Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 6 U 36/01
Urteil vom 22.01.2002
Anmerkung des Bearbeiters
Wird ein Schüler bei einer Rangelei im Schulgebäude von einem Mitschüler verletzt, kann er nur dann Schmerzensgeld beanspruchen, wenn ihm die Verletzung vorsätzlich zugefügt wurde. Andernfalls ist der Anspruch wie zwischen Angehörigen eines Betriebes ausgeschlossen.
Sachverhalt
Zwischen dem 15-jährigen Kläger und seinem 16-jährigen Beklagten kam es während einer Pause auf dem Flur des Schulgebäudes zu einer „tätlichen Auseinandersetzung“. Der spätere Beklagte versetzte dabei seinem Mitschüler von hinten einen Stoß, so dass der zu Boden stürzte. Beim Versuch, sich abzustützen, brach der Schüler sich die rechte Hand und klagte daraufhin Schmerzensgeld ein.
Entscheidungsgründe
Weil von einem Verletzungsvorsatz des „Täters“ nicht auszugehen war, wurde die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Wie zuvor das LG Coburg (Az: 12 O 297/01) begründeten auch die OLG-Richter ihre Entscheidung damit, dass der Vorfall „schulbezogen“ war. Die Haftung des Beklagten bestimmt sich daher nach den gesetzlichen Regelungen über Ansprüche zwischen „Betriebsangehörigen desselben Unternehmens“. Um den Schulfrieden nicht durch Schmerzensgeldansprüche zu belasten, hat der Gesetzgeber normiert, dass der Mitschüler nur bei Vorsatz haftet. Außerdem sind Schüler nach § 2 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.