung mindestens 2.500 Euro beträgt.


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Welche Kosten entstehen bei einer Räumungsklage für den Beklagten?

Die Kosten einer Räumungsklage richten sich nach dem Streitwert, der sich aus der zwölffachen Nettokaltmiete berechnet. Bei einer monatlichen Kaltmiete von 600 Euro ergibt sich beispielsweise ein Streitwert von 7.200 Euro.

Kostenarten und Berechnung

Wenn Sie als beklagte Partei den Prozess verlieren, müssen Sie folgende Kosten tragen:

  • Die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz
  • Die eigenen Anwaltskosten
  • Die Anwaltskosten des Vermieters

Bei einem Streitwert von 7.200 Euro entstehen folgende Kosten: |Kostenart|Betrag| |–|–| |Gerichtskosten|666 Euro| |Eigene Anwaltskosten|1.530 Euro| |Anwaltskosten des Vermieters|1.140 Euro| |Gesamtkosten|3.340 Euro|

Kostenerleichterungen durch Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dabei wird geprüft:

  • Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Die Erfolgsaussichten Ihrer Rechtsverteidigung
  • Ob die Verteidigung nicht mutwillig erscheint

Wichtige Besonderheiten

Die Prozesskostenhilfe deckt nur die eigenen Kosten, nicht aber die der Gegenseite. Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie trotz Prozesskostenhilfe die Anwaltskosten des Vermieters tragen.

Bei einer bewilligten Prozesskostenhilfe kann das Gericht eine Ratenzahlung über maximal 48 Monate festlegen. Die Höhe der monatlichen Raten richtet sich nach Ihrem verfügbaren Einkommen.

Während des Räumungsprozesses sollten Sie beachten, dass bei einer Prozessdauer von zwei Jahren und einer monatlichen Miete von 600 Euro ein zusätzlicher Mietrückstand von bis zu 14.400 Euro entstehen kann.


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Was bedeutet der soziale Schutzzweck bei Räumungsklagen?

Der soziale Schutzzweck bei Räumungsklagen manifestiert sich durch die Sozialklausel nach § 574 BGB, die Mieter vor unzumutbaren Härten bei einer Räumung schützt. Diese gesetzliche Bestimmung ermöglicht es Mietern, der Kündigung zu widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung eine besondere Härte darstellen würde.

Gesetzliche Ausgestaltung des Schutzzwecks

Die Sozialklausel fungiert als gleichwertiges Gegenstück zur Kündigungsbefugnis des Vermieters. Wenn Sie als Mieter von einer Räumungsklage betroffen sind, können Sie eine Räumungsfrist beantragen, die Obdachlosigkeit verhindern und Zeit für die Wohnungssuche gewähren soll.

Konkrete Schutzwirkungen

Der soziale Schutzzweck zeigt sich in verschiedenen Dimensionen:

  • Eine drohende Unterbringung in einer Notunterkunft rechtfertigt die Verlängerung der Räumungsfrist.
  • Bei schwerwiegenden Erkrankungen oder substanzieller Gefährdung des Mieters kann das Gericht die Räumung aussetzen.
  • Die Unmöglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden, stellt einen gesetzlich anerkannten Härtegrund dar.

Grenzen des sozialen Schutzzwecks

Der Schutz greift nicht unbegrenzt. Bei einer außerordentlichen Kündigung, etwa wegen Mietrückständen von mehr als zwei Monatsmieten, kann der Mieter sich nicht auf die Sozialklausel berufen. Auch reichen hohes Alter oder lange Wohndauer allein nicht mehr aus – es müssen weitere Faktoren wie Pflegebedürftigkeit oder Erkrankungen hinzukommen.

Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte darstellen würde. Dabei muss die Zahlung der laufenden Miete für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes sichergestellt sein.


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Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Streitwertfestsetzung?

Das zentrale Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung ist die Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG bzw. die Verfahrenswertbeschwerde nach § 59 FamGKG in Familiensachen.

Voraussetzungen für die Beschwerde

Die Streitwertbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Dabei ist nicht die Differenz zwischen festgesetztem und gewünschtem Streitwert entscheidend, sondern das konkrete Kosteninteresse des Beschwerdeführers.

Fristen und Formalien

Die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Verfahrenserledigung. Eine wichtige Besonderheit gilt, wenn die Streitwertfestsetzung erst einen Monat vor Fristablauf erfolgt – dann verlängert sich die Frist auf einen Monat nach Zustellung oder Bekanntgabe.

Wichtige Verfahrensaspekte

Die Streitwertbeschwerde muss einen konkreten Antrag mit der gewünschten Höhe des Streitwerts enthalten. Sie ist beim Gericht einzureichen, das den Streitwert festgesetzt hat.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Bei schuldloser Fristversäumnis besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Besondere Fallkonstellationen

Eine Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn Sie zuvor der Streitwertfestsetzung zugestimmt haben. Allerdings kann eine Beschwerde nicht gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung eingelegt werden – sie ist nur bei endgültigen Festsetzungen möglich.

Bei Zahlungsklagen entspricht der Streitwert der eingeklagten Summe. In anderen Fällen schätzt das Gericht den Streitwert nach § 3 ZPO. Wenn keine konkrete Ermittlung möglich ist, wird nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro angenommen.


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Was ist der Unterschied zwischen einer mietrechtlichen und einer eigentumsrechtlichen Räumungsklage?

Die mietrechtliche Räumungsklage basiert auf dem Beendigungsanspruch aus dem Mietvertrag nach § 546 BGB. Sie setzt voraus, dass ein wirksamer Mietvertrag bestand und dieser durch Kündigung oder Zeitablauf beendet wurde. Der Vermieter muss dabei einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund nachweisen.

Besonderheiten der mietrechtlichen Räumungsklage

Bei der mietrechtlichen Räumungsklage steht der schuldrechtliche Anspruch im Vordergrund. Der Vermieter muss eine wirksame Kündigung vorweisen und die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten haben. Typische Gründe sind Zahlungsverzug, vertragswidriger Gebrauch oder der Ablauf eines befristeten Mietvertrags.

Charakteristika der eigentumsrechtlichen Räumungsklage

Die eigentumsrechtliche Räumungsklage stützt sich auf § 985 BGB und kann von jedem Eigentümer gegen einen unrechtmäßigen Besitzer erhoben werden. Sie kommt zum Beispiel in Betracht, wenn jemand eine Immobilie ohne Rechtsgrund nutzt oder wenn ein Kaufvertrag rückabgewickelt wird.

Praktische Unterschiede im Verfahren

Der wesentliche Unterschied liegt in der Beweisführung. Bei der mietrechtlichen Räumungsklage muss der Vermieter das Bestehen und die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen. Bei der eigentumsrechtlichen Räumungsklage genügt der Nachweis des Eigentums und des fehlenden Besitzrechts des Nutzers.

Die Zuständigkeit richtet sich bei Wohnraum stets nach dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Bei gewerblichen Objekten hängt die Zuständigkeit vom Streitwert ab.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Streitwertfestsetzung

Die gerichtliche Bestimmung des Geldwertes eines Rechtsstreits, der als Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren dient. Bei Mietstreitigkeiten orientiert sich dieser gemäß § 41 GKG typischerweise am Jahresbetrag der Miete. Die Streitwertfestsetzung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf beide Prozessparteien, da sich die Verfahrenskosten danach berechnen. Ein Beispiel: Bei einer Monatsmiete von 1.000 Euro beträgt der Streitwert in der Regel 12.000 Euro (Jahresmiete).


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Räumungsklage

Eine Klage des Eigentümers oder Vermieters mit dem Ziel, dass der Mieter oder Besitzer eine Immobilie verlässt und diese zurückgibt. Grundlage kann § 546 BGB (nach Mietende) oder § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) sein. Die Klage wird meist erhoben, wenn der Mieter trotz Kündigung nicht auszieht oder das Mietverhältnis auf andere Weise beendet wurde. Ein typischer Fall ist die Räumungsklage nach einer wirksamen fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen.


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Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, insbesondere gegen Beschlüsse und Verfügungen. Die Beschwerde ist in §§ 567 ff. ZPO geregelt und ermöglicht die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen durch das nächsthöhere Gericht. Im Gegensatz zur Berufung richtet sich die Beschwerde meist gegen Nebententscheidungen wie Streitwertfestsetzungen oder Kostenbeschlüsse. Sie muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.


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Sozialer Schutzzweck

Ein rechtliches Prinzip, das darauf abzielt, die schwächere Partei (meist den Mieter) vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu schützen. Im Mietrecht manifestiert sich dies unter anderem in der Begrenzung des Streitwerts auf die Jahresmiete nach § 41 GKG. Dieser Schutzgedanke findet sich in vielen Bereichen des Mietrechts wieder, zum Beispiel beim Kündigungsschutz oder der Mietpreisbremse. Er soll verhindern, dass hohe Prozesskosten Mieter von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten.


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Vergleichsmehrwert

Ein zusätzlicher Streitwertbetrag, der bei gerichtlichen Vergleichen zu dem ursprünglichen Streitwert hinzugerechnet wird. Er berücksichtigt den zusätzlichen Arbeitsaufwand der Anwälte bei der Vergleichsverhandlung und -gestaltung. Die Höhe beträgt üblicherweise 30% des ursprünglichen Streitwerts. Der Vergleichsmehrwert erhöht die Anwaltsgebühren, da durch den Vergleich weitere Instanzen vermieden werden.


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Gebührenstreitwert

Der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebliche Wert des Streitgegenstands gemäß § 41 GKG. Er bestimmt die Höhe der Prozesskosten und unterscheidet sich manchmal vom allgemeinen Streitwert. Bei Mietstreitigkeiten wird er meist auf die Jahresmiete festgesetzt. Beispiel: Bei einer Monatsmiete von 500 Euro beträgt der Gebührenstreitwert 6.000 Euro, wonach sich dann die konkreten Gebühren berechnen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 985 BGB (Eigentumsherausgabe): Diese Vorschrift beschreibt das Recht des Eigentümers, von demjenigen, der sich unrechtmäßig in seinem Besitz befindet, die Herausgabe der Sache zu verlangen. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger auf dieses Recht, um die Rückgabe der durch die Beklagte genutzten Räumlichkeit zu fordern, die sein Eigentum darstellt.
  • § 41 GKG (Gebührenstreitwert): Dieser Paragraph regelt die Bemessung des Streitwerts für Gebührenerhebungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Gebührenstreitwert wird in diesem Fall auf die Höhe der Jahresmiete festgesetzt, die sich auf 876,- € beläuft, was den besonderen Umständen der Räumungsklage Rechnung trägt.
  • § 68 GKG (Zulässigkeit der Beschwerde): Hier wird festgelegt, dass die Beklagte gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts Beschwerde einlegen kann, wenn sie der Meinung ist, dass diese nicht den rechtlichen Maßgaben entspricht. Der Beschluss, der die Gebühr festlegt, wurde durch die Kammer geprüft und als berechtigt erkannt, was die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde der Beklagten verdeutlicht.
  • § 48 GKG (Besondere Vorschriften zur Streitwertberechnung): Dieser Paragraph behandelt die grundsätzlichen Bestimmungen zur Ermittlung von Streitwerten in bestimmten Rechtsstreitigkeiten. In Bezug auf den vorliegenden Fall wurde klargestellt, dass der Gebührenstreitwert von der Höhe der Jahresmiete abhängt, wenn eine Räumungsklage auf Eigentum gestützt wird und eine Nutzungsabwehr durch die Beklagte erfolgt.
  • § 3 ZPO (Allgemeine Vorschriften über die Klage): Dieser Paragraph spricht die allgemeinen Regeln zur Klageerhebung an, die für sämtliche zivilrechtlichen Streitigkeiten gelten. Obwohl er nicht direkt zitiert wurde, gibt er den rechtlichen Rahmen für die Einlegung von Klagen, wie hier die Räumungsklage, vor und legt die Grundsätze für die Verfahrensordnung fest.

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Das vorliegende Urteil

LG Kassel – Az.: 9 O 435/22 – Beschluss vom 08.05.2022


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