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Prozesskostenhilfeaufhebung, da Raten nicht bezahlt!

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: 14 WF 126/02,127/02,128/02

Beschluss vom 05.09.2002

Vorinstanz: Amtsgericht Euskirchen – Az.: 18 F 8/01


In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat – Familiensenat – am 5.9.2002 beschlossen:

1) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Euskirchen vom 18.1. 2001 (18 F 8/01) wird als unzulässig verworfen.

2) Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 21.6.2001 (18 F 8/01) wird dieser Beschluss aufgehoben.

3) Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 28.5.2002 (l8 F 8/01) wird diesem ab 12. 11. 2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordung von Rechtsanwalt S., E., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und der Beschluss insoweit abgeändert.

GRÜNDE

I.

Der Antragsgegner ist auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2001 durch Urteil vom gleichen Tage von der Antragstellerin geschieden worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 18.1.2001 war ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. gegen monatliche Raten von 90,- DM ab l .2.2001 bewilligt worden. Gegen diese Entscheidung wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt. Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 21.6.2001 wurde die Prozesskostenhilfe aufgehoben, da bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Raten gezahlt worden waren. Der Beschluss wurde am 1.8.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.

Durch weiteren Beschluss des Richters vom 28.5.2002 wurde ein erneuter PKH-Antrag des Antragsgegners vom 12.11.2001, zu dem PHK-Formulare wie angekündigt am 19.11.2001 nachgereicht wurden, zurückgewiesen. In der am 19.11.2001 nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde die Arbeitslosenhilfe mit 1340, 65 DM angegeben und die Rubrik „Wohnkosten“ nicht ausgefüllt. Im vorangehenden Antrag vom 11.1.2001 war die Rubrik „Wohnkosten“ ebenfalls nicht ausgefüllt worden. Das Arbeitslosengeld war für die Zeit vom 6.10.2000 – 15.12.2000 mit 4164,86 DM belegt.

II.

1)

Die Beschwerde gegen die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung vom 18.1.2001 gegen Monatsraten von 90,- DM ab l .2.2002 ist unzulässig, da sie verwirkt ist, denn sie ist erst am 23.1.2002 (Schriftsatz vom 18.1.2002) eingelegt worden. Für die Entscheidung war der Senat zuständig, da sie vor dem l. l .2002 ergangen ist (§ 26 Nr. 10 EG-ZPO) und insoweit gelten die Vorschriften über die befristete sofortige Beschwerde noch nicht. Ein Jahr nach der PKH-Entscheidung konnte die Beschwerde auch zu der Zeit, als das Gesetz noch keine Frist für die Beschwerde vorsah, nicht mehr eingelegt werden (OLG Bamberg OLG-Report 1999, 83 – schon nach mehr als 3 Monaten; OLG Köln FamRZ 1997,1544). Die Entscheidung ist damals dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Entscheidung ist in der Folgezeit ein Jahr lang hingenommen worden. Das muss der Antragsgegner sich zurechnen lassen, auch wenn er für seinen Prozessbevollmächtigten nur schwer erreichbar war und dieser von sich aus keinen Anlass hatte, früher Beschwerde einzulegen (Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 886). Es wäre Sache des Antragsgegners als Betroffenem gewesen, seinen Anwalt entsprechend zu unterrichten.

2)

Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom 21.6.2001 hatte nach § 26 Nr. 10 EG-ZPO ebenfalls der Senat zu entscheiden. Sie ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung dieses Beschlusses und damit zur Wiederherstellung der PKH mit Raten gem. dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18.1.2001. Für die Zeit vom 18.1.2001 – 11.11.2001 verbleibt es daher bei der Ratenanordnung.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Entziehung der PKH gem. § 124 Nr.4 ZPO nur erfolgen, wenn die Partei schuldhaft mit den Raten in Rückstand geraten ist (BGH Rpfleger 1997,265; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 849 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. (2002) § 124 Rn.9). Das ist auch dann nicht der Fall, wenn die Ratenanordnung zwar nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen worden ist, sie aber objektiv die Leistungsfähigkeit des Betroffenen übersteigt (OLG Koblenz OLG-Report 1999, 120; a.A. Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 488). Das ist vorliegend der Fall, wie sich aus der nachfolgenden Entscheidung des Senats über den erneuten PKH-Antrag ergibt.

3)

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28.5.2002, die der Einzelrichter auf den Senat übertragen hat, ist begründet. Auch nach Bescheidung eines PKH-Gesuches mit Raten kann ein neuer PKH-Antrag gestellt werden, wenn die Beschwerde gegen den ersten Beschluss verwirkt ist, denn die Entscheidung über die PKH erwächst nicht in materieller Rechtskraft (OLG Bamberg FamRZ 1997, 757). Allerdings kann Prozesskostenhilfe nur für die Zeit ab der erneuten Antragstellung gewährt werden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lagen auch die erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor bzw. ihre Nachreichung war angekündigt. Schon mit dem ersten PKH-Gesuch war die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden sowie die Bescheinigung über das Arbeitslosengeld. An den Verhältnissen hatte sich nichts geändert. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn die Belege angekündigt und alsbald nachgereicht werden, jedenfalls wenn das Gericht nicht auf einer sofortigen Vorlage der Belege besteht. Wenn sich die Partei oder ihr Anwalt auf die Verhandlung im Vertrauen auf die Nachreichungsmöglichkeit einlassen, kann der PKH-Antrag nicht wegen vorher nicht gerügter Verspätung der einzureichenden Unterlagen zurückgewiesen werden.

In der Sache ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen erhalten kann. Er kann von seinem Arbeitslosengeld von 1340,- DM (= 685 EUR) die üblichen Kaltmietkosten in Höhe des Anteils der Kaltmietkosten am Selbstbehalt (z.Zt. 155 EUR) abzuziehen, wenn er diese Mietkosten nicht erspart, weil er kostenfrei oder günstig wohnt, sondern wenn er keine Mietkosten hat, weil er auf der Strasse lebt. Nur wegen ersparter Mietkosten hatte das Amtsgericht Raten angeordnet. Der Gesetzgeber stellt es dem Bürger grundsätzlich frei, wie er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt. Wer unangemessen bescheiden wohnt, kann gleichwohl die durchschnittliche Mietbelastung absetzen, weil er in der Verteilung seiner Mittel frei ist. Da der Antragsgegner außerdem Kindesunterhaltsleistungen an die Kinder K. (geb. 14.11.1996) und S. (geb. 20.11.1997) zu erbringen hat, erreicht er den Betrag des einsatzpflichtigen Einkommens nach § 115 ZPO nicht.

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