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Rechtliche Fallstricke beim Gebrauchtwagenkauf

Vorsicht beim Gebrauchtwagen-Erwerb: Rechtsrisiken gekonnt umschiffen

Sollten Sie in naher Zukunft einen Gebrauchtwagenkauf planen, dann müssen Sie auf jeden Fall wahre Vielzahl von verschiedenen Aspekten bei dem Kauf kennen und berücksichtigen. Bei kaum einem anderen Rechtsgeschäft gibt es derartig viele rechtliche Fallstricke, die den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs beeinflussen. Zwar ist der Umstand korrekt, dass ein Gebrauchtfahrzeug im Vergleich zu dem Erwerb eines Neufahrzeugs die erheblich kostengünstigere Alternative darstellt, allerdings bringt der Gebrauchtwagenkauf auch eine Reihe von Risiken mit sich.

Hier in diesem Ratgeber gehen wir auf eben jene rechtlichen Rahmenbedingungen des Kaufgeschäfts von einem Gebrauchtwagen ein und zeigen auch die Risiken auf. Ihnen werden die Pflichten von dem Verkäufer sowie auch die Rechte des Käufers aufgezeigt und wir erläutern Sonderregelungen sowie gesonderte Fälle. Wenn Sie weiterlesen, werden Sie bestens vorbereitet sein, sodass Sie die rechtlichen Fallstricke nicht mehr überraschen können.

Bedeutung des Kaufs eines Gebrauchtwagens

Rechtliche Fallstricke beim Gebrauchtwagenkauf
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens müssen Käufer auf eine Reihe von rechtlichen Aspekten achten, um spätere Probleme und Kosten zu vermeiden. Die Unkenntnis oder Missachtung der rechtlichen Regelungen kann zu unliebsamen Überraschungen führen. (Symbolfoto: Zoriana Zaitseva /Shutterstock.com)

Bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, welches entweder von Privatmenschen untereinander oder von einem gewerblichen Händler und einer Privatperson realisiert wird. Die Differenzierung zwischen Privatperson und gewerblichen Händler ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da ein gewerblicher Händler im Vergleich zu einer Privatperson weitaus mehr gesetzliche Verpflichtungen hat.

Relevanz der rechtlichen Aspekte

Zwar gilt in Deutschland rechtlich betrachtet die Vertragsfreiheit, allerdings gibt es bei einem Gebrauchtwagenverkauf gesetzlich festgelegte Regeln. Die Vertragsfreiheit besagt, dass die beiden Vertragsparteien den Inhalt des Kaufvertrages untereinander frei gestalten dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede in den Vertrag aufgenommene Klausel auch tatsächlich den rechtlichen Bestimmungen entspricht. Eine rechtlich unzulässige Klausel führt zwar nicht automatisch dazu, dass der ganze Vertrag damit rechtlich ungültig wird, allerdings sollten sowohl der Verkäufer als auch der Käufer gleichermaßen den Kaufvertrag im Vorfeld sehr genau auf dessen rechtliche Zulässigkeit hin überprüfen lassen. Dies setzt allerdings ein gewisses Mindestmaß an juristischem Verständnis voraus, das nicht bei jedem Menschen vorhanden ist. Im absoluten Zweifel sollte auf jeden Fall im Vorfeld ein erfahrener Rechtsanwalt kontaktiert und mit der Prüfung des Kaufvertrages beauftragt werden.

Die Pflichten des Verkäufers

Schließt ein Verkäufer mit einem Käufer einen Kaufvertrag im Zuge eines Gebrauchtwagenkaufs ab, so gehen mit diesem Vertrag für den Verkäufer gewisse Pflichten einher. Aus Sicht des Käufers gibt es dabei drei Verkäuferpflichten, die von besonderer Bedeutung sind.

Gewährleistungspflicht

Bei der Gewährleistungspflicht ist die gesetzliche Differenzierung zwischen einem Händler und einer Privatperson als Verkäufer von besonderer Bedeutung. Wenn ein Käufer einen Gebrauchtwagen erwirbt, hat der Verkäufer die gesetzliche Verpflichtung dazu, die Mangelfreiheit des Fahrzeugs sicherzustellen. Sollte der Verkäufer eine Sache mit Mängeln liefern, so gilt der Kaufvertrag aus rechtlicher Sicht nicht als erfüllt und es obliegt dem Verkäufer, diesen Zustand zu ändern. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers wird auch als Sachmängelhaftung bezeichnet. Im Zuge dieser Verpflichtung besteht für den Verkäufer die gesetzliche Nachbesserungspflicht. Dies bedeutet, dass der Verkäufer das mängelbehaftete Fahrzeug entweder reparieren oder alternativ dazu eine Ersatzlieferung vornehmen muss.

Rechtlich betrachtet wird hierbei auch von einer Nachbesserung gesprochen. Die Gewährleistungspflicht darf dabei jedoch nicht mit der Gebrauchtwagengarantie verwechselt werden. Der Unterschied zwischen der Sachmängelhaftung und der freiwilligen Gebrauchtwagengarantie liegt in dem Umstand, dass die Gewährleistungspflicht, ganz wie es der Name bereits vermuten lässt, eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers ist, während hingegen die freiwillige Gebrauchtwagengarantie auf Freiwilligkeit des Verkäufers beruht. Der Käufer hat also keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Verkäufer bei dem Gebrauchtwagenkauf eine Gebrauchtwagengarantie einräumt.

Der Gesetzgeber schreibt bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Gewährleistung für einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Erwirbt eine Privatperson von einem Händler ein Gebrauchtfahrzeug, so verkürzt sich die Zeitspanne der Frist aufgrund des Vertrages auf ein Jahr. Innerhalb dieser Zeitspanne muss der Verkäufer seiner Verpflichtung nachkommen. Die Frist startet mit der Fahrzeugübergabe von dem Verkäufer an den Käufer.

Beschaffenheitsgarantie

Die Beschaffenheitsgarantie hat ihre gesetzliche Grundlage in dem § 443 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und gehört zu denjenigen Verpflichtungen eines Verkäufers, welche am häufigsten zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien führt. Der Verkäufer übernimmt als Garantiegeber die Gewährleistung dafür, dass sich das Fahrzeug auch tatsächlich in dem von ihm beworbenen Zustand befindet. Sollte das Fahrzeug nicht dieser Beschaffenheit entsprechen, beispielsweise weil gewisse Aspekte der Beschaffenheit fehlen oder mangelhaft sind, so steht der Verkäufer hierfür ein und muss entweder nachbessern oder den Kauf rückabwickeln.

Haftungsausschluss

Der Grund, warum die Differenzierung zwischen einem Händler und einer Privatperson als Verkäufer rechtlich so wichtig ist, liegt in dem Umstand, dass ein Händler an die Gewährleistungspflicht gebunden ist. Dem reinen Grundsatz nach gilt die Sachmängelhaftung zwar bei jedem Gebrauchtwagenkauf, ein privater Verkäufer kann diese Verpflichtung jedoch im Kaufvertrag mittels einer Klausel ausschließen. Die Rede ist an dieser Stelle von der Haftungsausschlussklausel. Diese Klausel hat jedoch für den Privatverkäufer keine entbindende Wirkung. Der private Verkäufer muss dem Käufer die Wahrheit über den Zustand des Fahrzeugs sagen, da anderenfalls die arglistige Täuschung zum Tragen kommen kann. Die arglistige Täuschung führt dann dazu, dass auch der private Verkäufer in die Sachmängelhaftung genommen werden kann.

Die Rechte des Käufers

Mängelrüge

Bei der Mängelrüge handelt es sich um die Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass das gelieferte Fahrzeug Mängel aufweist und dass der Käufer dementsprechend seine Rechte wahrnehmen möchte. Die Mängelrüge muss auf jeden Fall in schriftlicher Form dem Verkäufer übermittelt werden. Sie sollte die Kontaktdaten des Verkäufers sowie des Käufers und das Kaufdatum sowie alle relevanten Informationen des Gebrauchtwagens enthalten. Zudem sollte auch eine Auflistung der festgestellten Mängel an dem Fahrzeug in der Mängelrüge enthalten sein. Gleichermaßen sollte der Käufer in der Mitteilung auch deutlich machen, welche Rechte er in Anspruch nehmen möchte.

Nacherfüllung

Gem. § 439 Abs. 1 BGB hat ein Käufer bei einem Gebrauchtwagenkauf das Recht auf die Nacherfüllung. In der gängigen Praxis bezieht sich dieses Recht auf die Nachbesserung, da eine Ersatzlieferung bei ganz bestimmten Fahrzeugtypen für den Händler unmöglich ist. Im Zuge der Nacherfüllung hat der Käufer jedoch die Wahl, ob eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Gebrauchtwagens durch den Verkäufer erfolgt.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Zwar gehört der Rücktritt von dem Kaufvertrag ebenfalls zu den Rechten des Käufers, allerdings ist dieses Recht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass das Gebrauchtfahrzeug über einen ganz erheblichen Mangel verfügt und der Verkäufer diesen Mangel entweder nicht beseitigen will oder kann. Vor dem Rücktritt muss der Käufer den Verkäufer jedoch zu einer Nachbesserung aufgefordert haben. Für die Nachbesserung muss der Käufer dem Verkäufer insgesamt drei Versuche einräumen.

Schadensersatz

Sollte ein Verkäufer den Mangel an dem Fahrzeug nicht beseitigen können oder wollen, so kann der Käufer Schadensersatz geltend machen. Der Schadensersatz bezieht sich auf die Kosten, die der Käufer für die Beseitigung des Mangels hatte.

Rechtliche Unterschiede und Besonderheiten bei gewerblichen Käufern

Beim Gebrauchtwagenkauf gibt es, wie Sie sehen, viele rechtliche Fallstricke, die auch insbesondere für gewerbliche Käufer von Bedeutung sein können. Gewerbliche Käufer sind Unternehmen oder Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Fahrzeuge erwerben. Im Vergleich zu Privatkäufern gelten für sie andere rechtliche Rahmenbedingungen und Besonderheiten, die beachtet werden müssen.

Erstens unterscheidet sich die gesetzliche Gewährleistungspflicht bei gewerblichen Käufern. Während Privatkäufer grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bei Mängeln an Gebrauchtwagen haben, können gewerbliche Käufer und Verkäufer diese Gewährleistung im Vertrag ausschließen oder einschränken. Dies kann dazu führen, dass gewerbliche Käufer im Falle von Mängeln weniger Rechte haben als Privatkäufer. Daher ist es wichtig, beim Kaufvertrag genau auf die Regelungen zur Gewährleistung zu achten.

Zweitens sind gewerbliche Käufer stärker an die Regelungen des Handelsrechts gebunden. Das bedeutet, dass sie verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Buchführung zu führen und die Fahrzeuge als Betriebsvermögen auszuweisen. Dadurch unterliegen sie strengeren steuerlichen und bilanzrechtlichen Vorgaben.

Drittens haben gewerbliche Käufer besondere Informationspflichten gegenüber dem Verkäufer. So sind sie verpflichtet, den Verkäufer über ihre gewerbliche Tätigkeit und ihre Absichten hinsichtlich des Fahrzeugs zu informieren. Versäumen sie dies, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Viertens sind gewerbliche Käufer im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufs häufig stärkeren Haftungsrisiken ausgesetzt. So können sie beispielsweise für Schäden haftbar gemacht werden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit entstehen. Dies kann insbesondere bei Unfällen oder Umweltschäden relevant werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gewerbliche Käufer beim Gebrauchtwagenkauf besonderen rechtlichen Fallstricken gegenüberstehen. Sie sollten sich daher eingehend mit den rechtlichen Besonderheiten auseinandersetzen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen, um mögliche Risiken und Haftungsfragen zu klären.

Die Bedeutung des Kaufvertrags

Vertragsinhalt und -form

Der Gesetzgeber schreibt für den Kaufvertrag bei einem Gebrauchtwagenkauf ausdrücklich die Schriftform vor. Der Vertragsinhalt unterliegt der Vertragsfreiheit, allerdings gibt es im Hinblick auf Klauseln gesetzliche Einschränkungen. Zu den wichtigsten Aspekten eines Kaufvertrages gehören die Daten des Verkäufers sowie des Käufers, die Zahlungsinformationen, der Kaufgegenstand sowie dessen Zustand, der Übergabezeitpunkt des Kaufgegenstandes sowie eventuell eingeräumte Garantien des Verkäufers.

Besonderheiten beim Kauf von Privatpersonen oder Händlern

Der Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen untereinander unterscheidet sich nicht nennenswert. Unterschiede gibt es lediglich bei der Sachmängelhaftung, die von den Privatpersonen ausgeschlossen werden kann. Sollten beide Vertragsparteien Händler sein, gilt die Gewährleistungspflicht von zwei Jahren, die nicht durch den Kaufvertrag verkürzt wird.

Die Rolle von Gutachten und Prüfungen

Überprüfung von Dokumenten und Unterlagen (z. B. Fahrzeugbrief, TÜV-Berichte)

Beim Gebrauchtwagenkauf ist es von entscheidender Bedeutung, sich gründlich über den Zustand des Fahrzeugs zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Besonders wichtig ist die Überprüfung der Dokumente und Unterlagen wie Fahrzeugbrief, TÜV-Berichte und sonstige relevante Dokumente. Der Fahrzeugbrief, auch Zulassungsbescheinigung Teil II genannt, gibt wichtige Informationen über den Wagen, wie beispielsweise den Halter, das Baujahr, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und technische Daten. Eine genaue Prüfung der im Fahrzeugbrief eingetragenen Daten ist essentiell, um Fälschungen oder Manipulationen zu erkennen.

Des Weiteren sollten TÜV-Berichte und Serviceheft genau unter die Lupe genommen werden, um sicherzustellen, dass das Fahrzeug regelmäßig gewartet wurde und keine gravierenden Mängel aufweist. Achten Sie darauf, dass der aktuelle TÜV-Bericht nicht älter als zwei Jahre ist und keine schwerwiegenden Mängel dokumentiert sind. Darüber hinaus sollte das Serviceheft lückenlos und vollständig sein, um die durchgeführten Inspektionen und Reparaturen nachvollziehen zu können.

Eine weitere wichtige Unterlage ist die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, die bestätigt, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet ist. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, auch den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I, auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Angaben im Fahrzeugbrief zu überprüfen. Die Einbeziehung eines Sachverständigen oder eines vertrauenswürdigen Mechanikers in den Kaufprozess kann ebenfalls dazu beitragen, die Richtigkeit der Dokumente zu gewährleisten und einen reibungslosen Gebrauchtwagenkauf zu ermöglichen.

TÜV-Prüfung und HU-Plakette

In der gängigen Praxis wird das gebrauchte Fahrzeug in dem Zustand verkauft, in dem es von dem Verkäufer beworben wird. Hat dieses Fahrzeug aktuell keinen TÜV oder keine HU-Plakette, so muss der Verkäufer dies in dem Verkaufsangebot auch deutlich darlegen. Ein Gebrauchtwagen, der mit aktuellem TÜV und HU-Plakette angeboten wird und darüber nicht verfügt, gilt als mängelbehaftet.

Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten sind ein notwendiges Instrument im Zuge der Beweisführung eines Käufers, da sich die Sachmängelhaftung des Verkäufers lediglich auf diejenigen Mängel bezieht, die bei der Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sind.

Bedeutung von Probefahrten

Probefahrten erfüllen dann ihren Zweck, wenn der Käufer sich mit Fahrzeugen auskennt und während der Fahrt etwaige Mängel des Fahrzeugs feststellen kann. Ein Laie kann im Zuge einer Probefahrt für gewöhnlich nur feststellen, wie sich das Fahrzeug lenken lässt.

Besondere Fälle und Sonderregelungen

Kauf im Internet oder per Telefon

Bei einem Gebrauchtwagenverkauf über das Internet oder mittels Telefon gelten die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes. Dieses Gesetz bringt für den Käufer die Folge mit sich, dass es grundsätzlich kein Widerrufsrecht für den Kaufvertrag gibt.

Kauf im Ausland

Wird das Fahrzeug im Ausland von dem Käufer erworben, muss bedacht werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Verkaufsortes für den Kaufvertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesetze der anderen Länder unterscheiden sich mitunter gravierend von den deutschen gesetzlichen Bestimmungen.

Besondere Regelungen für bestimmte Fahrzeugtypen (z. B. Oldtimer)

Dem reinen Grundsatz nach unterscheidet sich der Erwerb eines gebrauchten Oldtimers nicht von dem Erwerb eines „normalen“ Gebrauchtwagens. Der Käufer muss allerdings wissen, dass für den Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in diesem Fall schier unmöglich ist. Dementsprechend sollte der Käufer im Fall von rechtlichen Streitigkeiten mit dem Verkäufer einen erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen.

Fazit und Zusammenfassung

Wichtigkeit der Kenntnis der rechtlichen Aspekte beim Kauf eines Gebrauchtwagens

Es ist sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gleichermaßen wichtig, die rechtlichen Zusammenhänge bei einem Gebrauchtwagenkauf zu kennen, da beide Seiten mit dem Kaufvertrag rechtliche Verpflichtungen eingehen und diese erfüllen müssen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Der Gebrauchtwagenkauf unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. Die Pflichten des Verkäufers sowie die Rechte des Käufers sind hierbei von besonderer Bedeutung. Ein Verkäufer ist an die Sachmängelhaftung gebunden, die allerdings ein privater Verkäufer ausschließen kann. Der Käufer muss seine Rechte gegenüber Verkäufer schriftlich geltend machen. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten.

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