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Räumungsvergleich – Gegenstandswert

Oberlandesgericht Hamm

Az: 7 W 13/11

Beschluss vom 17.05.2011


Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (5 O 70/10) der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Beklagten nach Ausspruch außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen eines bis Ende Febr. 2018 fest abgeschlossenen Mietvertrages auf Räumung der zum Betrieb einer Konzeptgastronomie überlassenen Gewerberaumflächen in Anspruch genommen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin der begehrte Räumungsanspruch zustand. Widerklagend hat der Beklagte die Klägerin auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.761,08 € in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich beendet worden. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass das Mietverhältnis spätestens zum 30.06.2011 endet. Im Gegenzug für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages hat sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 275.000 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben sich die Parteien auf eine Kostenaufhebung verständigt.

Das Landgericht hat mit angefochtenem Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf 53.686,08 € und den Gegenstandswert für den Vergleich auf 328.686,08 € (= 53.686,08 € + 275.000 €) festgesetzt.

Die Beschwerde des Beklagten vom 11.02.2011, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes des Vergleichs unter Berücksichtigung eines Mehrwertes von 275.000 €.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.9Der streitgegenständliche Vergleichsmehrwert in Höhe von 275.000 € ist nicht entstanden, da die Parteien im Vergleich nur den Räumungsrechtsstreit erledigt haben, indem sie sich über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt haben.

Streitgegenstand des Klageverfahrens war allein die Frage, ob die Klägerin vom Beklagten die vorzeitige Räumung des Mietobjektes verlangen konnte. Die Möglichkeit einer „Räumung gegen Zahlung“ stand zwar im Raum, war aber nie Streitgegenstand und ist auch durch die bloße Vereinbarung im Vergleich nicht zum Streitgegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden.

Der damit klageweise allein rechtshängige Streit um die Räumung des Mietobjektes ist dadurch beendet worden, dass die Klägerin (erst) im Rahmen des Vergleichs die Verpflichtung zur Zahlung von 275.000 € übernommen hat, um die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses und damit die klageweise begehrte vorzeitige Räumung des Mietobjektes zu erreichen.

Geeinigt haben sich die Parteien also vergleichsweise über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, die Gegenstand des Klageverfahrens war. Der Wert eines solchen Streites bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach dem Jahreswert der Miete, der hier 53.686,08 € beträgt. Das gilt auch für den Gegenstandswert des Vergleiches; denn Gegenstandswert eines Vergleichs ist stets das, worüber sich die Parteien geeinigt haben, und nicht das, worauf sie sich geeinigt haben. Zu bewerten ist also nur der verglichene Gegenstand; eine im Gegenzug zu erbringende Ausgleichs- oder Abfindungszahlung ist für den Gegenstandswert unmaßgeblich (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 RN 16 „Abfindungsvergleich“). Maßgeblich unter Wertgesichtspunkten ist daher allein die Einigung über den rechtshängigen Räumungsanspruch. Durch die Einigung auf eine „Räumung nur gegen Zahlung“ entsteht kein Vergleichsmehrwert (so auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 444 = NZM 2009, 296 für die vergleichsweise Verpflichtung zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe).

Da der Streitwert des Rechtsstreits und damit auch der Gegenstandswert des Vergleichs allerdings unter Berücksichtigung der Widerklage in Anwendung des § 45 Abs. 1 und 4 GKG die landgerichtliche Festsetzung, ohne einen Gebührensprung auszulösen, übersteigen, war insoweit von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zugleich – wie aus dem Tenor ersichtlich – die landgerichtliche Festsetzung insgesamt aus Klarstellungsgründen zu korrigieren.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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