Oberlandesgericht Köln
Az: 6 U 193/93
Urteil vom 18.03.1994
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß § 8 Abs. 5 UWG i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG entsprochen.
Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 29. Januar 1993 enthält die Ankündigung einer gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 UWG unzulässigen Räumungsveranstaltung.
Ein Räumungsverkauf im Sinne von § 8 UWG liegt vor, wenn es sich nach dem Gesamteindruck der Anzeige um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung handelt, die aufgrund eines außergewöhnlichen, zur Räumung zwingenden Anlasses stattfindet, den beschleunigten Absatz eines bestimmten Warenvorrates bezweckt und dadurch beim angesprochenen Verkehr den Eindruck hervorruft, daß der Veranstalter besondere Kaufvorteile gewähre (vgl. Großkomm./Jestaedt, § 8 UWG Rn. 8 m.w.N.). Die Anzeige vom 29. Januar 1993 erfüllt diese Voraussetzungen. Dies können die Mitglieder des Senats, die wie die Mitglieder der Kammer des Landgerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
In der Werbung der Beklagten wird zwar nicht ausdrücklich von einem Räumungsverkauf gesprochen. Die blickfangmäßigen und vom Landgericht zutreffend als reißerisch bezeichneten Hinweise
„Nur noch heute und morgen“
und
„ist es 5 vor 12“
mit der Abbildung der Uhr wird mehr als nur einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs erwarten lassen, der Schnäppchen-Mark stehe unmittelbar vor der Schließung und müsse deshalb seine Waren abstoßen. Der Zwang zur Räumung ist damit der beanstandeten Ankündigung ohne weiteres zu entnehmen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte demgegenüber geltend, in der Anzeige werde lediglich die Schließung der Filiale angekündigt und darauf hingewiesen, daß der Verbraucher „nur noch heute und morgen“ im Schnäppchen-Markt einkaufen könne. Dieser Einwand der Beklagten vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in der Zeitungsanzeige keine Anhaltspunkte dafür enthalten sind, daß die dort beworbene Kaufgelegenheit nach Schließung des Schnäppchen-Marktes in einer anderen Filiale der Beklagten weiterbesteht. Soweit in der rechten unteren Ecke der Anzeige die Firma der Beklagten angeführt ist, dient dies ersichtlich nur zur näheren Beschreibung der Adresse des Schnäppchen-Marktes („direkt neben M.-F.“) und macht damit nicht deutlich, daß es sich beim Schnäppchen-Markt um eine Verkaufsstelle der Beklagten handelt.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Räumungsverkaufs im Sinne von § 8 UWG sind aber auch im übrigen erfüllt, denn die beanstandete Anzeige der Beklagten ruft den Eindruck hervor, daß aus Anlaß der Räumung besondere Kaufvorteile gewährt werden.
Der Verkehr ist gewohnt, daß ihm bei einem Räumungsverkauf besondere Kaufvorteile geboten werden, und erwartet dies geradezu, wobei die Erwartung des Verkehrs umso größer sein wird, je näher das Ende der Schließung der Verkaufsstelle rückt. Das von der Beklagten umworbene Publikum wird schon deshalb davon ausgehen, daß ihm im Schnäppchen-Markt der Beklagten für die in der Anzeige beworbenen letzten beiden Tage des Verkaufs entsprechende Kaufvorteile gewährt werden. Die unübersehbaren Hinweise in der Anzeige
„Qualitäts-Möbel führender Hersteller und wertbeständige, echte Orient-Teppiche für höchste Ansprüche verkaufen wir: Nur noch bis morgen, Samstag d. 30. Jan. 93“
sowie
„Erfüllen Sie sich jetzt Ihre Wohnwünsche!“
bestärken den Verbraucher in dieser Vorstellung, er könne wegen des aus Anlaß der Räumung notwendigen beschleunigten Abstoßens der Ware niedrigere Preis erwarten. Dies gilt zumal aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers, der derartige Anzeige nicht sorgfältig analysiert, sondern nur flüchtig betrachtet und aufgrund seiner früheren Erfahrungen beurteilt. Ob die Beklagte für den in der Anzeige beworbenen Zeitraum tatsächlich derartige Kaufvorteile gewährt hat, ist unerheblich. Im Rahmen von § 8 UWG kommt es allein darauf an, ob ein entsprechender Eindruck beim Publikum hervorgerufen wird.
Schließlich hat die Beklagte den beanstandeten Räumungsverkauf nicht angezeigt, so daß diese Veranstaltung gegen § 8 Abs. 3, 4 UWG verstößt, abgesehen davon, daß ebenfalls kein Räumungsgrund im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 UWG vorliegt.
Ist danach die Beklagte schon gemäß § 8 Abs. 5 UWG zur Unterlassung in dem vom Kläger begehrten Umfang verpflichtet, kann dahinstehen, ob das Unterlassungsverlangen des Klägers auch gemäß § 7 UWG und bzw. oder gemäß § 3 UWG erfolgreich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 UWG.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 UWG.