Amtsgericht Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
hat das Amtsgericht Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2000
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.677,40 DM nebst 6,75 % Zinsen seit dem 17.03.1999 bis zum 21.11.1999, 7,25 % Zinsen seit dem 22.11.1999 sowie 30,00 DM Bankrücklastschriftkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 8 %, der Beklagte 92 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 4.900,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt das Mobilfunknetz X. Sie stellte dem Beklagten den Anschluss X zur Verfügung.
Daneben stellte die Klägerin dem Beklagten folgende Telefonanschlüsse im X-Netz zur Verfügung:
1. Bezüglich dieses Anschlusses streiten die Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Osnabrück – Geschäfts-Nummer 44 C 249/00.
2. Bezüglich dieses Anschlusses streiten die Parteien im Verfahren vor dem Amtsgericht Osnabrück – Geschäfts-Nummer 44 C 308/00.
Unter dem 17.02.1999 stellte die Klägerin dem Beklagten für die X-Anschlüsse 3.797,40 DM in Rechnung. Die Klägerin erteilte dem Beklagten eine Gutschrift von 120,00 DM.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.677,40 DM nebst 6,75 % Zinsen seit dem 17.03.1999 bis zum 21.11.1999, 7,25 % Zinsen hieraus seit dem 22.11.1999, 301,60 DM an Inkassokosten sowie 30,00 DM Bankrücklastschriftkosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, seine Frau habe das Telefon mit der Rufnummer X mit nach Sri Lanka in den Urlaub genommen. Zahlreiche in der Rechnung enthaltene Telefonverbindungen seien gar nicht zustandegekommen bzw. dort aufgeführte Gespräche nicht geführt worden. Nachdem der Beklagte erkannt habe, daß die Rechnung nicht korrekt gewesen sei, habe er sich sofort durch seine Frau an die Klägerin gewandt. Seine Frau habe Herrn YY (zu laden über die Klägerin) den Fall vorgetragen. Dieser habe zugesichert, die Angelegenheiten zu prüfen und für eine entsprechende Korrektur der dem Beklagten erteilten Rechnung Sorge zu tragen. Außerdem sei empfohlen worden, die X-Netzkarten wegen möglicher Manipulationen auszutauschen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Verhandlungsniederschriften vom 20.12.2000 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluß des Gerichts vom 28.11.2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
1.
Der Anspruch auf Zahlung der Telefongebühren ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
Danach hatte die Klägerin für zustandegekommene Verbindungen bzw. für geführte Gespräche die entsprechenden Telefonentgelte zu zahlen.
Bei Streit über die Frage, ob Telefongespräche geführt bzw. Verbindungen zustandegekommen sind, gilt: Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, daß die technischen Aufzeichnungsgeräte des Telefonanbieters richtig funktionieren, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für einen technischen Fehler in der Gebührenerfassung vor.
Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Klägerin hat vorgetragen, daß seitens der Klägerin solche Fehler nicht festgestellt worden sind. Der Beklagte hat auch nicht konkret entsprechendes vorgetragen.
Es ist auch davon auszugehen, daß im Gerät des Beklagten selbst keine Fehler vorlagen, die zu einer fehlerhaften Gebührenerfassung führten. Jedenfalls hat der Beklagte nicht entsprechend vorgetragen. Außerdem ist eine Nachprüfung unter Rückgabe der Karte nicht möglich.
Der Beklagte hat danach den Anscheinsbeweis durch den Beweis, daß aufgezeichnete Gespräche nicht geführt worden sind, zu widerlegen. Dies ist ihm nicht gelungen. Zwar hat die Zeugin AA seine Angaben bestätigt. Die Zeugin AA hat angegeben, sie habe ihre Feststellungen anhand eines allgemein geführten Tagebuches, das sie nach Erhalt der Rechnung durchgearbeitet habe, getroffen.
Es ist jedoch äußerst unwahrscheinlich, daß jemand in einem allgemeinen Tagebuch über – auch wegen fehlgeschlagener Verbindung – nicht geführte Telefongespräche Buch führt. Zu berücksichtigen ist, daß die Zeugin Ehefrau des Beklagten ist. Nicht auszuschließen ist, daß ihr der Beklagte vorgeworfen hat, daß sie zuviel telefoniert hat oder sie selbst über dem Umfang und die Kosten der von ihr geführten Gespräche erschrocken war. Auf jeden Fall dürfte sie ein gesteigertes Interesse an einem für den Beklagten günstigen Ausgang des Verfahrens haben. Nach alledem erscheint dem Gericht die Aussage der Zeugin unglaubhaft.
Da der Anscheinsbeweis nicht erschüttert worden ist, steht fest, daß die Gespräche geführt worden sind. Der Beklagte kann die Bezahlung der Gespräche nicht mit der Begründung verweigern, es sei eine Korrektur zugesagt worden. Zugesagt worden ist nur eine Prüfung der Angelegenheit und entsprechende Korrektur, d.h. eine Korrektur sollte nur erfolgen, wenn eine Prüfung der Rechnung ergab, daß die Gespräche nicht geführt worden sind. Daß eine Korrektur der Rechnung – ohne Prüfung durch die Klägerin – schlechthin zugesagt worden ist, ist nicht behauptet worden. Da die Klägerin keinen Fehler festgestellt hat, gab es auch nichts zu korrigieren.
2.
Der Anspruch auf Zahlung der Rücklastgebühren ergibt sich aus positiver Vertragsverletzung.
3.
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt. Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern. Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten. Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten (wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.