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Rauchverbot im Urlaubshotel und Reisepreisminderung

AG Frankfurt am Main

Az.: 30 C 1726/01-25

Urteil vom 15.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abt. 30 auf Grund der mündlicher Verhandlung vom 18.10.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau am 22 03.2001 bei der Beklagten für die Zeit vom 04.05. – 14.05.2001 eine Pauschalreise in das …… zum Preis von 8.132,00 DM.

Das gebuchte Hotel, ein 5-Sterne-Luxushotel, wird von der Beklagten in ihrem Katalog wie folgt beschrieben:

„Illustre Gäste stiegen hier ab Lord Byron, Oscar Wilde und Goethe waren bereits vor Ihnen zu Gast. Exklusives und sehr stilvolles Hotel mit vielen Antiquitäten und einmaligen Stuck- und Deckenmalereien. Das Hotel wurde im Stil der Belle Epoque mit vielen Details liebevoll restauriert.“

Des weiteren heißt es in der Prospektbeschreibung:

„Einrichtungen:

Restaurant (Frühstücksbuffet á la carte, Terrasse von Juni – September)….„

Angesichts der Beschreibung und der beeindruckenden Gästeliste, welche der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seinen Namen hinzuzufügen beabsichtigte, ging der Kläger, der sich selbst als leidenschaftlichen Raucher bezeichnet, davon aus, dass er im Hotel „den gleichen Lastern würde nachgehen können, wie seine berühmten Vorgänger“.

Bei seiner Anreise musste der Kläger jedoch feststellen, dass im Restaurant des Hotels ein Rauchverbot herrschte, so dass er sich während des Frühstücks sowie während des Abendessens des Rauchens hätte enthalten müssen.

Am Tag nach der Anreise unterrichtete er die örtliche Reiseleiterin der Beklagten von dem von ihm als „Missstand“ empfundenen Rauchverbot und forderte Abhilfe. Ihm wurde dann seitens der Reiseleitung und der Hoteldirektion der Vorschlag unterbreitet, für ihn und seine Frau morgens einen separierten Einzeltisch einzudecken; betreffend die abendlichen Mahlzeiten wurde dem Kläger angeboten, in dem unter dem Restaurant gelegenen Stockwerk befindlichen Clubraum einen Tisch direkt am Fenster mit einem wundervollen Blick auf das Meer und den Golf von Neapel und entsprechendem Personal zur exklusiven Bedienung des Klägers und seiner Ehefrau bereit zu stellen.

Das Hotel hielt in der Folgezeit sowohl beim Frühstück als auch beim Abendessen für den Kläger dieses spezielle Arrangement vor, ohne dass der Kläger und seine Ehefrau diese Art Hilfemöglichkeit in Anspruch nahmen.

Alternativ waren dem Kläger und seiner Ehefrau der Umzug in ein anderes Hotel offeriert worden, der Kläger lehnte jedoch eine Diskussion hierüber kategorisch ab.

Der Kläger zog es vor, die abendlichen Mahlzeiten, die er als Halbpension mitgebucht hatte, nicht im Hotel einzunehmen, sondern in anderen Restaurants innerhalb von X. Darüber hinaus nahm er auch das Frühstück nicht mehr im Hotel ein.

Der Kläger meint, das im Restaurant herrschende Rauchverbot stelle einen erheblichen Mangel dar, der ihn zur Minderung des Reisepreises sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtige.

Er behauptet, es sei ihm und seiner Ehefrau nicht zumutbar gewesen, in dem Clubraum, in dem sich ansonsten kein einziger Gast befand und der die Atmosphäre eines Fitness-Raums gehabt haben soll, das Essen einzunehmen. Der Clubraum sei keinesfalls vergleichbar gewesen mit dem eigentlichen Speisesaal, der – unstreitig über eine wunderschön restaurierte barocke Deckenmalerei sowie eine ebenso barocke Einrichtung mit Kristalllüstern und Wandgemälden verfügt.

Das alternativ angebotene, etwa 2 km entfernte Hotel X sei unzumutbar gewesen, da es sich hierbei lediglich um ein 4-Sterne-Haus gehandelt habe, das sich zudem außerhalb von X in weniger schöner Lage befunden habe.

Der Kläger behauptet des weiteren, durch das Rauchverbot und die Querelen mit der Reiseleitung in seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt gewesen zu sein. Denn durch das Rauchverbot sei er nicht in den Genuss gekommen, seine Mahlzeiten in dem Rahmen einzunehmen, den er gebucht habe.

Im Ergebnis meint der Kläger, die Beklagte sei verpflichtet, mit einer Minderung des Reisepreises für 10 Tage á zwei Personen á 142,67 DM = 2.853,40 DM wegen des herrschenden Rauchverbots einverstanden zu sein. Er meint des weiteren, als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von der Beklagten 100,00 DM pro Person und Tag, das sind insgesamt weitere 2.000,30 DM, als Schadensersatz verlangen zu können.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.853,40 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.06 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Minderungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers seien nicht gegeben. Das Rauchverbot stelle keinen Mangel dar, es entspreche vielmehr mittlerweile internationalem Standard, das gerade in Luxusrestaurants nicht geraucht werden dürfe.

Im übrigen sei der Kläger wegen der Ablehnung aller Abhilfeangebote mit Gewährleistungsansprüchen jeder Art gem. § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder eine Minderung des Reisepreises gern § 651 d noch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem § 651 f BGB verlangen.

Minderungs- und Schadensersatzansprüche im Sinne der vorgenannten Vorschriften setzen voraus, dass die von der Beklagten geschuldete Reiseleistung mangelhaft gewesen wäre. Gem § 651 c BGB ist nämlich der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, „dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern“.

Die Beklagte hat jedoch die ihr aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag erwachsene Leistungsverpflichtung mangelfrei erbracht. Das Rauchverbot im Restaurant des Hotels begründet keinen Mangel der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung.

Dass die Möglichkeit des Rauchens im Hotelrestaurant für den Kläger von besonderem Interesse war, war für die Beklagte nicht erkennbar. Das „Rauchen dürfen“ im Hotelrestaurant war daher weder aufgrund der Prospektbeschreibung noch aufgrund sonstiger Umstände eine von der Beklagten zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 651 c BGB.

Das Rauchverbot stellt aber auch keinen „Fehler“ der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistung im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB dar. Denn es mindert den Wert oder die Tauglichkeit der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen nicht. Da weder die Beklagte in ihrer Prospektbeschreibung oder sonst wie zum Ausdruck gebracht hat, in dem Hotelrestaurant könne beim Essen geraucht werden, noch der Kläger bei der Buchung zum Ausdruck gebracht hätte, dass ihm an der Möglichkeit, auch während der Mahlzeiten rauchen zu können, gelegen sei, kann von einer Beeinträchtigung des Wertes oder der Tauglichkeit der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung „nach dem vertraglich vorausgesetzten“ Nutzen ersichtlich nicht die Rede sein.

Aber auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen oder Zusagen konnte der Kläger bei der Buchung des Hotels nicht davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem „gewöhnlichen Nutzen“ der von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistung die Möglichkeit gegeben sein würde, in dem Hotelrestaurant während des Essens zu rauchen.

Von einem „gewöhnlichen Nutzen“, den zu erfüllen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger bei der Buchung des Hotels hätte erwarten dürfen, dass in dem Hotelrestaurant geraucht werden darf. Hierbei kommt es allerdings nicht allein auf die Erwartung des Klägers an, vielmehr ist darauf abzustellen, was generell die dieses Hotel buchende Vertragspartner der Beklagten hinsichtlich des Rauchendürfens/Nichtrauchendürfens im Hotelrestaurant während der Mahlzeiten erwarten durften. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Hotel laut Prospektbeschreibung nur über ein Restaurant verfügt. Wäre in der Prospektbeschreibung – wie insbesondere bei Hotels der gehobenen bis Luxuspreisklasse nicht unüblich – von mehreren Restaurants im Hotel gewesen, wäre möglicherweise die Erwartung gegeben, dass in dem Angebot verschiedener Restaurants jedenfalls ein Restaurant (auch) für Raucher zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Hotelbeschreibung, dass lediglich ein Restaurant vorhanden war. Fraglich ist mithin, was die Bucher des Hotels, seien es Raucher, seien es Nichtraucher, betreffend dieses Hotelrestaurant zu „gewöhnlichem Nutzen“ zu erwarten haben: Ein Restaurant, in dem geraucht werden darf? Ein Restaurant, in dem nicht geraucht werden darf?. Ein Restaurant, das über eine Raucherabteilung und über eine Nichtraucherabteilung verfügt? Einerseits ist hierbei der Gesichtspunkt des Genussrauchens gerade auch beim Zusichnehmen eines mehrgängigen Diners zu berücksichtigen, ein sensorisches Gesamterlebnis, das von Rauchern verbreitet sehr goutiert wird. Andererseits ist zu bedenken, dass das genussvolle Schmauchen einer Cohiba oder einer Pfeife aus Sicht des Nichtrauchers als Verdüsterung der Restaurantluft, Beeinträchtigung der Geruchs- und Geschmacksnerven und damit des Genusses von Essen und ausgesuchtem Wein, mit anderen Worten als nachhaltiges sensorisches Missempfinden erlebt wird.

Schließlich ist nicht zu verkennen, dass im Laufe der letzten 10 Jahre in weiten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (z. B. Verkehrsmittel, Arbeitsplatz, Behörden) den Belangen der Nichtraucher Vorrang vor denen der Raucher eingeräumt worden ist. Begründet ist diese Entwicklung durch die mittlerweile allgemein bekannten Erkenntnis, dass das Rauchen, auch das bloße Passivrauchen, langfristig mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden und darüber hinaus geeignet ist, unmittelbar, etwa in Form allergischer Reaktionen, gesundheitliche Gefährdungen hervorzurufen. Es liegt auf der Hand, dass ein Reiseveranstalter eher verpflichtet ist, die gesundheitlichen Belange seiner Kunden zu wahren als das Genussinteresse eines bestimmten Teils seiner Kundschaft. Folgerichtig hat das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 94, 633) entschieden, dass eine Fluggesellschaft auf Grund ihrer allgemeinen Schutzpflicht gehalten sein kann, insbesondere einen Fluggast mit Rauchallergie in angemessener Entfernung zur Raucherzone der Fluggastkabine unterzubringen.

Nach alledem bleibt daher festzuhalten, dass der Kläger bei der Buchung des Hotels hinsichtlich der Prospektbeschreibung dahin, dass das Hotel über ein Restaurant verfügt, davon ausgehen musste, dass nach dem „gewöhnlichen Nutzen“ eines Hotel-Restaurants das Rauchen dort beim Essen nicht erlaubt sein würde. Jedenfalls begründet der Umstand, dass es dem Kläger in dem gebuchten Hotel nicht erlaubt war, beim Essen zu rauchen, keinen Mangel, der zu einer Minderung des Reisepreises oder gar zu Schadensersatz berechtigen würde. Hätte der Kläger Wert darauf gelegt, nur in einem Hotel untergebracht zu sein, in dem die Möglichkeit bestand, auch während des Essens zu rauchen, hätte es ihm gelegen, vor der Buchung seinen entsprechenden Wunsch vorzutragen, um sich ein entsprechendes Hotel empfehlen zu lassen. Der Kläger konnte auch nicht erwarten, dass zumindest ein Teil des Restaurants „für Raucher“ zur Verfügung stehen würde. Denn eine solche Abteilung, jedenfalls innerhalb eines Raumes, würde den Bedürfnissen der nichtrauchenden Klientel nicht gerecht und eine mangelhafte Leistungserbringung der Beklagten gegenüber den Nichtrauchern darstellen.

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Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, im Prospekt darauf hinzuweisen, dass in dem Restaurant nicht geraucht werden darf. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls in dem umgekehrten Fall – wenn in dem Hotel-Restaurant das Rauchen erlaubt gewesen wäre – die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Hinweis der Prospektbeschreibung hinzuzufügen. Denn es war allein Sache des Klägers, die organisatorischen Rahmenbedingungen für den von ihm angestrebten „Rauchgenuss“ sicherzustellen.

Die Beklagte hat ihre Reiseleistung fehlerfrei erbracht. Die Klage war abzuweisen.

Der Kläger hat, da er in dem Rechtsstreit unterlegen ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über de vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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