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Rechtsanwaltsgebühren – Leasingfirma nach Verkehrsunfall

Landgericht Mannheim

Az: 1 S 23/07

Urteil vom 22.06.2007

Vorinstanz: AG Mannheim – Az.: 1 C 345/06


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 22. Jun 2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 15.12.2006 – 1 C 345/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)

I.
Die klagende Leasinggesellschaft begehrt Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 9.000 Euro nach einem Auffahrunfall auf einen Pkw für Reparaturkosten, einen verbliebenen merkantilen Minderwert sowie Sachverständigen- und Mietwagenkosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung meint, die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen einfach gelagerten Fall gehandelt habe, bei dem mit Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs nicht zu rechnen gewesen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Die Kammer folgt nach Prüfung den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts, mit denen die Klägerin unstreitig vorliegend belastet ist, in der Regel erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall, bei dem aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der (vollen) Ersatzpflicht des Schädigers besteht und deshalb die Einschaltung eines Anwalts aus seiner Sicht zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich ist (Vgl. BGHZ 127, 348). In einem solchen Fall muss der Geschädigte die erste Anmeldung zur Schadensregulierung beim Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung selbst vornehmen.

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend auch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar. Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung dessen, was der Höhe nach vom Schädiger geschuldet wird (Sachverständigenkosten; wann darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, noch repariert werden, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und deren Höhe, sowie die Höhe der anrechenbaren Eigenersparnis), bei einem Fahrzeugschaden nicht einfach zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens bei Verkehrsunfällen ist umfangreich und wird auch in jüngster Zeit ständig fortentwickelt. Deshalb darf ein Geschädigter in einem solchen Fall einen Rechtsanwalt zur Verfolgung seiner Ansprüche für erforderlich halten.

Darauf, ob der Kläger geschäftlich versiert ist, oder gar eine eigene Rechtsabteilung unterhält, kommt es, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Schadensfall handelt, nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.), der die Kammer folgt, nicht an. In der zitierten Entscheidung wird ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte in einem von vorneherein nicht ganz einfach gelagerten Schadensfall einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schädigers beauftragen darf und nicht zu eigener Mühewaltung bei der Schadensabwicklung verpflichtet ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.

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