LANDGERICHT PADERBORN
Az.: 1 S 2/00
Verkündet am 23. März 2000
Vorinstanz: AG Paderborn – Az.: 56 C 296/99
URTEIL
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens zu Recht abgewiesen.
Die unstreitige Klageforderung in Höhe von 1.775,46 DM ist gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen in gleicher Höhe untergegangen. Die Klägerin haftet der Beklagten wegen der bei ihrem Auszug stark vergilbten Tapeten aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Es gehört zu den Nebenpflichten des Mieters, die Mietsache nur im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches zu nutzen. Eine übervertragsmäßige Nutzung stellt im Regelfall eine Nebenpflichtverletzung dar, die dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet (Palandt/Putzo, 59. Auflage 2000, § 548 Rdz. 8). Die Frage, ob das Rauchen einschließlich des übermäßigen Nikotingenusses eine übervertragsmäßige Nutzung des Mietobjektes darstellt, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend behandelt. Im Grundsatz besteht Einigkeit nur dahingehend, daß es im Zuge der freien Lebensgestaltung dem Mieter gestattet sein muß, innerhalb der Wohnung zu rauchen. Die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen usw. werden daher überwiegend noch als eine Folge der vertragsmäßigen Nutzung angesehen (Soergel/Heintzmann, 12. Auflage 1997, § 548 Rdz.1; Bub/Treier, 3. Auflage 1999, III. A Rdz. 945; LG Köln, WuM 1991, 578). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Da ein exzessives, zu einer nachhaltigen Schädigung führendes Verhalten des Mieters stets als vertragswidrig anzusehen ist, muß dies auch für ein übermäßiges intensives Rauchen gelten (vgl. Sorgel/Heintzmann, § 548 Rdz. 1, AG Rosenheim, WuM 1995, 583, 584). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, bei dem von einem übermäßigen Rauchen der Klägerin auszugehen ist. Wie sich aus dem Mietvertrag ergibt und was die Zeugen zudem in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt haben, war die Wohnung vor dem Einzug der Klägerin im Juni 1996 neu tapeziert und gestrichen worden.
Der Zustand der Tapeten beim Auszug der Klägerin Ende Mai 1998 wird hinreichend durch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder wiedergegeben. Danach waren die Tapeten stark vergilbt. Dies zeigt sich insbesondere dort, wo Bilder an den Wänden hingen oder Möbelstücke vor den Wänden standen. Die vor dem Rauch geschützten Wandstellen sind wesentlich heller, fast noch weiß, während die sonstigen Wandflächen stark vergilbt und fast bräunlich sind. Wegen der Nikotinverfärbungen hatte die Beklagte die Tapeten im Wohnzimmer, Flur und Küche insgesamt dreimal zu streichen. Damit mußte die Beklagte nach einer Mietzeit von nur 2 Jahren nicht rechnen.
Das Amtsgericht hat den Schaden der Klägerin zutreffend errechnet und zu Recht die Notwendigkeit der Arbeiten im Schlafzimmer für nicht bewiesen erachtet. Die ersatzfähigen Malerkosten der Beklagten ergeben damit einen Betrag in Höhe von 2.154,59 DM. Nach einem Abzug „Neu für Alt“ in Höhe von 15 % ergibt sich eine aufrechenbare Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 1.831,40 DM. Dieser Betrag übersteigt die Klageforderung und bringt sie voll zum Erlöschen.
Ob für die Gegenansprüche der Beklagten vorliegend die kurze Verjährungsfrist des § 538 BGB gilt und die Gegenansprüche daher zum Zeitpunkt ihrer Aufrechnung im Prozeß bereits verjährt waren, wie dies die Klägerin meint, kann offenbleiben, denn die Gegenforderungen der Beklagten waren jedenfalls noch nicht verjährt, als sie erstmalig gegen die Klageansprüche der Klägerin aufgerechnet werden konnten. Die Aufrechnung bleibt in diesem Fall gemäß § 390 S. 2 BGB möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.