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Wegeunfall bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung

Bundessozialgericht

Az.: B 2 U 1/07 R

Vorinstanzen:

Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 16 U 2760/03, Entscheidung vom 07.03.2005

Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 99/05, Entscheidung vom 21.11.2006


Entscheidung:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Entschädigung für einen als Arbeitsunfall anerkannten Wegeunfall teilweise versagt werden kann.

Der 1958 geborene Kläger nahm auf Kosten des Arbeitsamtes ab April 1996 an einer berufsfördernden Maßnahme der Firma N., Bildung und Wissen GmbH, Z-Stadt, teil. Im Rahmen dieser Maßnahme absolvierte er ab dem 9. Januar 1997 ein Praktikum bei der W-gesellschaft mbH in H-Stadt. Auf der Fahrt von seiner Wohnung A-Straße in A-Stadt nach H-Stadt kollidierte er am 31. Januar 1997 gegen 6:50 Uhr auf der Landstraße 3209 zwischen Y-Stadt und M-Stadt mit einem entgegenkommenden Pkw und zog sich eine distale Schienbeinfraktur zu. Der Kläger hatte bei Dunkelheit auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und vor einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt, wobei es zur Kollision kam. Er war bis zum 30. Juni 1997 arbeitsunfähig. Nach dem Rentengutachten des Dr. K. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik A-Stadt (BG-Unfallklinik) vom 23. September 1997 war die Beinverletzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zunächst 30 v.H. zu bemessen.

Die Beklagte zog die Verkehrsunfallakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hanau (Az.: 11 Js 4797.4/97 54 Ds) bei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 12. Mai 1997) und das Amtsgericht Hanau (Beschluss vom 10. Juli 1997) entzogen dem Kläger während des Ermittlungsverfahrens wegen grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen fehlerhaften Überholens vorläufig die Fahrerlaubnis und wurden auf die Beschwerde des Klägers darin durch den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 29. Juli 1997 bestätigt. Auf die Hauptverhandlung vom 19. Januar 1998 verurteilte das Amtsgericht Hanau den Kläger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen und entzog ihm für die Dauer von drei Monaten die Fahrerlaubnis (§§ 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff. 1, 230, 52, 44 Strafgesetzbuch –StGB-). Aufgrund der Hauptverhandlung sah das Amtsgericht Hanau es als erwiesen an, dass der Kläger grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine Fahrzeugschlange überholt hatte, obwohl die Sicht durch Dunkelheit, eine Bergkuppe und den Kurvenbereich eingeschränkt war, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw kam, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Auf die Vernehmung von sechs zur Hauptverhandlung erschienenen Zeugen wurde nach Anhörung des Klägers und Vorhalt der in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenangaben allseits verzichtet. Das Urteil wurde rechtskräftig. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 1998 Entschädigungsleistungen wegen des Verkehrsunfalls ab, da der innere Zusammenhang mit dem versicherten Zurückliegen des Weges durch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des Klägers nach dessen strafrechtlicher Verurteilung entfallen sei.

Die hiergegen am 17. November 1998 erhobene Klage begründete der Kläger damit, dass er die Strecke erstmals befahren und es eilig gehabt habe, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen. Er habe gehofft, von der Praktikumsfirma in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden und habe deswegen auf keinen Fall zu spät zur Arbeit kommen wollen. Auch der Unfallhergang erlaube nicht den Schluss auf eine rücksichtslose Fahrweise. Ein langsam fahrender Kastenwagen sei vor ihm hergefahren und er habe zum Überholen auf gerader Straße angesetzt, nachdem eine Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Überholverbot aufgehoben worden seien. Während des Überholvorganges habe er bemerkt, dass noch weitere Fahrzeuge vor dem Kastenwagen gefahren seien, die er vorher nicht habe erkennen können. Erst jetzt habe er bemerkt, dass er in eine Rechtskurve hinein gefahren sei, wobei er schon in Höhe des vorderen Pkws der Kolonne gewesen sei, als er plötzlich die Scheinwerfer eines entgegenkommenden Pkws gesehen habe. Er habe nur noch die Möglichkeit gehabt, den vierten Pkw schnellstens zu überholen und nach rechts auszuweichen, sei aber dabei mit dem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen. Erst nach seinem Unfall sei an der Unfallstelle ein Verkehrsschild mit Überholverbot und Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt worden. Auch die rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau stehe einer Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nicht entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 1999 wies das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) die Klage ab. Der Kläger habe den Wegeunfallschutz durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise verloren. Sein Fahrverhalten sei unfallversicherungsrechtlich einer Alkoholfahrt gleichzustellen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Hessische Landessozialgericht (HLSG) mit Urteil vom 15. November 2000 (L 3 U 1460/99 – HVBG-INFO 2001, 2472 ff.) zurück. Komme es zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Versicherten auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geschützten Weg wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b StGB, so seien nicht mehr die geschützten allgemeinen Verkehrsgefahren als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen, sondern allein das grob rechtswidrige und rücksichtslose Verhalten des Versicherten im Verkehr. Eine Motivforschung im Hinblick auf das Fehlverhalten des Klägers sei entbehrlich, da insbesondere die Absicht, den Arbeitsplatz noch rechtzeitig zu erreichen, kein den Zusammenhang herstellendes betriebliches Interesse zu begründen vermöge. § 101 Abs. 2 SGB VII rechtfertige ebenfalls keine Anerkennung, da ein Versicherungsfall nicht vorliege.

Auf die mit Beschluss vom 2. Mai 2001 zugelassene Revision hob das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 4. Juni 2002 die Bescheide und die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verurteilte die Beklagte zur Entschädigung der Unfallfolgen (Az.: B 2 U 11/01 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe auch noch zum Unfallzeitpunkt ein innerer Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bestanden. Dass der konkrete Überholvorgang gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, mache diese Handlung noch nicht zu einer privaten, betriebsfremden und damit unversicherten Tätigkeit. Verbotswidriges Handeln schließe nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 SGB VII die Annahme eines Versicherungsfalles in Gestalt eines Arbeitsunfalls nicht aus, selbst wenn bei einem nicht rechtswidrigen Handeln der Unfall nicht eingetreten wäre. Eine mit dem verbotswidrigen Überholen verbundene, auf betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz des Klägers habe das HLSG nicht festgestellt. Eine durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise begangene Gefährdung des Straßenverkehrs sei – auch wenn sie vorsätzlich begangen werde – hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens des inneren Zusammenhangs nicht mit einer durch Fahren unter Alkoholeinwirkung verursachten Verkehrsgefährdung infolge herabgesetzter Fahrtüchtigkeit gleichzusetzen. Denn während der Alkoholgenuss wegen der damit untrennbar verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Fahrtüchtigkeit generell von vornherein nicht zum Erreichen des Ortes der Tätigkeit im Straßenverkehr geeignet und damit in keiner Weise betriebsdienlich sei, sei das Fahren in Richtung Ziel auch bei grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fahrweise dazu im Allgemeinen geeignet und damit betriebsdienlich.

Am 28. Oktober 2002 erstatteten Dr. D. und Dr. Z. (BG-Unfallklinik) ein Rentengutachten, in dem sie die Folgeschäden der Unterschenkelfraktur mit einer MdE von 20 v.H. ohne Besserungsaussicht bewerteten. In dem ergänzenden Gutachten nach Aktenlage vom 3. Februar 2003 gaben Prof. Dr. Ö./Dr. Z. (BG-Unfallklinik) an, dass die diagnostizierte Außenbandteilruptur wie auch die subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die MdE bewerteten sie für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Januar 2000 mit 30 v.H. und anschließend mit 20 v.H.

Mit Bescheid vom 23. April 2003 hob die Beklagte in Ausführung des Urteils des BSG den Bescheid vom 14. Juli 1998 auf und anerkannte den Verkehrsunfall vom 31. Januar 1997 als Wegeunfall. Ferner versagte sie gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII teilweise die Leistungen. So stellte die Beklagte fest, dass Geldleistungen nicht gewährt werden, der Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Folgen des Versicherungsfalls jedoch bestehen bleibt.

Als Folgen des Versicherungsfalls anerkannte sie: Operativ mit Metallteilen versorgter knöchern fest verheilter Unterschenkelbruch links mit Beteiligung der Schienbeingelenkfläche und Teilriss des Außenbandes im linken Sprunggelenk sowie Risse des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk, Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel, Umfangsvermehrung und Schwellneigungen des körperfernen Unterschenkels und im Bereich des Sprunggelenks links, Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links, Drehinstabilität im linken Kniegelenk, herabgesetzte Belastbarkeit des linken Beins. Nicht als Folge des Unfalls anerkannt wurden Wirbelsäulenbeschwerden und Hallux valgus rechts. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch die in § 101 SGB VII getroffene Regelung solle einerseits erreicht werden, dass schwere (vorsätzliche) Strafverstöße nicht durch eine Entschädigung aus der Sozialversicherung „belohnt“ werden sollen, andererseits habe das Sozialrecht jedoch keine strafrechtliche Funktion. Die Einbeziehung von Wegegefahren unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz komme allein dem Beschäftigten zu Gute; eine Ablösung der Unternehmerhaftpflicht erfolge hierbei nicht. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Hanau stehe fest, dass der Kläger den Unfall dadurch verursacht habe, dass er grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine Fahrzeugschlange überholt habe, obwohl die Sicht sowohl durch Dunkelheit, als auch durch eine Bergkuppe und eine Kurve eingeschränkt gewesen sei. Durch sein Verhalten habe er nicht nur sich, sondern auch andere Personen in Gefahr gebracht. So sei bei dem Unfall die ebenfalls gesetzlich unfallversicherte Sch. schwer verletzt worden. Der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) der Feinmechanik und Elektrotechnik seien dadurch ebenfalls erhebliche Kosten entstanden. Daher wären an sich die Leistungen ganz zu versagen. Allerdings hätte der Kläger dann aufgrund § 11 Abs. 4 SGB V ebenfalls keinen Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse. Dies erscheine wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch unbillig. Sein Anspruch auf Heilbehandlung gegenüber der Beklagten bleibe deshalb grundsätzlich bestehen. Die Versagung der Geldleistungen sei allerdings angemessen, zumal der Kläger wegen des Unfalls keine echten Einkommensverluste gehabt habe. Die Gewährung einer Verletztenrente würde dagegen zu einem zusätzlichen steuerfreien Einkommen führen.

Hiergegen legte der Kläger am 16. Mai 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, er habe echte Einkommensverluste gehabt. So habe er seinen Arbeitsplatz verloren und sei dann längere Zeit arbeitslos gewesen. Der materielle Schaden betrage etwa 30.000,00 DM. Hinzu kämen die körperlichen Schäden. Er habe sich damals als schuldig bekannt, damit er den Führerschein zurück erhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu ihrer Begründung in dem angefochtenen Bescheid führte sie aus, die Tatsache, dass die mündliche Verhandlung ohne Zeugenvernehmung abgeschlossen worden sei, ändere nichts an den Feststellungen in den Urteilsgründen, zumal laut Hauptverhandlungsprotokoll einstimmig auf die Vernehmung der erschienenen Zeugen verzichtet worden sei. Die Gründe für die Versagung der Geldleistungen seien insbesondere im Grad des Verschuldens des Klägers und der Bedeutung der verletzten Straftatbestände zu sehen. Straßenverkehrsdelikte wie die von dem Kläger begangene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung seien von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur dem Schutz des einzelnen, sondern der Allgemeinheit dienen würden. Ferner habe der Unfall erhebliche Kosten nicht nur auf Seiten der Beklagten sondern auch auf Seiten der für die Verletzte Sch. zuständige BG verursacht. Im Übrigen würden sich die verursachten Kosten in den Beiträgen der Unternehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung niederschlagen. Hierin könne schon ein Missbrauch der gesetzlichen Risikogemeinschaft gesehen werden. Die getroffene Regelung hinsichtlich der Geldleistungen sei angemessen. Durch den Unfall hätte der Kläger keine echten Einkommensverluste erlitten. Bis zum 30. Juni 1997 habe er Verletztengeld erhalten und bereits im September 1997 sei er wieder beschäftigt gewesen, so dass von einer längeren Zeit ohne Einkommen nicht die Rede sein könne. Der von ihm geltend gemachte Sachschaden an seinem Pkw sei ohnehin unerheblich, da Sachschäden von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ersetzt würden.

Mit Klage vom 30. Juli 2003 verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem SG weiter. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Verletzte Sch. sei nicht schwer verletzt worden, sondern habe lediglich eine Brustprellung sowie einen Fußwurzelbruch erlitten und habe sich nicht lange in Krankenhausbehandlung befunden. Er sei wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. § 101 Abs. 2 SGB VII knüpfe aber an ein vorsätzliches Vergehen an. Vorsätzlich sei aber allenfalls der verkehrswidrige Überholvorgang, nicht jedoch die Körperverletzung. Schließlich seien auch seine sozialen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden. Seit dem 1. Juli 1997 habe er einen Arbeitsplatz als Bereichsleiter in einem Baubetriebe innegehabt. 50 % seiner Tätigkeiten seien im Außendienst zu verrichten gewesen. Diesen Arbeitsplatz habe er auch ohne Führerschein bekommen, weil ursprünglich davon auszugehen gewesen sei, dass er im September 1997 seinen Führerschein wieder bekommen würde. Wegen der fehlenden Mobilität des Klägers sei ihm jedoch zum 31. März 1998 gekündigt worden. Bis Ende April 1998 sei er arbeitslos gewesen. Danach sei es zu weiteren Zeiten von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit gekommen.

Mit Urteil vom 7. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII insofern problematisch sei, als es sich um eine sehr offene Ermessensnorm handele. Dennoch sei zu bemerken, dass der Kläger wegen eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden sei. § 101 Abs. 2 SGB VII beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass Missetaten keine Ansprüche des Täters begründen. Vorliegend gehe es um eine Eigenschädigung bei Begehung einer Straftat. Folglich könne der Fremdschaden nicht in die Ermessensüberlegungen einbezogen werden. Auch wenn der Kläger mit seinem Fahrzeug gegen einen Felsen geschleudert wäre oder nur einen sozialversicherungsfreien „Besserverdienenden“ getroffen hätte, wäre sein eigener Anspruch zu beurteilen. Es sei von der Art des Vergehens, dem strafwürdigen Charakter des Verhaltens und dem Maß des Verschuldens auszugehen. Insgesamt sei die von der Beklagten getroffene Entscheidung durchaus erträglich und angesichts der Vielfalt der möglichen Lösungen (z.B. Versagung auf Zeit, Versagung eines Anteils) sowie im Hinblick auf die Verschuldensfrage vertretbar.

Der Kläger hat gegen das am 14. April 2005 zugestellte Urteil am 13. Mai 2005 Berufung eingelegt und diese mit Ermessensfehlern der Beklagten begründet. So habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, soweit dies zu einer totalen Versagung der Geldleistung geführt habe. Auch würden Ermessensabwägungen dahingehend fehlen, ob eine teilweise Versagung der Geldleistung oder eine Versagung auf Zeit sachgerecht wären. Dem Bescheid vom 23. April 2003 sei überhaupt keine Ausübung des Ermessens zu entnehmen, da nach Auffassung des Rechtsausschusses der Beklagten eine Totalversagung der Geldleistung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung gerechtfertigt sei. Dies sei eine strafrechtliche Sanktion, die gerade nicht dem Normzweck entspreche. Eine Versagung gemäß § 101 SGB VII komme nur in Betracht, sofern die Straftat auf eine bewusste Schädigung anderer angelegt gewesen sei, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Dem Kläger sei es eben nicht auf die bewusste Schädigung einer dritten Person angekommen. Er bedauere den Vorfall sehr und habe die ihm durch die Verurteilung auferlegte Strafe beglichen. Schließlich lägen weder ein absichtlich gezieltes Verhalten in Bezug auf die Eigenschädigung noch eine vorsätzliche Schädigung der versicherten Tätigkeit bzw. eine Schädigung des Unternehmens vor. Ferner seien die Einkommensverhältnisse des Klägers für die Zeit nach dem Wegfall des Verletztengeldes zu berücksichtigen. Er habe bedingt durch die weiteren Zeiten der Arbeitslosigkeit weitere finanzielle Einkommenseinbußen gehabt, die sich auch künftig auf seine finanzielle Situation auswirken würden. Dem Urteil des SG sei eine Abwägung der tragenden Gründe für eine Ermessensentscheidung nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Januar 2000 und nach einer MdE von 20 v.H. für die Zeit ab dem 31. Januar 2000 zu gewähren,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2005 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 zu verpflichten, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Einkommensverhältnisse des Klägers nach dem Unfall seien in der Ermessensentscheidung insofern berücksichtigt worden, als der Kläger für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld in voller Höhe erhalten habe. Er sei also für die Zeit, in der er aufgrund der Unfallfolgen gehindert gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, durch die Zahlung von Verletztengeld abgesichert gewesen. Lediglich die Zahlung einer weiteren, darüber hinausgehenden Geldleistung sei abgelehnt worden. Es komme bei der Anwendung des § 101 Abs. 2 SGB VII nicht darauf an, dass der Schädiger eine bewusste Fremdschädigung gewollt habe. Vielmehr komme es nach Sinn und Zweck der Vorschrift darauf an, dass die Straftat eine Eigenschädigung zur Folge hatte, für welche ein Leistungsanspruch begehrt werde. Auf eine Fremdschädigung oder den Umfang der Fremdschädigung komme es nicht an, da dies zufällig sei und regelmäßig vom Täter nicht beeinflusst werden könne. § 101 Abs. 2 SGB VII sei auch nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen ein absichtliches und gezieltes Verhalten in Bezug auf die Eigenschädigung vorliege. Bei der Ermessensentscheidung habe die Beklagte insbesondere den Grad des Verschuldens und die Bedeutung des verletzten Straftatbestandes berücksichtigt. Die vom Kläger begangene vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung sei dabei von besonderer Bedeutung, da dieser Straftatbestand die Allgemeinheit schütze und Fremdschädigungen vermeiden solle.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakten (L 3 U 1460/99 und L 3 U 99/05), drei Bände Verwaltungsakten der Beklagten, die Akte des BSG (B 2 U 11/01 R) und die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau (5900 Js 4797.4/97), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2003 abgewiesen. Die Beklagte ist weder zur Zahlung einer Verletztenrente noch zur Neubescheidung hinsichtlich des Umfangs der zu gewährenden Leistungen zu verurteilen.

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII können Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von einem Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Ein solches vorsätzliches Vergehen liegt hier vor. Das Amtsgericht Hanau hat den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Januar 1998 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten die Fahrerlaubnis entzogen (§§ 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff. 1, 230, 52, 44 StGB). Gemäß § 12 Abs. 2 StGB sind Vergehen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Gemäß § 315 c Abs. 1 Ziff. 2 b, Abs. 3 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soweit die Gefahr fahrlässig verursacht wurde. Aufgrund der Hauptverhandlung sah es das Amtsgericht Hanau auch als erwiesen an, dass der Kläger grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine Fahrzeugschlange überholt hatte, obwohl die Sicht durch Dunkelheit, eine Bergkuppe und den Kurvenbereich eingeschränkt war, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw kam, dessen Fahrerin schwer verletzt wurde. Auf die Vernehmung von sechs zur Hauptverhandlung erschienenen Zeugen ist nach Anhörung des Klägers und Vorhalt der in der Ermittlungsakte befindlichen Zeugenangaben allseits verzichtet worden. Das strafgerichtliche Beweisergebnis kann im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung –ZPO-) durch Beiziehung der dortigen Akten verwertet werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, SozR 4-3200 § 81 Nr. 1). Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben bei einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 SGB VII keine eigenen Ermittlungen und Beweiswürdigungen vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 1994, BSGE 75, 180, 183; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Oktober 1962, Breithaupt 1963, S. 395, 396 zu § 557 Reichsversicherungsordnung –RVO-; zur nicht bestehenden Feststellungsmöglichkeit des Unfallversicherungsträger s. Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 10; Schur, NZS 2002, 49, 50). Schließlich muss – entgegen der Auffassung des Klägers – die Straftat auch nicht auf eine bewusste Schädigung anderer angelegt sein, da § 101 Abs. 2 SGB VII eine solche Voraussetzung nicht vorsieht.

Der Versicherungsfall muss allerdings bei Begehen der strafbaren Handlung eingetreten sein. Zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall ist ein innerer Zusammenhang erforderlich. Das strafbare Verhalten muss eine rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens gewesen sein (BSG, Urteil vom 24. August 1966, BSGE 25, 161, 163 zu § 554 RVO). Der Versicherungsfall darf daher nicht nur gelegentlich der strafbaren Handlung eingetreten sein und mit ihr lediglich in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Der erforderliche innere Zusammenhang fehlt z.B., wenn ein Versicherter ohne entsprechende Fahrerlaubnis mit einem Pkw beim Erhöhen der Geschwindigkeit ins Schleudern gerät und sich überschlägt (BSG, Urteil vom 24. August 1966, BSGE 25, 161, 163). Vorliegend ist dieser ursächliche Zusammenhang jedoch gegeben, da die vorsätzlich begangene Straßenverkehrsgefährdung den Unfall wesentlich mitverursacht hat.

§ 101 Abs. 2 SGB VII ist damit vorliegend anwendbar (so auch KT. in seiner Urteilsanmerkung zum Urteil des BSG vom 4. Juni 2002, SGb 2002, 748, 750). Diese Norm räumt den Unfallversicherungsträgern ein Ermessen ein. Diese können die Leistungen insgesamt oder teilweise versagen. Auch können sie bestimmte Leistungen ganz versagen bzw. entziehen (z.B. Verletztenrente) und andere Leistungen (z.B. Heilbehandlung) in vollem Umfang erbringen (vgl. Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 21).

Ermessen bedeutet das durch Gesetz begründete Vermögen, bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zwischen mehreren Rechtsfolgen nach eigenem Abwägen zu entscheiden und zwar dahingehend, ob überhaupt eine Rechtsfolge (Entschließungsermessen) und welche Rechtsfolge (Auswahlermessen) getroffen werden soll. Dabei sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I) zu beachten und die getroffene Ermessensentscheidung ist zu begründen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Bei der Überprüfung der eigentlichen Ermessenentscheidung findet durch die Gerichte nur eine Rechtskontrolle, nicht hingegen eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung statt, § 54 Abs. 1 und 2 SGG.

Die Beklagte hat ihr Ermessen im vorliegenden Fall ausgeübt und die in § 101 Abs. 2 SGB VII vorgesehenen möglichen Rechtsfolgen nicht überschritten, so dass weder ein Nichtgebrauch noch eine Überschreitung des Ermessens vorliegt. Ferner hat sie ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet. Darüber hinaus liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Auch hat sie weder gegen Grundrechte, noch gegen allgemeine Verwaltungsgrundsätze – insbesonder Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit – verstoßen.

§ 101 Abs. 2 SGB VII selbst enthält keine Angaben, welche Ermessenserwägungen bei einer Entscheidung über die Versagung von Leistungen vorzunehmen sind. Auch in der Gesetzesbegründung ist lediglich ausgeführt, dass die Vorschrift bei Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen einen – auch teilweisen – Leistungsausschluss ermögliche und der Regelung in § 554 RVO entspreche (BT-Drucksache 13/2004 S. 99). Es ist jedoch davon auszugehen, dass das in § 101 Abs. 2 SGB VII eingeräumte Versagungsermessen den Versuch des Gesetzgebers darstellt, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Grundsatz einerseits, dass das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen sowie keine „Nebenstrafe“ auszusprechen hat und andererseits dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen „belohnt“ werden. (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2; vgl. Schulin, HS-UV, § 30 Rdnr. 70; Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.; Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7; KT., SGb 2002, 748). Die Vorschrift hat damit nicht den Zweck der Vergeltung (vgl. Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Es soll jedoch damit vermieden werden, dass jede Risikoerhöhung durch strafbewehrtes Verhalten zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit geht.

Dies folgt auch aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 2 SGB VII und § 101 Abs. 2 SGB VII. § 7 SGB VII regelt, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können daher auch bei verbotswidrigem Handeln als Versicherungsfälle anerkannt werden. Vom Versicherungsfall, der nur das versicherte Wagnis umschreibt und nichts über die Voraussetzungen aussagt, die für einen Anspruch auf eine Leistung sonst noch erfüllt sein müssen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1965, BSGE 23, 139, 141), zu unterscheiden ist hingegen der sogenannte Leistungsfall. Darunter ist ein Tatbestand zu verstehen, der einen Leistungsanspruch begründet. § 7 Abs. 2 SGB VII ist damit nicht zu entnehmen, dass bei Anerkennung eines Arbeitunfalls dem Grunde nach eine Versagung von Leistungen gemäß § 101 Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen ist. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen. Hätte dieser einen Leistungsausschluss generell verhindern wollen, hätte es der Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht bedurft. Aus § 7 Abs. 2 SGB VII ergibt sich somit eben nur, dass der Versicherungsschutz bei verbotswidrigem Handeln nicht generell ausgeschlossen ist, und nicht, dass alle Straftaten unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (vgl. UH., Anm. zum Urteil des BSG vom 16. Dezember 2004, SGb 2005, 419, 420). Dies ist auch bei Wegeunfällen infolge von Straßenverkehrsverstößen zu beachten (s. aber Ricke, der davon ausgeht, dass bei den Fällen, wo ein innerer Zusammenhang anzunehmen sei, umgekehrt die Versagungsgründe nur ausnahmsweise vorlägen, KassKomm, § 101 Rdnr. 7). Würde man dieses „Korrektiv“ (vgl. KT., SGb 2002, 748, 750) für nicht anwendbar halten, spräche einiges dafür, bei erheblichem kriminellen Verhalten – wie im Bereich der Soldatenversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2004, SozR 4-3200 § 81 Nr. 2) – den Versicherungsschutz unmittelbar auszuschließen.

Bei der Ausübung des Ermessens sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind dabei die Art und Ausführung der Tat, die Handlungssituation (z.B. Druck des Arbeitgebers) und der Verschuldensgrad (Freund/Graeff, in: Hauck, SGB VII, K § 101 Anm. 14; Fröde, in: Lauterbach, UV, 4. Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.: Ricke, KassKomm § 101 SGB VII Rdnr. 7). Für eine Versagung kann insbesondere sprechen, dass die Straftat auf die bewusste Schädigung anderer angelegt war (Wannagat, § 101 SGB VII, Rdnr. 7; allein eine Gefährdung reiche nicht, so Ricke, KassKomm, § 101 SGB VII Rdnr. 7; Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 19 m.w.N.) oder ob der Versicherte sich nur selbst in Gefahr brachte (Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3/2, § 101 Rdnr. 22). Lag die strafbare Handlung vom Standpunkt des Versicherten auch im Interesse seiner versicherten Tätigkeit, kann dies hingegen gegen eine Leistungsversagung sprechen (vgl. Fröde, in: Lauterbach, UV (SGB VII), 4. Aufl., Rdnr. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1962, Breithaupt 1963, 395). Zu berücksichtigen sind ferner die individuellen, auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung muss dabei nicht jeder dieser Aspekte aufgegriffen werden, soweit die Umstände des Einzelfalls insgesamt angemessen berücksichtigt worden sind.

Nach diesen Erwägungen ist die Ermessensentscheidung – im Rahmen der hier nur möglichen Rechtskontrolle – nicht zu beanstanden. Die Beklagte musste weder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (Voraussetzung für den Hauptantrag des Klägers) auf eine Leistungsversagung verzichten, noch muss sie im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen eine andere, für den Kläger weniger einschneidende Entscheidung treffen (Voraussetzung für den Hilfsantrag des Klägers).

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Ein solcher Fall könnte dann anzunehmen sein, wenn der wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens Verurteilte die strafbare Handlung aufgrund besonderer betrieblicher Interessen und/oder Druck des Arbeitgebers vorgenommen hat (z.B. Kurierfahrer mit sehr engen Zeitvorgaben). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Dass der Kläger es eilig gehabt haben will, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen, reduziert jedenfalls das Ermessen nicht auf Null.

Es liegt auch keine fehlerhafte Ermessensbetätigung vor. Die Beklagte hat die angegriffenen Bescheide mit dem Ausgleich begründet, der zu schaffen ist zwischen dem Grundsatz, dass einerseits das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat und andererseits dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen zu „belohnen“. Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Kläger andere in Gefahr gebracht und erhebliche Kosten verursacht hat. Sie hat den Grad des Verschuldens, die Bedeutung der verletzten Straftatbestände (das Straßenverkehrsrecht diene dem Schutz der Allgemeinheit) sowie den Missbrauch der Risikogemeinschaft als Ermessenserwägungen angeführt. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat sie lediglich eine teilweise Versagung vorgenommen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nicht längere Zeit ohne Einkommen gewesen ist und keine echten Einkommensverluste erlitten hat. Auch sollte er kein zusätzliches steuerfreies Einkommen bekommen. Den Sachschaden des Klägers hat die Beklagte als unerheblich bewertet.

Diese Begründungen liegen im Rahmen des gesetzlichen Zwecks und lassen einen Ermessenfehlgebrauch nicht erkennen. Insbesondere hat sich die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers – ausreichend mit dessen wirtschaftlichen Verhältnissen auseinander gesetzt. Bei der Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse konnte sie insbesondere darauf verweisen, dass der Kläger während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen Verletztengeld erhalten hat und anschließend zunächst nur kurzfristig arbeitslos war. Auch hat sie die Übernahme der Heilbehandlungskosten nicht abgelehnt und so den Kläger davor bewahrt, diese selbst tragen zu müssen (vgl. § 11 Abs. 4 SGB V). Dass der Kläger später wiederholt arbeitslos war, musste die Beklagte nicht berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Zeiten der Arbeitslosigkeit durch den Unfall bedingt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.

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