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Rauchverbot auf dem Balkon einer Mietwohnung?

Landgericht Potsdam

Az: 1 S 31/13

Urteil vom 14.03.2014


Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 6. September 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rathenow – 4 C 300/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

3. Die Revision wird gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1. zugelassen.


Gründe

I.

Die Parteien sind Mieter von Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus F. 45, …. P.. Die Kläger wohnen im ersten Obergeschoss, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone beider Wohnungen liegen übereinander, sind jeweils überdacht und an den Seiten verkleidet.

Die Beklagten sind Raucher und nutzen ihren Balkon mehrmals täglich zum Rauchen. Die Kläger als Nichtraucher fühlen sich durch aufsteigenden Zigarettenrauch in der Nutzung ihrer Wohnung und des Balkons gestört.

Der Umfang des täglichen Rauchkonsums der Beklagten auf dem Balkon ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger behaupten einen Verbrauch von täglich ca. 20 Zigaretten, die Beklagten geben an, täglich maximal 12 Zigaretten auf dem Balkon zu rauchen.

Das Amtsgericht hat die Klage, gerichtet auf die Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten (Klageantrag zu 1.), auf Geschlossenhalten des Badezimmerfensters während der Nachtzeit (Klageantrag zu 2.) und auf Leerung des Aschenbechers auf dem Balkon während bestimmter Tageszeiten (Klageantrag zu 3.), durch Urteil vom 6. September 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Besitzstörungsanspruch wegen des aufsteigenden Zigarettenrauchs, der bei geöffneter Balkontür auch in die Wohnung ziehe und zu einer Gesundheitsgefährdung und Geruchsbelästigung führe, nicht zu. Zwar führten bei einem gemeinsamen Wohnen in einem Mehrfamilienhaus die gesteigerten sozialen Beziehungen zu dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, jedoch seien die Beeinträchtigungen bei einem täglichen Durchschnittskonsum von 12 Zigaretten, von dem auch aufgrund der Aufzeichnungen der Kläger lediglich auszugehen sei, als nicht wesentliche Beeinträchtigungen hinzunehmen. Anders als bei einem exzessiven Rauchverhalten von weit mehr als 20 Zigaretten täglich, stehe den Klägern ihr Balkon stets in rauchfreien Zeiten zusammenhängend über einen längeren Zeitraum zur ungestörten Nutzung und damit auch die Balkontür zum behaupteten notwendigen Querlüften zur Verfügung. Auch soweit die Beklagten nach dem Vortrag der Kläger in ihrer Wohnung rauchen und das Badezimmerfenster zum Lüften nutzen sollten, bewegten sie sich im Rahmen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Gründe, die zur Abweisung der Klage geführt haben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Amtsgerichts verwiesen.

Gegen dieses ihnen am 10. September 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. November 2013, eingegangen am 11. November 2013, begründet.

Die Kläger behaupten, der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Durchschnittskonsum von 12 Zigaretten am Tag entspreche nicht der Realität, da die Aufzeichnungen nur die tatsächlich beobachtete Menge, nicht jedoch den tatsächlichen täglichen Konsum wiedergäben, der wesentlich höher liege. Zudem habe das Gericht den mit der Klageschrift überreichten Bericht des Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. vom 15. März 2013 über die am 13. März 2013 durchgeführte Feinstaubmessung in die rechtliche Beurteilung nicht einbezogen. Die Kläger meinen, dass die darin nachgewiesenen toxischen Partikel ohne weiteres zu einer Wesentlichkeit der Beeinträchtigung führten. Im Verhältnis zwischen Mietern sei eine Immission nur dann unwesentlich, wenn ein verständiger Durchschnittsnutzer sie kaum noch empfinde. Da der Rauch deutlich als Gestank wahrgenommen werde, sei die Beeinträchtigung wesentlich und deshalb nicht zu dulden. Auch die Beeinträchtigung durch ein Rauchen im Bad mit anschließendem Entlüften in den Nachtstunden sei wesentlich. Neben der Gesundheitsbeeinträchtigung durch die karzinogenen Stoffe werde auch die Nachtruhe und somit die notwendige Erholung gestört. Zum Klageantrag zu 3. sei den Interessen der Kläger nunmehr ausreichend gedient, nachdem die Beklagten inzwischen einen selbstschließenden Aschenbecher benutzen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu folgenden Tageszeiten nicht auf dem Balkon ihrer Wohnung in der F. 45/Erdgeschoss, …. P. zu rauchen und dafür zu sorgen, dass auch niemand anderes dort raucht: täglich von 07:00 bis 08:00 Uhr, 10:00 bis 11:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr, 17:00 bis 19:00 Uhr und 20:00 bis 23:00 Uhr;

2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Badezimmerfenster ihrer Wohnung zwischen 23:00 und 07.00 Uhr zum Zwecke des Entlüftens von Zigarettenqualm zu öffnen,

3. festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 3. in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen geltend, bereits hinreichend Rücksicht auf die Kläger zu nehmen. So würden sie nur getrennt und auf dem Balkon rauchen, das Rauchen bei erkennbarer Anwesenheit der Kläger auf dem Balkon unterlassen oder durch das Rauchen in einer Ecke des Balkons oder ein Ausfahren der Markise für eine anderweitige Ableitung des Rauches sorgen, den Aschenbecher regelmäßig leeren und vornehmlich bei Beschäftigungen außerhalb der Wohnung rauchen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung würde der aufsteigende Rauch zudem nicht hervorrufen. Innerhalb ihrer Wohnung würden sie gar nicht rauchen, auch nicht im Bad bei geöffnetem Fenster. Eine zeitliche Festlegung der Rauchzeiten würde erheblich in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen und den mietvertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10. November 2013 und den Schriftsatz der Kläger vom 30. Januar 2014 sowie die Berufungserwiderung vom 30. Dezember 2013 und den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2014 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) sowie begründet worden (§ 520 ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat. Den Klägern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt zu.

I. Anspruch auf Unterlassung des Rauchens auf dem Balkon zu bestimmten Tageszeiten

1. Besitzschutzansprüche

Den Klägern stehen Abwehransprüche wegen Besitzstörung aufgrund verbotener Eigenmacht (§§ 862 Abs. 1 Satz 2, 858 Abs. 1 BGB) nicht zu.

Der Besitz umfasst lediglich den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Der Besitz wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben und durch die Aufgabe oder den Verlust derselben beendigt (§ 856 Abs. 1 BGB). Eine verbotene Eigenmacht nach §§ 858, 862 BGB setzt daher voraus, dass in die tatsächliche Sachherrschaft eingegriffen worden ist. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn der Besitzer in dem Bestand seiner tatsächlichen Sachherrschaft beeinträchtigt wird. Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff etwa dann vor, wenn der Zugang des Besitzers zu den Räumen erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer dem Besitzer behindernden Weise auf die Mieträume eingewirkt wird (BGH, Urteil vom 6. 5. 2009 – XII ZR 137/07 -, NJW 2009, 1947, 1949, Tz. 25 f.).

a) Eine Zugangsbeeinträchtigung oder -erschwerung liegt nicht vor. Denn am Betreten ihres Balkons sind die Kläger allein dadurch, dass die Beklagten mitunter auf ihrem Balkon rauchen und hierdurch für die Kläger Zigarettenrauch wahrnehmbar wird, nicht gehindert. Dies zeigt sich bereits an den mit der Klageschrift überreichten ausführlichen Aufzeichnungen über den Zigarettenkonsum der Beklagten in der Zeit vom 22. bis 28. Juni 2012, 6. bis 15. Juli 2012 und 5. bis 11. November 2012 sowie den gefertigten Fotos des Balkons der Beklagten. Diese Feststellungen konnten die Beklagten nur treffen, nachdem sie ihren Balkon betreten und sich dort – zumindest kurzzeitig – aufgehalten hatten.

Auch soweit sich die Kläger durch den Geruch des von dem Nachbarbalkon ausgehenden Zigarettenrauchs in ihrem subjektiven Wohlbefinden gestört fühlen, liegt kein Eingriff in die tatsächliche Sachherrschaft vor. Subjektives Wohlbefinden bei der Besitzausübung ist nicht Bestandteil der tatsächlichen Sachherrschaft. Die sich durch den bloßen Besitz ergebende Nutzungsmöglichkeit wird durch das subjektive Gefühl der Belästigung durch aufsteigenden Zigarettenrauch nicht eingeschränkt.

b) Als Besitzstörungen können nach herrschender Meinung auch psychische Einwirkungen anzusehen sein, zum Beispiel übermäßiger Lärm, Lichtreflexe, Gase und ähnliche Immissionen im Sinne des § 906 BGB (OLG Celle MDR 1980, 311; OLG Düsseldorf NZM 2007, 582 f.; MüKo/Joost, 6. Aufl., § 858 BGB Rdnr. 5; kritisch RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 858 BGB Rdnr. 7; Westermann/Gursky, Sachenrecht, 7. Aufl., § 22 I 2). Hierbei wird auf den zu § 1004 BGB entwickelten Störungsbegriff zurückgegriffen und für die Grenzen hinzunehmender Einwirkungen auf den in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Wesentlichkeitsmaßstab abgestellt, da die Befugnisse eines Besitzers nicht weiter gehen können als die eines Eigentümers (Staudinger/Bund, Bearbeitung 2007, § 858 BGB Rdnr. 14; MüKo aaO.). Nicht abwehrbar nach §§ 862, 1004 BGB sind dagegen sog. negative Einwirkungen, die darin bestehen, dass jemand durch ein Verhalten in den Grenzen seines eigenen Grundstücks einem anderen Grundstück Vorteile nimmt, zum Beispiel die Entziehung von Licht und Luft ( BGH, Urteil vom 11.7.2003 – V ZR 199/02 -, NJW-RR 2003, 1313, Tz. 11; MüKo/Baldus, 6. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 124; Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 903 BGB Rdnr. 9).

Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird, geschieht dies nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Voraussetzungen einer Analogie (aaO., Tz. 13). Dass das Verhältnis der Mieter untereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden hat, kann nicht als planwidrige Lücke angesehen werden (aaO. Tz. 15). Die Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufig näher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des Mietvertrages sind, bereithält. Zudem kann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen (aaO., Tz. 16).

Rauchen in einer Mietwohnung gehört grundsätzlich, wenn die Mietparteien keine dies untersagende oder einschränkende Vereinbarung getroffen haben, zum vertragsgemäßen Gebrauch (BGH NJW 2006, 2915 = GE 2006, 1158; NJW 2008, 1439 = GE 2008, 533). Vor dem Hintergrund der zitierten Ausführungen in BGH NJW 2004, 775 kann deshalb ein vertragsgemäßes Verhalten eines Mieters nicht zugleich eine verbotene Eigenmacht gegenüber einem Mitmieter darstellen. Dies zeigt auch die vergleichende Betrachtung des Verhältnisses zwischen den Klägern und ihrem Vermieter: Selbst wenn die Kläger durch das Rauchen auf dem Nachbarbalkon in ihrem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache behindert sein sollten, würde ein insoweit nach der Überlassung der Mietsache entstandener Mangel lediglich vertraglich Ansprüche, nicht aber einen Anspruch wegen Besitzstörung begründen (vgl. BGH NJW 2009, 1947, Tz. 29).

2. Ansprüche aus §§ 823, 1004 BGB wegen Gesundheitsverletzung

a) Die Kläger haben auch keine Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung des Rauchens auf dem Nachbarbalkon wegen Gefährdung ihrer Gesundheit.

Zum Schutz des Verletzten bei einem Eingriff in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut gewährt die Rechtsprechung insbesondere einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch (Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 823 BGB, Rdnrn. 16 und 18). Hierfür genügt auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung (Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 1004 BGB Rdnr. 32).

Drohende Gesundheitsverletzungen der Kläger durch aufsteigenden Zigarettenrauch von dem einem Stock tiefer liegenden Balkon können aber nicht festgestellt werden. Hierfür genügt nicht der Hinweis der Kläger auf die im letzten Jahrzehnt stark zugenommenen Erkenntnisse über die Schädlichkeit des Passivrauchens durch die im Tabakrauch enthaltenen krebserzeugenden Substanzen (Kanzerogene) selbst bei nur geringen Mengen. Als Passivrauchen wird das Einatmen von Tabakrauch aus der Raumluft bezeichnet (Tabakatlas Deutschland 2009, S. 49, Hrsg. Deutsches Krebsforschungszentrum). Dementsprechend bezieht sich die Broschüre „Passivrauchen – Ein unterschätztes Gesundheitsrisiko“ des Deutschen Krebsforschungszentrums (Heidelberg, 2005) ausschließlich auf Tabakrauch als gefährlichen Innenraumschadstoff (vgl. Kernaussagen 1, 5 und 7).

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Das ist mit dem Rauchen außerhalb geschlossener Räume nicht vergleichbar. Auch insoweit können zwar in der unmittelbaren Nähe eines Rauchers kurzzeitige Belastungen auftreten. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine erhebliche Distanz bereits durch den Höhenunterschied von ca. 3 Metern. Zudem wird der aufsteigende Rauch durch das Balkondach abgeleitet und muss, damit er auf dem darüber liegenden Balkon wahrnehmbar wird, in dessen Bereich hineingeführt werden. Schadstoffe dürften sich in dieser Zeit infolge der Luftverwirbelung und -zirkulation bereits verflüchtigt haben. Das Ankommen etwa noch verbliebener Schadstoffe auf dem darüber liegenden Balkon setzt zudem weitgehende Windstille oder leichten Wind in Richtung auf die betroffenen Balkone voraus.

Auch die von dem Nichtraucher-Initiative Deutschland e.V. am 13. März 2013 vorgenommene Feinstaubmessung belegt nur, dass Partikel des Tabakrauches – bei zwei während der Messzeiten gerauchten Zigaretten und ohne Spürbarkeit einer horizontalen Luftbewegung – nachweisbar waren. Daraus ergibt sich nicht, dass bei einem Aufenthalt auf dem Balkon Tabakrauch über die Atemluft in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß aufgenommen wird.

b) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Nichtrauchendenschutzgesetze des Bundes und der Länder regeln lediglich das Verbot des Tabakrauchens in den dort genannten vollständig umschlossenen Räumen, vornehmlich öffentlichen Einrichtungen, Hotels, Gaststätten etc. (z.B. § 2 Abs. 1 und 2 BbgNiRSchG). Dazu gehört nicht das Rauchen in gemieteten Räumlichkeiten einschließlich mitvermieteter Balkone. Es gibt keine Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen.

3. Anspruch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses

Auch unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Der gerechte Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn kann zwar in engen Ausnahmefällen ein Hinausgehen über gesetzliche Regelungen des Nachbarrechts erfordern. Es ist anerkannt, dass aus dem sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme für Eigentümer und Nutzungsberechtigte entspringen, die dazu führen können, die Ausübung gewisser, aus dem Eigentum sich ergebenden Rechte eines Grundstückseigentümers als unzulässig erscheinen zu lassen (BGHZ 28, 110, 114 und 225, 229; LM § 912 BGB, Rdnr. 25; NJW-RR 2008, 610; Palandt/Bassenge, 73. Aufl., § 903 BGB, Rdnr. 13). Das Rechtsinstitut kann in zwingenden Ausnahmefällen Rechte beschränken oder ausschließen (BGH NJW-RR 2003, 1313; Urteil vom 31. Januar 2003 – V ZR 143/02 -, NJW 2003, 1392 f.) oder einen Handlungs-/Unterlassungsanspruch geben (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 – V ZR 56/12 -, NJW-RR 2013, 650, Tz. 6).

Nach einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung können die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses unter entsprechender Anwendung der Maßstäbe des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander angewendet werden (vgl. BGH, VersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097; Staudinger/Roth, Bearbeitung 2001, § 906 BGB, Rdnr. 107). Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03 -, NJW 2004, 775 die entsprechende Gewährung eines Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verhältnis zwischen Mietern abgelehnt und hierbei Ausführungen gemacht, die auch die Frage der Anwendbarkeit der Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu betreffen scheinen: Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausgestaltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz– oder deliktsrechtlichen Normen. Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht. Eine nähere Bindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gliche, fehlt (aaO., Tz. 17).

Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses auf das Verhältnis zwischen Mietern, soweit es um die Bestimmung hinzunehmender Immissionen des Nachbarn geht, entsprechend angewendet werden können. Es fehlt jedenfalls an zwingenden Gründen, nach denen es geboten sein könnte, den Beklagten zeitabschnittsweise das Rauchen auf dem von ihnen gemieteten Balkon zu untersagen.

Im Verhältnis zwischen Vermieter und einem rauchenden Mieter ist im Grundsatz das Rauchen vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Das Rauchen in einer Mietwohnung begründet nur dann eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urteil vom 5. März 2008, VIII ZR 37/07 -, NJW 2008, 1439 = GE 2008, 533).

Im Verhältnis zwischen Vermieter und dem nichtrauchenden Nachbarn des Rauchers ist streitig, ob eine zur Mietminderung berechtigende Minderung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, wenn der Mieter einer darunter liegenden Wohnung auf seinem Balkon – stark – raucht und der Rauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür in die Mietwohnung dringt (bejahend LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2012 – 311 S 92/10 -, GE 2012, 1498; LG Berlin, 67. Zivilkammer, Urteil vom 30. April 2013 – 67 S 307/12 -, GE 2013, 810; anderer Ansicht LG Berlin, 63. Zivilkammer, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 63 S 470/08 -, GE 2009, 781).

Die hier vorliegende Konstellation der Geltendmachung von Ansprüchen eines Mieters gegen einen anderen – rauchenden – Mieter ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nur vereinzelt behandelt worden. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bonn in WuM 1999, 452 genießt der Bewohner eines Mehrfamilienhauses keinen rechtlichen Schutz vor Tabakrauch dahingehend, dass er einem anderen Bewohner des Hauses das Zigarrenrauchen auf dessen Wohnungsbalkon untersagen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Reichenbach in WuM 1994, 322 ist im Treppenhaus wahrnehmbarer Zigarettenrauch aus der Wohnung vom Nachbarn hinzunehmen.

Für den vorliegenden Fall ist zwar nachvollziehbar, dass die Kläger als strikte Nichtraucher sich durch den zeitweise aufsteigenden und auf ihrem Balkon wahrnehmbaren Tabakrauch belästigt fühlen und den Geruch als unangenehm und störend empfinden. Eine Untersagung des Rauchens nach Zeitabschnitten kollidiert jedoch mit dem durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beklagten und die Freiheit ihrer privaten Lebensführung. Dies schließt die Entscheidung ein, im Rahmen eines sozial adäquaten Verhaltens unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben zu rauchen. Die Ausstrahlung der Grundrechte ist im Privatrecht bei der Gesetzesauslegung und Lückenausfüllung zu berücksichtigen. Über die Generalklauseln wirken die Grundrechte in das Privatrecht ein (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 242 BGB Rdnr. 8). Trotz der geänderten gesellschaftlichen Anschauungen und der allgemein gültigen Erkenntnisse über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens wird das Rauchen „im Freien“ nach wie vor akzeptiert.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch darauf abgestellt, dass es sich bei den Beklagten um keine exzessiven Raucher (Kettenraucher) handelt und es unabhängig von der konkreten Zahl der täglich gerauchten Zigaretten Zeitfenster gibt, in denen über mehrere Stunden hinweg nicht geraucht wird. Die Kläger haben somit durchaus die Möglichkeit, ihre Wohnung zu lüften. Sofern die Beklagten auf dem Balkon rauchen, beschränkt sich die Einwirkung durch den aufsteigenden Zigarettenrauch, eine entsprechend Windrichtung vorausgesetzt, auf maximal fünf Minuten pro gerauchter Zigarette. In den wenigen Fällen, wo das Interesse der Kläger an gänzlicher Freiheit von Tabakrauchbelästigungen mit dem Rauchverhalten der Beklagten kollidiert, erscheint es für die Kläger zumutbar, für diese verhältnismäßig kurzen Zeiträume das Fenster zu schließen oder einen Aufenthalt auf dem Balkon zurückzustellen.

II. Anspruch auf Unterlassung des Öffnens des Badezimmerfensters

Auch insoweit steht den Klägern ein Anspruch weder aus Besitzstörung noch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten tatsächlich in ihrer Wohnung rauchen und ob die Kläger nächtliche Beeinträchtigungen beim Lüften durch Öffnen des Badezimmerfensters zu dulden hätten. Es fehlt bereits an einem geeigneten Beweisantritt dafür, dass die Beklagten abends/nachts in ihrem Badezimmer rauchen und der Rauch bei anschließender Lüftung über das geöffnete Fenster in das Schlafzimmer der Kläger zieht. Zudem erscheint es, soweit die Kläger von der Wahrnehmung nächtlichen Zigarettenqualms berichten, nicht ausgeschlossen, dass dieser von anderen, etwa hinter dem Haus rauchenden Personen stammt.

III. Leerung Aschenbecher

Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 3., den Aschenbecher zu festgelegten Zeiten leer zu halten, kann die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden, da die Klage auch insoweit von Anfang an unbegründet war.

Den Klägern stand weder aus Besitzstörung noch nach den Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsrechts ein Anspruch auf Entleeren des Aschenbechers zu. Die von den Klägern angeführte „Erfahrungstatsache“, dass auch von ausgedrückten Zigaretten Geruchsbelästigungen ausgehen, reicht zur schlüssigen Begründung des ursprünglichen Antrags nicht aus. Zwar mag in unmittelbarer Nähe des Aschenbechers auch von den Zigarettenresten eine Geruchsbelästigung ausgehen. Diese ist jedoch, anders als beim Rauchen selbst, nicht mit einer Rauchbildung verbunden. Dadurch ist die Intensität wesentlich geringer, und die Geruchsstoffe verflüchtigen sich außerhalb geschlossener Räume rasch. Zudem ist unbestritten, dass der Aschenbecher seitens der Beklagten regelmäßig geleert wurde. Für eine darüber hinausgehende Regelung nach Zeitabschnitten bestand kein Anspruch.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Kammer hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1. die Revision zugelassen, weil insoweit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Rechtsstreit sind klärungsbedürftige Fragen zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 543 ZPO Rdnr. 11). Die Belange des Nichtraucherschutzes vor durch Passivrauchen bedingten Beeinträchtigungen, die mit dem Recht, die private Lebensführung frei zu bestimmen, kollidieren können, stehen immer wieder in der öffentlichen Diskussion.

Berufungsstreitwert (§ 3 ZPO):

– Berufungsantrag zu 1.:
2.000,00 €
– Berufungsantrag zu 2.:
300,00 €
– Berufungsantrag zu 3.:
200,00 €

_________

2.500,00 €

========

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